Nordrhein-Westfalen

Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG)

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Quellenkennung: dd3c70e5-64e4-4830-a8f5-9fdcafd214d0. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 17.12.2015 Fassung Gültig ab 01.07.2021

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henhilfegesetzes und des Rettungsgesetzes NRW bleiben unberührt.   Teil 4 Einrichtungen, vorbeugende und vorbereitende Maßnahmen   Kapitel 1: Vorbeugender Brandschutz Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 25 Brandschutzdienststelle Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1 Absatz 2, § 11 Absatz 1, § 12 Absatz 3 und 4, § 13 Absatz 1, § 25, § 28 Absatz 5, § 43 Absatz 1, § 57, § 58 Absatz 1 und 2 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 762), in Kraft getreten am 1. Juli 2021. Brandschutzdienststelle ist die Gemeinde, deren Feuerwehr über geeignete hauptamtliche Kräfte in ausreichender Anzahl verfügt, im Übrigen der Kreis. Aufgabe der Brandschutzdienststelle ist es, Belange des Brandschutzes sowohl in Genehmigungsverfahren als auch nach Maßgabe baurechtlicher Vorschriften wahrzunehmen. Die Durchführung ist Bediensteten zu übertragen, die mindestens über eine Befähigung für die Laufbahn des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes und zusätzlich über ausreichende Kenntnisse für die Wahrnehmung dieser Aufgabe verfügen. Ihnen gleichgestellt sind Architektinnen und Architekten sowie Bauingenieurinnen und Bauingenieure, die mindestens über eine erfolgreich abgeschlossene feuerwehrtechnische Zugführerausbildung verfügen und durch Fortbildung entsprechende Qualifikationen im Brandschutz erworben haben. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 26 Brandverhütungsschau Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Gebäude, Betriebe und Einrichtungen, die in erhöhtem Maße brand- oder explosionsgefährdet sind oder in denen bei Ausbruch eines Brandes oder bei einer Explosion eine große Anzahl von Personen oder bedeutende Sachwerte gefährdet werden können, sind im Hinblick auf die Belange des Brandschutzes zu überprüfen. Die Brandverhütungsschau dient der Feststellung brandschutztechnischer Mängel und Gefahrenquellen sowie der Veranlassung von Maßnahmen, die der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorbeugen und bei einem Brand oder Unglücksfall die Rettung von Menschen und Tieren, den Schutz von Sachwerten sowie wirksame Löscharbeiten ermöglichen. Die Regelungen aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Die Brandverhütungsschau ist beginnend mit der Nutzung oder Inbetriebnahme je nach Gefährdungsgrad in Zeitabständen von längstens sechs Jahren durchzuführen.   (2) Die Brandverhütungsschau ist eine Aufgabe der Gemeinde. Sie wird von Personen durchgeführt, die mindestens über eine Gruppenführerausbildung und die Qualifikation zur Brandschutztechnikerin oder zum Brandschutztechniker verfügen. Die Qualifikation ist durch eine erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang für Brandschutztechnikerinnen und Brandschutztechniker an der zentralen Aus- und Fortbildungsstätte des Landes oder einer vergleichbaren Einrichtung eines anderen Landes nachzuweisen. Kreisangehörige Gemeinden können die Wahrnehmung der Aufgabe der Brandverhütungsschau durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit auf den Kreis übertragen.   (3) Die Kreise stellen Gemeinden, in denen die Brandverhütungsschau ausschließlich von Brandschutztechnikerinnen und Brandschutztechnikern durchgeführt wird, in besonderen Fällen ihre nach § 25 vorzuhaltenden Bediensteten zur Verfügung. Der Feuerwehr der Gemeinde ist Gelegenheit zur Teilnahme an der Brandverhütungsschau zu geben. Die Gemeinde ist über das Ergebnis und die zur Mängelbeseitigung veranlassten Maßnahmen zu unterrichten.   (4) Soweit sachlich geboten, ist weiteren zuständigen Dienststellen Gelegenheit zur Teilnahme an der Brandverhütungsschau zu geben. