Sachsen

ZDF-StV

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Quellenkennung: 2288. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2001 Nr. 2, S. 41 Fsn-Nr.: 72-18V · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. Dezember 2025

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Bekanntmachung der Neufassung des Staatsvertrages über den Rundfunk im vereinten Deutschland und des Staatsvertrages über Mediendienste Vom 9. Januar 2001 1Aufgrund des Artikels 8 Abs. 4 des Fünften Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Fünfter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) vom 6. Juli bis 7. August 2000 (SächsGVBl. S. 529, 532) wird nachstehend der Wortlaut des Rundfunkstaatsvertrages, des ARD-Staatsvertrages, des ZDF-Staatsvertrages, des Deutschlandradio-Staatsvertrages, des Rundfunkgebührenstaatsvertrages, des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages und des Mediendienste-Staatsvertrages in der vom 1. Januar 2001 an geltenden Fassung bekannt gemacht. 2Die Neufassung berücksichtigt: 1. den Ersten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Erster Rundfunkänderungsstaatsvertrag) vom 1. März 1994 (SächsGVBl. S. 1016), 2. den Zweiten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Zweiter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) vom 22. Juni 1995 (SächsGVBl. S. 384), 3. den Dritten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Dritter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) vom 11. September 1996 (SächsGVBl. S. 506), 4. den Staatsvertrag über Mediendienste (Mediendienste-Staatsvertrag) vom 12. Februar 1997 (SächsGVBl. S. 502), 5. den Vierten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Vierter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) vom 16. Juli bis 31. August 1999 (SächsGVBl. 2000, S. 93), 6. die Artikel 1 bis 9 des eingangs genannten Staatsvertrages. Dresden, den 9. Januar 2001 Der Chef der Staatskanzlei Dr. Thomas de Maizière ZDF-Staatsvertrag Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Dezember 2025 Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein und der Freistaat Thüringen schließen nachstehenden Staatsvertrag: Inhaltsverzeichnis1 I. Abschnitt Trägerschaft, Programme §   1 Trägerschaft, Name, Sitz §   2 Angebote des „Zweiten Deutschen Fernsehens (ZDF)“ §   3 Programmerstellung, Verwertung §   4 gestrichen II. Abschnitt  Vorschriften für die Angebote des „Zweiten Deutschen Fernsehens (ZDF)“ §   5 Gestaltung der Angebote §   6 Berichterstattung §   7 Kurzberichterstattung §   8 Unzulässige Angebote, Jugendschutz §   8a gestrichen §   9 Gegendarstellung § 10 Verlautbarungsrecht § 11 Anspruch auf Sendezeit § 12 Verantwortung § 13 Auskunftspflicht § 14 Beweissicherung § 15 Eingaben, Beschwerden III. Abschnitt  Datenschutz § 16 Ernennung des Rundfunkdatenschutzbeauftragten und des Datenschutzbeauftragten § 17 Unabhängigkeit des Rundfunkdatenschutzbeauftragten § 18 Aufgaben und Befugnisse des Rundfunkdatenschutzbeauftragten IV. Abschnitt  Organisation, Finanzierung, Haushalt § 19 Organe § 19a Allgemeine Bestimmungen § 20 Aufgaben des Fernsehrates § 21 Zusammensetzung des Fernsehrates § 22 Verfahren des Fernsehrates § 23 Aufgaben des Verwaltungsrates § 24 Zusammensetzung des Verwaltungsrates § 25 Verfahren des Verwaltungsrates § 26 Wahl und Amtszeit des Intendanten § 27 Der Intendant § 27a Direktoren § 27b Zusammensetzung des Direktoriums, Aufgaben § 28 Zustimmungspflichtige Rechtsgeschäfte des Intendanten § 29 Finanzierung § 30 Haushaltswirtschaft § 30a Jahresabschluss und Lagebericht § 31 Rechtsaufsicht § 32 Unzulässigkeit eines Insolvenzverfahrens V. Abschnitt  Übergangs- und Schlussbestimmungen § 33 Kündigung § 34 Übergangsbestimmungen I. Abschnitt  Trägerschaft, Programme § 1 Trägerschaft, Name, Sitz (1) 1Die Länder sind Träger der gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Namen „Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF)“. 