Sachsen

ZDF-StV

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Quellenkennung: 2288. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2001 Nr. 2, S. 41 Fsn-Nr.: 72-18V · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. Dezember 2025

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rat vorher zu hören. (3) 1Der Fernsehrat genehmigt den Haushaltsplan. 2Das Gleiche gilt für den Jahresabschluss und die Entlastung des Intendanten auf Vorschlag des Verwaltungsrates. 3Die Beteiligung an Programmvorhaben nach § 28 des Medienstaatsvertrages bedarf der Zustimmung des Fernsehrates.23 § 21 Zusammensetzung des Fernsehrates (1) 1Der Fernsehrat besteht aus sechzig Mitgliedern, nämlich a) je einem Vertreter der vertragsschließenden Länder, der von der zuständigen Landesregierung entsandt wird, b) zwei Vertretern des Bundes, die von der Bundesregierung entsandt werden, c) einem Vertreter des Deutschen Landkreistages und im Wechsel nach jeder Amtsperiode einem Vertreter des Deutschen Städtetages oder des Deutschen Städte- und Gemeindebundes, d) zwei Vertretern der Evangelischen Kirche in Deutschland, e) zwei Vertretern der Katholischen Kirche in Deutschland, f) einem Vertreter des Zentralrates der Juden in Deutschland, g) je einem Vertreter des Deutschen Gewerkschaftsbundes, von ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft – und des dbb Beamtenbundes und Tarifunion, h) je einem Vertreter der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände, des Deutschen Industrie- und Handelskammertages e.V., des Zentralausschusses der Deutschen Landwirtschaft und des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks e.V., i) einem Vertreter des Bundesverbandes Deutscher Zeitungsverleger e.V., j) einem Vertreter des Deutschen Journalisten-Verbandes e.V., k) vier Vertretern der Freien Wohlfahrtsverbände, und zwar je einem der Diakonie Deutschland, Evangelischer Bundesverband des Evangelischen Werkes für Diakonie und Entwicklung e. V., des Deutschen Caritasverbandes e. V., des Deutschen Roten Kreuzes e.V. und des Hauptausschusses der Deutschen Arbeiterwohlfahrt e. V., l) einem Vertreter des Deutschen Olympischen Sportbundes, m) einem Vertreter der Europaunion Deutschland e. V., n) je einem Vertreter des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland e. V. und des Naturschutzbundes Deutschland e.V., o) einem Vertreter des Bundes der Vertriebenen – Vereinigte Landsmannschaften und Landesverbände e.V., p) einem Vertreter der Vereinigung der Opfer des Stalinismus e.V., q) 16 Vertretern aus folgenden den Ländern zugeordneten Bereichen:   aa) einem Vertreter aus dem Bereich „Verbraucherschutz“ aus dem Land Baden-Württemberg,   bb) einem Vertreter aus dem Bereich „Digitales“ aus dem Freistaat Bayern,   cc) einem Vertreter aus dem Bereich „Internet“ aus dem Land Berlin,   dd) einem Vertreter aus dem Bereich „Senioren, Familie, Frauen und Jugend“ aus dem Land Brandenburg,   ee) einem Vertreter aus dem Bereich „Wissenschaft und Forschung“ aus der Freien Hansestadt Bremen,   ff) einem Vertreter aus dem Bereich „Musik“ aus der Freien und Hansestadt Hamburg,   gg) einem Vertreter aus dem Bereich „Migranten“ aus dem Land Hessen,   hh) einem Vertreter aus dem Bereich „Bürgerschaftliches Engagement“ aus dem Land Mecklenburg-Vorpommern,   ii) einem Vertreter aus dem Bereich „Muslime“ aus dem Land Niedersachsen,   jj) einem Vertreter aus dem Bereich „Medienwirtschaft und Film“ aus dem Land Nordrhein-Westfalen,   kk) einem