Hamburg

Gesamtsynopse HBauO 2005 - HBauO 2025

Behördliche Synopse

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Bauten die Aufgaben der Bauaufsichtsbehörde nach die Aufgaben der Bauaufsichtsbehörde nach §§ 65 und 66 ganz oder §§ 72a und 76 ganz oder teilweise auf andere Stellen übertragen werden, teilweise auf andere Stellen übertragen werden, und die Vergütung dieser und die Vergütung dieser Stellen zu regeln. Stellen zu regeln. 173 Gesamtsynopse HBauO aktuell – HBauO neu - Stand: 27.11.2025 Nichtamtliche Lesefassung HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) (4a) Der Senat kann durch Rechtsverordnung vorschreiben, dass für (4a) Der Senat kann durch Rechtsverordnung vorschreiben, dass für bestimmte Bauprodukte und Bauarten, auch soweit sie Anforderungen nach bestimmte Bauprodukte und Bauarten, auch soweit sie Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften unterliegen, hinsichtlich dieser Anforderungen anderen Rechtsvorschriften unterliegen, hinsichtlich dieser Anforderungen § 19a Absatz 2, §§ 20 bis 23a ganz oder teilweise anwendbar sind, wenn die § 16a Absatz 2 und §§ 17 bis 25 ganz oder teilweise anwendbar sind, wenn anderen Rechtsvorschriften dies verlangen oder zulassen. die anderen Rechtsvorschriften dies verlangen oder zulassen. (7) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Anlage 2 (Anlage (4b) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Anlage zu zu § 60) zu ändern, soweit die Verwirklichung der allgemeinen ändern, soweit die Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen nach § 3 Anforderungen nach § 3 nicht gefährdet wird. nicht gefährdet wird. (5) (frei) (2) 1Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für bestimmte (6) 1Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für bestimmte Gebiete eine bestimmte Heizungsart oder den Anschluss von Gebäuden an Gebiete eine bestimmte Heizungsart oder den Anschluss von Gebäuden an gemeinsame Heizungsanlagen bestimmter Art oder an eine Fernheizung und gemeinsame Heizungsanlagen bestimmter Art oder an eine Fernheizung und die Benutzung dieser Einrichtungen vorzuschreiben, um Gefahren, die Benutzung dieser Einrichtungen vorzuschreiben, um Gefahren, unzumutbare Belästigungen oder sonstige Nachteile durch unzumutbare Belästigungen oder sonstige Nachteile durch Luftverunreinigungen zu vermeiden oder zur Sicherung der örtlichen Luftverunreinigungen zu vermeiden oder zur Sicherung der örtlichen Energieversorgung sowie zum umfassenden Schutz der Umwelt, soweit sich Energieversorgung sowie zum umfassenden Schutz der Umwelt, soweit sich aus Absatz 11 nicht etwas anderes ergibt. aus Absatz 10 nicht etwas anderes ergibt. 2 2 In der Rechtsverordnung sind Abweichungen vom Anschluss- und In der Rechtsverordnung sind Abweichungen vom Anschluss- und Benutzungsgebot in Fällen vorzusehen, in denen auch unter Berücksichtigung Benutzungsgebot in Fällen vorzusehen, in denen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls Anschluss und Benutzung unzumutbar der Erfordernisse des Gemeinwohls Anschluss und Benutzung unzumutbar sind. sind. (2a) 1Der Senat wird ermächtigt, zur Erreichung baugestalterischer Ziele in (7) 1Der Senat wird ermächtigt, zur Erreichung baugestalterischer Ziele in genau abgegrenzten bebauten oder unbebauten Teilen des Gebiets der genau abgegrenzten bebauten oder unbebauten Teilen des Gebiets der Freien und Hansestadt Hamburg durch Rechtsverordnung Vorschriften über Freien und Hansestadt Hamburg durch Rechtsverordnung Vorschriften über die äußere Gestaltung von baulichen und sonstigen Anlagen (§ 2 Absatz 1) zu die äußere Gestaltung von baulichen und sonstigen Anlagen (§ 2 Absatz 1) zu erlassen, insbesondere über erlassen, insbesondere über 1. die Gebäude-, Geschoss- und Traufhöhe, 1. die Gebäude-, Geschoss- und Traufhöhe, 174 Gesamtsynopse HBauO aktuell – HBauO neu - Stand: 27.11.2025 Nichtamtliche Lesefassung HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) 2. die Auswahl der Baustoffe und Farben der Fassaden und sonstiger von 2. die Auswahl der Baustoffe und Farben der Fassaden und sonstiger von außen sichtbarer Bauteile, außen sichtbarer Bauteile, 3. die Zahl, Größe, Anordnung und Ausführung von Fenstern oder 3. die Zahl, Größe, Anordnung und Ausführung von Fenstern oder sonstigen verglasten Bauteilen sowie von Hauseingängen, sonstigen verglasten Bauteilen sowie von Hauseingängen, 4. die Art, Ausführung und Neigung von Dächern. 