2Das ZDF veranstaltet Fernsehen nach Maßgabe dieses Staatsvertrages und des Medienstaatsvertrages. (2) 1Bestand und Entwicklung des ZDF werden gewährleistet. 2Dazu gehört seine Teilhabe an den neuen technischen Möglichkeiten in der Herstellung und zur Verbreitung sowie die Möglichkeit der Veranstaltung neuer Formen von Fernsehen. 3Die finanziellen Grundlagen des ZDF sind zu sichern. (3) Das ZDF hat das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen. (4) 1Das ZDF hat seinen Sitz in Mainz. 2Es unterhält in jedem Land ein Landesstudio.2 § 2 Angebote des „Zweiten Deutschen Fernsehens (ZDF)“ (1) Das ZDF veranstaltet Fernsehprogramme und bietet Telemedien nach Maßgabe dieses Staatsvertrages und des Medienstaatsvertrages an.3 § 3 Programmerstellung, Verwertung 1Das ZDF kann in Erfüllung seiner Aufgaben zum Erwerb, zur Herstellung und zur wirtschaftlichen Verwertung von Fernsehproduktionen und der damit zusammenhängenden Rechte mit Dritten zusammenarbeiten. 2Es kann sich zu diesem Zweck an Unternehmen beteiligen. 3Es darf jedoch Fernsehproduktionen nicht in erster Linie zum Zwecke der wirtschaftlichen Verwertung erwerben, herstellen oder herstellen lassen. 4Die Produktionen sollen möglichst angemessen auf Produktionsstandorte in den Ländern verteilt werden. § 4 (gestrichen)4 II. Abschnitt  Vorschriften für die Angebote des „Zweiten Deutschen Fernsehens (ZDF)“5 § 5 Gestaltung der Angebote (1) 1In den Angeboten des ZDF soll ein objektiver Überblick über das Weltgeschehen, insbesondere ein umfassendes Bild der deutschen Wirklichkeit vermittelt werden. 2Die Angebote sollen eine freie individuelle und öffentliche Meinungsbildung fördern. (2) 1Das ZDF hat in seinen Angeboten die Würde des Menschen zu achten und zu schützen. 2Es soll dazu beitragen, die Achtung vor Leben, Freiheit und körperlicher Unversehrtheit, vor Glauben und Meinung anderer zu stärken. 3Die sittlichen und religiösen Überzeugungen der Bevölkerung sind zu achten. (3) 1Das Geschehen in den einzelnen Ländern und die kulturelle Vielfalt Deutschlands sind angemessen in den Angeboten des ZDF darzustellen. 2Die Angebote sollen dabei auch die Zusammengehörigkeit im vereinten Deutschland fördern sowie der gesamtgesellschaftlichen Integration in Frieden und Freiheit und der Verständigung unter den Völkern dienen und auf ein diskriminierungsfreies Miteinander hinwirken.6 § 6 Berichterstattung Die Bestimmungen des Medienstaatsvertrages zu Berichterstattung, Informationssendungen und Meinungsumfragen finden Anwendung.7 § 7 Kurzberichterstattung Die Bestimmungen des Medienstaatsvertrages zur Kurzberichterstattung im Fernsehen finden Anwendung.8 § 8 Unzulässige Angebote, Jugendschutz Die für das ZDF geltenden Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages finden Anwendung.9 § 8a gestrichen10 § 9 Gegendarstellung (1) Das ZDF ist verpflichtet, die Gegendarstellung der Person oder Stelle zu verbreiten, die durch eine im Angebot des ZDF verbreitete Tatsachenbehauptung betroffen ist. (2) Die Pflicht zur Verbreitung der Gegendarstellung besteht nicht, wenn 1. der Betroffene kein berechtigtes Interesse an der Verbreitung hat oder 2. die Gegendarstellung ihrem Umfang nach nicht angemessen ist, insbesondere den Umfang des beanstandeten Teils der Sendung wesentlich überschreitet. (3) 1Die Gegendarstellung muss sich auf tatsächliche Angaben beschränken und darf keinen strafbaren Inhalt haben. 2Sie bedarf der Schriftform und muss von dem Betroffenen oder seinem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sein. 3Der Betroffene oder sein Vertreter kann die Verbreitung nur verlangen, wenn die Gegendarstellung unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Monaten, dem ZDF zugeht. 4Die Gegendarstellung muss das beanstandete Angebot und die Tatsachenbehauptung bezeichnen. (4) 1Die Gegendarstellung muss unverzüglich innerhalb des gleichen Angebotes verbreitet werden, in welchem die beanstandete Tatsachenbehauptung erfolgt ist. 2Die Verbreitung erfolgt ohne Einschaltungen und Weglassungen. 