Hamburg

Gesamtsynopse HBauO 2005 - HBauO 2025

Behördliche Synopse

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zes sinngemäß. anzuwenden. (4) Die öffentliche Bauherrin oder der öffentliche Bauherr trägt die (4) Die öffentliche Bauherrin bzw. der öffentliche Bauherr trägt die Verantwortung, dass Entwurf und Ausführung des Vorhabens den öffentlich- Verantwortung, dass Entwurf und Ausführung des Vorhabens den öffentlich- rechtlichen Vorschriften und dem Zustimmungsbescheid entsprechen. rechtlichen Vorschriften und dem Zustimmungsbescheid entsprechen. (5) 1Für bauliche Anlagen, die der Landesverteidigung (5) 1Anlagen, die der Landesverteidigung, dienstlichen Zwecken der Bundespolizei, Zollverwaltung oder dem zivilen Bevölkerungsschutz dienen, dienen, finden die Absätze 1 bis 3 keine Anwendung. sind abweichend von den Absätzen 1 bis 3 2 Sie sind der Bauaufsichtsbehörde vor Baubeginn in geeigneter Weise zur der Bauaufsichtsbehörde vor Baubeginn in geeigneter Weise zur Kenntnis zu Kenntnis zu bringen. bringen. 3 2 Im Übrigen wirken die Bauaufsichtsbehörden nicht mit. Im Übrigen wirken die Bauaufsichtsbehörden nicht mit. 3 § 76 Absätze 2 bis 9 findet auf Fliegende Bauten, die den Zwecken nach Satz 1 dienen, keine Anwendung. 154 Gesamtsynopse HBauO aktuell – HBauO neu - Stand: 27.11.2025 Nichtamtliche Lesefassung § 78 Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) Vierter Abschnitt Bauaufsichtliche Maßnahmen § 74 b Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte § 78 Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte Sind Bauprodukte entgegen § 22 mit dem Ü-Zeichen gekennzeichnet, kann Sind Bauprodukte entgegen § 21 mit dem Ü-Zeichen gekennzeichnet, kann die Bauaufsichtsbehörde die Verwendung dieser Bauprodukte untersagen die Bauaufsichtsbehörde die Verwendung dieser Bauprodukte untersagen und deren Kennzeichnung entwerten oder beseitigen lassen. und deren Kennzeichnung entwerten oder beseitigen lassen. § 79 Einstellung von Arbeiten HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) § 75 Einstellung von Arbeiten § 79 Einstellung von Arbeiten (1) 1Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften (1) 1Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, geändert oder beseitigt, so kann die Bauaufsichtsbehörde die errichtet, geändert oder beseitigt, kann die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung der Arbeiten anordnen. Einstellung der Arbeiten anordnen. 2 2 Dies gilt auch dann, wenn Dies gilt auch dann, wenn 1. die Ausführung eines Vorhabens entgegen den Vorschriften des § 72a 1. die Ausführung eines Vorhabens entgegen den Vorschriften des § 72 begonnen wurde, Absätze 6 und 8 begonnen wurde, oder 2. bei der Ausführung 2. bei der Ausführung eines Vorhabens von den genehmigten Bauvorlagen a) eines genehmigungsbedürftigen Bauvorhabens von den genehmigten Bauvorlagen, b) eines genehmigungsfreigestellten Bauvorhabens von den eingereichten Unterlagen abgewichen wird, abgewichen wird, 155 Gesamtsynopse HBauO aktuell – HBauO neu - Stand: 27.11.2025 Nichtamtliche Lesefassung HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) 3. Bauprodukte verwendet werden, die entgegen der Verordnung (EU) Nr. 3. Bauprodukte verwendet werden, die entgegen der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 keine CE-Kennzeichnung oder entgegen § 22 kein Ü-Zeichen 305/2011 keine CE-Kennzeichnung oder entgegen § 21 kein Ü-Zeichen tragen, oder tragen, 4. Bauprodukte verwendet werden, die unberechtigt mit der CE- 4. Bauprodukte verwendet werden, die unberechtigt mit der CE- Kennzeichnung oder dem Ü-Zeichen (§ 22 Absatz 3) gekennzeichnet sind. Kennzeichnung oder dem Ü-Zeichen (§ 21 Absatz 3) gekennzeichnet sind. 3 Die Einstellung kann auch mündlich angeordnet werden. (2) Werden unzulässige Arbeiten trotz einer Einstellung fortgesetzt, so kann (2) Werden unzulässige Arbeiten trotz einer schriftlich oder mündlich die Bauaufsichtsbehörde die Baustelle versiegeln oder die an der Baustelle verfügten Einstellung fortgesetzt, kann die Bauaufsichtsbehörde die vorhandenen Bauprodukte, Geräte, Maschinen und Bauhilfsmittel in Baustelle versiegeln oder die an