Hamburg

Gesamtsynopse HBauO 2005 - HBauO 2025

Behördliche Synopse

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ugnis für Bauarten anwendet, 4. Bauprodukte mit dem Ü-Zeichen kennzeichnet, ohne dass die 4. Bauprodukte mit dem Ü-Zeichen kennzeichnet, ohne dass dafür die Voraussetzungen des § 22 Absatz 3 vorliegen, Voraussetzungen nach § 21 Absatz 3 vorliegen, 2. Bauprodukte entgegen § 22 Absatz 3 ohne das Ü-Zeichen verwendet, 5. Bauprodukte entgegen § 21 Absatz 3 ohne das Ü-Zeichen verwendet, 5. den Pflichten als Bauherrin oder Bauherr (§ 54 Absatz 2), als 6. als Bauherrin bzw. Bauherr, Entwurfsverfasserin bzw. Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser (§ 55 Absatz 2), als Entwurfsverfasser, Unternehmerin bzw. Unternehmer, Bauleiterin bzw. Unternehmerin oder Unternehmer (§ 56 Absatz 2), als Bauleiterin oder Bauleiter oder als deren Vertreterin bzw. Vertreter den Vorschriften des Bauleiter (§ 57 Absatz 2) oder als deren Vertretung zuwiderhandelt, § 50 Absätze 1 bis 3, § 53 Absatz 1 Sätze 1 bis 3, 5 und 6, § 54 Absatz 1 Satz 3, § 55 Absatz 1 Sätze 1 und 2 oder § 56 Absatz 1 zuwiderhandelt, 7. ohne die erforderliche Baugenehmigung (§ 72 Absätze 1 und 2) oder 7. ohne die erforderliche Baugenehmigung (§ 59 Absatz 1), Teilbaugenehmigung (§ 72 Absatz 5) beziehungsweise den erforderlichen Teilbaugenehmigung (§ 74), Abweichung (§ 67) oder abweichend davon Bescheid über die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns (§ 72a Absatz 1), bauliche Anlagen errichtet, ändert, benutzt oder beseitigt, abweichend davon oder ohne die erforderliche Ausnahme, Befreiung beziehungsweise Abweichungsentscheidung Anlagen errichtet, aufstellt, anbringt, ändert, benutzt oder beseitigt, 8. entgegen der Vorschrift des § 62 Absatz 3 Sätze 2 bis 4 mit der Ausführung eines Bauvorhabens beginnt, 8. entgegen § 72a Absatz 1 vor Zugang der Baugenehmigung oder des 9. entgegen der Vorschrift des § 72 Absatz 6 Bauarbeiten beginnt, Bescheides über die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns oder ohne dass die Baubeginnanzeige nach § 72a Absatz 4 der Bauaufsichtsbehörde vorliegt, mit der Bauausführung oder mit der Ausführung des jeweiligen Bauabschnitts beginnt, 12. entgegen § 77 Absatz 1 Satz 1 Beginn und Beendigung bestimmter Bauarbeiten nicht anzeigt, 13. entgegen § 77 Absatz 1 Satz 2 bestimmte Bauarbeiten ohne entgegen den Vorschriften des § 82 Absatz 1 Bauarbeiten fortsetzt oder Zustimmung fortführt, 167 Gesamtsynopse HBauO aktuell – HBauO neu - Stand: 27.11.2025 Nichtamtliche Lesefassung HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) 14. entgegen § 77 Absatz 2 Satz 2 bauliche Anlagen benutzt, entgegen der Vorschrift des § 82 Absatz 2 Sätze 1 und 2 bauliche Anlagen nutzt, 9. entgegen § 72a Absatz 2 mit der Bauausführung eines Gebäudes 10. entgegen § 72 Absatz 7 mit der Bauausführung eines Gebäudes beginnt, ohne dass die Grundfläche abgesteckt und seine Höhenlage beginnt, ohne dass die Grundfläche abgesteckt und seine Höhenlage festgelegt und gekennzeichnet ist, festgelegt und gekennzeichnet ist, 11. entgegen § 72a Absatz 4 die Baubeginnsanzeige nicht mindestens 11. die Baubeginnanzeige (§ 72 Absatz 8) nicht oder nicht fristgerecht eine Woche vor Ausführungsbeginn genehmigungsbedürftiger Vorhaben erstattet, und vor Wiederaufnahme der Bauarbeiten nach einer Unterbrechung von mehr als drei Monaten mitteilt, 6. Fliegende Bauten ohne Ausführungsgenehmigung (§ 66 Absatz 2) oder 12. Fliegende Bauten ohne Ausführungsgenehmigung (§ 76 Absatz 2) in ohne Anzeige und Abnahme (§ 66 Absatz 6) in Gebrauch nimmt, Gebrauch nimmt oder ohne Anzeige und Abnahme (§ 76 Absatz 6) in Gebrauch nimmt, 16. einer nach diesem Gesetz erlassenen oder als auf Grund dieses 13. einer nach § 85 Absätze 1 bis 3 erlassenen oder als auf Grund dieses Gesetzes erlassen geltenden Rechtsverordnung zuwiderhandelt, sofern Gesetzes erlassen geltenden Rechtsverordnung zuwiderhandelt, sofern die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. Bußgeldvorschrift verweist. 