3Eine Erwiderung auf die verbreitete Gegendarstellung muss sich auf tatsächliche Angaben beschränken. 4Im Fernsehen muss die Gegendarstellung innerhalb des gleichen Programms und der gleichen Programmsparte wie die beanstandete Tatsachenbehauptung sowie zur gleichen Tageszeit oder, wenn dies nicht möglich ist, zu einer Sendezeit verbreitet werden, die der Zeit der beanstandeten Sendung gleichwertig ist. (5) 1Die Verbreitung der Gegendarstellung erfolgt unentgeltlich. 2Dies gilt nicht, wenn sich die Gegendarstellung gegen eine Tatsachenbehauptung richtet, die in einer Werbesendung verbreitet worden ist. (6) 1Für die Durchsetzung des Anspruchs ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. 2Auf Antrag des Betroffenen kann das Gericht anordnen, dass das ZDF in der Form des Absatzes 4 eine Gegendarstellung verbreitet. 3Auf das Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entsprechend anzuwenden. 4Eine Gefährdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden. 5Ein Verfahren zur Hauptsache findet nicht statt. (7) 1Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen des Europäischen Parlaments, der gesetzgebenden Organe des Bundes, der Länder und der Vertretungen der Gemeinden und Gemeindeverbände, der Gerichte sowie für Sendungen nach den §§ 10 und 11 dieses Staatsvertrages. 2Zu einer Gegendarstellung kann eine Gegendarstellung nicht verlangt werden.11 § 10 Verlautbarungsrecht Der Bundesregierung und den Landesregierungen ist in Katastrophenfällen oder bei anderen vergleichbaren erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung unverzüglich angemessene Sendezeit im Fernsehvollprogramm „Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF)“ für amtliche Verlautbarungen unentgeltlich einzuräumen.12 § 11 Anspruch auf Sendezeit (1) 1Parteien ist während ihrer Beteiligung an den Wahlen zum Deutschen Bundestag angemessene Sendezeit im Fernsehvollprogramm „Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF)“ einzuräumen, wenn mindestens eine Landesliste für sie zugelassen wurde. 2Ferner haben Parteien und sonstige politische Vereinigungen während ihrer Beteiligung an den Wahlen der Abgeordneten aus der Bundesrepublik Deutschland für das Europäische Parlament Anspruch auf angemessene Sendezeit im Fernsehvollprogramm „Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF)“, wenn mindestens ein Wahlvorschlag für sie zugelassen wurde. (2) Der Intendant lehnt die Ausstrahlung ab, wenn es sich inhaltlich nicht um Wahlwerbung handelt oder der Inhalt offenkundig und schwerwiegend gegen die allgemeinen Gesetze verstößt. (3) 1Den Evangelischen Kirchen, der Katholischen Kirche und den Jüdischen Gemeinden sind auf Wunsch angemessene Sendezeiten im Fernsehvollprogramm „Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF)“ für die Übertragung gottesdienstlicher Handlungen und Feierlichkeiten sowie sonstiger religiöser Sendungen, auch solcher über Fragen ihrer öffentlichen Verantwortung, zu gewähren. 2Andere über das gesamte Bundesgebiet verbreitete Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts können angemessen berücksichtigt werden. (4) Wenn Vertretern der politischen Parteien, der Kirchen, der verschiedenen religiösen und weltanschaulichen Richtungen und den Vertretern der Organisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer Gelegenheit zur Aussprache gegeben wird, so ist ihnen die Möglichkeit der Rede und Gegenrede unter jeweils gleichen Bedingungen zu gewähren.13 § 12 Verantwortung (1) 1Wer die Sendung eines Beitrages veranlasst oder zugelassen hat oder Angebote in Telemedien zur Nutzung bereitstellt, trägt für den jeweiligen Inhalt und die jeweilige Gestaltung nach Maßgabe der Vorschriften des Grundgesetzes, der allgemeinen Gesetze und der besonderen Vorschriften dieses Staatsvertrages die Verantwortung. 