Hamburg

Gesamtsynopse HBauO 2005 - HBauO 2025

Behördliche Synopse

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147 Gesamtsynopse HBauO aktuell – HBauO neu - Stand: 27.11.2025 Nichtamtliche Lesefassung HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) Hindernisse im Hinblick auf die Genehmigungsvoraussetzungen Hinblick auf die Genehmigungsvoraussetzungen entgegenstehen entgegenstehen (Teilbaugenehmigung). (Teilbaugenehmigung). 2 Die Bindungswirkung der vorläufigen Gesamtbeurteilung entfällt, wenn eine (2) Die Bindungswirkung der vorläufigen Gesamtbeurteilung entfällt, wenn Änderung der Sach- oder Rechtslage oder Einzelprüfungen im Rahmen eine Änderung der Sach- oder Rechtslage oder Einzelprüfungen im Rahmen späterer Teilgenehmigungen zu einer abweichenden Beurteilung führen. späterer Teilgenehmigungen zu einer abweichenden Beurteilung führen. (3) § 72 gilt entsprechend. § 75 Vorbescheid HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) § 63 Vorbescheid § 75 Vorbescheid (1) 1Einer Bauherrin oder einem Bauherrn ist auf Antrag zu einzelnen Fragen (1) 1Vor Einreichung des Bauantrags ist auf Antrag der Bauherrin bzw. des des Vorhabens ein Bescheid (Vorbescheid) zu erteilen. Bauherrn zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind, ein Vorbescheid zu erteilen. 2 Der Vorbescheid gilt drei Jahre. 2 3 Die §§ 70, 71 und § 72 Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend. §§ 68 bis 70, § 72 Absätze 1 bis 4 und § 73 Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 2 gelten entsprechend. (2) 1Die Bauaufsichtsbehörde hat über den Antrag innerhalb einer Frist von (2) 1Die Bauaufsichtsbehörde hat über den Antrag innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen zu entscheiden; drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen zu entscheiden. im Fall des § 70 Absatz 6 Satz 1 zweiter Halbsatz ist das Vorliegen der vervollständigten Unterlagen maßgebend für den Fristbeginn. 2 2 Die Frist kann im Einvernehmen mit der Bauherrin oder dem Bauherrn Die Frist kann im Einvernehmen mit der Bauherrin bzw. dem Bauherrn verlängert werden. verlängert werden. 3 3 Die Frist nach Satz 1 gilt nicht für Vorhaben innerhalb des angemessenen Die Frist nach Satz 1 gilt nicht für Vorhaben innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands eines Betriebsbereichs nach § 59 Absatz 4 Satz 1 oder Sicherheitsabstands eines Betriebsbereichs nach § 70 Absatz 4 Satz 1 oder innerhalb des Achtungsabstands, sofern ein angemessener innerhalb des Achtungsabstands, sofern ein angemessener Sicherheitsabstand noch nicht ermittelt wurde. Sicherheitsabstand noch nicht ermittelt wurde. 148 Gesamtsynopse HBauO aktuell – HBauO neu - Stand: 27.11.2025 Nichtamtliche Lesefassung § 76 Fliegende Bauten HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) § 66 Genehmigung Fliegender Bauten § 76 Fliegende Bauten (1) 1Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, (1) 1Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden. an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden. 2 2 Baustelleneinrichtungen und Baugerüste gelten nicht als Fliegende Bauten. Baustelleneinrichtungen und Baugerüste sind keine Fliegenden Bauten. (2) Fliegende Bauten bedürfen, bevor sie erstmals aufgestellt und in (2) 1Fliegende Bauten bedürfen, bevor sie erstmals aufgestellt und in Gebrauch genommen werden, einer Ausführungsgenehmigung; diese ist zu Gebrauch genommen werden, einer Ausführungsgenehmigung; diese ist zu erteilen, wenn die Anforderungen nach diesem Gesetz eingehalten werden. erteilen, wenn die Anforderungen nach diesem Gesetz eingehalten werden. 