10. entgegen § 72a Absatz 3 nicht von Baubeginn an Baugenehmigungen beziehungsweise den Bescheid über die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns, Bauvorlagen sowie bautechnische Nachweise an der Baustelle vorhält, 15. entgegen § 77 Absatz 2 Satz 4 Feuerungsanlagen oder ortsfeste Verbrennungsmotoren und Blockheizkraftwerke ohne die erforderliche Bescheinigung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers über die sichere Benutzbarkeit der Abgasanlagen und Leitung in Betrieb nimmt, 168 Gesamtsynopse HBauO aktuell – HBauO neu - Stand: 27.11.2025 Nichtamtliche Lesefassung HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) (4) 1Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummern 2 bis 4 begangen 2 Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Satz 1 Nummern 3 bis 5 begangen worden, worden, so können Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit können Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, bezieht, eingezogen werden. eingezogen werden; 2 § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert am 9. Dezember 2004 (BGBl. I Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert am 12. Juli 2024 (BGBl. I Nr. S. 3220, 3229), ist anzuwenden. 234 S. 1, 6), in der jeweils geltenden Fassung ist anzuwenden. (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer wider besseres Wissen unrichtige (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer wider besseres Wissen unrichtige Angaben macht oder unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt, um einen Angaben macht oder unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt, um einen nach diesem Gesetz vorgesehenen Verwaltungsakt zu erwirken oder zu nach diesem Gesetz vorgesehenen Verwaltungsakt zu erwirken oder zu verhindern. verhindern. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro 500 000 Euro geahndet werden. geahndet werden. § 85 Verordnungsermächtigungen HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) § 81 Rechtsverordnungen § 85 Verordnungsermächtigungen (1) Zur Verwirklichung der in § 3 Satz 1, § 19a Absatz 1 und § 19b Absatz 1 (1) Zur Verwirklichung der in § 3 Satz 1, § 16a Absatz 1 und § 16b Absatz 1 bezeichneten Anforderungen wird der Senat ermächtigt, durch bezeichneten Anforderungen wird der Senat ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über 1. die nähere Bestimmung allgemeiner Anforderungen in den §§ 4 bis 52, 1. die nähere Bestimmung allgemeiner Anforderungen der §§ 4 bis 50, 2. (aufgehoben) 2. Anforderungen an Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur Wärmeerzeugung und Energiebereitstellung (§ 42), 3. Anforderungen an Garagen sowie Gebäude und Räume für Abstellplätze für Fahrräder (§ 2 Absatz 7, § 49), 169 Gesamtsynopse HBauO aktuell – HBauO neu - Stand: 27.11.2025 Nichtamtliche Lesefassung HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) 5. besondere Anforderungen, 4. besondere Anforderungen, oder Erleichterungen die sich aus der besonderen Art oder Nutzung der baulichen Anlagen nach die sich aus der besonderen Art oder Nutzung der baulichen Anlagen für § 51 für Errichtung, Änderung, Unterhaltung, Betrieb und Benutzung Errichtung, Änderung, Unterhaltung, Betrieb und Nutzung ergeben (§ 51), ergeben sowie über die Anwendung solcher Anforderungen auf sowie über die Anwendung solcher Anforderungen auf bestehende bestehende bauliche Anlagen dieser Art, bauliche Anlagen dieser Art, 6. Erst-, Wiederholungs- und Nachprüfung von Anlagen, die zur 5. Erst-, Wiederholungs- und Nachprüfung von Anlagen, die zur Verhütung erheblicher Gefahren oder Nachteile ständig ordnungsgemäß Verhütung erheblicher Gefahren oder Nachteile ständig ordnungsgemäß unterhalten werden müssen, und die Erstreckung dieser unterhalten werden müssen, und die Erstreckung dieser Nachprüfungspflicht auf bestehende Anlagen, Nachprüfungspflicht auf bestehende Anlagen, 6. die Anwesenheit fachkundiger Personen beim Betrieb technisch schwieriger baulicher Anlagen und Einrichtungen wie Bühnenbetriebe und technisch schwierige Fliegende Bauten einschließlich des Nachweises der Befähigung dieser Personen, 3. den Nachweis der Befähigung der in § 23a Absatz 1 genannten 7. den Nachweis der Befähigung der in § 25 Absatz 1 genannten Personen; dabei können Mindestanforderungen an die Ausbildung, die Personen; dabei