2Verantwortlich ist auch, wer es unterlassen hat, in seinem Aufgabenkreis pflichtgemäß tätig zu werden. (2) Für Inhalt und Gestaltung der Sendungen nach §§ 10 und 11 dieses Staatsvertrages ist derjenige verantwortlich, dem die Sendezeit zugebilligt worden ist. (3) Die Verantwortlichkeit anderer Personen, insbesondere des Verfassers, Herstellers oder Gestalters eines Beitrages oder Angebotsteiles, bleibt unberührt.14 § 13 Auskunftspflicht Die Anstalt hat auf Verlangen Namen und Dienstanschrift des Intendanten oder der sonstigen für Angebote Verantwortlichen mitzuteilen.15 § 14 Beweissicherung (1) 1Von allen Fernsehsendungen, die das ZDF verbreitet, sind vollständige Ton- und Bildaufzeichnungen herzustellen und aufzubewahren. 2Bei der Sendung einer Aufzeichnung oder eines Films kann abweichend vom Satz 1 die Aufzeichnung oder der Film aufbewahrt werden. 3Die Aufbewahrungsfrist beträgt drei Monate. 4Wird innerhalb dieser Frist eine Sendung beanstandet, so ist die Aufzeichnung oder der Film aufzubewahren, bis die Beanstandung durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, durch gerichtlichen Vergleich oder auf andere Weise erledigt ist. (2) Soweit das ZDF Telemedien anbietet, stellt es in geeigneter Weise sicher, dass berechtigten Interessen Dritter auf Beweissicherung angemessen Rechnung getragen wird. (3) 1Wer glaubhaft macht, in seinen Rechten betroffen zu sein, kann von dem ZDF Einsicht in die Aufzeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 verlangen und hiervon auf eigene Kosten vom ZDF Mehrfertigungen herstellen lassen. 2Die Glaubhaftmachung in Textform ist ausreichend.16 § 15 Eingaben, Beschwerden (1) Jedermann hat das Recht, sich mit Eingaben und Anregungen zu den Angeboten an das ZDF zu wenden. (2) 1Das ZDF stellt sicher, dass Programmbeschwerden, in denen die Verletzung von Programmgrundsätzen behauptet wird, innerhalb angemessener Frist schriftlich beschieden werden. 2Wird die Programmbeschwerde in Textform eingelegt, so genügt auch für deren Bescheidung Textform. 3Das Nähere regelt die Satzung.17 III. Abschnitt  Datenschutz § 16 Ernennung des Rundfunkdatenschutzbeauftragten und des Datenschutzbeauftragten 1Das ZDF ernennt einen Rundfunkdatenschutzbeauftragten, der zuständige Aufsichtsbehörde im Sinne des Artikels 51 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1; L 314 vom 22. November 2016, S. 72) ist. 2Die Ernennung erfolgt durch den Fernsehrat mit Zustimmung des Verwaltungsrates für die Dauer von vier Jahren. 3Eine dreimalige Wiederernennung ist zulässig. 4Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte muss über die für die Erfüllung seiner Aufgaben und Ausübung seiner Befugnisse erforderliche Qualifikation, nachgewiesen durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium, sowie über Erfahrung und Sachkunde insbesondere im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten verfügen. 5Das Amt des Rundfunkdatenschutzbeauftragten kann nicht neben anderen Aufgaben innerhalb des ZDF und seiner Beteiligungs- und Hilfsunternehmen wahrgenommen werden. 6Sonstige Aufgaben müssen mit dem Amt des Rundfunkdatenschutzbeauftragten zu vereinbaren sein und dürfen seine Unabhängigkeit nicht gefährden. (2) 1Das Amt endet mit Ablauf der Amtszeit, mit Rücktritt vom Amt oder mit Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters. 2Tarifvertragliche Regelungen bleiben unberührt. 3Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte kann seines Amtes nur enthoben werden, wenn er eine schwere Verfehlung begangen hat oder die Voraussetzungen für die Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht mehr erfüllt. 4Dies geschieht durch Beschluss des Fernsehrates auf Vorschlag des Verwaltungsrates. 5Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte ist vor der Entscheidung zu hören. (3) Das Nähere, insbesondere die Grundsätze der Vergütung, beschließt der Fernsehrat mit Zustimmung des Verwaltungsrates in einer Satzung. (4) Der Datenschutzbeauftragte gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) 2016/679 wird vom Intendanten mit Zustimmung des Verwaltungsrates benannt.18 § 17 Unabhängigkeit des Rundfunkdatenschutzbeauftragten (1) 1Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte ist in Ausübung seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. 