Nordrhein-Westfalen

Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG)

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: dd3c70e5-64e4-4830-a8f5-9fdcafd214d0. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 17.12.2015 Fassung Gültig ab 01.07.2021

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Link zum Pragraph wurde kopiert § 36 Krisenstab bei Großeinsatzlagen und Katastrophen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Krisenstab des Kreises oder der kreisfreien Stadt koordiniert und trifft alle im Zusammenhang mit dem Schadensereignis stehenden und zur Gefahrenabwehr erforderlichen administrativ-organisatorischen Maßnahmen. Er stellt insbesondere ein geordnetes Melde- und Berichtswesen sicher.   (2) Der Krisenstab des Kreises oder der kreisfreien Stadt kann allen für den Einsatzbereich zuständigen unteren Landesbehörden Weisungen erteilen.   (3) Das Weisungsrecht übergeordneter Fachbehörden bleibt unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 37 Einsatzleitung bei Großeinsatzlagen und Katastrophen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Einsatzleitung veranlasst alle operativ-taktischen Maßnahmen zur Abwehr der Gefahren und zur Begrenzung der Schäden durch Führung und Leitung der Einsatzkräfte und Einheiten.   (2) Die Kreise und kreisfreien Städte bestellen vorbereitend Einsatzleiterinnen oder Einsatzleiter sowie Vertreterinnen und Vertreter. Diese leiten im Rahmen ihres Auftrages und der ihnen erteilten Weisungen alle Einsatzmaßnahmen und können allen eingesetzten Kräften Weisungen erteilen. Das Gleiche gilt für die Hilfe leistenden Kräfte des Bundes oder anderer Länder für die Dauer der Hilfeleistung. Bis zur Übernahme der Einsatzleitung durch die bestellte Einsatzleiterin oder den bestellten Einsatzleiter werden ihre oder seine Aufgaben von der oder dem zuerst am Einsatzort eintreffenden oder dort bisher tätigen Einheitsführerin oder Einheitsführer wahrgenommen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 38 Auskunftsstelle Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Kreise und kreisfreien Städte aktivieren bei Bedarf Auskunftsstellen, deren Aufgaben auch einer anerkannten Hilfsorganisation übertragen werden können.   (2) Das Land stellt eine zentrale Auskunftsstelle bereit. Diese unterstützt bei Bedarf auf Anforderung die aktivierte Auskunftsstelle des Kreises oder der kreisfreien Stadt.   (3) In Auskunftsstellen dürfen personenbezogene Daten zum Zwecke der Vermisstensuche und der Familienzusammenführung verarbeitet werden. Sie dürfen Angehörigen oder sonstigen Personen übermittelt werden, bei denen aufgrund ihrer Angaben offensichtlich ist, dass die Datenübermittlung im Interesse der betroffenen Person liegt und sie in Kenntnis der Sachlage ihre Einwilligung hierzu erteilen würde.   Kapitel 3: Überörtliche Hilfeleistung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 39 Gegenseitige und landesweite Hilfe Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Gemeinden und Kreise sind einander zur Hilfeleistung verpflichtet, wenn nicht die Wahrnehmung dringender eigener Aufgaben vorrangig ist. Hilfe leisten zudem 1. die Landesbehörden und Einrichtungen des Landes, 2. die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie 3. die anerkannten Hilfsorganisationen.   (2) Die Hilfe ist nur auf Anforderung zu leisten. Die Anforderung erfolgt über die einheitliche Leitstelle. Landesweit koordinierte Hilfeleistungen sind über die obere Aufsichtsbehörde (§ 53 Absatz 2) anzufordern. Die Anforderung der landesweit koordinierten Hilfeleistungen erfolgt auf der Grundlage der von dem für Inneres zuständigen Ministerium ergangenen Vorgaben zur landesweiten Hilfe. Die Hilfeleistung unmittelbar angrenzender Gemeinden und Kreise sowie innerhalb der Kreise wird direkt angefordert.   (3) Für die Hilfeleistung der Behörden und Einrichtungen des Bundes und der übrigen Länder gelten die Grundsätze der Amtshilfe (Artikel 35 des Grundgesetzes). Besondere Regelungen bleiben unberührt. Die Mitwirkung der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk erfolgt gemäß ihrer Aufgabenzuweisung nach dem THW-Gesetz vom 22. Januar 1990 (BGBl. I S. 118) in der jeweils geltenden Fassung.   (4) Mit Ausnahme der Kosten für besondere Sachaufwendungen haben die Feuerwehren unmittelbar angrenzender Gemeinden bei Schadenfeuer unentgeltlich Hilfe zu leisten.   (5) Die Betriebsfeuerwehren und die Werkfeuerwehren sind zur Hilfe außerhalb des Betriebes oder der Einrichtung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn die besondere Eigenart des Betriebes die ständige Anwesenheit der angeforderten Einheiten der Werkfeuerwehr erfordert. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 40 Auswärtige Hilfe Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Außerhalb des Landes sollen Gemeinden und Kreise, einschließlich der in ihrem Auftrag tätigen anerkannten Hilfsorganisationen, auf Anforderung Hilfe leisten, soweit dadurch nicht dringende eigene Aufgaben wesentlich beeinträchtigt werden.   (2) Einsätze außerhalb des Landes bedürfen der unverzüglichen Anzeige bei der obersten Aufsichtsbehörde, sofern der Einsatz nicht in Erfüllung einer Vereinbarung zur Hilfeleistung unmittelbar angrenzender Gemeinden anderer Länder durchgeführt wird.   (3) Einsätze im Ausland bedürfen der vorherigen Zustimmung der obersten Aufsichtsbehörde, sofern der Einsatz nicht in Erfüllung einer Vereinbarung zur Hilfeleistung im benachbarten Ausland oder der Hilfe unmittelbar angrenzender Gemeinden anderer Länder durchzuführen ist. Die unmittelbare Aufsichtsbehörde kann dem Einsatz im benachbarten Grenzgebiet vorläufig zustimmen, wenn die sofortige Hilfeleistung angefordert wurde und geboten erscheint. Bei Einsätzen im Ausland bestimmt die dem Einsatz zustimmende Behörde, welcher deutschen Stelle die eingesetzten Kräfte unterstehen.   (4) Die oberste Aufsichtsbehörde kann Einsätze außerhalb des Landes anordnen. Sofern das Land für einen Einsatz die zentrale Koordinierung übernommen hat, dürfen Hilfeleistungen nur nach Anordnung oder Zustimmung durch das Land erfolgen.   Teil 6 Rechte und Pflichten der Bevölkerung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 41 Vermeidung von Gefahren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Jede Person hat die Pflicht, sich so zu verhalten, dass Menschen und erhebliche Sachwerte nicht gefährdet werden. Soweit erforderlich und den Umständen nach zumutbar, sind bestehende Gefahren zu bekämpfen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 42 Meldepflicht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Person, die ein Schadenfeuer, einen Unglücksfall oder ein anderes Ereignis bemerkt, durch das Menschen oder erhebliche Sachwerte gefährdet sind, ist verpflichtet, unverzüglich die Feuerwehr oder die Polizei zu benachrichtigen, sofern sie die Gefahr nicht selbst beseitigt oder beseitigen kann. Eine Person, die um Übermittlung einer Gefahrenmeldung ersucht wird, ist im Rahmen ihrer Möglichkeiten hierzu verpflichtet, wenn die ersuchende Person zur Gefahrenmeldung nicht selbst imstande ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 43 Hilfeleistungspflichten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1 Absatz 2, § 11 Absatz 1, § 12 Absatz 3 und 4, § 13 Absatz 1, § 25, § 28 Absatz 5, § 43 Absatz 1, § 57, § 58 Absatz 1 und 2 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 762), in Kraft getreten am 1. Juli 2021. (1) Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind bei Bränden, Unglücksfällen oder öffentlichen Notständen unter den Voraussetzungen des § 19 des Ordnungsbehördengesetzes auf Anordnung der Einsatzleitung zur Hilfeleistung verpflichtet.   (2) Dringend benötigte Hilfsmittel, insbesondere Fahrzeuge oder Geräte, sind unter den Voraussetzungen des § 19 des Ordnungsbehördengesetzes auf Anordnung der Einsatzleitung von jedermann zur Verfügung zu stellen.   (3) Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Besitzerinnen und Besitzer von Gegenständen, durch die der Einsatz behindert wird, sind verpflichtet, diese auf Weisung der Einsatzkräfte wegzuräumen oder ihre Entfernung zu dulden.   (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Übungen entsprechend, soweit dies zur Erreichung des Übungsziels dringend erforderlich ist.   (5) Personen, die an den Hilfsmaßnahmen oder Übungen nicht beteiligt sind, dürfen diese nicht stören oder andere gefährden. Sie sind verpflichtet, die Anweisungen der Einsatzleitung, insbesondere Platzverweise und Sperrungen von Einsatzgebieten sowie die Aufforderung zur Beseitigung störender Gegenstände unverzüglich zu befolgen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 44 Pflichten der Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer,Grundstücksbesitzerinnen und -besitzer Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Besitzerinnen und Besitzer von Gebäuden und Grundstücken sind verpflichtet, die Brandverhütungsschau und die Anbringung von Feuermelde- und Alarmeinrichtungen, Kommunikationseinrichtungen für Zwecke des Brandschutzes, der Hilfeleistung und des Katastrophenschutzes sowie von Hinweisschildern zur Gefahrenbekämpfung ohne Entschädigung zu dulden. Eine Entschädigung ist nur dann zu leisten, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer, die Besitzerin oder der Besitzer das Gebäude oder Grundstück gewerblich zur Vermietung von Kommunikationsflächen nutzt.   (2) Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Besitzerinnen und Besitzer der von Schadenfeuern, Unglücksfällen oder öffentlichen Notständen betroffenen Grundstücke, Gebäude oder Schiffe sind verpflichtet, den beim Einsatz tätigen Kräften Zutritt zu gestatten und Arbeiten zur Abwendung der Gefahr zu dulden. Sie haben Wasservorräte, die sich in ihrem Besitz befinden oder auf ihren Grundstücken gewonnen werden können, sowie sonstige Hilfsmittel, insbesondere für die Schadensbekämpfung verwendbare Geräte, auf Anforderung zur Verfügung zu stellen und zur Benutzung zu überlassen. Sie haben ferner die von der Einsatzleitung im Interesse eines wirkungsvollen Einsatzes und zur Verhütung einer weiteren Ausdehnung des Schadensfalles angeordneten Maßnahmen wie Räumung von Grundstücken, Gebäuden und Schiffen, Beseitigung von Bäumen, Sträuchern und Pflanzen, von Einfriedungen, Gebäudeteilen und Gebäuden zu dulden. Diese Maßnahmen dürfen nicht zu Schäden führen, die erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg stehen.   (3) Die Verpflichtung nach Absatz 2 haben auch die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die Besitzerinnen und Besitzer der umliegenden Grundstücke, Gebäude und Schiffe.   (4) Das Betretungsrecht nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 gilt auch zur Erkundung und für Übungszwecke, soweit dies wegen der Ausdehnung, des Gefährdungspotentials oder der Besonderheit des Objektes zur Vorbereitung auf einen Einsatzfall erforderlich ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 45 Entschädigung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Ein Schaden, den jemand erleidet, weil sie oder er 1. nach § 43 Absatz 1 bis 4 oder § 44 Absatz 3 oder 4 in Anspruch genommen wird oder 2. bei einem Schadensereignis nach diesem Gesetz Hilfe leistet, ist in entsprechender Anwendung der §§ 39 bis 43 des Ordnungsbehördengesetzes zu ersetzen.   (2) Entschädigungspflichtig ist die Gemeinde des Schadensortes. § 42 Absatz 2 des Ordnungsbehördengesetzes findet entsprechende Anwendung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 46 Verarbeitung personenbezogener Daten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 46 Absatz 1 und 2 geändert, Absatz 3 neu gefasst, Absatz 4 geändert, Absatz 5 (alt) aufgehoben, Absatz 6 umbenannt in Absatz 5, Absatz 7 umbenannt in Absatz 6 und geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244), in Kraft getreten am 25. Mai 2018. (1) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten gelten die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72) und des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244) in der jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe der folgenden Absätze.   (2) Zur Vorbereitung und Durchführung vorbeugender und abwehrender Maßnahmen gegen Gefahren im Sinne des § 1 Absatz 1 dürfen die mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben betrauten Behörden der Aufgabenträger und die hierbei mitwirkenden Organisationen und Einrichtungen personenbezogene Daten verarbeiten. Dies gilt insbesondere für Leitstellen und Auskunftsstellen nach Maßgabe der § 28 und § 38. Die Verarbeitung personenbezogener Daten nach § 28 und § 38 ist nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 auch für besondere Kategorien gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 in Verbindung mit § 16 Nummer 1 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen zulässig.   (3) Die Informationspflicht des Verantwortlichen bei der Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person nach Artikel 13 der Verordnung (EU) 2016/679 wird beschränkt. Gleiches gilt für die Informationspflicht des Verantwortlichen nach Artikel 14 der Verordnung (EU) 2016/679, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden.   (4) Die nach § 28 Absatz 5 und § 38 Absatz 3 gespeicherten Daten dürfen in anonymisierter Form auch zu statistischen Zwecken und zur Evaluation verarbeitet sowie zur Aus- und Fortbildung genutzt werden. Die erhobenen Daten dürfen zu wissenschaftlichen Zwecken genutzt werden, wenn die darin enthaltenen personenbezogenen Daten vorher anonymisiert wurden.   (5) Die nach § 28 Absatz 5 gespeicherten, nicht anonymisierten Aufzeichnungen sind spätestens nach sechs Monaten zu löschen, es sei denn, dass sie zum Nachweis ordnungsgemäßer Ausführung der Aufgabe noch erforderlich sind oder Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Löschung schutzwürdige Belange der oder des Betroffenen beeinträchtigt werden. Auf die Dokumentation des Funkverkehrs sowie die Datenerhebung in Auskunftsstellen nach § 38 Absatz 3 findet Satz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Daten des Funkverkehrs spätestens nach drei Monaten und die in Auskunftsstellen erhobenen Daten spätestens nach einem Monat zu löschen sind.   (6) Nach Absatz 5 aufzubewahrende Daten sind zu sperren und mit einem Sperrvermerk zu versehen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 47 Datenübermittlung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Behörden und Einrichtungen mit den Aufgabenbereichen Umwelt-, Immissions- und Arbeitsschutz, Bauaufsichtsbehörden, Forstbehörden und Wasserbehörden übermitteln den Gemeinden und Kreisen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen Daten. Zu diesen Informationen gehören insbesondere 1. der Ort und die Lage besonders gefährdeter oder gefährlicher Objekte, 2. die Namen und Anschriften der Eigentümerinnen und Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer, Betreiberinnen und Betreiber sowie von Personen, die mit besonderen Funktionen in der Gefahrenabwehr betraut sind, 3. die Lagerung, Art, Beschaffenheit und Menge vorhandener und möglicherweise entstehender Stoffe, von denen Gefahren ausgehen können, 4. das Ausbreitungs- und Wirkungsverhalten der vorhandenen und möglicherweise entstehenden Stoffe, 5. die Bewertung der Gefahren für die Anlage und ihre Umgebung und 6. die vorhandenen und möglichen Vorkehrungen zum Schutz gegen Gefahren sowie die möglichen Maßnahmen zur Bekämpfung von Schäden.   (2) Unternehmen oder Einrichtungen, die die örtliche Energie- und Wasserversorgung sicherstellen, sind gegenüber den Gemeinden und Kreisen verpflichtet, Auskunft zu geben über 1. Ort und Lage von besonders zu schützenden Einrichtungen mit wesentlichen Funktionen für die Versorgung der Bevölkerung und 2. die räumliche Ausdehnung von Versorgungsausfällen zeitnah nach dem Eintritt und deren voraussichtliche Dauer. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 48 Einschränkung von Grundrechten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Durch dieses Gesetz werden das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes), auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), auf Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes) und auf die Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 49 Bußgeldvorschriften Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen § 14 Absatz 2 Satz 1 der Dienstleistungspflicht in der Pflichtfeuerwehr nicht nachkommt, 2. vorsätzlich oder fahrlässig einer Anzeigepflicht nach § 27 Absatz 1 Satz 1 zuwiderhandelt, 3. vorsätzlich oder fahrlässig einer aufgrund des § 27 Absatz 3 ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, 4. entgegen § 29 Absatz 1 die für die Gefahrenabwehrplanung erforderlichen Angaben nicht macht, 5. entgegen § 29 Absatz 2 die Meldung von Störungen in der Anlage oder Einrichtung unterlässt, keine gegen Missbrauch geschützten Verbindungen einrichtet und unterhält oder sich nicht an angeordneten Übungen und Ausbildungsveranstaltungen nach § 32 Absatz 3 beteiligt, 6. entgegen § 30 Absatz 2 Satz 2 oder § 30 Absatz 4 Satz 1 sowie § 31 die für die Erstellung, Überprüfung, Erprobung oder Überarbeitung externer Notfallpläne erforderlichen Informationen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig übermittelt, 7. entgegen § 42 eine Meldung nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder übermittelt, 8. entgegen § 43 Absatz 1 nicht Hilfe leistet oder entgegen § 43 Absatz 2 ein Hilfsmittel oder ein Fahrzeug nicht stellt, 9. entgegen § 43 Absatz 3 Gegenstände nicht wegräumt oder ihre Entfernung nicht duldet, 10. eine Anweisung gemäß § 43 Absatz 5 Satz 2 nicht befolgt, 11. entgegen § 44 Absatz 2 oder 3 den Zutritt oder die Arbeiten nicht duldet, Wasservorräte oder sonstige Hilfsmittel auf Anordnung nicht zur Verfügung stellt oder nicht zur Benutzung überlässt oder die von der Einsatzleitung angeordneten Maßnahmen nicht duldet.   (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu einer Höhe von 50000 Euro geahndet werden.   (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) geändert worden ist, ist die örtliche Ordnungsbehörde.   Teil 7 Kosten Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 50 Kostenträger Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Gemeinden und Kreise haben die Kosten für die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden oder übernommenen Aufgaben zu tragen.   (2) Mit Ausnahme der von den Kreisen zu übernehmenden Kosten für die Leitung und Koordinierung von Einsätzen gemäß § 4 Absatz 2 und der Kosten für die Hilfeleistung bei Schadenfeuer durch Feuerwehren unmittelbar angrenzender Gemeinden im Rahmen des § 39 Absatz 4 tragen die Gemeinden die Kosten der in ihrem Gebiet und den nach § 3 Absatz 6 zugewiesenen zusätzlichen Einsatzbereichen durchgeführten Abwehrmaßnahmen.   (3) Kreisangehörige Gemeinden haben dem Kreis geleistete Ausgaben für Übungen sowie für Aus- und Fortbildungsveranstaltungen, die durch die Gemeinde angeordnet wurden zu ersetzen.   (4) Das Land trägt die Kosten für die von ihm nach § 5 Absatz 1, Absatz 2 und Absatz 4 wahrzunehmenden Aufgaben, für die von ihm nach § 5 Absatz 5 getroffenen Maßnahmen und Anordnungen und für die von ihm nach § 40 Absatz 4 angeordnete auswärtige Hilfe. Für die Kostentragung nach § 40 Absatz 4 gelten die Kostenregelungen der Amtshilfe. Das Land übernimmt die Kosten seiner Aus- und Fortbildungsveranstaltungen für die in Krisenstäben und Einsatzleitungen bei Großeinsatzlagen und Katastrophen mitwirkenden Personen (§ 32 Absatz 3 Satz 2).   (5) Das Land trägt die Kosten für die zentrale Aus- und Fortbildungsstätte mit Kompetenzzentren zur Verbesserung und Weiterentwicklung des Brandschutzes, der Hilfeleistung und des Katastrophenschutzes. Zu den Kosten gehören die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung der Veranstaltungsteilnehmerinnen und Veranstaltungsteilnehmer. Die von den Gemeinden aufgrund der Teilnahme von ehrenamtlichen Angehörigen öffentlicher Feuerwehren an Aus- und Fortbildungen zu ersetzenden Arbeitsentgelte und Verdienstausfälle (§ 21 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 3) und Kinderbetreuungskosten (§ 22 Absatz 1 Satz 2 und 3) werden ihnen vom Land erstattet. Entsprechende Ausgaben werden den Kreisen bei Teilnahme von ehrenamtlichen Kreisbrandmeisterinnen und Kreisbrandmeistern, ihren Stellvertreterinnen und Stellvertretern an Lehrgängen (§ 12 Absatz 7) vom Land ersetzt. Für alle ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehren sowie die ehrenamtlichen Kreisbrandmeisterinnen und Kreisbrandmeister, Stellvertreterinnen und Stellvertreter erstattet das Land den Gemeinden und Kreisen die notwendigen Fahrgelder.   (6) Das Land leistet Zuschüsse zu den Kosten des Brandschutzes der Gemeinden und Kreise. Ausgenommen sind die Ausbildung und Fortbildung auf Gemeinde- und Kreisebene sowie der vorbeugende Brandschutz.   (7) Die Kosten der Betriebsfeuerwehren und der Werkfeuerwehren tragen die Betriebe oder Einrichtungen. In Fällen einer Hilfeleistung gemäß § 39 Absatz 5 können die Betriebe oder Einrichtungen Kostenersatz verlangen. Gleiches gilt für die von Gemeinden oder Kreisen angeordnete Mitwirkung an Übungen, es sei denn, diese erfolgt im Rahmen der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung zur Überprüfung der Leistungsfähigkeit.   (8) Das Aufkommen aus der Feuerschutzsteuer ist nur für den Brandschutz und die übrigen Aufgaben dieses Gesetzes zu verwenden.   (9) Für Kosten, die aufgrund gesetzlicher Regelungen über den Katastrophenschutz im Zivilschutz entstehen, gelten die bundesrechtlichen Bestimmungen.   (10) Ersatzansprüche der Aufgabenträger nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 51 Kosten der anerkannten Hilfsorganisationen, Zuwendungen des Landes Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die anerkannten Hilfsorganisationen tragen die durch die vorbereitenden Maßnahmen zur Gefahrenabwehr aufgrund dieses Gesetzes entstehenden Kosten im Rahmen ihrer Möglichkeiten.   (2) Das Land gewährt den anerkannten Hilfsorganisationen nach Maßgabe des Haushaltsplans Zuwendungen für die im Interesse des Landes liegenden Übungen und Ausbildungsmaßnahmen und für Verwaltungskosten. Es beschafft im Rahmen eines jährlich fortzuschreibenden Ausstattungsprogramms nach Maßgabe des Haushaltsplans Fahrzeuge, Geräte und Spezialausrüstung und stellt sie den mitwirkenden anerkannten Hilfsorganisationen für gemäß § 18 Absatz 4 Satz 1 aufzustellende Einheiten zur Verfügung. Zu den Instandhaltungs- und Unterbringungskosten der Ausstattungen für diese Einheiten gewährt das Land den anerkannten Hilfsorganisationen Beihilfen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 52 Kostenersatz Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Einsätze im Rahmen der den Gemeinden und Kreisen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind unentgeltlich, sofern nicht in Absatz 2 etwas anderes bestimmt ist.   (2) Die Gemeinden können Ersatz der ihnen durch Einsätze entstandenen Kosten verlangen 1. von der Verursacherin oder dem Verursacher, wenn sie oder er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, 2. von der Eigentümerin oder dem Eigentümer eines Industrie- oder Gewerbebetriebs für die bei einem Brand aufgewandten Sonderlösch- und Sondereinsatzmittel, 3

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.