können Mindestanforderungen an die Ausbildung, die durch Prüfung nachzuweisende Befähigung und die Ausbildungsstätten durch Prüfung nachzuweisende Befähigung und die Ausbildungsstätten einschließlich der Anerkennungsvoraussetzungen gestellt werden, einschließlich der Anerkennungsvoraussetzungen gestellt werden, 4. die Überwachung von Tätigkeiten mit einzelnen Bauprodukten nach 8. die Überwachung von Tätigkeiten mit einzelnen Bauprodukten nach § 23a Absatz 2; dabei können für die Überwachungsstellen über die in § 25 Absatz 2; dabei können für die Überwachungsstellen über die in § 24 § 23 festgelegten Mindestanforderungen hinaus weitere Anforderungen festgelegten Mindestanforderungen hinaus weitere Anforderungen im im Hinblick auf die besonderen Eigenschaften und die besondere Hinblick auf die besonderen Eigenschaften und die besondere Verwendung der Bauprodukte gestellt werden, Verwendung der Bauprodukte gestellt werden, soweit sich aus Absatz 11 nicht etwas anderes ergibt. soweit sich aus Absatz 10 nicht etwas anderes ergibt. (9) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu (2) 1Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über erlassen über 170 Gesamtsynopse HBauO aktuell – HBauO neu - Stand: 27.11.2025 Nichtamtliche Lesefassung HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure, denen im Auftrag der 1. Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure, denen bauaufsichtliche Bauaufsichtsbehörde bauaufsichtliche Prüfaufgaben und Aufgaben der Prüfaufgaben einschließlich der Bauüberwachung und der Bauüberwachung übertragen werden können. Bauzustandsbesichtigung übertragen werden, sowie 2. Prüfsachverständige, die im Auftrag des Bauherrn oder des sonstigen nach Bauordnungsrecht Verantwortlichen die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Anforderungen prüfen und bescheinigen. 2 (8) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften für Die Rechtsverordnungen nach Satz 1 regeln, soweit erforderlich, Sachverständige zu erlassen über 1. die Fachbereiche, in denen die Sachverständigen tätig werden, 1. die Fachbereiche und die Fachrichtungen, in denen Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständige tätig werden, 2. die Anforderungen an die Sachverständigen, insbesondere in Bezug auf deren Ausbildung, Fachkenntnisse, Berufserfahrung, persönliche Zuverlässigkeit sowie Fort- und Weiterbildung, 3. das Verfahren der Anerkennung sowie die Voraussetzungen für die 2. die Anerkennungsvoraussetzungen und das Anerkennungsverfahren, Anerkennung, ihren Widerruf, ihre Rücknahme und ihr Erlöschen, 3. Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung 4. die Festsetzung einer Altersgrenze, einschließlich der Festlegung einer Altersgrenze, 5. das Erfordernis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung, 6. die Überwachung der Sachverständigen, 4. die Aufgabenerledigung, 7. die Vergütung der Sachverständigen. 5. die Vergütung. 3 Der Senat kann durch Rechtsverordnung ferner soweit für bestimmte Fachbereiche und Fachrichtungen Prüfsachverständige nach Satz 1 Nummer 2 noch nicht in ausreichendem Umfang anerkannt sind, regeln, dass die von 171 Gesamtsynopse HBauO aktuell – HBauO neu - Stand: 27.11.2025 Nichtamtliche Lesefassung HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) solchen Prüfsachverständigen zu prüfenden und zu bescheinigenden bauordnungsrechtlichen Anforderungen bauaufsichtlich geprüft werden können. (6) 1Der Senat wird ermächtigt, zum bauaufsichtlichen Verfahren durch (3) 1Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über erlassen über 2. Umfang, Inhalt und Zahl der Bauvorlagen und die in diesem 1. Umfang, Inhalt und Zahl der erforderlichen Bauvorlagen einschließlich Zusammenhang erforderlichen Unterschriften, der Vorlagen bei der Genehmigungsfreistellung nach § 62, 1. die erforderlichen Anträge, Anzeigen, Nachweise und die in diesem 2. die erforderlichen Anträge, Anzeigen, Nachweise, Bescheinigungen Zusammenhang erforderlichen Unterschriften, und Bestätigungen, 3. das Verfahren im Einzelnen, 3. das Verfahren im Einzelnen, 4. das Erheben und Verarbeiten personenbezogener Daten zum Zweck 4. das Erheben und Verarbeiten