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 27 Brandsicherheitswachen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Veranstaltungen, bei denen eine erhöhte Brandgefahr besteht und bei Ausbruch eines Brandes eine große Anzahl von Personen gefährdet ist, sind der Gemeinde rechtzeitig anzuzeigen. Die Gemeinde entscheidet darüber, ob eine Brandsicherheitswache erforderlich ist. Sie kann bei Bedarf Auflagen erteilen. Baurechtliche Vorschriften bleiben unberührt.   (2) Ist die Veranstalterin oder der Veranstalter in der Lage, eine den Anforderungen genügende Brandsicherheitswache zu stellen, hat die Gemeinde ihr oder ihm diese Aufgabe zu übertragen. In allen anderen Fällen stellt die Gemeinde die Brandsicherheitswache.   (3) Angehörige einer Brandsicherheitswache können Anordnungen treffen, um Brände zu verhüten oder zu bekämpfen und um Rettungs- und Angriffswege zu sichern.   Kapitel 2: Einrichtungen und vorbereitende Maßnahmen für Schadens- und Großeinsatzlagen sowie Katastrophen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 28 Einheitliche Leitstelle für den Brandschutz, die Hilfeleistung, den Katastrophenschutz und den Rettungsdienst Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1 Absatz 2, § 11 Absatz 1, § 12 Absatz 3 und 4, § 13 Absatz 1, § 25, § 28 Absatz 5, § 43 Absatz 1, § 57, § 58 Absatz 1 und 2 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 762), in Kraft getreten am 1. Juli 2021. (1) Die ständig besetzte Leitstelle für den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz ist mit der Leitstelle für den Rettungsdienst zusammenzufassen. Die Leitstelle muss auch Großeinsatzlagen und Katastrophen bewältigen können. Es müssen Maßnahmen ergriffen werden, durch die ihre Aufgabenerfüllung auch bei Ausfall sichergestellt wird.   (2) Der Leitstelle sind alle Einsätze der Feuerwehr, der im Katastrophenschutz mitwirkenden anerkannten Hilfsorganisationen und der Regieeinheiten zu melden. Schriftliche Vereinbarungen zwischen dem Träger der Leitstelle und Werkfeuerwehren über den Umfang der Meldepflicht sind möglich. Im Bedarfsfall können über die Leitstelle Einsätze gelenkt werden. Bei Großeinsatzlagen und Katastrophen unterstützt die Leitstelle die Einsatzleitung und den Krisenstab.   (3) Das in der Leitstelle eingesetzte Personal muss über eine feuerwehrtechnische Führungsausbildung sowie eine ergänzende Ausbildung für Leitstellendisponentinnen und Leitstellendisponenten verfügen. Das Personal ist zu Beamten zu ernennen. Die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Rettungsgesetz NRW bleibt hiervon unberührt.   (4) Die Gemeinden veranlassen die Einrichtung des Notrufs 112 und gewährleisten die Alarmierung der Einsatzkräfte. Der Notruf 112 ist auf die einheitliche Leitstelle aufzuschalten. Die Aufschaltung des Notrufs 112 auf ständig besetzte Feuerwachen von Mittleren kreisangehörigen Städten und Großen kreisangehörigen Städten ist zulässig, wenn diese die Aufgaben einer Rettungswache wahrnehmen. In diesem Fall muss durch Koppelung der ständig besetzten Feuerwache an das jeweilige System der Leitstelle die zeitgleiche Kenntnis der Leitstelle über die eingehenden Notrufe, deren Abfrage und die örtliche wie qualitative Verfügbarkeit der Einsatzmittel und des Einsatzpersonals gewährleistet sein.   (5) Eingehende Sprachanrufe und andere Notrufe sind zum Zwecke der Abwicklung des Einsatzauftrages, zur Beweissicherung und zum Beschwerdemanagement automatisch aufzuzeichnen. Gleiches gilt für Anrufe auf Anschlüssen zu anderen Aufgabenträgern der Gefahrenabwehr und für den Funkverkehr. Auf weiteren Anschlüssen eingehende Anrufe dürfen nur nach vorheriger Einwilligung aufgezeichnet werden. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Betriebe oder Einrichtungen mit Werkfeuerwehren. