Hamburg

Gesamtsynopse HBauO 2005 - HBauO 2025

Behördliche Synopse

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Nummer 4 bleiben unberührt, 139 Gesamtsynopse HBauO aktuell – HBauO neu - Stand: 27.11.2025 Nichtamtliche Lesefassung HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) 2. an die Lage der Standplätze für Abfallbehälter und Wertstoffbehälter, 2. an die Lage der Standplätze für Abfallbehälter und Wertstoffbehälter und zwar des § 43 Absatz 2, soweit der Mindestabstand zu Öffnungen von nach § 45 Absatz 2, soweit deren Mindestabstand zu Öffnungen von Aufenthaltsräumen auf angrenzenden Grundstücken unterschritten Aufenthaltsräumen auf angrenzenden Grundstücken unterschritten werden soll. werden soll. (3) 1Vor Erteilung von Befreiungen von den Festsetzungen eines (3) 1Vor der Zulassung von Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans oder vor Abweichungen von § 6 dieses Gesetzes beteiligt die Bebauungsplans oder von Abweichungen von § 6 beteiligt die Bauaufsichtsbehörde die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Bauaufsichtsbehörde die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Erbbauberechtigten angrenzender oder betroffener Grundstücke, wenn zu Erbbauberechtigten angrenzender oder betroffener Grundstücke, wenn zu erwarten ist, dass öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Belange erwarten ist, dass öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Belange berührt werden. berührt werden. 2 2 Einwendungen sind innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Einwendungen sind innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Beteiligungsschreibens bei der Bauaufsichtsbehörde schriftlich oder zur Beteiligungsschreibens bei der Bauaufsichtsbehörde in Textform oder zur Niederschrift vorzubringen. Niederschrift vorzubringen. 3 3 Wird den Einwendungen eines Nachbarn nicht entsprochen, so ist ihm die Wird ihnen nicht entsprochen, so ist die Entscheidung über die Zulassung Entscheidung über die Befreiung oder die Abweichung zuzustellen. der Befreiung oder der Abweichung den Einwenderinnen bzw. Einwendern zuzustellen. 4 4 Sofern Einwendungen innerhalb dieser Frist nicht bei der Sofern Einwendungen innerhalb dieser Frist nicht bei der Bauaufsichtsbehörde eingehen, sind sie ausgeschlossen. Bauaufsichtsbehörde eingehen, sind sie ausgeschlossen. 5 5 Auf den Ausschluss der Einwendungen sind die Nachbarn hinzuweisen. Auf den Ausschluss ist im Beteiligungsschreiben hinzuweisen. 6 6 Die Beteiligung nach Satz 1 entfällt, wenn die zu beteiligenden Nachbarn die Die Beteiligung nach Satz 1 entfällt, wenn die zu Beteiligenden die Lagepläne Lagepläne und Bauzeichnungen unterschrieben oder dem Bauvorhaben auf und Bauzeichnungen unterschrieben oder dem Bauvorhaben auf andere andere Weise zugestimmt haben. Weise zugestimmt haben. [§ 59 (4)] 1In den Verfahren nach den §§ 61 bis 64 findet für (4) 1In den Verfahren nach den §§ 63, 64, 64a, 75 und 77 findet für 1. die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung eines oder mehrerer 1. die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung eines oder mehrerer Gebäude, wenn dadurch dem Wohnen dienende Nutzungseinheiten mit Gebäude, wenn dadurch dem Wohnen dienende Nutzungseinheiten mit einer Größe von insgesamt mehr als 5000 m2 Brutto-Grundfläche einer Größe von insgesamt mehr als 5000 m2 Brutto-Grundfläche geschaffen werden, geschaffen werden, 140 Gesamtsynopse HBauO aktuell – HBauO neu - Stand: 27.11.2025 Nichtamtliche Lesefassung HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) 2. die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen, 2. die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen, die öffentlich genutzt sind, wenn dadurch die gleichzeitige Nutzung durch die öffentlich genutzt sind, wenn dadurch die gleichzeitige Nutzung durch mehr als 100 zusätzliche Besucherinnen und Besucher ermöglicht wird, mehr als 100 zusätzliche Besucherinnen und Besucher ermöglicht wird, und oder 3. die Errichtung oder wesentliche Erweiterung von Sonderbauten nach 3. die Errichtung oder wesentliche Erweiterung von Sonderbauten nach § 2 Absatz 4 § 2 Absatz 4 Nummer 