2 Dies gilt nicht für [Anlage 2 Nr. 12.10] Zelte, die Fliegende Bauten sind, mit einer 1. erdgeschossige Zelte mit einer Grundfläche bis zu 75 m², Bruttogrundfläche bis zu 75 m2, [Anlage 2 Nr. 12.11] Eingeschossige überdeckte bauliche Anlagen als 2. erdgeschossige Verkaufs- und Schaugeschäfte mit einer Höhe bis zu 5 Fliegende Bauten wie Verkaufs- oder Ausstellungsstände, einschließlich aller m und einer Grundfläche bis zu 75 m², Anbauten und Vordächer, mit einer Bruttogrundfläche bis zu 75 m2 und einer Höhe bis zu 5 m, auch wenn sie von Besuchern betreten werden; 3. umwehrte Tribünen und Podien ohne Überdachung mit einer Grundfläche bis zu 75 m² und einer Höhe der betretbaren Flächen bis zu 1 m, [Anlage 2 Nr.12.9] Bühnen, die Fliegende Bauten sind, einschließlich 4. Bühnen einschließlich Überdachungen und sonstigen Aufbauten mit Überdachungen und sonstigen Aufbauten mit einer Höhe bis zu 5 m, einer einer Höhe bis zu 5 m, einer Grundfläche bis zu 100 m² und einer Bruttogrundfläche bis zu 100 m2 und einer Fußbodenhöhe bis zu 1,50 m, Fußbodenhöhe bis zu 1,50 m, [Anlage 2 Nr. 12.8] Fliegende Bauten mit einer Höhe bis zu 5 m, die für 5. Kinderfahrgeschäfte mit einer Höhe bis zu 5 m und einer Kinder betrieben werden und eine Geschwindigkeit von höchstens 1 m/s Geschwindigkeit von höchstens 1 m/s, haben, [Anlage 2 Nr. 12.12] aufblasbare Spielgeräte mit einer Höhe des betretbaren 6. aufblasbare Spielgeräte mit einer Höhe des betretbaren Bereichs von Bereichs von bis zu 5 m oder mit überdachten Bereichen, bei denen die bis zu 5 m oder mit überdachten Bereichen, bei denen die Entfernung 149 Gesamtsynopse HBauO aktuell – HBauO neu - Stand: 27.11.2025 Nichtamtliche Lesefassung HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) Entfernung zum Ausgang nicht mehr als 3 m oder, sofern ein Absinken der zum Ausgang nicht mehr als 3 m, sofern ein Absinken der Überdachung Überdachung konstruktiv verhindert wird, nicht mehr als 10 m beträgt; konstruktiv verhindert wird, nicht mehr als 10 m, beträgt, [Anlage 2 Nr. 12.7] Fliegende Bauten mit einer Höhe bis zu 5 m, die nicht 7. andere Fliegende Bauten mit einer Höhe bis zu 5 m, die nicht dazu dazu bestimmt sind, von Besuchern betreten zu werden, bestimmt sind, von Besucherinnen und Besuchern betreten zu werden. 3 Bezugspunkt für Höhenangaben in Satz 2 ist die Geländeoberfläche, sofern dort nichts Abweichendes geregelt wird. (3) Zuständig für die Erteilung der Ausführungsgenehmigung ist die (3) 1Die Ausführungsgenehmigung wird von der Bauaufsichtsbehörde erteilt, Bauaufsichtsbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg, wenn wenn 1. die Antragstellerin oder der Antragsteller ihren oder seinen Wohnsitz die Antragstellerin ihre Hauptwohnung bzw. der Antragsteller seine oder ihre oder seine gewerbliche Niederlassung in der Freien und Hauptwohnung oder gewerbliche Niederlassung in der Freien und Hansestadt Hamburg hat, Hansestadt Hamburg hat. 2 2. die Antragstellerin oder der Antragsteller ihren oder seinen Wohnsitz Hat die Antragstellerin ihre Hauptwohnung bzw. der Antragsteller seine oder ihre oder seine gewerbliche Niederlassung außerhalb der Hauptwohnung oder gewerbliche Niederlassung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat und der Fliegende Bau erstmals