Hamburg

Gesamtsynopse HBauO 2005 - HBauO 2025

Behördliche Synopse

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chtamtliche Lesefassung HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) Dulden oder Unterlassen übernehmen, die sich nicht schon aus öffentlich- Dulden oder Unterlassen übernehmen, die sich nicht schon aus öffentlich- rechtlichen Vorschriften ergeben (Baulasten). rechtlichen Vorschriften ergeben (Baulasten). 2 2 Baulasten werden unbeschadet der Rechte Dritter mit der Eintragung in das Baulasten werden unbeschadet der Rechte Dritter mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis wirksam und wirken auch gegenüber der Baulastenverzeichnis wirksam und wirken auch gegenüber der Rechtsnachfolgerin oder dem Rechtsnachfolger. Rechtsnachfolgerin bzw. dem Rechtsnachfolger. 3 3 Steht das Grundstück im öffentlichen Eigentum, kann die Bestellung einer Steht das Grundstück im öffentlichen Eigentum, kann die Bestellung einer Baulast durch eine Erlaubnis nach § 19 HWG, die für den Zeitraum der Baulast durch eine Erlaubnis nach § 19 des Hamburgischen Wegegesetzes, regelmäßigen Standdauer vergleichbarer baulicher Anlagen erteilt wird, oder die für den Zeitraum der regelmäßigen Standdauer vergleichbarer baulicher die Erteilung einer vergleichbaren öffentlich-rechtlichen Gestattung ersetzt Anlagen erteilt wird, oder die Erteilung einer vergleichbaren öffentlich- werden. rechtlichen Gestattung ersetzt werden. (2) Die Unterschrift unter die Erklärung nach Absatz 1 (2) Die Erklärung nach Absatz 1 bedarf der Schriftform; die Unterschrift muss amtlich oder öffentlich beglaubigt oder vor der Bauaufsichtsbehörde muss amtlich oder öffentlich beglaubigt oder vor der Bauaufsichtsbehörde geleistet geleistet oder vor ihr anerkannt werden. werden. (3) 1Die Baulast geht durch schriftlichen Verzicht der Bauaufsichtsbehörde (3) 1Die Baulast geht durch Verzicht der Bauaufsichtsbehörde unter. unter. 2 2 Der Verzicht ist zu erklären, wenn ein öffentliches Interesse an der Baulast Der Verzicht ist zu erklären, wenn ein öffentliches Interesse an der Baulast nicht mehr besteht. nicht mehr besteht. 3 3 Vor dem Verzicht sollen die durch die Baulast Verpflichteten und Vor dem Verzicht sollen die bzw. der Verpflichtete und die durch die Baulast Begünstigten angehört werden. Begünstigten angehört werden. 4 4 Der Verzicht wird mit der Löschung der Baulast im Baulastenverzeichnis Der Verzicht wird mit der Löschung der Baulast im Baulastenverzeichnis wirksam. wirksam. (4) 1Das Baulastenverzeichnis wird von der Bauaufsichtsbehörde geführt. (4) 1Das Baulastenverzeichnis wird von der Bauaufsichtsbehörde geführt. 161 Gesamtsynopse HBauO aktuell – HBauO neu - Stand: 27.11.2025 Nichtamtliche Lesefassung HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) 2 2 Das Baulastenverzeichnis begründet eine widerlegbare Vermutung für den Es begründet eine widerlegbare Vermutung für den Bestand und Umfang Bestand und Umfang der eingetragenen Baulast. der eingetragenen Baulast. 