Vertreter aus dem Bereich „Inklusive Gesellschaft“ aus dem Land Rheinland-Pfalz,   ll) einem Vertreter aus dem Bereich „Kunst und Kultur“ aus dem Saarland,   mm) einem Vertreter aus dem Bereich „Ehrenamtlicher Zivil- und Katastrophenschutz“ aus dem Freistaat Sachsen,   nn) einem Vertreter aus dem Bereich „Heimat und Brauchtum“ aus dem Land Sachsen-Anhalt,   oo) einem Vertreter aus dem Bereich „Regional- und Minderheitensprachen“ aus dem Land Schleswig-Holstein und   pp) einem Vertreter aus dem Bereich „LSBTTIQ (Lesbische, Schwule, Bisexuelle, Transsexuelle, Transgender, Intersexuelle und Queere Menschen)“ aus dem Freistaat Thüringen. 2Die näheren Einzelheiten zur Entsendung der Vertreter nach Satz 1 Buchst. q) werden durch Landesgesetz geregelt. (2) Bis zu drei Mitglieder des Personalrates nehmen an den Sitzungen des Fernsehrates teil und können zu Fragen, die nicht den Programmbereich betreffen, gehört werden. (3) 1Die Verbände und Organisationen nach Absatz 1 Satz 1 Buchst. c) bis p) entsenden die Vertreter. 2Die Vertreter nach Absatz 1 Satz 1 Buchst. q) werden von den aufgrund von Landesgesetz zu bestimmenden Verbänden und Organisationen entsandt. 3Solange und soweit von dem Entsendungsrecht kein Gebrauch gemacht wird, verringert sich die Zahl der Mitglieder entsprechend. (4) 1Bei der Entsendung der Mitglieder sind Frauen und Männer angemessen zu berücksichtigen. 2Sofern ein neues Mitglied entsandt wird, muss einem männlichen Mitglied eine Frau und einem weiblichen Mitglied ein Mann nachfolgen. 3Sofern eine Organisation oder ein Verband zwei Vertreter entsendet, sind je eine Frau und ein Mann zu entsenden. (5) 1Der amtierende Vorsitzende des Fernsehrates stellt zu Beginn der Amtsperiode die nach diesem Staatsvertrag ordnungsgemäße Entsendung fest und gibt die Feststellungen dem Fernsehrat bekannt. 2Die entsendenden Stellen haben alle Angaben zu machen, die zur Nachprüfung der Voraussetzungen von Absatz 4, 6 und § 19a Abs. 3 bis 5 erforderlich sind. 3Weitere Einzelheiten des Verfahrens über die Entsendung und Abberufung regelt die Satzung. 4Die Satzung bedarf insofern der Genehmigung durch die rechtsaufsichtsführende Landesregierung. (6) 1Die Amtszeit der Mitglieder des Fernsehrates beträgt vier Jahre. 2Scheidet ein Mitglied aus, so ist nach den für die Entsendung des ausgeschiedenen Mitglieds geltenden Vorschriften ein Nachfolger für den Rest der Amtszeit zu berufen. 3Die Mitgliedschaft im Fernsehrat erlischt durch 1. Niederlegung des Amtes, 2. Verlust der Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen oder öffentliche Ämter zu bekleiden, 3. Eintritt der Geschäftsunfähigkeit oder der Voraussetzungen der rechtlichen Betreuung nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, 4. Eintritt des Todes, 5. Eintritt eines der in § 19a Abs. 3 und 4 genannten Ausschlussgründe, 6. Eintritt einer Interessenkollision nach § 19a Abs. 1 Satz 3 oder 7. Abberufung aus wichtigem Grund durch die entsendungsberechtigte Stelle; ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied aus der entsendungsberechtigten Stelle ausgeschieden ist. 4Das Vorliegen der Erlöschensgründe nach Satz 3 Nr. 1 bis 5 gibt der Vorsitzende des Fernsehrates dem Fernsehrat bekannt. 5Über das Erlöschen der Mitgliedschaft in den Fällen von Satz 3 Nr. 6 und 7 entscheidet der Fernsehrat. 