2Er unterliegt keiner Rechts- oder Fachaufsicht. 3Der Dienstaufsicht des Verwaltungsrates untersteht er nur insoweit, als seine Unabhängigkeit bei der Ausübung seines Amtes dadurch nicht beeinträchtigt wird. (2) 1Die Dienststelle des Rundfunkdatenschutzbeauftragten wird bei der Geschäftsstelle von Fernsehrat und Verwaltungsrat eingerichtet. 2Dem Rundfunkdatenschutzbeauftragten ist die für die Erfüllung seiner Aufgaben und Befugnisse notwendige Personal-, Finanz- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen. 3Die erforderlichen Mittel sind jährlich, öffentlich und gesondert im Haushaltsplan des ZDF auszuweisen und dem Rundfunkdatenschutzbeauftragten im Haushaltsvollzug zuzuweisen. 4Einer Finanzkontrolle durch den Verwaltungsrat unterliegt der Rundfunkdatenschutzbeauftragte nur insoweit, als seine Unabhängigkeit bei der Ausübung seines Amtes dadurch nicht beeinträchtigt wird. (3) 1Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte ist in der Wahl seiner Mitarbeiter frei. 2Sie unterstehen allein seiner Leitung.19 § 18 Aufgaben und Befugnisse des Rundfunkdatenschutzbeauftragten (1) 1Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte überwacht die Einhaltung der Datenschutzvorschriften dieses Staatsvertrages, des Medienstaatsvertrages, der Verordnung (EU) 2016/679 und anderer Vorschriften über den Datenschutz bei der gesamten Tätigkeit des ZDF und seiner Beteiligungsunternehmen im Sinne des § 42 Abs. 3 Satz 1 des Medienstaatsvertrages. 2Er hat die Aufgaben und Befugnisse entsprechend den Artikeln 57 und 58 Abs. 1 bis 5 der Verordnung (EU) 2016/679. 3Bei der Zusammenarbeit mit anderen Aufsichtsbehörden hat er, soweit die Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken betroffen ist, den Informantenschutz zu wahren. 4Er kann gegenüber dem ZDF keine Geldbußen verhängen. (2) 1Stellt der Rundfunkdatenschutzbeauftragte Verstöße gegen Vorschriften über den Datenschutz oder sonstige Mängel bei der Verarbeitung personenbezogener Daten fest, so beanstandet er dies gegenüber dem Intendanten und fordert ihn zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist auf. 2Gleichzeitig unterrichtet er den Verwaltungsrat. 3Von einer Beanstandung und Unterrichtung kann abgesehen werden, wenn es sich um unerhebliche Mängel handelt oder wenn ihre unverzügliche Behebung sichergestellt ist. (3) 1Die vom Intendanten nach Absatz 2 Satz 1 abzugebende Stellungnahme soll auch eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die aufgrund der Beanstandung des Rundfunkdatenschutzbeauftragten getroffen worden sind. 2Der Intendant leitet dem Verwaltungsrat gleichzeitig eine Abschrift der Stellungnahme gegenüber dem Rundfunkdatenschutzbeauftragten zu. (4) 1Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte erstattet jährlich auch den Organen des ZDF den schriftlichen Bericht im Sinne des Artikels 59 der Verordnung (EU) 2016/679 über seine Tätigkeit. 2Der Bericht wird veröffentlicht, wobei eine Veröffentlichung im Online-Angebot des ZDF ausreichend ist. (5) Jedermann hat das Recht, sich unmittelbar an den Rundfunkdatenschutzbeauftragten zu wenden, wenn er der Ansicht ist, bei der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch das ZDF oder seiner Beteiligungsunternehmen im Sinne des § 42 Abs. 3 Satz 1 des Medienstaatsvertrages in seinen schutzwürdigen Belangen verletzt zu sein. (6) Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte ist sowohl während als auch nach Beendigung seiner Tätigkeit verpflichtet, über die ihm während seiner Dienstzeit bekannt gewordenen Angelegenheiten und vertraulichen Informationen Verschwiegenheit zu bewahren.20 IV. Abschnitt  Organisation, Finanzierung, Haushalt § 19 Organe Die Organe des ZDF sind 1. der Fernsehrat, 2. der Verwaltungsrat, 3. der Intendant, 4. das Direktorium.21 § 19a Allgemeine Bestimmungen (1) 1Die Mitglieder des Fernsehrates und des Verwaltungsrates sind Sachwalter der Interessen der Allgemeinheit. 