3 3 Ein Rechtsanspruch auf Übernahme in das Baulastenverzeichnis besteht Ein Rechtsanspruch auf Übernahme in das Baulastenverzeichnis besteht nicht. nicht. (5) Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in das Baulastenverzeichnis (5) Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in das Baulastenverzeichnis Einsicht nehmen oder sich Ablichtungen fertigen lassen. Einsicht nehmen und sich einen Auszug erstellen lassen. § 83a Inanspruchnahme von Nachbargrundstücken HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) Dritter Abschnitt Bauaufsichtliche Maßnahmen, Bauüberwachung, Baulasten § 74 Inanspruchnahme von Nachbargrundstücken § 83a Inanspruchnahme von Nachbargrundstücken (1) Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sind verpflichtet, das (1) Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sind verpflichtet, das Betreten ihrer Grundstücke und das Aufstellen der erforderlichen Gerüste Betreten ihrer Grundstücke und das Aufstellen der erforderlichen Gerüste sowie die Vornahme von Arbeiten zu dulden, soweit dies zur Errichtung, sowie die Vornahme von Arbeiten zu dulden, soweit dies zur Errichtung, Änderung oder Unterhaltung von Anlagen auf den Nachbargrundstücken Änderung oder Unterhaltung von Anlagen auf den Nachbargrundstücken erforderlich ist. erforderlich ist. (2) Grenzt ein Gebäude unmittelbar an ein höheres Gebäude auf einem (2) Grenzt ein Gebäude unmittelbar an ein höheres Gebäude auf einem Nachbargrundstück, so hat die Eigentümerin oder der Eigentümer des Nachbargrundstück, so hat die Eigentümerin bzw. der Eigentümer des höheren Gebäudes zu dulden, dass die erforderlichen Schornsteine und höheren Gebäudes zu dulden, dass die erforderlichen Schornsteine und Lüftungsleitungen des niedrigeren Gebäudes an der Grenzwand des höheren Lüftungsleitungen des niedrigeren Gebäudes an der Grenzwand des höheren Gebäudes befestigt und instand gehalten werden. Gebäudes befestigt und instand gehalten werden. (3) 1Wird ein Gebäude an ein niedrigeres Gebäude auf einem (3) 1Wird ein Gebäude an ein niedrigeres Gebäude auf einem Nachbargrundstück angebaut, so hat die Eigentümerin oder der Eigentümer Nachbargrundstück angebaut, so hat die Eigentümerin bzw. der Eigentümer des neu errichteten höheren Gebäudes dafür zu sorgen, dass das Dach des des neu errichteten höheren Gebäudes dafür zu sorgen, dass das Dach des vorhandenen niedrigeren Gebäudes dicht an die Wand des höheren vorhandenen niedrigeren Gebäudes dicht an die Wand des höheren Gebäudes angeschlossen wird. Gebäudes angeschlossen wird. 162 Gesamtsynopse HBauO aktuell – HBauO neu - Stand: 27.11.2025 Nichtamtliche Lesefassung HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) 2 2 Die Eigentümerin oder der Eigentümer des vorhandenen niedrigeren Die Eigentümerin bzw. der Eigentümer des vorhandenen niedrigeren Gebäudes hat dabei zu dulden, dass der erforderliche dichte Anschluss auch Gebäudes hat dabei zu dulden, dass der erforderliche dichte Anschluss auch durch übergreifende Bauteile hergestellt wird. durch übergreifende Bauteile hergestellt wird. (4) Soll eine bauliche Anlage tiefer als eine bereits vorhandene angrenzende (4) Soll eine bauliche Anlage tiefer als eine bereits vorhandene angrenzende Nachbarbebauung gegründet werden, so hat die Eigentümerin oder der Nachbarbebauung gegründet werden, so hat die Eigentümerin bzw. der Eigentümer der bestehenden baulichen Anlage die Unterfangung zu dulden, Eigentümer der bestehenden baulichen Anlage die Unterfangung zu dulden, wenn und soweit diese zur Erhaltung der Standsicherheit der bestehenden wenn und soweit diese zur Erhaltung der Standsicherheit der bestehenden baulichen Anlage erforderlich ist. baulichen Anlage erforderlich ist. (5) Kommt hinsichtlich der Absätze 1 bis 4 eine Einigung zwischen den (5) Kommt hinsichtlich der Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 4 eine Beteiligten nicht zustande, so kann die Bauaufsichtsbehörde die Einigung zwischen den Beteiligten nicht zustande, so kann die entsprechenden Anordnungen erlassen. Bauaufsichtsbehörde die entsprechenden Anordnungen erlassen. (6) 1Die Bauherrin oder der Bauherr haben Arbeiten, die eine Duldungspflicht (6) 1Die Bauherrin bzw. der Bauherr haben Arbeiten, die eine Duldungspflicht auslösen, mindestens zwei Wochen vor Ausführungsbeginn der Nachbarin auslösen, mindestens zwei Wochen vor Ausführungsbeginn der Nachbarin oder dem Nachbarn mitzuteilen. bzw. dem Nachbarn mitzuteilen. 