6Bis zur Entscheidung nach Satz 5 behält das betroffene Mitglied seine Rechte und Pflichten, es sei denn, der Fernsehrat beschließt mit einer Mehrheit von sieben Zwölfteln seiner gesetzlichen Mitglieder, dass der Betroffene bis zur Entscheidung nicht an den Arbeiten des Fernsehrates teilnehmen kann. 7Von der Beratung und Beschlussfassung im Verfahren nach Satz 5 ist das betroffene Mitglied ausgeschlossen. (7) Die Regelungen zur Zusammensetzung des Fernsehrates gemäß Absatz 1 sollen jeweils nach Ablauf von zwei Amtsperioden durch die Länder überprüft werden.24 § 22 Verfahren des Fernsehrates (1) 1Der Fernsehrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. 2Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht dieser Staatsvertrag anderes bestimmt. (2) 1Der Fernsehrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter in geheimer Wahl. 2Er gibt sich eine Geschäftsordnung, in der auch die Bildung von Ausschüssen vorgesehen werden kann. 3Der Anteil der Mitglieder nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a) bis c) darf in den Ausschüssen des Fernsehrates ein Drittel der Mitglieder nicht übersteigen. 4Entsprechendes gilt bei der Wahl der Vorsitzenden und Stellvertreter des Fernsehrates und seiner Ausschüsse. (3) 1Der Fernsehrat tritt mindestens alle drei Monate zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. 2Auf Antrag von einem Fünftel seiner Mitglieder oder des Intendanten muss er zu einer außerordentlichen Sitzung zusammentreten. 3Die Einladungen ergehen durch den Vorsitzenden. (4) 1Der Intendant nimmt an den Sitzungen des Fernsehrates teil. 2Ihm soll von dem Termin einer Sitzung rechtzeitig Kenntnis gegeben werden. 3Er ist auf seinen Wunsch zu hören. (5) 1Die Sitzungen des Fernsehrates sind öffentlich. 2In begründeten Ausnahmefällen kann der Fernsehrat den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließen. 3Personalangelegenheiten, die aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes vertraulich sind, und Angelegenheiten, in welchen die Offenlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen Dritter unvermeidlich ist, sind stets unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu behandeln. 4Die Sitzungen der nach Absatz 2 Satz 2 gebildeten Ausschüsse finden grundsätzlich nicht-öffentlich statt. (6) 1Die Zusammensetzung des Fernsehrates sowie seiner Ausschüsse nach Absatz 2 Satz 2 sind zu veröffentlichen. 2Die Tagesordnungen der Sitzungen des Fernsehrates und seiner Ausschüsse sind spätestens eine Woche vor den Sitzungen, die Anwesenheitslisten im Anschluss an die Sitzungen zu veröffentlichen. 3Im Anschluss an die Sitzungen des Fernsehrates sind Zusammenfassungen der wesentlichen Ergebnisse der Sitzungen des Fernsehrates sowie seiner vorberatenden Ausschüsse zu veröffentlichen. 4Die Veröffentlichung hat unter Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie personenbezogener Daten der Beschäftigten des ZDF zu erfolgen. 5Berechtigte Interessen Dritter an einer Geheimhaltung sind zu wahren. 6Eine Veröffentlichung in elektronischer Form im Internetauftritt des ZDF ist ausreichend. 7Das Nähere regelt die Satzung.25 § 23 Aufgaben des Verwaltungsrates (1) 1Der Verwaltungsrat beschließt über den Dienstvertrag mit dem Intendanten. 