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 29 Pflichten der Betreiberinnen und Betreiber von Anlagen oderEinrichtungen, von denen besondere Gefahren ausgehen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Betreiberinnen und Betreiber von Anlagen oder Einrichtungen, bei denen Störungen von Betriebsabläufen für eine nicht unerhebliche Personenzahl zu schwerwiegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen führen können (besonders gefährliche Objekte), sind verpflichtet, den Gemeinden auf Verlangen die für die Brandschutzbedarfs-, Alarm- und Einsatzplanung erforderlichen Angaben zu machen.   (2) Die Betreiberinnen und Betreiber sind verpflichtet, die Aufgabenträger des Brandschutzes, der Hilfeleistung und des Katastrophenschutzes bei deren vorbereitenden und abwehrenden Maßnahmen zu unterstützen. Auf deren Verlangen haben sie im Einzelfall insbesondere 1. personelle und sächliche Vorkehrungen zu treffen, soweit die besonderen Gefahren mit der üblichen Ausstattung der Feuerwehr nicht abgewendet werden können. Ersatzweise kann der jeweils zuständige Aufgabenträger des Brandschutzes, der Hilfeleistung und des Katastrophenschutzes von den Betreiberinnen und Betreibern verlangen, dass sie die Mittel bereitstellen, die benötigt werden für Beschaffung, Installation, Erprobung der Betriebsbereitschaft, Unterhaltung und Ersatz von technischen Geräten sowie von Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenständen, die in besonderer Weise vor den Gefährdungen aus ihrer Anlage schützen; 2. unbeschadet weitergehender Vereinbarungen die unverzügliche Meldung von Störungen in der Anlage oder Einrichtung, die ohne das Wirksamwerden aktiver Sicherheitseinrichtungen zu schwerwiegenden Gesundheitsbeeinträchtigen führen können, an die Leitstelle für den Brandschutz, die Hilfeleistung, den Katastrophenschutz und den Rettungsdienst sicherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Zustand oder das Emissionsverhalten einer Anlage oder Einrichtung während einer Störung nicht beurteilt werden kann; 3. gegen Missbrauch geschützte Verbindungen einzurichten und zu unterhalten, welche die Kommunikation zwischen der Leitstelle für den Brandschutz, die Hilfeleistung, den Katastrophenschutz und den Rettungsdienst sowie Personen oder Stellen, die für die Meldung nach Nummer 2 oder für die Leitung der betrieblichen Abwehrmaßnahmen eingesetzt werden, auch bei Ausfall des öffentlichen Fernmeldenetzes sicherzustellen; 4. entsprechend den örtlichen Erfordernissen eine Gebäudefunkanlage einzurichten, zu unterhalten und auf dem Stand der Technik zu halten; 5. sich an Übungen und Ausbildungsveranstaltungen der Aufgabenträger des Brandschutzes, der Hilfeleistung und des Katastrophenschutzes nach § 32 Absatz 3, die einen Unfall in der betreffenden Anlage zum Gegenstand haben, auf eigene Kosten zu beteiligen.   (3) Der für den Katastrophenschutz zuständige Kreis oder die kreisfreie Stadt kann die Betreiberinnen und Betreiber von Anlagen oder Einrichtungen nach Absatz 1 verpflichten, betriebliche Alarm- und Gefahrenabwehrpläne zu erstellen und fortzuschreiben.   (4) Für Betreiber regierungsbezirksübergreifender Eisenbahnstrecken tritt an die Stelle der für die Gefahrenabwehr zuständigen Behörde das für Inneres zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Bezirksregierung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 30 Externe Notfallpläne für schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 30: Absatz 3 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244), in Kraft getreten am 25. Mai 2018; Absatz 1 geändert sowie Absatz 5 und 6 angefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 762), in Kraft getreten am 1. Juli 2021. (1) Für Betriebsbereiche im Sinne der Störfall-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 2017 (BGBl. I S. 483) in der jeweils geltenden Fassung, für die ein Sicherheitsbericht zu erstellen ist, haben die für den Katastrophenschutz zuständigen Kreise und kreisfreien Städte innerhalb von zwei Jahren nach Erhalt der erforderlichen Informationen von der Betreiberin oder vom Betreiber einen externen Notfallplan als Sonderschutzplan unter