in der Bundesrepublik Deutschland, so ist die Bauaufsichtsbehörde zuständig, wenn Freien und Hansestadt Hamburg aufgestellt und in Gebrauch genommen der Fliegende Bau erstmals in der Freien und Hansestadt Hamburg aufgestellt werden soll. und in Gebrauch genommen werden soll. (4) 1Die Ausführungsgenehmigung wird für eine bestimmte Frist erteilt, die (4) 1Die Ausführungsgenehmigung wird für eine bestimmte Frist erteilt, die höchstens fünf Jahre betragen soll. höchstens fünf Jahre betragen soll; 2 Sie kann auf Antrag von der nach Absatz 3 zuständigen Behörde jeweils bis sie kann auf Antrag in Textform von der für die Erteilung der zu fünf Jahren verlängert werden; § 73 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Ausführungsgenehmigung zuständigen Behörde jeweils bis zu fünf Jahren verlängert werden; § 73 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. 3 2 Die Ausführungsgenehmigung wird in ein Prüfbuch eingetragen, dem eine Die Ausführungsgenehmigungen werden in ein Prüfbuch eingetragen, dem Ausfertigung der mit einem Genehmigungsvermerk zu versehenden eine Ausfertigung der mit einem Genehmigungsvermerk zu versehenden Bauvorlagen beizufügen ist. Bauvorlagen beizufügen ist. 4 3 Ausführungsgenehmigungen anderer Länder im Geltungsbereich des Ausführungsgenehmigungen anderer Länder gelten auch in der Freien und Grundgesetzes gelten auch in der Freien und Hansestadt Hamburg. Hansestadt Hamburg. 150 Gesamtsynopse HBauO aktuell – HBauO neu - Stand: 27.11.2025 Nichtamtliche Lesefassung HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) (5) 1Die Inhaberin oder der Inhaber der Ausführungsgenehmigung hat den (5) 1Die Inhaberin bzw. der Inhaber der Ausführungsgenehmigung hat den Wechsel ihres oder seines Wohnsitzes oder ihrer oder seiner gewerblichen Wechsel des Wohnsitzes oder der gewerblichen Niederlassung oder die Niederlassung oder die Übertragung eines Fliegenden Baues an Dritte der Übertragung eines Fliegenden Baus an Dritte der Bauaufsichtsbehörde Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen. unverzüglich anzuzeigen. 2 2 Diese Änderung wird von der nach Absatz 3 zuständigen Behörde in das Die Behörde hat die Änderungen in das Prüfbuch einzutragen. Prüfbuch eingetragen. (6) 1Fliegende Bauten, die nach Absatz 2 Satz 1 einer (6) 1Fliegende Bauten, die nach Absatz 2 Satz 1 einer Ausführungsgenehmigung bedürfen, dürfen unbeschadet anderer Ausführungsgenehmigung bedürfen, dürfen unbeschadet anderer Vorschriften nur in Gebrauch genommen werden, wenn die Aufstellung der Vorschriften nur in Gebrauch genommen werden, wenn ihre Aufstellung der örtlich zuständigen Bauaufsichtsbehörde unter Vorlage des Prüfbuches Bauaufsichtsbehörde unter Vorlage des Prüfbuches oder unter Angabe der angezeigt ist. wesentlichen Daten des Fliegenden Baus, insbesondere Angaben zu der Art des Fliegenden Baus, den Größenabmessungen (Grundfläche, Höhe), der Geltungsdauer der Ausführungsgenehmigung und den Nebenbestimmungen, der geplanten Betriebszeit und dem Betreiber, in Textform angezeigt ist. 2 2 Die Bauaufsichtsbehörde kann die Inbetriebnahme dieser Fliegenden Bauten Die Bauaufsichtsbehörde kann die Inbetriebnahme dieser Fliegenden Bauten von einer Gebrauchsabnahme durch Sachkundige abhängig machen. von einer Gebrauchsabnahme durch Sachkundige abhängig machen. 3 3 Das Ergebnis der Abnahme ist in das Prüfbuch einzutragen. Das Ergebnis der Abnahme ist in das Prüfbuch einzutragen. 