Hamburg

Gesamtsynopse HBauO 2005 - HBauO 2025

Behördliche Synopse

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3, ausgenommen freistehenden Wohngebäuden der Gebäudeklasse 3 ohne Tiefgarage, bauaufsichtlich geprüft. (4) Die bautechnischen Nachweise zum Wärmeschutz und zur Energieeinsparung werden bei Gebäuden nach Absatz 2 bauaufsichtlich geprüft. 2 Die Bauaufsichtsbehörde kann bei Vorhaben von geringer sicherheitlicher (5) Die Bauaufsichtsbehörde kann bei Vorhaben von geringer sicherheitlicher Bedeutung auf eine Prüfung der bautechnischen Nachweise zur Bedeutung auf eine Prüfung der bautechnischen Nachweise verzichten. Standsicherheit, zum Wärmeschutz und zur Energieeinsparung verzichten. (3) 1Bei der Beseitigung von Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 und (6) 1Bei der Beseitigung von Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 und baulichen Anlagen von mehr als 15 m Gesamthöhe wird die sichere baulichen Anlagen von mehr als 10 m Gesamthöhe wird die sichere Abbruchfolge bauaufsichtlich geprüft. Abbruchfolge bauaufsichtlich geprüft. 2 2 Sofern Gebäude der Gebäudeklassen 3 bis 5 an das zu beseitigende Sofern ein zu beseitigendes Gebäude an ein Gebäude der Gebäudeklassen 3 Gebäude angrenzen, ist deren Standsicherheit ebenfalls bauaufsichtlich zu bis 5 angrenzt, ist nachzuweisen und bauaufsichtlich zu prüfen, dass dessen prüfen. Standsicherheit durch den Abbruch nicht beeinträchtigt wird. (7) 1Außer in den Fällen der Absätze 2, 3, 4 und 6 werden bautechnische Nachweise nicht geprüft. 2 Einer bauaufsichtlichen Prüfung bedarf es ferner nicht, soweit für das Bauvorhaben vollständige Standsicherheitsnachweise vorliegen, die im Zuge der Erteilung einer Typengenehmigung oder Typenprüfung nach § 72a allgemein geprüft sind. § 67 Abweichungen HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) § 69 Abweichungen § 67 Abweichungen 133 Gesamtsynopse HBauO aktuell – HBauO neu - Stand: 27.11.2025 Nichtamtliche Lesefassung HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) (1) 1Die Bauaufsichtsbehörde kann Abweichungen von Anforderungen dieses (1) 1Die Bauaufsichtsbehörde soll Abweichungen von Anforderungen dieses Gesetzes und auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften zulassen, Gesetzes und auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften zulassen, wenn wenn 1. sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter unter Würdigung Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des § 3 Satz 1, öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des § 3 Satz 1 vereinbar sind, vereinbar sind. 2. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichung erfordern oder 2 Dies gilt insbesondere für 1. Vorhaben, die der Weiternutzung bestehender Gebäude dienen, insbesondere der Schaffung zusätzlichen Wohnraums, 2. Vorhaben zur Energieeinsparung und Nutzung erneuerbarer Energien oder 3. Vorhaben zur Erprobung neuer Bau- und Wohnformen. 3. bei bestehenden Gebäuden zusätzlicher Wohnraum durch Änderung des Dachgeschosses oder durch Errichtung zusätzlicher Geschosse geschaffen wird, das Vorhaben ansonsten nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand verwirklicht werden kann und die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet werden, insbesondere wenn keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen. 2 3 § 81a Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. § 85a Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. (2) 1Die Zulassung von Abweichungen nach Absatz 1, von Ausnahmen und (2) 1Die Zulassung von Abweichungen nach Absatz 1, von Ausnahmen und Befreiungen Befreiungen nach § 31 BauGB oder von den Festsetzungen eines Bebauungsplans oder 134 Gesamtsynopse HBauO aktuell – HBauO neu - Stand: 27.11.2025 Nichtamtliche Lesefassung HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) von Abweichungen nach § 34 Absatz 3a BauGB von Abweichungen nach § 34 Absatz 3a BauGB oder von Regelungen der Baunutzungsverordnung ist gesondert zu beantragen; der Antrag ist zu begründen. ist gesondert zu beantragen; der Antrag ist zu begründen. 