Nordrhein-Westfalen

Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG)

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Quellenkennung: dd3c70e5-64e4-4830-a8f5-9fdcafd214d0. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 17.12.2015 Fassung Gültig ab 01.07.2021

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ehr verfügen. Ausnahmsweise genügt es, wenn sichergestellt ist, dass die betreffende Person die Qualifikation in angemessener Frist erwerben wird.   (5) Die Bezirksregierung ernennt nach Anhörung der Kreisbrandmeisterinnen und Kreisbrandmeister im Bezirk eine Bezirksbrandmeisterin oder einen Bezirksbrandmeister und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Sie sind in ein Ehrenbeamtenverhältnis auf Zeit zu berufen. Die Bezirksbrandmeisterin oder der Bezirksbrandmeister sowie die Stellvertreterin oder der Stellvertreter unterstützen die Bezirksregierung bei der Aufsicht über die Freiwilligen Feuerwehren und über die Pflichtfeuerwehren in Gemeinden ohne Berufsfeuerwehr.   (6) Die Amtszeit der Bezirksbrandmeisterin oder des Bezirksbrandmeisters und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters beträgt sechs Jahre. Sie müssen für ihr Amt persönlich und fachlich geeignet sein und haben dies, sofern eine Vertretung nicht möglich ist, so lange fortzuführen, bis eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger bestellt ist. Sie können von ihrem Amt aus persönlichen Gründen vorzeitig zurücktreten oder aus wichtigem Grund vor Ablauf ihrer Amtszeit abberufen werden.   (7) Bezirksbrandmeisterin, Bezirksbrandmeister, ehrenamtliche Kreisbrandmeisterin, ehrenamtlicher Kreisbrandmeister sowie ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter erhalten eine Reisekostenpauschale und eine Aufwandsentschädigung. Werden die vorgenannten Funktionen hauptamtlich wahrgenommen, kann eine Aufwandsentschädigung gezahlt werden. Die Höhe der Beträge ist für Kreisbrandmeisterinnen, Kreisbrandmeister sowie ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter von den Kreisen und für Bezirksbrandmeisterinnen und Bezirksbrandmeister, ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter von dem für Inneres zuständigen Ministerium festzusetzen. Für die in ihrem Amt wahrzunehmenden Aufgaben gelten § 20 Absatz 2, § 21, § 22 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 3 und 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Gemeinde bei der ehrenamtlichen Kreisbrandmeisterin und dem ehrenamtlichen Kreisbrandmeister sowie ihren Stellvertreterinnen und Stellvertretern der Kreis und bei der Bezirksbrandmeisterin und dem Bezirksbrandmeister und der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter das Land tritt. Der Regelstundensatz (§ 21 Absatz 3 Satz 6) und der Höchstbetrag (§ 21 Absatz 3 Satz 8) für Bezirksbrandmeisterinnen und Bezirksbrandmeister und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter, soweit sie beruflich selbstständig sind, werden von dem für Inneres zuständigen Ministerium festgesetzt. Die örtliche Bestimmung der Höhe der Aufwandsentschädigung für kommunale Funktionsträger erfolgt in Orientierung an den Bestimmungen der Entschädigungsverordnung vom 5. Mai 2014 (GV. NRW. S. 276) in der jeweils geltenden Fassung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Kinderfeuerwehren, Jugendfeuerwehren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1 Absatz 2, § 11 Absatz 1, § 12 Absatz 3 und 4, § 13 Absatz 1, § 25, § 28 Absatz 5, § 43 Absatz 1, § 57, § 58 Absatz 1 und 2 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 762), in Kraft getreten am 1. Juli 2021. (1) Die Gemeinde soll in der Freiwilligen Feuerwehr die Bildung einer Jugendfeuerwehr fördern. Angehörige einer Jugendfeuerwehr müssen das zehnte Lebensjahr vollendet haben. Die Leiterin oder der Leiter der Feuerwehr bestellt eine Jugendfeuerwehrwartin oder einen Jugendfeuerwehrwart. Als Jugendfeuerwehrwartin oder Jugendfeuerwehrwart darf nur tätig werden, wer die hierfür erforderliche Eignung und Befähigung hat. Angehörige der Jugendfeuerwehr dürfen nur an den für sie angesetzten Übungen und Ausbildungsveranstaltungen teilnehmen. Mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten dürfen sie ab dem vollendeten 16. Lebensjahr auch außerhalb der Jugendfeuerwehr zu Ausbildungsveranstaltungen und im Einsatz zu Tätigkeiten außerhalb des Gefahrenbereichs herangezogen werden.   (2) In der Freiwilligen Feuerwehr können für Kinder vom vollendeten sechsten Lebensjahr bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr Kinderfeuerwehren gebildet werden. Die Leiterin oder der Leiter der Kinderfeuerwehr wird von der Leiterin oder dem Leiter der Feuerwehr bestellt. Als Leiterin oder Leiter in einer Kinderfeuerwehr darf nur tätig werden, wer die hierfür erforderliche Eignung und Befähigung hat.   (3) Kinder- und Jugendfeuerwehren haben insbesondere die Aufgabe, Kinder und Jugendliche an eine ehrenamtliche Tätigkeit in der örtlichen Gemeinschaft heranzuführen, den Erwerb sozialer Kompetenzen zu fördern sowie den Nachwuchs der Freiwilligen Feuerwehren zu gewinnen und heranzubilden. Die Gemeinden sollen ihnen im Rahmen ihrer Möglichkeiten besondere Aufmerksamkeit widmen und sie fördern.   (4) Die Angehörigen der Kinder- und der Jugendfeuerwehr sowie die zu ihrer Betreuung und die zur Leitung einer Kinder- oder Jugendfeuerwehr eingesetzten Personen sind den übrigen ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr gleichgestellt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Pflichtfeuerwehren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Gemeinde hat eine Pflichtfeuerwehr einzurichten, wenn eine Freiwillige Feuerwehr nicht zustande kommt oder die bestehende öffentliche Feuerwehr einen ausreichenden Brandschutz nicht gewährleisten kann.   (2) Zur Pflichtfeuerwehr können alle Einwohnerinnen und Einwohner vom vollendeten 18. bis zum vollendeten 60. Lebensjahr herangezogen werden, falls die Heranziehung nicht aus einem wichtigen Grund abgelehnt werden kann. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet der Rat, sofern er nicht die Entscheidung auf die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister oder einen Ausschuss übertragen hat. Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, Einsatzkräfte der anerkannten Hilfsorganisationen, feuerwehrtechnische Beamtinnen und Beamte, Angehörige der Werkfeuerwehren sowie die Angehörigen der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk können zur Pflichtfeuerwehr nicht herangezogen werden.   (3) Für die Herangezogenen gelten die gleichen Rechte und Pflichten wie für ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Betriebsfeuerwehren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Von Betrieben oder Einrichtungen zum Schutz der eigenen Anlagen vor Brandgefahren und zur Hilfeleistung im Betrieb vorgehaltene Brandschutzkräfte können auf Antrag von der Gemeinde als Betriebsfeuerwehr anerkannt werden. Vor der Anerkennung ist die zuständige Brandschutzdienststelle zu hören. Die Betriebsfeuerwehr muss in der Lage sein, die vom Betrieb oder der Einrichtung ausgehenden Gefahren eines Brandes, einer Explosion oder eines Schadensereignisses, das eine große Anzahl von Personen gefährdet, wirksam zu bekämpfen. Aufbau, Ausstattung und die Ausbildung der Angehörigen einer Betriebsfeuerwehr müssen den Anforderungen an öffentliche Feuerwehren entsprechen. Betriebsfeuerwehren müssen aus Betriebsangehörigen bestehen, die neben der erforderlichen fachlichen Qualifikation insbesondere Kenntnisse über die Örtlichkeit, die Produktions- und Betriebsabläufe, die betrieblichen Gefahren- und Schutzmaßnahmen und die besonderen Einsatzmittel verfügen. Die Gemeinde kann die Leistungsfähigkeit der Betriebsfeuerwehr überprüfen.   (2) Die Zuständigkeit für den abwehrenden Brandschutz und die Hilfeleistung verbleibt bei der Gemeinde. Im Ereignisfall untersteht die Betriebsfeuerwehr der Einsatzleitung nach § 33. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Werkfeuerwehren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Werkfeuerwehren sind staatlich angeordnete oder anerkannte Feuerwehren. Die Bezirksregierung verpflichtet nach Anhörung der Gemeinde Betriebe oder Einrichtungen, bei denen die Gefahr eines Brandes oder einer Explosion besonders groß ist oder bei denen in einem Schadensfall eine große Anzahl von Personen gefährdet wird, eine Werkfeuerwehr aufzustellen und zu unterhalten. Auf Antrag eines Betriebes oder einer Einrichtung kann die Bezirksregierung eine Betriebsfeuerwehr oder die zum Schutz der eigenen Anlagen vor Brandgefahren und zur Hilfeleistung im Betrieb oder der Einrichtung vorgehaltenen Brandschutzkräfte als Werkfeuerwehr anerkennen. Die Werkfeuerwehr besteht in der Regel aus hauptamtlichen Kräften. Die Bezirksregierung hat in Zeitabständen von längstens fünf Jahren den Leistungsstand der Werkfeuerwehren zu überprüfen.   (2) Die Leistungsfähigkeit der Werkfeuerwehr muss sich an den von dem Betrieb oder der Einrichtung ausgehenden Gefahren orientieren. Sie muss in Aufbau, Ausstattung und Ausbildung den an öffentliche Feuerwehren gestellten Anforderungen entsprechen. Die Angehörigen der Werkfeuerwehr müssen dem Betrieb oder der Einrichtung angehören, für welche die Werkfeuerwehr eingerichtet worden ist. Sie müssen neben der erforderlichen fachlichen Qualifikation insbesondere über Kenntnisse der Örtlichkeit, der Produktions- und Betriebsabläufe, der betrieblichen Gefahren sowie Schutzmaßnahmen und der besonderen Einsatzmittel verfügen.   (3) Benachbarte Betriebe oder Einrichtungen können eine gemeinsame Werkfeuerwehr bilden, welche die Aufgaben für die beteiligten Betriebe oder die Einrichtungen gemeinsam wahrnimmt. Gehören hierzu auch Betriebe oder Einrichtungen, die bisher über keine eigene Werkfeuerwehr verfügen, ist eine Anerkennung der gemeinsamen Werkfeuerwehr durch die Bezirksregierung erforderlich. Vor der Anerkennung ist die zuständige Brandschutzdienststelle zu hören. Der Werkfeuerwehr obliegt die Verpflichtung, die Gefahrenabwehr im Ereignisfall für den Standort nach einheitlichen Grundsätzen zu organisieren und umzusetzen. Abweichend von Absatz 2 Satz 3 können die Betriebe oder Einrichtungen den Standortbetreiber mit der Durchführung der Aufgaben der gemeinsamen Werkfeuerwehr betrauen. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.   (4) Liegt das Betriebsgelände eines Betriebes oder einer Einrichtung mit einer Werkfeuerwehr oder mehrerer benachbarter Betriebe oder Einrichtungen mit einer gemeinsamen Werkfeuerwehr auf dem Gebiet mehrerer Gemeinden, Kreise oder Regierungsbezirke, kann die nächsthöhere gemeinsame Aufsichtsbehörde eine einheitliche Zuständigkeit für die Wahrnehmung der den Aufgabenträgern nach § 2 Absatz 1 obliegenden Aufgaben festlegen.   (5) Wird in einem Betrieb oder einer Einrichtung eine Werkfeuerwehr aus dem Grund angeordnet oder anerkannt, dass bei einem Schadensfall eine große Anzahl von Personen gefährdet wird, die zudem über eine beschränkte Möglichkeit der Eigenrettung verfügt, kann der Betrieb oder die Einrichtung mit dem Träger des Brandschutzes vereinbaren, dass dieser die Aufgaben der Werkfeuerwehr übernimmt. Diese Vereinbarung bedarf der Genehmigung durch die Bezirksregierung.   (6) In Betrieben oder Einrichtungen mit Werkfeuerwehren obliegen den Werkfeuerwehren die Aufgaben des abwehrenden Brandschutzes und der Hilfeleistung. Öffentliche Feuerwehren werden in der Regel nur eingesetzt, wenn sie angefordert werden. Zwischen dem Träger des Brandschutzes und der Werkfeuerwehr sind schriftliche Vereinbarungen über die Zusammenarbeit für den Einsatzfall zu treffen. Auf Antrag des Betriebes oder der Einrichtung kann die Bezirksregierung nach Anhörung der Gemeinde die Werkfeuerwehr zur Durchführung der Brandverhütungsschau mit hierzu geeigneten Kräften ermächtigen. Der Gemeinde ist Gelegenheit zur Teilnahme zu geben. Sie ist über das Ergebnis der Brandverhütungsschau und die zur Mängelbeseitigung veranlassten Maßnahmen zu unterrichten. Den Werkfeuerwehren obliegen in den Betrieben oder Einrichtungen auch die Gestellung von Brandsicherheitswachen, die Brandschutzerziehung sowie die Brandschutzaufklärung und die Selbsthilfe. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Verbände der Feuerwehren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Verbände der Angehörigen der Feuerwehren (Feuerwehrverbände) betreuen ihre Mitglieder, pflegen den Zusammenhalt innerhalb der Feuerwehren sowie die Tradition der Feuerwehren, fördern die Ausbildung und wirken bei der Brandschutzerziehung und Brandschutzaufklärung mit. Durch ihre Facharbeit in den Bereichen Wissenschaft und Technik fördern sie die Leistungsfähigkeit der Feuerwehren.   Kapitel 2: Katastrophenschutz Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 Mitwirkung anerkannter Hilfsorganisationen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Private Hilfsorganisationen helfen bei Unglücksfällen und öffentlichen Notständen, Großeinsatzlagen und Katastrophen, wenn sie ihre Bereitschaft zur Mitwirkung der obersten Aufsichtsbehörde gegenüber erklärt haben und diese die allgemeine Eignung zur Mitwirkung und einen Bedarf für die Mitwirkung festgestellt hat (anerkannte Hilfsorganisationen). Kreisfreie Städte und Kreise entscheiden über die Eignung zur Mitwirkung von Einheiten im Einzelfall. Über eine Eignungsfeststellung unterrichten sie ihre Aufsichtsbehörde. Die mitwirkenden Einheiten können über die Leitstelle von der Gemeinde, im Fall des § 4 Absatz 2 Satz 2 vom Kreis angefordert werden. Sie sind durch die Leitstelle zu alarmieren.   (2) Für die in § 26 Absatz 1 Satz 2 des Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetzes vom 25. März 1997 (BGBl. I S. 726), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2350) geändert worden ist, genannten Organisationen bedarf es einer Erklärung zur Mitwirkung und einer allgemeinen Eignungsfeststellung nicht.   (3) Anerkannte Hilfsorganisationen unterstützen entsprechend ihrer Satzung die Gemeinden bei der Aufklärung und Beratung der Bürger über die Möglichkeiten zur Selbsthilfe.   (4) Die Mitwirkung umfasst unbeschadet von Leistungen Dritter die Pflicht, einsatzbereite Einheiten aufzustellen und zu unterhalten sowie an Übungen, Aus- und Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen. Die kreisfreien Städte und Kreise überwachen dies.   (5) Bei Einsätzen, Übungen sowie Aus- und Fortbildungsveranstaltungen, die von den Aufgabenträgern nach § 2 Absatz 1 angeordnet worden sind, handeln die anerkannten Hilfsorganisationen als Verwaltungshelfer der anordnenden Behörde.   (6) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richten sich die Rechtsverhältnisse der Helferinnen und Helfer anerkannter Hilfsorganisationen nach den Vorschriften der Organisation, der sie angehören. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Regieeinheiten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Kreisfreie Städte und Kreise können Einheiten (§ 18 Absatz 4) aufstellen, soweit hierfür ein Bedarf besteht und die anerkannten Hilfsorganisationen zur Aufstellung und Unterhaltung der zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Einheiten nicht bereit oder in der Lage sind (Regieeinheiten). Die Rechte und Pflichten der ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer der anerkannten Hilfsorganisationen gelten für ehrenamtliche Helferinnen und Helfer in Regieeinheiten entsprechend.   Kapitel 3: Rechtsstellung der ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehren und Helferinnen und Helfern im Katastrophenschutz Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Dienstpflichten, Freistellung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr und die ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer der anerkannten Hilfsorganisationen sind auf Anforderung hin zur Teilnahme am Einsatz-, Übungs-, Ausbildungs- und Fortbildungsdienst sowie an sonstigen Veranstaltungen verpflichtet. Die Anforderung erfolgt bei den ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr durch die Gemeinde, bei den ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern der anerkannten Hilfsorganisationen erfolgt sie über die jeweilige Hilfsorganisation durch den Kreis oder die kreisfreie Stadt.   (2) Den ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr und den ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern der anerkannten Hilfsorganisationen dürfen aus ihrem Dienst in der Feuerwehr oder ihrer Mitwirkung im Katastrophenschutz keine Nachteile im Arbeits- oder Dienstverhältnis erwachsen. Während der Dauer der Teilnahme an Einsätzen, Übungen, Aus- und Fortbildungen sowie der Teilnahme an sonstigen Veranstaltungen auf Anforderung der Gemeinde oder des Kreises entfällt für die ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr und die ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer der anerkannten Hilfsorganisationen die Pflicht zur Arbeits- oder Dienstleistung. Bei Einsätzen erstrecken sich Freistellungs- und Entgeltanspruch auch auf den zur Wiederherstellung der Arbeits- oder Dienstfähigkeit erforderlichen Zeitraum danach. Die Festlegung des Zeitraums trifft die Einsatzleitung. Bei Einsätzen nach § 39 oder § 40 erfolgt die Festlegung durch die für die Führung der Einheit zuständige Gebietskörperschaft. Die Teilnahme an Aus- und Fortbildungen und an sonstigen Veranstaltungen ist der Arbeitgeberin, dem Arbeitgeber oder dem Dienstherrn nach Möglichkeit rechtzeitig mitzuteilen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 Lohnfortzahlung, Verdienstausfall Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Arbeitgeberinnen, Arbeitgeber oder Dienstherren ehrenamtlicher Angehöriger der Feuerwehr sind verpflichtet, für den Zeitraum der auf Anforderung der Gemeinde hin gemäß § 20 Absatz 1 erfolgten Teilnahme an Einsätzen, Übungen, Aus- und Fortbildungen sowie der Teilnahme an sonstigen Veranstaltungen Arbeitsentgelte oder Dienstbezüge einschließlich aller Nebenleistungen und Zulagen fortzuzahlen, die ohne die Ausfallzeiten üblicherweise erzielt worden wären. Den privaten Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern werden die Beträge auf Antrag durch die Gemeinde ersetzt. Die Gemeinden können den privaten Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern durch Satzung eine Zulage gewähren.   (2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit für die Dauer von sechs Wochen, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf den Dienst in der Feuerwehr zurückzuführen ist. Privaten Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern wird das fortbezahlte Arbeitsentgelt auf Antrag von dem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung erstattet. Die Landesregierung wird ermächtigt, auf die dem Land nach Satz 1 zustehenden Ersatzansprüche gegen den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zu verzichten. Dem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung werden die Kosten für die übertragenen Aufgaben von den Gemeinden gemeinsam erstattet.   (3) Beruflich selbständige ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr haben gegenüber der Gemeinde Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls, der ihnen durch die Teilnahme an Einsätzen, Übungen, Aus- und Fortbildungen sowie der Teilnahme an sonstigen Veranstaltungen auf Anforderung der Gemeinde entsteht. In den in Absatz 2 Satz 1 genannten Krankheitsfällen haben sie gegenüber dem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung einen Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls, soweit nicht auf andere Weise ein Ersatz erlangt werden kann. Für die Erstattung gilt Absatz 2 Satz 4. Die regelmäßige Arbeitszeit ist individuell zu ermitteln. Verdienst, der außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit hätte erzielt werden können, bleibt außer Betracht. Als Ersatz des Verdienstausfalls wird mindestens ein durch gemeindliche Satzung festzulegender Regelstundensatz gezahlt, es sei denn, dass ersichtlich keine finanziellen Nachteile entstanden sind. Auf Antrag ist anstelle des Regelstundensatzes eine Verdienstausfallpauschale je Stunde zu zahlen, die im Einzelfall auf Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens nach billigem Ermessen festgesetzt wird. Durch gemeindliche Satzung ist ein Höchstbetrag festzulegen, der bei dem Ersatz des Verdienstausfalls je Stunde nicht überschritten werden darf.   (4) Für die ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer der anerkannten Hilfsorganisationen gelten bei Einsätzen, Übungs-, Aus- und Fortbildungsveranstaltungen sowie sonstigen Veranstaltungen, die nach diesem Gesetz angeordnet werden, und einer Arbeitsunfähigkeit infolge einer durch diesen Dienst verursachten Krankheit, die Absätze 1 bis 3 mit der Maßgabe, dass der Kreis an die Stelle der kreisangehörigen Gemeinde tritt. Im Übrigen richten sich die Rechtsverhältnisse der Helferinnen und Helfer der anerkannten Hilfsorganisationen nach den Vorschriften der Organisation, der sie angehören. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22 Auslagenersatz, Aufwandsentschädigung, Ersatz von Schäden Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr und die ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer der anerkannten Hilfsorganisationen haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen durch den anfordernden Aufgabenträger. Nachgewiesene Kinderbetreuungskosten werden auf Antrag ersetzt, sofern eine entgeltliche Betreuung während der durch die Teilnahmen an Einsätzen, Übungen, Aus- und Fortbildungen sowie der Teilnahme an sonstigen Veranstaltungen bedingten Abwesenheit vom Haushalt oder während einer Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit, die durch die Teilnahme an Einsätzen, Übungen, Aus- und Fortbildungen sowie der Teilnahme an sonstigen Veranstaltungen verursacht wurde, erforderlich ist. Kinderbetreuungskosten werden nicht für Zeiträume ersetzt, für die nach den §§ 20 und 21 Arbeitsentgelte oder Dienstbezüge fortgezahlt oder Verdienstausfall ersetzt wurden.   (2) Ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr, die regelmäßig über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten, können anstelle eines Auslagenersatzes nach Absatz 1 Satz 1 eine Aufwandsentschädigung von der Gemeinde erhalten.   (3) Schäden, mit Ausnahme von Personenschäden und entgangenem Gewinn, die ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr oder ehrenamtlichen Helferinnen oder Helfern der anerkannten Hilfsorganisationen bei der Ausübung ihres Dienstes erwachsen, sind von dem jeweiligen Aufgabenträger zu ersetzen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Geschädigten entfällt der Anspruch auf Schadensersatz.   (4) Verletzen Angehörige der Feuerwehr oder Helferinnen oder Helfer der anerkannten Hilfsorganisationen in Ausübung des auf Anforderung durch den Aufgabenträger geleisteten Dienstes vorsätzlich oder grob fahrlässig ihre Pflichten, so kann der Aufgabenträger Ersatz für den dadurch verursachten Schaden verlangen. Hinsichtlich der Haftung bei der Verletzung von Dienstpflichten finden die beamtenrechtlichen Bestimmungen mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Geltendmachung des Ersatzes im Ermessen des Aufgabenträgers steht.   Teil 3 Gesundheitswesen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23 Einsatz im Rettungsdienst Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Feuerwehren wirken nach Maßgabe des Rettungsgesetzes NRW vom 24. November 1992 (GV. NRW. S. 458) in der jeweils geltenden Fassung im Rettungsdienst mit. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 24 Zusammenarbeit im Gesundheitswesen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Aufgabenträger nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 arbeiten mit den im Gesundheitswesen tätigen Rettungsdiensten, den Krankenhäusern und dem öffentlichen Gesundheitsdienst zusammen.   (2) In die Katastrophenschutzplanung nach § 4 Absatz 3 sind diese Personen und Stellen einzubeziehen, soweit dies erforderlich ist.   (3) Die Träger der Krankenhäuser sind verpflichtet, zur Mitwirkung im Katastrophenschutz nach Maßgabe des Krankenhausgestaltungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 702, ber. 2008 S. 157) in der jeweils geltenden Fassung, Einsatz- und Alarmpläne aufzustellen und fortzuschreiben, die mit den Katastrophenschutzplanungen nach § 4 Absatz 3 in Einklang stehen, sowie Übungen durchzuführen. Benachbarte Krankenhäuser haben sich gegenseitig zu unterstützen und ihre Planungen aufeinander abzustimmen.   (4) Die Regelungen des Zivilschutz- und Katastrop

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.