2Sie sind an Weisungen nicht gebunden. 3Sie dürfen keine wirtschaftlichen oder sonstigen Interessen haben, die geeignet sind, die Erfüllung ihrer Aufgaben als Mitglieder des Fernsehrates oder des Verwaltungsrates zu gefährden (Interessenkollision). (2) 1Eine gleichzeitige Mitgliedschaft im Fernsehrat und im Verwaltungsrat ist ausgeschlossen. 2Ein Mitglied kann dem Fernsehrat und dem Verwaltungsrat zusammen insgesamt in höchstens drei Amtsperioden angehören. (3) 1Dem Fernsehrat und dem Verwaltungsrat dürfen nicht angehören 1. Mitglieder des Europäischen Parlamentes, des Deutschen Bundestages oder eines Landesparlamentes, 2. Mitglieder der Europäischen Kommission, der Bundesregierung oder der Regierung eines deutschen Landes, 3. hauptamtliche kommunale Wahlbeamte, 4. Beamte, die jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, 5. Vertreter der kommunalen Spitzenverbände auf Leitungsebene, 6. Mitglieder im Vorstand einer Partei nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Parteiengesetzes auf Bundes- oder Landesebene; die alleinige Mitgliedschaft in einem Parteischiedsgericht gemäß § 14 des Parteiengesetzes steht einer Mitgliedschaft im Fernsehrat und Verwaltungsrat nicht entgegen. 2Ausgenommen von Satz 1 sind die Mitglieder des Fernsehrates nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a), b) und c) sowie die Mitglieder des Verwaltungsrates nach § 24 Abs. 1 Buchst. a). (4) Dem Fernsehrat und dem Verwaltungsrat dürfen ferner nicht angehören 1. Angestellte oder arbeitnehmerähnliche Personen des ZDF, 2. Personen, die in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu einem Unternehmen nach § 3 Satz 2 oder zu einem mit diesem verbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) stehen, 3. Personen, die den Aufsichtsorganen oder Gremien eines anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalters angehören oder in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis zu diesem oder zu einem mit diesem verbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) stehen, 4. Personen, die privaten Rundfunk veranstalten oder den Aufsichtsorganen oder Gremien eines privaten Rundfunkveranstalters oder einem mit diesem verbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) angehören oder in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu diesen stehen, 5. Personen, die den Aufsichtsorganen oder Gremien einer Landesmedienanstalt angehören oder Organen, derer sich eine Landesmedienanstalt zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedient, oder die zu diesen Organen oder einer Landesmedienanstalt in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis stehen. (5) 1Der in Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 genannte Personenkreis kann frühestens 18 Monate nach dem Ausscheiden aus der dort genannten Funktion als Mitglied in den Fernsehrat oder Verwaltungsrat entsandt oder gewählt werden. 2Für den in Absatz 3 Satz 1 genannten Personenkreis gilt Absatz 3 Satz 2 entsprechend. (6) 1Die Mitglieder des Fernsehrates und des Verwaltungsrates haben Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung, Sitzungsgelder und Ersatz von Reisekosten mit Ausnahme des Tagegeldes. 2Das Nähere regelt die Satzung. 3Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder sind der Höhe nach zu veröffentlichen.22 § 20 Aufgaben des Fernsehrates (1) 1Der Fernsehrat hat die Aufgabe, für die Sendungen des ZDF Richtlinien aufzustellen und den Intendanten in Programmfragen zu beraten. 2Er überwacht die Einhaltung der Richtlinien und der in den §§ 5, 6, 8 bis 11 und 15 dieses Staatsvertrages aufgestellten Grundsätze. (2) 1Der Fernsehrat beschließt über den vom Verwaltungsrat vorzulegenden Entwurf der Satzung; das Gleiche gilt für Satzungsänderungen. 2Sofern der Fernsehrat Satzungsänderungen beabsichtigt, ist der Verwaltungs

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.