ihrer oder seiner Beteiligung und unter Berücksichtigung des internen Notfallplans (betrieblicher Alarm- und Gefahrenabwehrplan) zu erstellen, um 1. Schadensfälle einzudämmen und unter Kontrolle zu bringen, so dass die Auswirkungen möglichst gering gehalten und Schädigungen der menschlichen Gesundheit, der Umwelt und von Sachwerten begrenzt werden können, 2. die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor den Auswirkungen schwerer Unfälle einzuleiten, 3. notwendige Informationen an die Öffentlichkeit sowie betroffene Behörden oder Dienststellen in dem betreffenden Gebiet weiterzugeben und 4. Aufräumarbeiten und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Umwelt nach einem schweren Unfall einzuleiten. Die zuständigen Kreise und kreisfreien Städte können aufgrund der Informationen in dem Sicherheitsbericht entscheiden, dass sich die Erstellung eines externen Notfallplans erübrigt; die Entscheidung ist zu begründen.   (2) Externe Notfallpläne müssen Angaben enthalten über 1. Namen oder Stellung der Personen, die zur Einleitung von Notfallmaßnahmen sowie zur Durchführung und Koordinierung von Maßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes ermächtigt sind, 2. Vorkehrungen zur Entgegennahme von Frühwarnungen sowie zur Alarmauslösung und zur Benachrichtigung der Einsatzkräfte, 3. Vorkehrungen zur Koordinierung der zur Umsetzung des externen Notfallplans notwendigen Einsatzmittel, 4. Vorkehrungen zur Unterstützung von Abhilfemaßnahmen auf dem Betriebsgelände, 5. Vorkehrungen für Abhilfemaßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes, einschließlich Reaktionsmaßnahmen auf Szenarien schwerer Unfälle, wie im Sicherheitsbericht beschrieben, unter Berücksichtigung möglicher Domino-Effekte, einschließlich solcher, die Auswirkungen auf die Umwelt haben, 6. Vorkehrungen zur Unterrichtung der Öffentlichkeit und aller benachbarten Betriebe oder Betriebsstätten, die nicht in den Anwendungsbereich der Störfall-Verordnung fallen, über den Unfall sowie über das richtige Verhalten und 7. Vorkehrungen zur Unterrichtung der Einsatzkräfte ausländischer Staaten bei einem schweren Unfall mit möglichen grenzüberschreitenden Folgen. Die Betreiberin oder der Betreiber eines Betriebsbereichs hat dem zuständigen Kreis oder der zuständigen kreisfreien Stadt die für die Erstellung externer Notfallpläne erforderlichen Informationen unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt, zu dem der Betriebsbereich dem Anwendungsbereich der Störfall-Verordnung unterfällt, zu übermitteln.   (3) Die Entwürfe der externen Notfallpläne sind zur Anhörung der Öffentlichkeit für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Die geheimhaltungsbedürftigen Teile der externen Notfallpläne, insbesondere dem Datenschutz unterliegende personenbezogene Daten, verdeckte Telefonnummern oder interne Anweisungen, sind hiervon ausgenommen. Ort und Dauer der Auslegung sind vorher öffentlich bekanntzumachen mit dem Hinweis, dass Bedenken und Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können. Die fristgemäß vorgebrachten Bedenken und Anregungen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Bedenken und Anregungen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt vorgebracht, kann die Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird. Die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist öffentlich bekanntzumachen. Wird der Entwurf des externen Notfallplans nach der Auslegung geändert oder ergänzt, ist er erneut auszulegen. Bei der erneuten Auslegung kann bestimmt werden, dass Bedenken oder Anregungen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen vorgebracht werden können. Werden durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs die Grundzüge der Planung nicht berührt oder sind Änderungen oder Ergänzungen im Umfang geringfügig oder von geringer Bedeutung, kann von einer erneuten öffentlichen Auslegung abgesehen werden.   (4) Die Kreise und kreisfreien Städte haben die von ihnen erstellten externen Notfallpläne in angemessenen Abständen von höchstens drei Jahren unter Beteiligung der Betreiberin oder des Betreibers und unter Berücksichtigung des internen Notfallplans zu überprüfen, zu erproben und erforderlichenfalls zu überarbeiten und auf den neuesten Stand zu bringen. Bei dieser Überprüfung sind Veränderungen in den Betrieben und den Notdiensten, neue technische Erkenntnisse und Erkenntnisse darüber, wie bei schweren Unfällen zu handeln ist, zu berücksichtigen. Werden externe Notfallpläne nach der Überprüfung geändert oder aktualisiert, sind sie erneut gemäß Absatz 3 auszulegen.   (5) Externe Notfallpläne sind von dem zuständigen Kreis oder der zuständigen kreisfreien Stadt unverzüglich anzuwenden, wenn es zu einem schweren Unfall gekommen oder ein solcher zu erwarten ist. In diesen Fällen arbeiten die Betreiberin oder der Betreiber und der zuständige Kreis oder die zuständige kreisfreie Stadt eng zusammen.   (6) Könnte ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union von den grenzüberschreitenden Wirkungen eines schweren Unfalls in einem Betriebsbereich im Sinne von Absatz 1 Satz 1 betroffen werden, macht der zuständige Kreis oder die kreisfreie Stadt der von dem Mitgliedstaat benannten Behörde die für die Erstellung eines externen Notfallplans erforderlichen Informationen zugänglich. Der zuständige Kreis oder die kreisfreie Stadt unterrichtet die von dem Mitgliedstaat benannte Behörde über Entscheidungen gemäß Absatz 1 Satz 2. Wenn der andere Mitgliedstaat die zu beteiligenden Behörden nicht benannt hat, ist die oberste für Katastrophenschutz zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaats zu unterrichten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 31 Externe Notfallpläne für bergbaulicheAbfallentsorgungseinrichtungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 31 neu gefasst durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 762), in Kraft getreten am 1. Juli 2021. Für die Erstellung externer Notfallpläne bei Abfallentsorgungseinrichtungen der Kategorie A im Sinne von § 22a der Allgemeinen Bundesbergverordnung vom 23. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1466), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 18. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3584) geändert worden ist, gilt § 30 entsprechend mit der Maßgabe, dass   1. § 30 Absatz 1 Satz 2, Absatz 5 und 6 nicht anwendbar ist und   2. die Unternehmerin oder der Unternehmer vor Inbetriebnahme einer Abfallentsorgungseinrichtung die zur Erstellung externer Notfallpläne erforderlichen Informationen an den zuständigen Kreis oder die zuständige kreisfreie Stadt zu übermitteln hat. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 32 Ausbildung, Fortbildung und Übungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Gemeinden führen die Grundausbildung der Angehörigen öffentlicher Feuerwehren durch und bilden diese fort. Die weitergehende Aus- und Fortbildung der Angehörigen öffentlicher Feuerwehren obliegt den Kreisen und kreisfreien Städten. Die Führungsausbildung und -fortbildung sowie die Vermittlung spezieller Fachkenntnisse erfolgt durch die zentrale Aus- und Fortbildungsstätte des Landes.   (2) Für die Aus- und Fortbildung ihrer Einsatz- und Führungskräfte sind die anerkannten Hilfsorganisationen verantwortlich.   (3) Die Leistungsfähigkeit des Brandschutzes, der Hilfeleistung und des Katastrophenschutzes ist durch Übungen und andere Aus- und Fortbildungsveranstaltungen zu erproben und zu stärken. Das Land unterstützt die kreisfreien Städte und Kreise bei der Aus- und Fortbildung der Angehörigen der Krisenstäbe und Einsatzleitungen bei Großeinsatzlagen und Katastrophen sowie die darüber hinaus dabei mitwirkenden Personen durch geeignete Veranstaltungen.   (4) Die Ausbildungseinrichtungen der Gemeinden, der Kreise und des Landes stehen Dritten gegen Kostenerstattung zur Verfügung. Den anerkannten Hilfsorganisationen kann eine kostenfreie Nutzung ermöglicht werden.   (5) Angehörige der Feuerwehr haben jährlich eine fachbezogene feuerwehrtechnische Fortbildung zu absolvieren.   Teil 5 Durchführung der Abwehrmaßnahmen   Kapitel 1: Einsatzleitung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 33 Einsatzleitung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen Abwehrmaßnahmen werden von der durch die Gemeinde bestellten Einsatzleiterin oder dem durch die Gemeinde bestellten Einsatzleiter geleitet. Bis zur Übernahme der Einsatzleitung durch die bestellte Einsatzleiterin oder den bestellten Einsatzleiter, leitet die oder der zuerst am Einsatzort eintreffende oder bisher dort tätige Einheitsführerin oder Einheitsführer den Einsatz. Bei Großeinsatzlagen oder Katastrophen ist § 37 zu beachten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 34 Befugnisse der Einsatzleitung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Einsatzleitung ist befugt, den Einsatz der Feuerwehren sowie der Einheiten des Katastrophenschutzes zu regeln, erforderliche Einsatzmaßnahmen zu treffen und zusätzliche Einsatzmittel und Einsatzkräfte über die Leitstelle anzufordern. Gemeinsame Einsätze von Feuerwehr, Rettungsdienst und des Katastrophenschutzes sind so zu organisieren, dass ein abgestimmtes Handeln unter einheitlicher Leitung gewährleistet ist.   (2) Die Einsatzleitung veranlasst nach pflichtgemäßem Ermessen die zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz an der Einsatzstelle notwendigen Maßnahmen, soweit die Polizei oder andere Stellen nicht in der Lage sind, in eigener Zuständigkeit entsprechende Maßnahmen zu treffen. Sie hat insoweit die Befugnisse nach dem Gesetz über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528) in der jeweils geltenden Fassung. Soweit dies zur Abwehr von Gefahren nach § 1 Absatz 1 erforderlich ist, kann die Einsatzleitung insbesondere das Betreten des Einsatzgebietes oder einzelner Einsatzbereiche verbieten, Personen von dort verweisen, das Einsatzgebiet oder einzelne Einsatzbereiche sperren und räumen lassen.   (3) Die Polizei nimmt eigene Aufgaben nach § 1 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 2003 (GV. NRW. S. 441) in der jeweils geltenden Fassung wahr. Die Polizei leistet den für die Gefahrenabwehr nach diesem Gesetz zuständigen Behörden Vollzugshilfe gemäß den §§ 47 bis 49 des Polizeigesetzes und Amtshilfe gemäß den §§ 4 bis 8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), in der jeweils geltenden Fassung.   (4) Maßnahmen der Einsatzleitung, der Polizei oder anderer zuständiger Stellen sollen im gegenseitigen Einvernehmen angeordnet oder aufgehoben werden.   (5) Kann die Einsatzleitung die notwendigen Maßnahmen nicht selber veranlassen, stehen die Befugnisse nach Absatz 2 den von ihr hiermit beauftragten Personen zu.   Kapitel 2: Krisenmanagement Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 35 Grundsätze für das Krisenmanagement Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Bei Großeinsatzlagen und Katastrophen leiten und koordinieren die kreisfreien Städte und Kreise die Abwehrmaßnahmen. Sie richten Krisenstäbe und Einsatzleitungen ein.   (2) Krisenstab und Einsatzleitung arbeiten sich unter der Führung der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters, der Landrätin oder des Landrats in getrennten Stäben gegenseitig zu.   (3) Sobald ein Kreis die Leitung und Koordinierung übernimmt, teilt er dies den kreisangehörigen Gemeinden mit und veranlasst unverzüglich alle weiteren Maßnahmen. Die Beendigung der Leitung und Koordinierung ist ebenfalls mitzuteilen.   (4) Die Mitglieder des Krisenstabs und der Einsatzleitung sind laufend aus- und fortzubilden. Übungen sind regelmäßig durchzuführen.   (5) Kreise und kreisangehörige Gemeinden stimmen ihre Gefahrenabwehrmaßnahmen ab. Dazu können die kreisangehörigen Gemeinden Stäbe für außergewöhnliche Ereignisse (SAE) bilden. Link kopiert Der

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.