4. die Art, Ausführung und Neigung von Dächern. 2 2 Vorschriften über Werbeanlagen können sich auch auf deren Art, Zahl, Vorschriften über Werbeanlagen können sich auch auf deren Art, Zahl, Größe und Anbringungsort erstrecken. Größe und Anbringungsort erstrecken. (3) 1Der Senat wird ermächtigt, Rechtsverordnungen, die auf die Verordnung (8) 1Der Senat wird ermächtigt, Rechtsverordnungen, die auf die Verordnung über Baugestaltung vom 10. November 1936 (Reichsgesetzblatt I S. 938) oder über Baugestaltung vom 10. November 1936 (Reichsgesetzblatt I S. 938) oder zugleich auf die Baupflegesatzung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom zugleich auf die Baupflegesatzung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 14. September 1939 (Sammlung des bereinigten hamburgischen 14. September 1939 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 21301-b) gestützt sind, aufzuheben oder nach Absatz 1 Landesrechts I 21301-b) gestützt sind, aufzuheben oder nach Absatz 7 zu Nummer 2 zu ändern. ändern. 2 2 Das gilt auch, soweit Vorschriften zugleich auf § 20a des Gesetzes, Das gilt auch, soweit Vorschriften zugleich auf § 20 a des Gesetzes, betreffend das Verhältnis der Verwaltung zur Rechtspflege, vom 23. April betreffend das Verhältnis der Verwaltung zur Rechtspflege, vom 23. April 1879 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 20100-b) 1879 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 20100-b) gestützt sind. gestützt sind. (9) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Begrünung baulicher Anlagen sowie der Grundstücksfreiflächen im Sinne von § 8 vorzuschreiben, insbesondere um die Luft zu reinigen, das Stadtklima zu verbessern, die Artenvielfalt von Tieren zu erhöhen und das Raumklima in baulichen Anlagen zu verbessern. (11) 1Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die (10) 1Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verordnungsermächtigung nach den Absätzen 2 und 2a für die Fälle auf die Verordnungsermächtigungen nach den Absätzen 6, 7 und 9 für die Fälle auf Bezirksämter zu übertragen, in denen die örtlich zuständigen die Bezirksämter zu übertragen, in denen die örtlich zuständigen Bezirksversammlungen den Verordnungsentwürfen zugestimmt haben. Bezirksversammlungen den Verordnungsentwürfen zugestimmt haben. 175 Gesamtsynopse HBauO aktuell – HBauO neu - Stand: 27.11.2025 Nichtamtliche Lesefassung HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) 2 2 Die Verordnungen bedürfen in diesen Fällen vor ihrem Erlass durch das Die Verordnungen bedürfen in diesen Fällen vor ihrem Erlass durch das Bezirksamt der Genehmigung der zuständigen Behörde. Bezirksamt der Genehmigung der zuständigen Behörde. 3 3 Die Bürgerschaft beschließt Vorschriften nach den Absätzen 2 und 2a durch Die Bürgerschaft beschließt Vorschriften nach den Absätzen 6, 7 und 9 durch Gesetz, wenn die örtlich zuständige Bezirksversammlung dem Gesetz, wenn die örtlich zuständige Bezirksversammlung dem Verordnungsentwurf nicht zugestimmt oder nicht binnen vier Monaten nach Verordnungsentwurf nicht zugestimmt oder nicht binnen vier Monaten nach Vorlage des Entwurfes zur Abstimmung über ihre Zustimmung entschieden Vorlage des Entwurfes zur Abstimmung über ihre Zustimmung entschieden hat. hat. § 85a Technische Baubestimmungen HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) § 81a Technische Baubestimmungen § 85a Technische Baubestimmungen (1) 1Die Anforderungen nach § 3 können durch Technische (1) 1Die Anforderungen nach § 3 können durch Technische Baubestimmungen konkretisiert werden. Baubestimmungen konkretisiert werden. 2 2 Die Technischen Baubestimmungen sind zu beachten. Die Technischen Baubestimmungen sind zu beachten. 