4 In der Ausführungsgenehmigung kann bestimmt werden, dass Anzeigen nach Satz 1 nicht erforderlich sind, wenn eine Gefährdung im Sinne des § 3 Satz 1 nicht zu erwarten ist. (7) 1Die für die Erteilung der Gebrauchsabnahme zuständige (7) 1Die für die Erteilung der Gebrauchsabnahme zuständige Bauaufsichtsbehörde kann Auflagen machen oder die Aufstellung oder den Bauaufsichtsbehörde kann Auflagen machen oder die Aufstellung oder den Gebrauch Fliegender Bauten untersagen, soweit dies nach den örtlichen Gebrauch Fliegender Bauten untersagen, soweit dies nach den örtlichen Verhältnissen oder zur Abwehr von Gefahren erforderlich ist, insbesondere Verhältnissen oder zur Abwehr von Gefahren erforderlich ist, insbesondere weil die Betriebssicherheit oder Standsicherheit nicht oder nicht mehr weil die Betriebssicherheit oder Standsicherheit nicht oder nicht mehr gewährleistet ist oder weil von der Ausführungsgenehmigung abgewichen gewährleistet ist oder weil von der Ausführungsgenehmigung abgewichen wird. wird. 151 Gesamtsynopse HBauO aktuell – HBauO neu - Stand: 27.11.2025 Nichtamtliche Lesefassung HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) 2 2 Wird die Aufstellung oder der Gebrauch Wird die Aufstellung oder der Gebrauch auf Grund von Mängeln am Fliegenden Bau untersagt, so ist dies in das Prüfbuch einzutragen. untersagt, ist dies in das Prüfbuch einzutragen. 3 3 Wenn innerhalb einer angemessenen Frist ordnungsgemäße Zustände nicht Wenn die Herstellung ordnungsgemäßer Zustände innerhalb angemessener hergestellt worden sind, ist das Prüfbuch einzuziehen und der Frist nicht zu erwarten ist, ist die das Prüfbuch führende Behörde zu Bauaufsichtsbehörde zuzuleiten, die das Prüfbuch ausgestellt hat. benachrichtigen, das Prüfbuch ist einzuziehen und ihr zuzuleiten. (8) 1Bei Fliegenden Bauten, die von Besucherinnen und von Besuchern (8) 1Bei Fliegenden Bauten, die von Besucherinnen bzw. Besuchern betreten betreten und längere Zeit an einem Aufstellungsort betrieben werden, kann und längere Zeit an einem Aufstellungsort betrieben werden, kann die die für die Gebrauchsabnahme zuständige Bauaufsichtsbehörde aus Gründen Bauaufsichtsbehörde aus Gründen der Sicherheit Nachabnahmen der Sicherheit weitere Besichtigungen und Nachabnahmen durchführen. durchführen. 2 2 Das Ergebnis der Nachabnahme ist in das Prüfbuch einzutragen. Das Ergebnis der Nachabnahme ist in das Prüfbuch einzutragen. (9) § 70 Absätze 1 bis 3 und § 78 Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. (9) § 68 Absätze 1, 2 und 4 sowie § 81 Absätze 1 und 3 gelten entsprechend. § 77 Bauaufsichtliche Zustimmung HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) § 64 Zustimmungsverfahren § 77 Bauaufsichtliche Zustimmung (1) 1Genehmigungsbedürftige Vorhaben bedürfen keiner Genehmigung (1) 1Nicht verfahrensfreie Bauvorhaben bedürfen keiner Genehmigung, Genehmigungsfreistellung und Bauüberwachung, wenn und Bauüberwachung, wenn 1. die Leitung der Entwurfsarbeiten und die Bauüberwachung einer 1. die Leitung der Entwurfsarbeiten und die Bauüberwachung einer Baudienststelle des Bundes oder der Länder übertragen ist und Baudienststelle des Bundes oder eines Landes übertragen ist und 2. die Baudienststelle mindestens mit einer Beamtin oder einem Beamten 2. die Baudienststelle mindestens mit einer bzw. einem Bediensteten mit mit der Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst und mit der Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst und mit sonstigen geeigneten Fachkräften ausreichend besetzt ist. sonstigen geeigneten Fachkräften ausreichend besetzt ist. 152 Gesamtsynopse HBauO aktuell – HBauO neu - Stand: 27.11.2025 Nichtamtliche Lesefassung HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) 2 2 Solche baulichen Anlagen bedürfen jedoch der Zustimmung der Bauvorhaben nach Satz 1 bedürfen jedoch der Zustimmung der Bauaufsichtsbehörde. Bauaufsichtsbehörde. 