2 2 Für Vorhaben, die keiner Genehmigung bedürfen, sowie für Abweichungen Für Anlagen, die keiner Genehmigung bedürfen, sowie für Abweichungen von Vorschriften, die im Genehmigungsverfahren nicht geprüft werden, gilt von Vorschriften, die im Genehmigungsverfahren nicht geprüft werden, gilt Satz 1 entsprechend. Satz 1 entsprechend. (3) Die Zulassungen von Abweichungen nach Absatz 2 Satz 2 erlischt, sofern innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung kein Gebrauch von ihr gemacht worden ist; § 73 Absatz 2 gilt entsprechend. § 68 Bauantrag, Bauvorlagen HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) § 70 Bauantrag, Bauvorlagen; Beteiligung anderer Stellen § 68 Bauantrag, Bauvorlagen (1) Der Bauantrag ist unter Angabe, ob ein Verfahren nach § 61 oder nach (1) Der Bauantrag ist unter Angabe, ob ein Verfahren nach § 63, § 64 oder § 62 durchgeführt werden soll, bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen. § 64a durchgeführt werden soll, bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen. (2) 1Der Eingang der Unterlagen ist innerhalb von zwei Wochen nach Antragstellung zu bestätigen; sofern Unterlagen fehlen, sind diese zu benennen. 2 Mit dem Bauantrag sind alle für die Beurteilung des Vorhabens und die (2) 1Mit dem Bauantrag sind alle für die Beurteilung des Bauvorhabens und Bearbeitung des Bauantrags erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) die Bearbeitung des Bauantrags erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) einzureichen. einzureichen. 3 2 Bauvorlagen können nach näherer Maßgabe der Rechtsverordnung nach Bauvorlagen können nach näherer Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 81 Absatz 6 in der jeweils geltenden Fassung nachgereicht werden; sie § 85 Absatz 3 nachgereicht werden; sie bleiben dann bei der Beurteilung der bleiben dann bei der Beurteilung der Vollständigkeit der Unterlagen und der Vollständigkeit der Unterlagen und der an diese geknüpften Fristen außer an diese geknüpften Fristen nach § 61 Absatz 3 und § 62 Absatz 1 außer Betracht. Betracht. 135 Gesamtsynopse HBauO aktuell – HBauO neu - Stand: 27.11.2025 Nichtamtliche Lesefassung HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) (3) Weist der Bauantrag erhebliche Mängel auf, fordert die Bauaufsichtsbehörde die Bauherrin oder den Bauherrn zur Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist auf. Werden die Mängel innerhalb der Frist nicht behoben, gilt der Antrag als zurückgenommen. (4) In besonderen Fällen kann zur Beurteilung der Einwirkung des (3) In besonderen Fällen kann zur Beurteilung der Einwirkung des Bauvorhabens auf die Umgebung verlangt werden, dass es in geeigneter Bauvorhabens auf die Umgebung verlangt werden, dass es in geeigneter Weise auf dem Baugrundstück dargestellt wird. Weise auf dem Baugrundstück dargestellt wird. (4) Ist die Bauherrin nicht Grundstückseigentümerin bzw. der Bauherr nicht Grundstückseigentümer, kann die Zustimmung der Grundstückseigentümerin bzw. des Grundstückseigentümers zu dem Bauvorhaben gefordert werden. (5) Die Bauaufsichtsbehörde holt unverzüglich die Stellungnahmen der [jetzt in § 69] Behörden und Stellen ein, deren Zustimmung oder Einvernehmen zur Baugenehmigung erforderlich ist, deren Entscheidung wegen der Baugenehmigung entfällt oder deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird. (6) Die Stellungnahmen der beteiligten Behörden und Stellen sind innerhalb [jetzt in § 69] eines Monats nach Eingang der vollständigen Unterlagen abzugeben, soweit nicht andere Fristen durch Rechtsvorschrift vorgesehen sind; sofern die für die fachliche Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu vervollständigen sind, beginnt die Frist mit dem Vorliegen der vervollständigten Unterlagen. Geht die Stellungnahme nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist ein, so soll die Bauaufsichtsbehörde davon ausgehen, dass die von den Behörden und Stellen wahrzunehmenden öffentlichen Belange der Erteilung der Baugenehmigung nicht entgegenstehen. Bedarf die Erteilung der Baugenehmigung der Zustimmung oder des Einvernehmens einer anderen Behörde oder sonstigen Stelle, so gilt diese als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist nach Satz 1 verweigert wird. 136 Gesamtsynopse