9, Nummer 9a Buchstabe b, Nummern 9 Buchstabe b und Nummern Nummer 9, 10, Nummern 9b, 10, 12, 11, 13, 13 und 15 sowie 14 16 einschließlich der Herstellung dieser Sonderbauten durch Änderung oder einschließlich der Herstellung dieser Sonderbauten durch Änderung oder Nutzungsänderung bisher anders genutzter Anlagen, Nutzungsänderung bisher anders genutzter Anlagen, sofern sich die Anlagen im Sinne der Nummern 1 bis 3 innerhalb des eine den Vorschriften der Öffentlichkeitsbeteiligungsverordnung Seveso III angemessenen Sicherheitsabstands eines Betriebsbereichs nach § 3 Absatz vom 13. Juni 2017 (HmbGVBl. S. 157), geändert am 18. Mai 2021 (HmbGVBl. 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung vom 17. Mai 2013 S. 345) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende (BGBl. I S. 1275), zuletzt geändert am 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771, 2773), in Öffentlichkeitsbeteiligung statt, sofern sich die Anlagen im Sinne der der jeweils geltenden Fassung befinden, eine den Vorschriften der Nummern 1 bis 3 innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands eines Öffentlichkeitsbeteiligungsverordnung Seveso III vom 13. Juni 2017 Betriebsbereichs nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (HmbGVBl. S. 157) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende befinden. Öffentlichkeitsbeteiligung statt. 141 Gesamtsynopse HBauO aktuell – HBauO neu - Stand: 27.11.2025 Nichtamtliche Lesefassung HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) 2 2 Satz 1 findet keine Anwendung, wenn eine diesen Anforderungen Satz 1 findet keine Anwendung, wenn eine diesen Anforderungen entsprechende Öffentlichkeitsbeteiligung bereits im Rahmen eines anderen entsprechende Öffentlichkeitsbeteiligung bereits im Rahmen eines anderen Verfahrens stattgefunden hat; ein solches Verfahren kann insbesondere das Verfahrens stattgefunden hat; ein solches Verfahren kann insbesondere das Verfahren, das zur Feststellung eines im betroffenen Bereich gültigen Verfahren sein, das zur Feststellung eines im betroffenen Bereich geltenden Bebauungsplans durchgeführt wurde, sein. Bebauungsplans durchgeführt wurde. § 71 (frei) HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) § 71 (frei) § 72 Baugenehmigung, Baubeginn HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) § 72 Baugenehmigung § 72 Baugenehmigung, Baubeginn (1) 1Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine (1) 1Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. 2 Die durch eine Umweltverträglichkeitsprüfung ermittelten, beschriebenen und bewerteten Umweltauswirkungen sind nach Maßgabe der hierfür geltenden Vorschriften zu berücksichtigen. 2 Sie wird innerhalb der gesetzlichen Fristen, gegebenenfalls unter dem Vorbehalt ergänzender Genehmigungen, erteilt. (2) 1Die Baugenehmigung schließt andere die Anlage betreffende behördliche (1a) 1Die Baugenehmigung schließt andere die Anlage betreffende Entscheidungen ein, sofern solche nach den im Baugenehmigungsverfahren behördliche Entscheidungen ein, sofern solche nach den im zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlich sind. Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlich sind. 2 2 Diese sind zu benennen. Diese sind zu benennen. 142 Gesamtsynopse HBauO aktuell – HBauO neu - Stand: 27.11.2025 Nichtamtliche Lesefassung HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) (2) Die Baugenehmigung bedarf der Schriftform; sie ist nur insoweit zu begründen, als Abweichungen oder Befreiungen von nachbarschützenden Vorschriften zugelassen werden und die Nachbarin bzw. der Nachbar nicht nach § 70 Absatz 2 zugestimmt hat. (3) Die Baugenehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen und unter (3) Die Baugenehmigung kann unter Auflagen, Bedingungen und dem dem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer einer Auflage erteilt werden. Auflage sowie befristet erteilt werden. (4) Die Baugenehmigung wird unbeschadet der Rechte Dritter erteilt. (4) Die Baugenehmigung wird unbeschadet der Rechte Dritter erteilt. (5) 1Auf Antrag kann eine Genehmigung für einen Teil der Anlage erteilt [jetzt in § 74 Absatz 1] werden, wenn eine vorläufige Beurteilung ergibt, dass der Errichtung der gesamten Anlage keine von vornherein unüberwindlichen Hindernisse im Hinblick auf die Genehmigungsvoraussetzungen entgegenstehen (Teilbaugenehmigung). 