der Baustelle vorhandenen Bauprodukte, amtlichen Gewahrsam bringen. Geräte, Maschinen und Bauhilfsmittel in amtlichen Gewahrsam bringen. § 80 Beseitigung von Anlagen, Nutzungsuntersagung, Anpassung bestehender baulicher Anlagen HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) § 76 Herstellung ordnungsgemäßer Zustände § 80 Beseitigung von Anlagen, Nutzungsuntersagung, Anpassung bestehender baulicher Anlagen (1) 1Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften (1) 1Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert, so kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder errichtet oder geändert, kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung der Anlage anordnen, wenn nicht auf andere Weise vollständige Beseitigung der Anlagen anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. 2 2 Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt, so kann diese Nutzung untersagt werden. genutzt, kann diese Nutzung untersagt werden. (2) Die Bauaufsichtsbehörde kann anordnen, dass (2) Die Bauaufsichtsbehörde kann anordnen, dass 1. verwahrloste oder durch Beschriftung und Bemalung verunstaltete 1. verwahrloste oder durch Beschriftung und Bemalung verunstaltete Bau- und Werbeanlagen oder Teile von ihnen ganz oder teilweise in Stand Bau- und Werbeanlagen oder Teile von ihnen ganz oder teilweise in Stand gesetzt werden, dass ihr Anstrich erneuert oder dass die Fassade gesetzt werden, dass ihr Anstrich erneuert oder dass die Fassade gereinigt wird; ist eine Instandsetzung nicht möglich, so kann die gereinigt wird; ist eine Instandsetzung nicht möglich, so kann die Bauaufsichtsbehörde die Beseitigung der Anlage verlangen, Bauaufsichtsbehörde die Beseitigung der Anlage verlangen, 156 Gesamtsynopse HBauO aktuell – HBauO neu - Stand: 27.11.2025 Nichtamtliche Lesefassung HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) 2. Grundstücke aufgeräumt oder ordnungsgemäß hergerichtet werden 2. Grundstücke aufgeräumt oder ordnungsgemäß hergerichtet werden oder dass endgültig nicht mehr genutzte Anlagen beseitigt oder dauerhaft oder dass endgültig nicht mehr genutzte Anlagen beseitigt oder dauerhaft gesichert werden, gesichert werden, 3. Sachen, insbesondere Fahrzeuge, Schutt und Gerümpel, auf 3. Sachen, insbesondere Fahrzeuge, Schutt und Gerümpel, auf unbebauten Grundstücken und Grundstücksteilen nicht oder nur unter unbebauten Grundstücken und Grundstücksteilen nicht oder nur unter bestimmten Vorkehrungen aufgestellt oder gelagert werden. bestimmten Vorkehrungen aufgestellt oder gelagert werden. (3) 1Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, dass bestehende bauliche (3) 1Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, dass bestehende bauliche Anlagen den Anforderungen dieses Gesetzes oder den auf Grund dieses Anlagen den Anforderungen dieses Gesetzes oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften angepasst werden, soweit dies wegen einer Gesetzes erlassenen Vorschriften angepasst werden, soweit dies wegen einer Gefährdung der Sicherheit oder Gesundheit notwendig ist. Gefährdung der Sicherheit oder Gesundheit notwendig ist. 2 2 Dies gilt auch für die Herstellung von Folgeeinrichtungen auf den Dies gilt auch für die Herstellung von Folgeeinrichtungen auf den Grundstücken, wie Kinderspielplätze, Standplätze zur Aufnahme der Abfall- Grundstücken wie Standplätze zur Aufnahme der Abfall- und und Wertstoffsammelbehälter sowie Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Wertstoffsammelbehälter sowie Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrradplätze, wenn geeignete Flächen verfügbar sind. Fahrradplätze, wenn geeignete Flächen verfügbar sind. 3 3 Die Herstellung von Standplätzen zur Aufnahme der Abfallbehälter auf dem Die Herstellung von Standplätzen zur Aufnahme der Abfallbehälter auf dem Grundstück kann unabhängig von den Voraussetzungen des Satzes 1 auch Grundstück kann unabhängig von den Voraussetzungen des Satzes 1 auch dann verlangt werden, wenn dann verlangt werden, wenn 1. ausreichend Platz auf dem Grundstück vorhanden ist, 1. ausreichend Platz auf dem Grundstück vorhanden ist, 2. die Herstellung nicht mit unverhältnismäßigen Aufwendungen 2. die Herstellung nicht mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden ist und verbunden ist und 3. die Benutzung des Grundstücks durch die Aufstellung von 3. die Benutzung des Grundstücks durch die Aufstellung von Abfallbehältern nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt wird. Abfallbehältern nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt wird. 4 4 § 43 Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. § 45 Absätze 1 und 2 gilt entsprechend. 