3 3 Von den in den Technischen Baubestimmungen enthaltenen Planungs-, Von den in den Technischen Baubestimmungen enthaltenen Planungs-, Bemessungs- und Ausführungsregelungen kann abgewichen werden, wenn Bemessungs- und Ausführungsregelungen kann abgewichen werden, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die Anforderungen erfüllt mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die Anforderungen erfüllt werden und in der Technischen Baubestimmung eine Abweichung nicht werden und in der Technischen Baubestimmung eine Abweichung nicht ausgeschlossen ist; § 19a Absatz 2, § 20 Absatz 1 und § 69 Absatz 1 bleiben ausgeschlossen ist; § 16a Absatz 2, § 17 Absatz 1 und § 67 Absatz 1 bleiben unberührt. unberührt. (2) Die Konkretisierungen können durch Bezugnahmen auf Fundstellen (2) Die Konkretisierungen können durch Bezugnahmen auf technische Regeln technischer Regeln oder auf andere Weise erfolgen, insbesondere in Bezug und deren Fundstellen oder auf andere Weise erfolgen, insbesondere in auf: Bezug auf: 1. bestimmte bauliche Anlagen oder ihre Teile, 1. bestimmte bauliche Anlagen oder ihre Teile, 2. die Planung, Bemessung und Ausführung baulicher Anlagen und ihrer 2. die Planung, Bemessung und Ausführung baulicher Anlagen und ihrer Teile, Teile, 176 Gesamtsynopse HBauO aktuell – HBauO neu - Stand: 27.11.2025 Nichtamtliche Lesefassung HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) 3. die Leistung von Bauprodukten in bestimmten baulichen Anlagen oder 3. die Leistung von Bauprodukten in bestimmten baulichen Anlagen oder ihren Teilen, insbesondere: ihren Teilen, insbesondere a) Planung, Bemessung und Ausführung baulicher Anlagen bei Einbau a) Planung, Bemessung und Ausführung baulicher Anlagen bei Einbau eines Bauprodukts, eines Bauprodukts, b) Merkmale von Bauprodukten, die sich für einen b) Merkmale von Bauprodukten, die sich für einen Verwendungszweck auf die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 Satz Verwendungszweck auf die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 Satz 1 auswirken, 1 auswirken, c) Verfahren für die Feststellung der Leistung eines Bauproduktes im c) Verfahren für die Feststellung der Leistung eines Bauproduktes im Hinblick auf Merkmale, die sich für einen Verwendungszweck auf die Hinblick auf Merkmale, die sich für einen Verwendungszweck auf die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 Satz 1 auswirken, Erfüllung der Anforderungen nach § 3 Satz 1 auswirken, d) zulässige oder unzulässige besondere Verwendungszwecke, d) zulässige oder unzulässige besondere Verwendungszwecke, e) die Festlegung von Klassen und Stufen in Bezug auf bestimmte e) die Festlegung von Klassen und Stufen in Bezug auf bestimmte Verwendungszwecke, Verwendungszwecke, f) die für einen bestimmten Verwendungszweck anzugebende oder f) die für einen bestimmten Verwendungszweck anzugebende oder erforderliche und anzugebende Leistung in Bezug auf ein Merkmal, erforderliche und anzugebende Leistung in Bezug auf ein Merkmal, das sich für einen Verwendungszweck auf die Erfüllung der das sich für einen Verwendungszweck auf die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 Satz 1 auswirkt, soweit vorgesehen in Klassen Anforderungen nach § 3 Satz 1 auswirkt, soweit vorgesehen in Klassen und Stufen, und Stufen, 4. die Bauarten und die Bauprodukte, die nur eines allgemeinen 4. die Bauarten und die Bauprodukte, die nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses nach § 19a Absatz 3 oder nach § 20b bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses nach § 16a Absatz 3 oder nach § 19 Absatz 1 bedürfen, Absatz 1 bedürfen, 5. Voraussetzungen zur Abgabe der Übereinstimmungserklärung für ein 5. Voraussetzungen zur Abgabe der Übereinstimmungserklärung für ein Bauprodukt nach § 22a, Bauprodukt nach § 22, 6. die Art, den Inhalt und die Form technischer Dokumentation. 6. die Art, den Inhalt und die Form technischer Dokumentation. (3) Die Technischen Baubestimmungen sollen nach den Grundanforderungen (3) Die Technischen Baubestimmungen sollen nach den Grundanforderungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 gegliedert sein. gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 gegliedert sein. 177 Gesamtsynopse HBauO aktuell – HBauO neu - Stand: 27.11.2025 Nichtamtliche Lesefassung HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) (4) Die Technischen Baubestimmungen enthalten die in § 20 Absatz 3 (4) Die Technischen Baubestimmungen enthalten die in § 17 Absatz 3 genannte Liste. genannte Liste. (5) Die Bauaufsichtsbehörde erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes (5) Die Bauaufsichtsbehörde erlässtdie zur Durchführung dieses Gesetzes oder der Rechtsvorschriften auf