2 Die Bindungswirkung der vorläufigen Gesamtbeurteilung entfällt, wenn eine [jetzt in § 74 Absatz 2] Änderung der Sach- oder Rechtslage oder Einzelprüfungen im Rahmen späterer Teilgenehmigungen zu einer abweichenden Beurteilung führen. (5) (frei) § 72a Baubeginn (1) 1Mit der Bauausführung, der Beseitigung baulicher Anlagen oder mit der (6) Mit der Bauausführung oder mit der Ausführung des jeweiligen Ausführung des jeweiligen Bauabschnitts darf erst begonnen werden, wenn Bauabschnitts darf erst begonnen werden, wenn 1. die Baugenehmigung der Bauherrin oder dem Bauherrn zugegangen ist 1. die Baugenehmigung der Bauherrin bzw. dem Bauherrn zugegangen ist und und 2. die Baubeginnanzeige der Bauaufsichtsbehörde vorliegt. 2. die Baubeginnanzeige der Bauaufsichtsbehörde vorliegt. 2 Abweichend von Satz 1 Nummer 1 kann die Bauaufsichtsbehörde in Bezug auf Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende auf Antrag vorläufig 143 Gesamtsynopse HBauO aktuell – HBauO neu - Stand: 27.11.2025 Nichtamtliche Lesefassung HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) zulassen, dass bereits vor Erteilung der Baugenehmigung mit den Maßnahmen nach Satz 1 begonnen wird (Zulassung des vorzeitigen Baubeginns), wenn 1. mit der Erteilung der Baugenehmigung gerechnet werden kann und 2. die Bauherrin oder der Bauherr sich verpflichtet, alle bis zur Entscheidung über die Erteilung der Baugenehmigung durch die Maßnahmen verursachten Schäden zu ersetzen und, wenn das Vorhaben nicht genehmigt wird, den früheren Zustand wiederherzustellen. 3 Die Zulassung kann jederzeit widerrufen werden. 4 Sie kann mit Auflagen verbunden oder unter dem Vorbehalt nachträglicher Auflagen erteilt werden. 5 Die Bauaufsichtsbehörde kann die Leistung einer Sicherheit verlangen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Pflichten der Bauherrin oder des Bauherrn zu sichern. 6 § 72 Absatz 2 gilt entsprechend. 7 Über die Maßnahmen sollen die Nachbarn möglichst frühzeitig informiert werden. (2) Vor Baubeginn eines Gebäudes müssen die Grundfläche abgesteckt und (7) 1Vor Baubeginn eines Gebäudes müssen die Grundfläche abgesteckt und seine Höhenlage festgelegt und gekennzeichnet sein. seine Höhenlage festgelegt sein. 2 (3) Die Baugenehmigungen Baugenehmigungen, beziehungsweise der Bescheid über die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns sowie die Bauvorlagen einschließlich der bautechnischen Nachweise Bauvorlagen sowie bautechnische Nachweise müssen an der Baustelle von Baubeginn an vorliegen. müssen an der Baustelle von Baubeginn an vorliegen. (4) Die Bauherrin oder der Bauherr hat den Ausführungsbeginn (8) Die Bauherrin bzw. der Bauherr hat den Ausführungsbeginn genehmigungsbedürftiger Vorhaben und die Wiederaufnahme der genehmigungsbedürftiger Vorhaben und die Wiederaufnahme der 144 Gesamtsynopse HBauO aktuell – HBauO neu - Stand: 27.11.2025 Nichtamtliche Lesefassung HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) Bauarbeiten nach einer Unterbrechung von mehr als drei Monaten Bauarbeiten nach einer Unterbrechung von mehr als drei Monaten mindestens eine Woche vorher der Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen mindestens eine Woche vorher der Bauaufsichtsbehörde in Textform (Baubeginnanzeige). mitzuteilen (Baubeginnanzeige). § 72a Typengenehmigung HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) § 65 Typengenehmigung § 72a Typengenehmigung (1) 1Für bauliche Anlagen, die in derselben Ausführung an mehreren Stellen (1) 1Für bauliche Anlagen, die in derselben Ausführung an mehreren Stellen errichtet werden sollen, errichtet werden sollen, führt die Bauaufsichtsbehörde auf Antrag eine Typenprüfung durch. wird auf Antrag durch die Bauaufsichtsbehörde 2 Eine Typengenehmigung wird erteilt, wenn die baulichen Anlagen oder eine Typengenehmigung erteilt, wenn die baulichen Anlagen oder Teile von Bauteile den Anforderungen nach diesem Gesetz oder nach auf dieses Gesetz baulichen