2Der Vorsitzende des Verwaltungsrates vertritt das ZDF beim Abschluss des Dienstvertrages und zum Abschluss sonstiger Rechtsgeschäfte mit dem Intendanten sowie bei Rechtsstreitigkeiten zwischen dem ZDF und dem Intendanten. (2) Der Verwaltungsrat überwacht die Tätigkeit des Intendanten. (3) 1Der Verwaltungsrat legt dem Fernsehrat den Entwurf der Satzung des ZDF vor. 2Er hat das Recht, Änderungen der Satzung vorzuschlagen. (4) 1Der Verwaltungsrat beschließt über den vom Intendanten entworfenen Haushaltsplan, der dem Fernsehrat gemäß § 20 zur Genehmigung zuzuleiten ist. 2Das Gleiche gilt für den Jahresabschluss. § 24 Zusammensetzung des Verwaltungsrates (1) Der Verwaltungsrat besteht aus zwölf Mitgliedern, nämlich a) vier Vertretern der Länder, die von den Ministerpräsidenten gemeinsam berufen werden; die Ministerpräsidenten werden sich bemühen, die Berufungen einmütig vorzunehmen; b) acht weiteren Mitgliedern, die vom Fernsehrat mit einer Mehrheit von drei Fünfteln seiner gesetzlichen Mitglieder gewählt werden; nicht wählbar sind die Mitglieder des Fernsehrates nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a) bis c). (2) Bis zu drei Mitglieder des Personalrates nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil und können zu Personalangelegenheiten gehört werden. (3) 1Die Amtszeit der Mitglieder beträgt fünf Jahre. 2§ 21 Absatz 6 Satz 2 bis 7 gilt entsprechend. (4) § 21 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend. (5) Von den nach Absatz 1 berufenen und gewählten Mitgliedern sollen auf Frauen und Männer jeweils fünfzig vom Hundert entfallen.26 § 25 Verfahren des Verwaltungsrates (1) 1Der Verwaltungsrat wählt in geheimer Wahl aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter mit der Mehrheit der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder. 2Er gibt sich eine Geschäftsordnung, in der auch die Bildung von Ausschüssen vorgesehen werden kann. 3Der Anteil der Mitglieder nach § 24 Abs. 1 Buchst. a) darf in den Ausschüssen des Verwaltungsrates ein Drittel der Mitglieder nicht übersteigen. 4Entsprechendes gilt bei der Wahl der Vorsitzenden und Stellvertreter des Verwaltungsrates und seiner Ausschüsse. (2) 1Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner gesetzlichen Mitglieder anwesend ist. 2Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 3Beschlüsse gemäß §§ 23 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4, 26 Abs. 3 und § 27 Abs. 2 bedürfen der Mehrheit von sieben Zwölfteln der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder. (3) 1Der Vorsitzende beruft den Verwaltungsrat ein. 2Auf Antrag von drei Mitgliedern muss er ihn einberufen. (4) 1Die Mitglieder des Verwaltungsrates können an den Sitzungen des Fernsehrates teilnehmen. 2Sie haben das Recht, sich zu den Punkten der Tagesordnung zu äußern. (5) Die Sitzungen des Verwaltungsrates und seiner Ausschüsse finden grundsätzlich nichtöffentlich statt. (6) 1§ 22 Abs. 6 gilt entsprechend. 2Im Falle einer Zustimmung des Verwaltungsrates zum Abschluss von Anstellungsverträgen mit außertariflichen Angestellten nach § 28 Nr. 6 enthält die Veröffentlichung der Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse der Sitzungen des Verwaltungsrates auch die Darstellung der jährlichen Vergütungen sowie etwaiger vertraglich vereinbarter Zusatzleistungen unter Namensnennung. 3Entsprechendes gilt für Verträge mit freien Mitarbeitern, die der Zustimmung des Verwaltungsrates bedürfen.27 § 26 Wahl und Amtszeit des Intendanten (1) 1Der Intendant wird vom Fernsehrat auf die Dauer von fünf Jahren in geheimer Wahl gewählt. 2Für die Wahl sind mindestens drei Fünftel der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder erforderlich. 