Grund dieses Gesetzes erforderlichen oder der Rechtsvorschriften auf Grund dieses Gesetzes erforderlichen Technischen Baubestimmungen auf der Grundlage der vom Deutschen Technischen Baubestimmungen auf der Grundlage der vom Deutschen Institut für Bautechnik im Einvernehmen mit den Obersten Institut für Bautechnik im Einvernehmen mit den Obersten Bauaufsichtsbehörden der Länder veröffentlichten Technischen Bauaufsichtsbehörden der Länder veröffentlichten Technischen Baubestimmungen als technische Verwaltungsvorschriften. Baubestimmungen als technische Verwaltungsvorschriften. § 86 (frei) HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) § 86 (frei) § 87 Übergangsvorschriften HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) § 83 Inkrafttreten; Übergangsbestimmungen; Fortgeltung von Vorschriften § 87 Übergangsvorschriften (1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des vierten auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft. Die Vorschriften über die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) 1Dieses Gesetz gilt für Vorhaben, für die nach seinem Inkrafttreten (1) Verfahren, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet wurden sowie Genehmigungsanträge gestellt werden, sowie für genehmigungsfreie verfahrensfreie Vorhaben, mit deren Ausführung vor Inkrafttreten dieses Vorhaben, mit deren Ausführung nach dem Inkrafttreten des Gesetzes Gesetzes begonnen wurde, werden nach den bisher geltenden begonnen wird. Rechtsvorschriften abgeschlossen. 2 Ist über einen Antrag beim Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht entschieden worden, so kann die Antragstellerin oder der Antragsteller verlangen, dass die Entscheidung nach diesem Gesetz getroffen wird. 178 Gesamtsynopse HBauO aktuell – HBauO neu - Stand: 27.11.2025 Nichtamtliche Lesefassung HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) (3) § 39 Absatz 3 Sätze 2 und 3 der Hamburgischen Bauordnung in der bis zum 31. März 2006 geltenden Fassung gilt fort. (4) Soweit in diesem Gesetz an die Festsetzung von Baugebieten (2) Soweit in diesem Gesetz an die Festsetzung von Baugebieten Rechtsfolgen geknüpft werden, gelten diese auch für die entsprechenden Rechtsfolgen geknüpft werden, gelten diese auch für die entsprechenden Baugebiete in den nach § 173 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbaugesetzes Baugebiete in den nach § 173 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbaugesetzes übergeleiteten Bebauungsplänen und in Bebauungsplänen nach dem übergeleiteten Bebauungsplänen und in Bebauungsplänen nach dem Bundesbaugesetz, bei denen der erste Tag der öffentlichen Auslegung in die Bundesbaugesetz, bei denen der erste Tag der öffentlichen Auslegung in die Zeit zwischen dem 29. Oktober 1960 und dem 31. Juli 1962 fiel. Zeit zwischen dem 29. Oktober 1960 und dem 31. Juli 1962 fiel. (5) Soweit in landesrechtlichen Rechtsvorschriften auf die nach § 82 außer Kraft getretenen Vorschriften verwiesen ist, finden an ihrer Stelle die maßgeblichen Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften entsprechende Anwendung. (6) (Änderungsanweisung) (3) 1Bestehende Anerkennungen als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen bleiben in dem bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geregelten Umfang wirksam. 2 Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellte Anträge, über die noch keine Entscheidung getroffen wurde, gelten als Anträge nach diesem Gesetz. § 82 Aufhebung und Änderung von Vorschriften Es treten außer Kraft: 1. die Hamburgische Bauordnung vom 1. Juli 1986 (HmbGVBl. S. 183) in der geltenden Fassung, 2. das Hamburgische Gesetz zur Erleichterung des Wohnungsbaus vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 221, 223), 179 Gesamtsynopse HBauO aktuell – HBauO neu - Stand: 27.11.2025 Nichtamtliche Lesefassung HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) 3. das Gesetz über die Höhe des Ausgleichsbetrages für Stellplätze und Fahrradplätze vom 15. April 1992 (HmbGVBl. S. 81) in der geltenden Fassung, 4. die Bauanzeigeverordnung vom 18. Mai 1993 (HmbGVBl. S. 99) in der geltenden Fassung, 5. die Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 (HmbGVBl. S. 1) in der geltenden Fassung. 180

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.