Anlagen den Anforderungen nach diesem Gesetz oder auf Grund gestützten Rechtsvorschriften entsprechen dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften entsprechen. und die Brauchbarkeit für den jeweiligen Verwendungszweck nachgewiesen ist. 3 2 Eine Typengenehmigung kann auch erteilt werden für bauliche Anlagen, die Eine Typengenehmigung kann auch für bauliche Anlagen erteilt werden, die in unterschiedlicher Ausführung, aber nach einem bestimmten System und in unterschiedlicher Ausführung, aber nach einem bestimmten System und aus bestimmten Bauteilen an mehreren Stellen errichtet werden sollen; in aus bestimmten Bauteilen an mehreren Stellen errichtet werden sollen; in der Typengenehmigung ist die zulässige Veränderbarkeit festzulegen. der Typengenehmigung ist die zulässige Veränderbarkeit festzulegen. 3 Für Fliegende Bauten wird eine Typengenehmigung nicht erteilt. (2) 1Die Typengenehmigung darf nur für eine bestimmte Frist erteilt werden, (2) 1Die Typengenehmigung gilt fünf Jahre. die fünf Jahre nicht überschreiten soll. 2 2 Die Frist kann auf Antrag jeweils bis zu fünf Jahren verlängert werden. Die Frist kann auf Antrag jeweils bis zu fünf Jahren verlängert werden; § 73 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. 3 Weitere Nebenbestimmungen können festgelegt werden. 145 Gesamtsynopse HBauO aktuell – HBauO neu - Stand: 27.11.2025 Nichtamtliche Lesefassung HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) (3) Typengenehmigungen anderer Länder im Geltungsbereich des (3) Typengenehmigungen oder Typenprüfungen anderer Länder gelten auch Grundgesetzes gelten auch in der Freien und Hansestadt Hamburg. in der Freien und Hansestadt Hamburg. (4) 1Eine Typengenehmigung entbindet nicht von der Verpflichtung, eine (4) 1Eine Typengenehmigung entbindet nicht von der Verpflichtung, ein jeweils erforderliche Baugenehmigung oder Zustimmung einzuholen. bauaufsichtliches Verfahren durchzuführen. 2 2 Die in der Typengenehmigung entschiedenen Fragen brauchen dabei von Die in der Typengenehmigung entschiedenen Fragen sind von der der Bauaufsichtsbehörde nicht mehr geprüft zu werden. Bauaufsichtsbehörde nicht mehr zu prüfen. 146 Gesamtsynopse HBauO aktuell – HBauO neu - Stand: 27.11.2025 Nichtamtliche Lesefassung § 73 Geltungsdauer der Genehmigung HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) § 73 Geltungsdauer der Baugenehmigung und des Vorbescheids § 73 Geltungsdauer der Genehmigung (1) Die Baugenehmigung und die Teilbaugenehmigung (1) 1Die Baugenehmigung und die Teilbaugenehmigung erlöschen, wenn erlöschen, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des 1. innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen oder Bauvorhabens nicht begonnen oder die Bauausführung länger als ein Jahr unterbrochen 2. die Bauausführung länger als drei Jahre unterbrochen worden ist. worden ist. 2 Die Einlegung eines Rechtsbehelfs hemmt den Lauf der Frist bis zur Unanfechtbarkeit der Baugenehmigung. (2) Der Vorbescheid gilt zwei Jahre. (3) 1Die Fristen nach den Absätzen 1 und 2 können auf Antrag jeweils bis zu (2) 1Die Frist nach Absatz 1 kann auf Antrag in Textform einmalig um drei einem Jahr verlängert werden. Jahre verlängert werden. 2 2 Sie können auch rückwirkend verlängert werden, wenn der Antrag vor Sie kann auch rückwirkend verlängert werden, wenn der Antrag vor Fristablauf bei der Bauaufsichtsbehörde eingegangen ist. Fristablauf bei der Bauaufsichtsbehörde eingegangen ist. 3 Ist die Frist des Absatzes 1 bereits zwei Mal verlängert worden, ist eine weitere Verlängerung nicht möglich. § 74 Teilbaugenehmigung HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) § 74 Teilbaugenehmigung [§ 72 (5)] 1Auf Antrag Antrag kann eine Genehmigung für einen Teil der (1) Auf Antrag in Textform kann eine Genehmigung für einen Teil der Anlage Anlage erteilt werden, wenn eine vorläufige Beurteilung ergibt, dass der erteilt werden, wenn eine vorläufige Beurteilung ergibt, dass der Errichtung Errichtung der gesamten Anlage keine von vornherein unüberwindlichen der gesamten Anlage keine von vornherein unüberwindlichen Hindernisse im

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.