personenbezogener Daten zum Zweck der Erfüllung der bauaufsichtlichen Aufgaben nach § 58, insbesondere die der Erfüllung der bauaufsichtlichen Aufgaben nach § 58, insbesondere die Übermittlung im Rahmen der notwendigen Beteiligung anderer Übermittlung im Rahmen der notwendigen Beteiligung anderer öffentlicher Stellen, sowie die Übermittlung an sonstige Stellen, soweit öffentlicher Stellen, sowie die Übermittlung an sonstige Stellen, soweit diese die Daten zur Erfüllung der ihnen obliegenden öffentlichen diese die Daten zur Erfüllung der ihnen obliegenden öffentlichen Aufgaben benötigen. Aufgaben benötigen; 2 Dabei sind Art, Umfang, Empfängerinnen und Empfänger der zu dabei sind Art, Umfang, Empfängerinnen und Empfänger der zu übermittelnden Daten sowie die Zwecke der Verwendung und die Dauer der übermittelnden Daten sowie die Zwecke der Verwendung und die Dauer Speicherung zu bestimmen. der Speicherung zu bestimmen; 3 Dabei können Regelungen zur Übermittlung elektronischer Dokumente es können Regelungen zur Übermittlung elektronischer Dokumente sowie sowie zur Ersetzung der Schriftform durch die elektronische Form getroffen zur Ersetzung der Schriftform durch die elektronische Form getroffen werden. werden. 4 2 Für verschiedene Arten von Vorhaben können unterschiedliche Für verschiedene Arten von Vorhaben können unterschiedliche Anforderungen und Verfahren festgelegt werden. Anforderungen und Verfahren festgelegt werden. 3 Der Senat kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die zuständige Behörde weiter übertragen. 172 Gesamtsynopse HBauO aktuell – HBauO neu - Stand: 27.11.2025 Nichtamtliche Lesefassung HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) (4) 1Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Befugnisse zur (4) 1Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Befugnisse zur 1. Entscheidung über allgemeine Bauartgenehmigungen (§ 19a) und 1. Entscheidung über allgemeine Bauartgenehmigungen (§ 16a) und allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen (§ 20a) sowie deren öffentliche allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen (§ 18) sowie deren öffentliche Bekanntmachung, Bekanntmachung, 2. Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen 2. Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen (§ 23), (§ 24), 3. Erteilung von Typengenehmigungen anhand von Typenprüfungen 3. Erteilung von Typengenehmigungen anhand von Typenprüfungen (§ 65) (§ 72a) auf nicht zur unmittelbaren Verwaltung der Freien und Hansestadt Hamburg auf nicht zur unmittelbaren Verwaltung der Freien und Hansestadt Hamburg gehörende Behörden zu übertragen. gehörende Behörden zu übertragen. 2 2 Die in Satz 1 genannten Befugnisse können auch auf eine Behörde eines Die in Satz 1 genannten Befugnisse können auch auf eine Behörde eines anderen Landes übertragen werden, die der Aufsicht einer obersten anderen Landes übertragen werden, die der Aufsicht einer obersten Bauaufsichtsbehörde untersteht oder an deren Willensbildung die Freie und Bauaufsichtsbehörde untersteht oder an deren Willensbildung die Freie und Hansestadt Hamburg mitwirkt. Hansestadt Hamburg mitwirkt. 3 (5) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung 1. das Ü-Zeichen (§ 22 Absatz 3) festzulegen und zu diesem Zeichen 1. das Ü-Zeichen (§ 21 Absatz 3) festzulegen und zu diesem Zeichen zusätzliche Angaben zu verlangen, zusätzliche Angaben zu verlangen, 2. das Anerkennungsverfahren nach § 23, die Voraussetzungen für die 2. das Anerkennungsverfahren nach § 24, die Voraussetzungen für die Anerkennung, ihre Rücknahme, ihren Widerruf und ihr Erlöschen zu Anerkennung, ihre Rücknahme, ihren Widerruf und ihr Erlöschen zu regeln, insbesondere auch Altersgrenzen festzulegen, sowie eine regeln, insbesondere auch Altersgrenzen festzulegen, sowie eine ausreichende Haftpflichtversicherung zu fordern. ausreichende Haftpflichtversicherung zu fordern, (10) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass 3. zu bestimmen, dass für bestimmte Typengenehmigungen sowie für für bestimmte Typengenehmigungen sowie für bestimmte Fliegende Bauten bestimmte Fliegende

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.