3Wiederwahl ist zulässig. (2) Aufgaben des Intendanten darf nur wahrnehmen, wer a) seinen ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat, b) unbeschränkt geschäftsfähig ist, c) unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann, d) die Fähigkeit besitzt, öffentliche Ämter zu bekleiden und die Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen sowie e) Grundrechte nicht verwirkt hat. (3) 1Die inhaltlichen Anforderungen an das Amt des Intendanten werden vom Verwaltungsrat und vom Fernsehrat in einer gemeinsamen Satzung festgelegt. 2Sie sind Grundlage der öffentlichen Ausschreibung des Amtes, welche mindestens ein Jahr vor Amtsbeginn erfolgen soll. (4) 1Der Verwaltungsrat kann den Intendanten mit Zustimmung des Fernsehrates vor Ende seiner Amtszeit nur dann entlassen, wenn aufgrund des Verhaltens des Intendanten keine Gewähr mehr für die ordnungsmäße Ausübung seiner Pflichten besteht oder eine Pflichtverletzung so schwerwiegend ist, dass das Vertrauensverhältnis nachhaltig beschädigt ist. 2Der Beschluss des Fernsehrates bedarf der Mehrheit von drei Fünfteln der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder. 3Der Intendant ist vor der Beschlussfassung zu hören. 4Mit der Entlassung scheidet der Intendant aus seiner Stellung aus; gegen die Entscheidung steht dem Intendanten der Rechtsweg offen.28 § 27 Der Intendant (1) 1Der Intendant vertritt das ZDF gerichtlich und außergerichtlich. 2Unbeschadet der Verantwortlichkeiten der anderen Organe ist er für die gesamten Geschäfte des ZDF einschließlich der Gestaltung der Angebote verantwortlich (Gesamtverantwortung). 3Er führt den Vorsitz des Direktoriums nach § 27b. (2) 1Der Intendant beruft im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat die Direktoren und den Justitiar sowie aus der Mitte der Direktoren einen Vertreter für den Fall seiner Abwesenheit. 2Für die Voraussetzungen für das Amt eines Direktors, der Dauer der Amtszeit und die Grundsätze einer Entlassung vor Ende der Amtszeit gelten die Bestimmungen des § 26 Abs. 1, 3 und 4 entsprechend.29 § 27a Direktoren 1Unter Beachtung der Gesamtverantwortung des Intendanten sowie im Rahmen der Beschlüsse der Aufsichtsgremien und der Beratungen im Direktorium nach § 27b Abs. 2 leiten die nach § 27 Abs. 2 berufenen Direktoren ihren Geschäftsbereich selbstständig und in eigener Verantwortung. 2Der Intendant kann Gleiches für den Justitiar festlegen. § 27b Zusammensetzung des Direktoriums, Aufgaben (1) 1Der Intendant sowie die Direktoren nach § 27 Abs. 2 bilden zusammen das Direktorium. 2Das Direktorium gibt sich eine Geschäftsordnung. 3Diese bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates. (2) Das Direktorium beschließt mit Mehrheit insbesondere über alle Angelegenheiten, die für das ZDF von Bedeutung sind, wie 1. Grundsatzfragen der Programm-, Digital- und Personalstrategie, 2. Aufstellung des Wirtschaftsplans, des Jahresabschlusses und der mittelfristigen Finanzplanung, 3. Erstellung des Geschäftsberichts, 4. Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken, 5. Erwerb und Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen, 6. Einstellung, Entlassung und Umgruppierung von Personal, sowie über Angelegenheiten, die mehrere Geschäftsbereiche berühren, auf Antrag eines Direktors. (3) 1Nach Befassung des Direktoriums kann der Intendant im Einzelfall und unter Berufung auf seine Gesamtverantwortung auch alleine entscheiden. 2Übt der Intendant seine Entscheidungsbefugnis nach Satz 1 aus, ist dies den zuständigen Gremien in der auf die Entscheidung folgenden Sitzung mitzuteilen.30 § 28 Zustimmungspflichtige Rechtsgeschäfte des Intendanten Der Intendant bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates zu folgenden Rechtsgeschäften: 1. Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken, 2. Erwerb und Veräußerung von Unternehmungen und Beteiligungen an ihnen, 3. Aufnahme von Anleihen und Inanspruchnahme von Krediten, 4. Übernahme einer fremden Verbindlichkeit, einer Bürgschaft oder einer Garantie, 5. Abschluss von Tarifverträgen, 6. Abschluss von Anstellungsverträgen mit außertariflichen Angestellten nach näherer Bestimmung der Satzung mit Ausnahme der Bestimmung derjenigen außertariflichen Angestellten, die ausschließlich mit künstlerischen Aufgaben betraut sind, 7. Übernahme einer sonstigen Verpflichtung im Wert von mehr als 250 000 Euro außer bei Verträgen über Herstellung oder Lieferung von Programmteilen.31 § 29 Finanzierung Das ZDF deckt seine Ausgaben durch Erträge aus dem Rundfunkbeitrag nach Maßgabe des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages, durch Erträge aus der Werbung und sonstige Erträge.32 § 30 Haushaltswirtschaft (1) Das ZDF ist in seiner Haushaltswirtschaft selbstständig, soweit dieser Staatsvertrag nichts anderes bestimmt oder zulässt. (2) 1Die Haushaltswirtschaft richtet sich nach der Finanzordnung, die der Verwaltungsrat erlässt. 2Der Haushalt ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit aufzustellen. (3) 1Die Haushalts- und Wirtschaftsführung unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof des Sitzlandes. 2Er prüft die Wirtschaftsführung bei solchen Unternehmen des privaten Rechts, an denen das ZDF unmittelbar, mittelbar oder zusammen mit anderen Rundfunkanstalten oder -körperschaften des öffentlichen Rechts mit Mehrheit beteiligt ist und deren Gesellschaftsvertrag oder Satzung diese Prüfungen durch den Rechnungshof des Sitzlandes vorsieht. 3Das ZDF ist verpflichtet, für die Aufnahme der erforderlichen Regelungen in den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung der Unternehmen zu sorgen. (5) 1Das ZDF veröffentlicht die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Bezüge des Intendanten und der Direktoren unter Namensnennung im Geschäftsbericht. 2Satz 1 gilt insbesondere auch für: 1. Leistungen, die den genannten Personen für den Fall einer vorzeitigen Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind, 2. Leistungen, die den genannten Personen für den Fall der regulären Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind, mit ihrem Barwert sowie den vom ZDF während des Geschäftsjahres hierfür aufgewandten oder zurückgestellten Betrag, 3. während des Geschäftsjahres vereinbarte Änderungen dieser Zusagen, 4. Leistungen, die einer der betroffenen Personen, die ihre Tätigkeit im Laufe des Geschäftsjahres beendet hat, in diesem Zusammenhang zugesagt und im Laufe des Geschäftsjahres gewährt worden sind, 5. Leistungen, die den genannten Personen für Tätigkeiten bei Tochter- und Beteiligungsgesellschaften des ZDF gewährt worden sind, und 6. Leistungen, die den genannten Personen für entgeltliche Nebentätigkeiten gewährt worden sind; dies gilt nicht, wenn die Höhe der jeweils vereinbarten Einkünfte den Betrag von 1.000 Euro monatlich nicht übersteigt. (6) Die Tarifstrukturen und eine strukturierte Darstellung der außer- und übertariflichen Vereinbarungen sind zu veröffentlichen.33 § 30a Jahresabschluss und Lagebericht (1) 1Der Intendant hat nach Abschluss des Geschäftsjahres den Jahresabschluss, den Lagebericht, den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht zu erstellen. 