2 Die Mitteilung ist nicht erforderlich, wenn die Arbeiten zur Abwendung einer 2Die Mitteilung ist nicht erforderlich, wenn die Arbeiten zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr notwendig sind. unmittelbaren Gefahr notwendig sind. (7) 1Die Bauherrin oder der Bauherr ist der Nachbarin oder dem Nachbarn (7) 1Die Bauherrin bzw. der Bauherr ist der Nachbarin bzw. dem Nachbarn zum Ersatz jeden Schadens verpflichtet, der aus Maßnahmen aus den zum Ersatz jeden Schadens verpflichtet, der aus Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 4 entsteht. Absätzen 1 bis 4 entsteht. 2 2 Auf Verlangen der Nachbarin oder des Nachbarn ist vor Beginn der Auf Verlangen der Nachbarin bzw. des Nachbarn ist vor Beginn der Ausführung in Höhe des voraussichtlich entstehenden Schadens Sicherheit zu Ausführung in Höhe des voraussichtlich entstehenden Schadens Sicherheit zu leisten; die Sicherheitsleistung ist nicht erforderlich, wenn die Arbeiten zur leisten; die Sicherheitsleistung ist nicht erforderlich, wenn die Arbeiten zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr notwendig sind. Abwendung einer unmittelbaren Gefahr notwendig sind. 163 Gesamtsynopse HBauO aktuell – HBauO neu - Stand: 27.11.2025 Nichtamtliche Lesefassung § 83b Nachträgliche Wärmedämmung HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) § 74a Nachträgliche Wärmedämmung § 83b Nachträgliche Wärmedämmung (1) 1Eigentümerinnen und Eigentümer, Erbbau- und Nutzungsberechtigte (1) 1Eigentümerinnen und Eigentümer, Erbbau- und Nutzungsberechtigte eines Grundstücks haben zu dulden (zur Duldung Verpflichtete), dass eine eines Grundstücks haben zu dulden (zur Duldung Verpflichtete), dass eine Wärmedämmung, die nachträglich auf die Außenwand eines zulässigerweise Wärmedämmung, die nachträglich auf die Außenwand eines zulässigerweise an oder auf der Grundstücksgrenze errichteten Gebäudes aufgebracht wird, an oder auf der Grundstücksgrenze errichteten Gebäudes aufgebracht wird, sowie die mit dieser in Zusammenhang stehenden untergeordneten Bauteile sowie die mit dieser in Zusammenhang stehenden untergeordneten Bauteile auf das Grundstück übergreifen, soweit beziehungsweise solange auf das Grundstück übergreifen, soweit beziehungsweise solange 1. die Überbauung die Grenze zum Nachbargrundstück in der Tiefe um 1. die Überbauung die Grenze zum Nachbargrundstück in der Tiefe um nicht mehr als nicht mehr als 0,20 m 0,25 m überschreitet, überschreitet, 2. die Benutzung des Grundstücks nicht oder nur geringfügig 2. die Benutzung des Grundstücks nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt und eine zulässige beabsichtigte Nutzung des Grundstücks beeinträchtigt und eine zulässige beabsichtigte Nutzung des Grundstücks nicht oder nur geringfügig behindert wird, nicht oder nur geringfügig behindert wird, 3. die übergreifenden Bauteile öffentlich-rechtlichen Vorschriften 3. die übergreifenden Bauteile öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen, entsprechen, 4. eine vergleichbare Wärmedämmung nicht auf andere, die Belange der 4. eine vergleichbare Wärmedämmung nicht auf andere, die Belange der zur Duldung Verpflichteten weniger stark berührende Weise mit zur Duldung Verpflichteten weniger stark berührende Weise mit vertretbarem Aufwand vorgenommen werden kann und vertretbarem Aufwand vorgenommen werden kann und 5. die Anbringung einer vergleichbaren Wärmedämmung nicht bereits im 5. die Anbringung einer vergleichbaren Wärmedämmung nicht bereits im Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes üblich war. Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes üblich war. 2 2 § 7 Absatz 1 ist für nach Satz 1 zulässige Maßnahmen nicht anzuwenden. § 4 Absatz 2 ist für nach Satz 1 zulässige Maßnahmen nicht anzuwenden. 3 3 § 74 Absatz 1 gilt für die zur Duldung Verpflichteten entsprechend. § 83a Absatz 1 gilt für die zur Duldung Verpflichteten entsprechend. 4 Kommt eine Einigung zwischen den Beteiligten nicht zustande, so kann die Bauaufsichtsbehörde die entsprechenden Anordnungen erlassen. 164 Gesamtsynopse HBauO aktuell – HBauO neu - Stand: 27.11.2025 Nichtamtliche Lesefassung HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) (2) 1Die Bauherrin oder der Bauherr hat der oder dem zur Duldung (2) 1Die Bauherrin bzw. der Bauherr hat der bzw. dem zur Duldung Verpflichteten eine Baumaßnahme nach Absatz 1 Satz 1 spätestens einen Verpflichteten eine Baumaßnahme nach Absatz 1 Satz 1 spätestens einen Monat vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen. Monat vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen. 2 2 Aus der Anzeige müssen Art und Umfang der Baumaßnahme hervorgehen. Aus der Anzeige müssen Art und Umfang der Baumaßnahme hervorgehen. 3 3 Ist der Aufenthalt der oder des zur Duldung Verpflichteten mit zumutbarem Ist der Aufenthalt der bzw. des zur Duldung Verpflichteten mit zumutbarem Aufwand nicht zu ermitteln oder ist sie oder er bei einem Aufenthalt im Aufwand nicht zu ermitteln oder ist sie bzw. er bei einem Aufenthalt im Ausland nicht alsbald erreichbar und hat sie oder er keine Vertretung Ausland nicht alsbald erreichbar und hat sie bzw. er keine Vertretung bestellt, so genügt statt der Anzeige an die zur Duldung Verpflichtete oder bestellt, so genügt statt der Anzeige an die zur Duldung Verpflichtete bzw. den zur Duldung Verpflichteten die Anzeige an die unmittelbare Besitzerin den zur Duldung Verpflichteten die Anzeige an die unmittelbare Besitzerin oder den unmittelbaren Besitzer. bzw. den unmittelbaren Besitzer. 4 4 Mit der Baumaßnahme darf erst nach erfolgter Anzeige begonnen werden. Mit der Baumaßnahme darf erst nach erfolgter Anzeige begonnen werden. (3) 1Die oder der durch den Überbau Begünstigte ist gegenüber den zur (3) 1Die bzw. der durch den Überbau Begünstigte ist gegenüber den zur Duldung Verpflichteten verpflichtet, die Wärmedämmung in einem Duldung Verpflichteten verpflichtet, die Wärmedämmung in einem ordnungsgemäßen und funktionsgerechten Zustand zu erhalten und die ordnungsgemäßen und funktionsgerechten Zustand zu erhalten und die wärmegedämmte Wand baulich zu unterhalten. wärmegedämmte Wand baulich zu unterhalten. 2 2 § 74 Absatz 1 gilt entsprechend. § 83a Absatz 1 gilt entsprechend. (4) 1Eigentümerinnen und Eigentümern, Erbbau- und dinglich (4) 1Eigentümerinnen und Eigentümern, Erbbau- und dinglich Nutzungsberechtigten eines Grundstücks ist ein angemessener Ausgleich in Nutzungsberechtigten eines Grundstücks ist ein angemessener Ausgleich in Geld zu leisten. Geld zu leisten. 