5 5 Bei wesentlicher Änderung baulicher Anlagen kann gefordert werden, dass Bei einer wesentlichen Änderung baulicher Anlagen kann gefordert werden, auch die von der Änderung nicht berührten Teile der baulichen Anlage an die dass auch die von der Änderung nicht berührten Teile der baulichen Anlage Anforderungen dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes an die Anforderungen dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes 157 Gesamtsynopse HBauO aktuell – HBauO neu - Stand: 27.11.2025 Nichtamtliche Lesefassung HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) erlassenen Vorschriften angepasst werden, wenn dies keine unzumutbaren erlassenen Vorschriften angepasst werden, wenn dies keine unzumutbaren Mehrkosten verursacht. Mehrkosten verursacht. (4) Werden durch Veränderung der Grenzen bebauter Grundstücke (4) Werden durch Veränderung der Grenzen bebauter Grundstücke Verhältnisse geschaffen, die öffentlich-rechtlichen Vorschriften Verhältnisse geschaffen, die öffentlich-rechtlichen Vorschriften zuwiderlaufen, so kann die Bauaufsichtsbehörde verlangen, dass ein zuwiderlaufen, so kann die Bauaufsichtsbehörde verlangen, dass ein rechtmäßiger Zustand hergestellt wird. rechtmäßiger Zustand hergestellt wird. § 81 Bauüberwachung HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) Fünfter Abschnitt Bauüberwachung § 78 Bauüberwachung § 81 Bauüberwachung (1) Die Bauaufsichtsbehörde kann (1) Die Bauaufsichtsbehörde kann bei der Bauausführung und der Beseitigung baulicher Anlagen die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften und Anforderungen die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften und Anforderungen und die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten der am Bau Beteiligten und die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten der am Bau Beteiligten überwachen. überprüfen. (2) Im Rahmen der Bauüberwachung können Proben von Bauprodukten, (2) Im Rahmen der Bauüberwachung können Proben von Bauprodukten, soweit erforderlich, auch aus fertigen Bauteilen zu Prüfzwecken entnommen soweit erforderlich, auch aus fertigen Bauteilen zu Prüfzwecken entnommen werden. werden. (3) 1Den mit der Überwachung beauftragten Personen (3) 1Im Rahmen der Bauüberwachung ist jederzeit Einblick in die ist jederzeit Einblick in die Bescheide und Genehmigungen, Zulassungen, Prüfzeugnisse, Übereinstimmungszertifikate, Genehmigungen, Zulassungen, Prüfzeugnisse, Übereinstimmungszertifikate, Zeugnisse und Aufzeichnungen über die Prüfungen von Bauprodukten, in die Zeugnisse und Aufzeichnungen über die Prüfungen von Bauprodukten, in die 158 Gesamtsynopse HBauO aktuell – HBauO neu - Stand: 27.11.2025 Nichtamtliche Lesefassung HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) CE- Kennzeichnungen und Leistungserklärungen nach der Verordnung (EU) CE-Kennzeichnungen und Leistungserklärungen nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011, in die Bautagebücher und andere vorgeschriebene Nr. 305/2011, in die Bautagebücher und andere vorgeschriebene Aufzeichnungen zu gewähren. Aufzeichnungen zu gewähren. 