2Der Konzernlagebericht hat einen umfassenden Einblick in die Vermögens- und Ertragsverhältnisse des ZDF einschließlich seiner Beziehungen zu Unternehmen, an denen es unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, zu vermitteln. (2) 1Der Jahresabschluss und der Konzernabschluss sind nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften aufzustellen und vor der Feststellung zu prüfen. 2Der Abschlussprüfer ist auch mit den Feststellungen und Berichten nach § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes zu beauftragen. (3) Jahresabschluss, Lagebericht, Konzernabschluss, Konzernlagebericht und Prüfungsbericht werden vom Intendanten den Regierungen und dem Rechnungshof des Sitzlandes des ZDF übermittelt. (4) Nach Genehmigung des Jahresabschlusses veröffentlicht der Intendant eine Gesamtübersicht über den Jahresabschluss und eine Zusammenfassung der wesentlichen Teile des Konzernlageberichts.34 § 31 Rechtsaufsicht (1) 1Die Landesregierungen wachen über die ordnungsgemäße Durchführung der Bestimmungen des Staatsvertrages, des Medienstaatsvertrages und über die Beachtung der allgemeinen Rechtsvorschriften. 2Sie üben diese Befugnis durch eine Landesregierung in zweijährigem Wechsel aus; der Wechsel richtet sich nach der alphabetischen Reihenfolge der Länder. 3Die rechtsaufsichtsführende Landesregierung ist jeweils zugleich zuständige Behörde nach § 16 Abs. 1 Satz 1 des Medienstaatsvertrages. (2) 1Rechtsaufsichtliche Maßnahmen sind erst zulässig, wenn die zuständigen Organe des ZDF die ihnen obliegenden Pflichten in angemessener Frist nicht oder nicht hinreichend erfüllen. 2Die rechtsaufsichtsführende Landesregierung ist berechtigt, dem ZDF im Einzelfall eine angemessene Frist zur Wahrnehmung seiner Pflichten zu setzen.35 § 32 Unzulässigkeit eines Insolvenzverfahrens Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des ZDF ist unzulässig. V. Abschnitt  Übergangs- und Schlussbestimmungen § 33 Kündigung (1) 1Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. 2Er kann von jedem der vertragsschließenden Länder zum Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. 3Die Kündigung kann erstmals zum 31. Dezember 2017 erfolgen. 4Wird der Staatsvertrag zu diesem Zeitpunkt nicht gekündigt, kann die Kündigung mit gleicher Frist jeweils zu einem zwei Jahre späteren Zeitpunkt erfolgen. 5Die Kündigung ist gegenüber dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz schriftlich zu erklären. 6Die Kündigung eines Landes lässt das Vertragsverhältnis der übrigen Länder zueinander unberührt, jedoch kann jedes der übrigen Länder den Vertrag binnen einer Frist von drei Monaten nach Eingang der Kündigungserklärung zum gleichen Zeitpunkt kündigen. (2) 1Wird der Medienstaatsvertrag nach seinem § 116 Abs. 1 gekündigt, gelten die auf das ZDF anwendbaren Vorschriften des Medienstaatsvertrages für das ZDF fort, mit Ausnahme des § 39 Abs. 1 und 2. 2Im Falle einer Kündigung einzelner Vorschriften des Medienstaatsvertrages nach seinem § 116 Abs. 5 finden die gekündigten Vorschriften auf das ZDF keine Anwendung.36 § 34 Übergangsbestimmungen (1) Die Zusammensetzung sowie die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Fernsehrates, des Verwaltungsrates und ihrer Ausschüsse bleiben vom Inkrafttreten des 17. Rundfunkänderungsstaatsvertrages bis zum Ablauf der am 1. Januar 2016 laufenden Amtsperioden von Fernsehrat, Verwaltungsrat und ihren Ausschüssen unberührt. (2)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.