3 Keiner Genehmigung, Genehmigungsfreistellung oder Zustimmung bedarf unter den Voraussetzungen des Satzes 1 die Beseitigung baulicher Anlagen. (2) Den Beamtinnen oder Beamten des höheren technischen Verwaltungsdienstes werden gleichgestellt 1. technische Angestellte mit abgeschlossener Hochschulausbildung (Diplom-Ingenieurinnen oder Diplom-Ingenieure) des Hochbau- oder Bauingenieurwesens und mindestens dreijähriger Berufspraxis, 2. andere technische Angestellte des Hochbau- oder Bauingenieurwesens mit einer der Entgeltgruppen von Entgeltgruppe 12 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) aufwärts und mit mindestens fünfjähriger Berufspraxis, 3. Beamtinnen und Beamte des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes von Technischer Amtfrau bzw. vom Technischen Amtmann aufwärts, die von der Leiterin oder dem Leiter der Baudienststelle für die Vorbereitung und Ausführung von Vorhaben bestellt sind. (3) 1Der Antrag auf Zustimmung ist bei der Bauaufsichtsbehörde (2) Der Antrag auf Zustimmung ist bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen. einzureichen. 2 Die Bauaufsichtsbehörde prüft die Zulässigkeit des Vorhabens nach (3) 1Die Bauaufsichtsbehörde prüft die Zulässigkeit des Vorhabens nach 1. den Vorschriften des Baugesetzbuchs und auf Grund des 1. den Vorschriften des Baugesetzbuchs und auf Grund des Baugesetzbuchs, Baugesetzbuchs, 2. den Vorschriften dieses Gesetzes und auf Grund dieses Gesetzes mit 2. den Vorschriften dieses Gesetzes und auf Grund dieses Gesetzes mit Ausnahme der Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit, den Ausnahme der Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit, den Wärmeschutz, die Energieeinsparung, den Schallschutz, den Wärmeschutz, die Energieeinsparung, den Schallschutz, den 153 Gesamtsynopse HBauO aktuell – HBauO neu - Stand: 27.11.2025 Nichtamtliche Lesefassung HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) Erschütterungsschutz sowie die technische Ausführung der für den Erschütterungsschutz sowie die technische Ausführung der für den Brandschutz bedeutsamen Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung, Brandschutz bedeutsamen Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung, 3. anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, soweit diese für das 3. anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, soweit diese für das Vorhaben beachtlich sind und eine Zulässigkeitsentscheidung nicht Vorhaben beachtlich sind und eine Zulässigkeitsentscheidung nicht vorsehen. vorsehen. 2 Eine Prüfung der Zulässigkeit des § 13 Absatz 1 des Hamburgischen Abwassergesetzes findet nicht statt. 3 3 Sie entscheidet über Ausnahmen, Befreiungen und Abweichungen. Die Bauaufsichtsbehörde entscheidet über Ausnahmen, Befreiungen und Abweichungen. 4 4 Für das Zustimmungsverfahren und die Zustimmung gelten die Vorschriften Die Vorschriften über das Baugenehmigungsverfahren sind entsprechend dieses Geset

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.