Nordrhein-Westfalen

Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG)

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Quellenkennung: dd3c70e5-64e4-4830-a8f5-9fdcafd214d0. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 17.12.2015 Fassung Gültig ab 01.07.2021

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. von der Betreiberin oder dem Betreiber von Anlagen oder Einrichtungen gemäß §§ 29 Absatz 1, 30 Absatz 1 Satz 1 oder 31 im Rahmen ihrer Gefährdungshaftung nach sonstigen Vorschriften, 4. von der Fahrzeughalterin oder dem Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden bei dem Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, entstanden ist, sowie von dem Ersatzpflichtigen in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung, 5. von der Transportunternehmerin oder dem Transportunternehmer, der Eigentümerin  oder dem Eigentümer, der Besitzerin oder dem Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden bei der Beförderung von Gefahrstoffen oder anderen Stoffen und Gegenständen, von denen aufgrund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes im Zusammenhang mit der Beförderung Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die Allgemeinheit, für wichtige Gemeingüter, für Leben und Gesundheit von Menschen sowie für Tiere und Sachen ausgehen können oder Wasser gefährdenden Stoffen entstanden ist, 6. von der Eigentümerin oder dem Eigentümer, der Besitzerin oder dem Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden beim sonstigen Umgang mit Gefahrstoffen oder Wasser gefährdenden Stoffen gemäß Nummer 5 entstanden ist, soweit es sich nicht um Brände handelt, 7. von der Eigentümerin oder dem Eigentümer, der Besitzerin oder dem Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten einer Brandmeldeanlage außer in Fällen nach Nummer 8, wenn der Einsatz Folge einer nicht bestimmungsgemäßen oder missbräuchlichen Auslösung ist, 8. von einem Sicherheitsdienst, wenn dessen Mitarbeiterin oder Mitarbeiter eine Brandmeldung ohne eine für den Einsatz der Feuerwehr erforderliche Prüfung weitergeleitet hat, 9. von derjenigen Person, die vorsätzlich grundlos oder in grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr alarmiert hat. Zu den Einsatzkosten gehören auch die notwendigen Auslagen für die kostenpflichtige Hinzuziehung Dritter.   (3) Besteht neben der Pflicht der Feuerwehr zur Hilfeleistung die Pflicht einer anderen Behörde oder Einrichtung zur Schadensverhütung und Schadensbekämpfung, so sind der Gemeinde die Kosten für den Einsatz vom Rechtsträger der anderen Behörde oder Einrichtung zu erstatten, sofern ein Kostenersatz nach Absatz 2 Satz 1 nicht möglich ist.   (4) Der Kostenersatz nach Absatz 2 ist durch Satzung zu regeln; hierbei können Pauschalbeträge festgelegt werden. Der Kostenersatz darf höchstens so bemessen werden, dass die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen insgesamt ansatzfähigen Kosten gedeckt werden. Zu den Kosten gehören auch die anteilige Verzinsung des Anlagekapitals und die anteiligen Abschreibungen sowie Verwaltungskosten einschließlich anteiliger Gemeinkosten.   (5) Die Gemeinden können für die Durchführung der Brandverhütungsschau (§ 26) Gebühren aufgrund einer Satzung erheben. Für die Gestellung von Brandsicherheitswachen und für Leistungen der öffentlichen Feuerwehren, die über den in diesem Gesetz genannten Aufgabenbereich hinausgehen, können die Gemeinden Entgelte erheben.   (6) Sofern die Eigentümerin oder der Eigentümer, die Besitzerin oder der Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte, die oder der besondere Maßnahmen der Löschwasserversorgung zu treffen hat, nicht in der Lage ist, die erforderliche Menge Löschwasser selbst oder aufgrund einer Vereinbarung durch einen Dritten vorzuhalten, kann die Trägerin oder der Träger der öffentlichen Wasserversorgung in der Gemeinde sich hierzu gegen besonderes Entgelt bereit erklären.   (7) Von dem Ersatz der Kosten oder der Erhebung von Entgelten kann abgesehen werden, soweit dies nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte wäre oder aufgrund gemeindlichen Interesses gerechtfertigt ist.   Teil 8 Aufsicht Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 53 Aufsichtsbehörden Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Aufsichtsbehörde für die kreisangehörigen Gemeinden ist die Landrätin oder der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde.   (2) Aufsichtsbehörde für die kreisfreien Städte und die Kreise ist die Bezirksregierung. Sie ist gleichzeitig obere Aufsichtsbehörde für die kreisangehörigen Gemeinden.   (3) Oberste Aufsichtsbehörde ist das für Inneres zuständige Ministerium. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 54 Unterrichtungs- und Weisungsrechte Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Aufsichtsbehörden können sich jederzeit über die Wahrnehmung der den Gemeinden und Kreisen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben unterrichten. Sie sind berechtigt, jederzeit den Leistungsstand der Einheiten und Einrichtungen nach diesem Gesetz zu überprüfen. Die kreisfreien Städte und Kreise haben bei Großeinsatzlagen oder Katastrophen unverzüglich die Aufsichtsbehörde über Art und Umfang des Ereignisses sowie die getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.   (2) Die Aufsichtsbehörden können Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige Erfüllung der den Gemeinden und Kreisen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben zu sichern.   (3) Zur zweckmäßigen Erfüllung dieser Aufgaben kann die oberste Aufsichtsbehörde allgemeine Weisungen erteilen, um die gleichmäßige Durchführung der Aufgaben nach diesem Gesetz zu sichern. Hierzu gehören insbesondere Regelungen über die Gliederung, Führung, Ausstattung, Ausbildung und Fortbildung der öffentlichen Feuerwehren, das Verfahren bei Ersatzleistungen nach § 21, § 22 Absatz 1 und § 50 Absatz 5, die Einsatzbereiche nach § 3 Absatz 6, die Dienstkleidung der Feuerwehrangehörigen, die Tätigkeit der Kreisbrandmeisterinnen und Kreisbrandmeister nach § 12, die Leitstellen nach § 28, die Notrufabfragestellen der kreisangehörigen Gemeinden nach § 28 Absatz 4, die Löschwasserversorgung nach § 3 Absatz 2 sowie die Organisation der gegenseitigen, der landesweiten und der auswärtigen Hilfe nach §§ 39 und 40.   (4) Kommt bei Großeinsatzlagen oder Katastrophen die Gemeinde oder der Kreis der Weisung der Aufsichtsbehörde nicht innerhalb einer bestimmten Frist nach, so kann die Aufsichtsbehörde die Befugnisse der Gemeinde oder des Kreises in entsprechender Anwendung des § 123 Absatz 2 der Gemeindeordnung und des § 57 Absatz 3 der Kreisordnung selbst ausüben oder die Ausübung einem anderen übertragen.   (5) Weisungen zur Erledigung einer bestimmten Einsatzaufgabe bei einer Großeinsatzlage oder einer Katastrophe führt die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister, die Landrätin oder der Landrat als staatliche Verwaltungsbehörde durch, sofern die Aufsichtsbehörde dies in der Weisung festlegt.   (6) Werden Gebiete mehrerer kreisfreier Städte oder Kreise von einer Großeinsatzlage oder einer Katastrophe betroffen, so kann die gemeinsame Aufsichtsbehörde eine von diesen Körperschaften mit der Leitung der Abwehrmaßnahmen beauftragen. Die Aufsichtsbehörden können im Übrigen die Leitung der Abwehrmaßnahmen an sich ziehen, wenn der Erfolg der Abwehrmaßnahmen ansonsten nicht sichergestellt erscheint. Auch dann wirken die bisher Zuständigen bei den Abwehrmaßnahmen mit.   Teil 9 Übergangs- und Schlussvorschriften Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 55 Zuständigkeiten anderer Behörden Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Auf Einrichtungen und Anlagen der Bundeswehr, der Bundesfernstraßenverwaltung und der Bundeswasserstraßenverwaltung finden die §§ 15, 16, 26, 29, 39 und 40 keine Anwendung.   (2) Für Betriebe oder Einrichtungen, die der Bergaufsicht unterliegen, finden die §§ 15, 26, 29, 39 und 40 keine Anwendung. Für diese Betriebe oder Einrichtungen entscheidet über die Verpflichtung nach § 16 Absatz 1 Satz 2, die Anerkennung nach § 16 Absatz 1 Satz 3 und, soweit es sich ausschließlich um der Bergaufsicht unterliegende Betriebe oder Einrichtungen handelt, über die Anerkennung nach § 16 Absatz 3 Satz 2 die Bergbehörde im Einvernehmen mit der Bezirksregierung. Gleiches gilt für die Überprüfung nach § 16 Absatz 1 Satz 5. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 56 Verordnungs- und Satzungsermächtigungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über 1. die Organisation des Brandschutzes, der Hilfeleistung und des Katastrophenschutzes auf dem Rhein sowie die Einsatzbereiche der Löschboote (§ 6), 2. die Aufnahme, die Laufbahnen und das Ausscheiden der ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehren (§ 9) und der ehrenamtlichen Kreisbrandmeisterinnen und Kreisbrandmeister (§ 12), 3. die Voraussetzungen für die Anerkennung, die Anordnung und die Aufhebung der Anordnung oder Anerkennung, die Organisation und die Ausstattung einer Werkfeuerwehr sowie die Aus- und Fortbildung der Angehörigen einer Werkfeuerwehr (§ 16), 4. die Höhe der Reisekostenpauschale und der Aufwandsentschädigung sowie des Regelstundensatzes und des Höchstbetrags für Bezirksbrandmeisterinnen und Bezirksbrandmeister sowie ihre Vertreterinnen und Vertreter (§ 12 Absatz 7) und 5. die Struktur, Stärke und Ausstattung der nach diesem Gesetz mitwirkenden Einheiten zu erlassen.   (2) Die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen wird ermächtigt, durch Satzungsbeschluss freiwillige Unterstützungsleistungen für ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehren in Nordrhein-Westfalen zu erbringen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 57 Anhörung von Verbänden Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1 Absatz 2, § 11 Absatz 1, § 12 Absatz 3 und 4, § 13 Absatz 1, § 25, § 28 Absatz 5, § 43 Absatz 1, § 57, § 58 Absatz 1 und 2 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 762), in Kraft getreten am 1. Juli 2021. Vor wichtigen allgemeinen Entscheidungen mit landesweiter Bedeutung in Fragen des Brandschutzes, der Hilfeleistung und des Katastrophenschutzes soll den auf Landesebene tätigen Feuerwehrverbänden, den Spitzenorganisationen nach § 93 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244) geändert worden ist, den kommunalen Spitzenverbänden sowie den mitwirkenden anerkannten Hilfsorganisationen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 58 Übergangsbestimmungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1 Absatz 2, § 11 Absatz 1, § 12 Absatz 3 und 4, § 13 Absatz 1, § 25, § 28 Absatz 5, § 43 Absatz 1, § 57, § 58 Absatz 1 und 2 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 762), in Kraft getreten am 1. Juli 2021. (1) Bedienstete, welche die in § 25 Satz 2 und § 26 Absatz 1 genannten Aufgaben bereits nach § 22 und § 23 Absatz 1 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung in der Fassung vom 25. Februar 1975 (GV. NRW. S. 182), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. März 1989 (GV. NRW. S. 102), durchgeführt haben und keine Ausbildung für die Laufbahn des ersten oder zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes besitzen, können diese Aufgaben auch weiterhin wahrnehmen.   (2) Die Gemeinden können hauptberufliche Kräfte der Freiwilligen Feuerwehren, die bei Inkrafttreten des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung in der Fassung vom 10. Februar 1998 (GV. NRW. S. 122) nicht Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes waren, auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes weiter im Brandschutz, bei der Hilfeleistung und im Katastrophenschutz einsetzen.   (3) Bis zum Ablauf der laufenden Amtszeit der bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits bestellten Leiterin oder des Leiters der Feuerwehr und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter kann abweichend von § 11 Absatz 1 eine dritte Stellvertreterin oder ein dritter Stellvertreter in die Leitung der Feuerwehr berufen werden, soweit dies notwendig ist, um die Leiterin oder den Leiter einer ständig besetzten Feuerwache gemäß § 11 Absatz 2 in die Feuerwehrleitung zu berufen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 59 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt das Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung vom 10. Februar 1998 (GV. NRW. S. 122), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (GV. NRW. S. 474) geändert worden ist, außer Kraft.     Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen   Für die Ministerpräsidentin Die Ministerin für Schule und Weiterbildung zugleich in eigener Ressortzuständigkeit   Der Finanzminister   Der Minister für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk   Der Minister für Inneres und Kommunales   Der Minister für Arbeit, Integration und Soziales   Der Justizminister   Der Minister für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz   Der Minister für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr zugleich für den Minister für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien und Chef der Staatskanzlei   Die Ministerin für Innovation, Wissenschaft und Forschung   Die Ministerin für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport   Die Ministerin für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter     Hinweis: Vollzitat, starre Verweisung: „Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 762) geändert worden ist,“

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.