2 2 Die Bauherrin oder der Bauherr hat für die Besichtigungen und die damit Die Bauherrin bzw. der Bauherr hat für die Besichtigungen und die damit verbundenen möglichen Prüfungen die erforderlichen Arbeitskräfte und verbundenen möglichen Prüfungen die erforderlichen Arbeitskräfte und Geräte bereitzustellen. Geräte bereitzustellen. (4) Die Bauaufsichtsbehörde oder die bzw. der Prüfsachverständige soll, (4) Die Bauaufsichtsbehörde oder die bzw. der Prüfsachverständige soll, soweit sie oder er im Rahmen der Bauüberwachung Erkenntnisse über soweit sie oder er im Rahmen der Bauüberwachung Erkenntnisse über systematische Rechtsverstöße gegen die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 systematische Rechtsverstöße gegen die Verordnung (EU) 305/2011 erlangt, diese der für die Marktüberwachung zuständigen Stelle mitteilen. erlangen, diese der für die Marktüberwachung zuständigen Stelle mitteilen. § 82 Bauzustandsanzeigen, Aufnahme der Nutzung HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) § 77 Bauzustandsanzeigen, Aufnahme der Nutzung § 82 Bauzustandsanzeigen, Aufnahme der Nutzung (1) 1Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, dass ihr Beginn und (1) 1Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, dass ihr Beginn und Beendigung bestimmter Bauarbeiten angezeigt werden. Beendigung bestimmter Bauarbeiten angezeigt werden. 2 2 Die Bauarbeiten dürfen erst fortgesetzt werden, wenn die Die Bauarbeiten dürfen erst fortgesetzt werden, wenn die Bauaufsichtsbehörde der Fortführung der Bauarbeiten zugestimmt hat. Bauaufsichtsbehörde der Fortführung der Bauarbeiten zugestimmt hat. (2) 1Die Bauherrin oder der Bauherr hat die beabsichtigte Aufnahme der (2) 1Die Bauherrin bzw. der Bauherr hat die beabsichtigte Aufnahme der Nutzung einer nicht verfahrensfreien baulichen Anlage mindestens zwei Nutzung einer nicht verfahrensfreien baulichen Anlage mindestens zwei Wochen vorher der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. Wochen vorher der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. 2 2 Eine bauliche Anlage darf erst benutzt werden, wenn sie selbst, Eine bauliche Anlage darf erst benutzt werden, wenn sie selbst, Zufahrtswege, Anlagen zur Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Zufahrtswege, Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungs- sowie sowie Gemeinschaftsanlagen in dem erforderlichen Umfang sicher benutzbar Gemeinschaftsanlagen in dem erforderlichen Umfang sicher benutzbar sind, sind, nicht jedoch vor dem in Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt. nicht jedoch vor dem in Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt. 159 Gesamtsynopse HBauO aktuell – HBauO neu - Stand: 27.11.2025 Nichtamtliche Lesefassung HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) 3 Die Bauherrin oder der Bauherr hat die Errichtung von Abgasanlagen der [jetzt weiter unten] bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger rechtzeitig anzuzeigen. 4 3 Feuerstätten, Feuerstätten ortsfeste Verbrennungsmotoren und Blockheizkraftwerke dürfen erst dann in Betrieb genommen werden, wenn die bevollmächtigte dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger Bezirksschornsteinfegerin bzw. der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit der Abgasanlagen bescheinigt hat. die sichere Abgasabführung und beim Anschluss an eine Abgasanlage deren Tauglichkeit bescheinigt hat; [siehe Satz 3] ortsfeste Verbrennungsmotoren und Blockheizkraftwerke dürfen erst dann in Betrieb genommen werden, wenn die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin bzw. der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit der Leitungen zur Abführung von Verbrennungsgasen bescheinigt hat. § 83 Baulasten, Baulastenverzeichnis HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) Sechster Abschnitt Baulasten, Nachbarrecht § 79 Baulasten, Baulastenverzeichnis § 83 Baulasten, Baulastenverzeichnis (1) 1Durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde können (1) 1Durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde können Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer sowie Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer sowie Erbbauberechtigte mit Zustimmung der Grundstückseigentümerin oder des Erbbauberechtigte mit Zustimmung der Grundstückseigentümerin bzw. des Grundstückseigentümers öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihre Grundstückseigentümers öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihre Grundstücke betreffenden Grundstücke betreffenden Handeln, Tun, 160 Gesamtsynopse HBauO aktuell – HBauO neu - Stand: 27.11.2025 Ni

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.