2 2 Sofern nichts anderes vereinbart wird, gelten § 912 Absatz 2 und die §§ 913 Sofern nichts anderes vereinbart wird, gelten § 912 Absatz 2 und die §§ 913 und 914 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. und 914 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. (5) 1Die Bauherrin oder der Bauherr hat der oder dem zur Duldung (5) 1Die Bauherrin bzw. der Bauherr hat der bzw. dem zur Duldung Verpflichteten auch ohne Verschulden den Schaden zu ersetzen, der durch Verpflichteten auch ohne Verschulden den Schaden zu ersetzen, der durch einen Überbau nach Absatz 1 Satz 1 oder die mit seiner Errichtung einen Überbau nach Absatz 1 Satz 1 oder die mit seiner Errichtung verbundenen Arbeiten entsteht. verbundenen Arbeiten entsteht. 165 Gesamtsynopse HBauO aktuell – HBauO neu - Stand: 27.11.2025 Nichtamtliche Lesefassung HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) 2 2 Auf Verlangen ist in Höhe des voraussichtlich entstehenden Schadens Auf Verlangen ist in Höhe des voraussichtlich entstehenden Schadens Sicherheit zu leisten, die auch in einer Bankbürgschaft bestehen kann. Sicherheit zu leisten, die auch in einer Bankbürgschaft bestehen kann. 3 3 In diesem Fall darf das Recht erst nach Leistung der Sicherheit ausgeübt In diesem Fall darf das Recht erst nach Leistung der Sicherheit ausgeübt werden. werden. 4 4 Eine Sicherheitsleistung kann nicht verlangt werden, wenn der Eine Sicherheitsleistung kann nicht verlangt werden, wenn der voraussichtlich entstehende Schaden durch eine Haftpflichtversicherung voraussichtlich entstehende Schaden durch eine Haftpflichtversicherung gedeckt ist. gedeckt ist. (6) Die oder der zur Duldung Verpflichtete ist berechtigt, die Beseitigung der (6) Die bzw. der zur Duldung Verpflichtete ist berechtigt, die Beseitigung der Wärmedämmung zu verlangen, soweit dadurch eine zulässige beabsichtigte Wärmedämmung zu verlangen, soweit dadurch eine zulässige beabsichtigte Benutzung ihres oder seines Grundstücks nicht nur unwesentlich Benutzung ihres bzw. seines Grundstücks nicht nur unwesentlich beeinträchtigt wird, insbesondere soweit sie oder er selbst zulässigerweise beeinträchtigt wird, insbesondere soweit sie bzw. er selbst zulässigerweise an die Grenzwand anbauen will. an die Grenzwand anbauen will. § 84 Ordnungswidrigkeiten HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) Sechster Teil Sechster Teil Ordnungswidrigkeiten, Rechtsverordnungen, Übergangs- und Ordnungswidrigkeiten, Verordnungsermächtigungen, Übergangs- und Schlussvorschriften Schlussvorschriften § 80 Ordnungswidrigkeiten § 84 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig (1) 1Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. die nicht mit Gebäuden oder vergleichbaren baulichen Anlagen überbauten Flächen der Grundstücke entgegen § 8 gestaltet, 1. bei der Errichtung oder dem Betrieb einer Baustelle entgegen § 14 2. bei der Errichtung oder dem Betrieb einer Baustelle entgegen § 11 Absatz 1 Gefährdungen oder vermeidbare Belästigungen herbeiführt oder Absatz 1 Gefährdungen oder vermeidbare Belästigungen herbeiführt oder entgegen § 14 Absatz 2 erforderliche Schutzmaßnahmen unterlässt, entgegen § 11 Absatz 2 erforderliche Schutzmaßnahmen unterlässt, 166 Gesamtsynopse HBauO aktuell – HBauO neu - Stand: 27.11.2025 Nichtamtliche Lesefassung HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) 3. Bauarten entgegen § 19a ohne Bauartgenehmigung oder allgemeines 3. Bauarten entgegen § 16a ohne Bauartgenehmigung oder allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis für Bauarten anwendet, bauaufsichtliches Prüfze

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.