HBauO aktuell – HBauO neu - Stand: 27.11.2025 Nichtamtliche Lesefassung § 69 Behandlung des Bauantrags HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) § 69 Behandlung des Bauantrags [§ 70 (5)] Die Bauaufsichtsbehörde holt unverzüglich die Stellungnahmen der (1) 1Die Bauaufsichtsbehörde hört zum Bauantrag diejenigen Behörden und Behörden und Stellen ein, Stellen, deren Zustimmung oder Einvernehmen zur Baugenehmigung erforderlich ist, 1. deren Beteiligung oder Anhörung für die Entscheidung über den Bauantrag vorgeschrieben ist, deren Entscheidung wegen der Baugenehmigung entfällt oder 2. deren Entscheidung nach § 72 Absatz 1a Satz 1 von der Baugenehmigung eingeschlossen ist oder deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird. 3. ohne deren Stellungnahme die Genehmigungsfähigkeit des Bauantrags nicht beurteilt werden kann. [§ 70 (6)] 1Die Stellungnahmen der beteiligten Behörden und Stellen sind innerhalb eines Monats nach Eingang der vollständigen Unterlagen abzugeben, soweit nicht andere Fristen durch Rechtsvorschrift vorgesehen sind; 3 2 Bedarf die Erteilung der Baugenehmigung der Zustimmung oder des Bedarf die Erteilung der Baugenehmigung der Zustimmung oder des Einvernehmens einer anderen Behörde oder sonstigen Stelle, so gilt diese als Einvernehmens einer anderen Behörde oder Stelle, so gilt diese als erteilt, erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist nach Satz 1 verweigert wird. wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Eingang des Ersuchens verweigert wird; sofern die für die fachliche Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu sofern die für die fachliche Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu vervollständigen sind, beginnt die Frist mit dem Vorliegen der vervollständigen sind, beginnt die Frist mit dem Vorliegen der vervollständigten Unterlagen. vervollständigten Unterlagen. 2 3 Geht die Stellungnahme nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist ein, so Stellungnahmen bleiben unberücksichtigt, wenn sie nicht innerhalb eines soll die Bauaufsichtsbehörde davon ausgehen, dass die von den Behörden Monats nach Aufforderung zur Stellungnahme bei der Bauaufsichtsbehörde und Stellen wahrzunehmenden öffentlichen Belange der Erteilung der eingehen, es sei denn, die verspätete Stellungnahme ist für die Baugenehmigung nicht entgegenstehen. Rechtmäßigkeit der Entscheidung über den Bauantrag von Bedeutung. 137 Gesamtsynopse HBauO aktuell – HBauO neu - Stand: 27.11.2025 Nichtamtliche Lesefassung HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) 3 Bedarf die Erteilung der Baugenehmigung der Zustimmung oder des [siehe Satz 2] Einvernehmens einer anderen Behörde oder sonstigen Stelle, so gilt diese als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist nach Satz 1 verweigert wird. [§ 70 (3)] Weist der Bauantrag erhebliche Mängel auf, fordert die (2) 1Ist der Bauantrag unvollständig oder weist er sonstige Mängel auf, Bauaufsichtsbehörde die Bauherrin oder den Bauherrn zur Behebung der fordert die Bauaufsichtsbehörde die Bauherrin bzw. den Bauherrn zur Mängel innerhalb einer angemessenen Frist auf. Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist auf. 2 Werden die Mängel innerhalb der Frist nicht behoben, gilt der Antrag als Werden die Mängel innerhalb der Frist nicht behoben, gilt der Antrag als zurückgenommen. zurückgenommen. 3 Ist der Bauantrag so unvollständig, dass er nicht bearbeitet werden kann oder weist er sonstige erhebliche Mängel auf, die dazu führen, dass eine Prüfung nicht möglich ist, kann die Bauaufsichtsbehörde ihn zurückweisen. (3) Eine Besprechung der Bauaufsichtsbehörde mit den Behörden und Stellen nach Absatz 1 soll durchgeführt werden, soweit dies der beschleunigten Abwicklung des Verfahrens dient. (4) 1Die Bauaufsichtsbehörde führt das Genehmigungsverfahren. 2 Sie wirkt auf einen zügigen sowie für alle Beteiligten transparenten und verlässlichen Ablauf des Verfahrens hin. 3 Sie trifft sämtliche Entscheidungen nach § 72 Absatz 1a in eigener Verantwortung. (5) 1Betrifft das Vorhaben eine Anlage, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 fällt, gelten ergänzend die Bestimmungen nach den Sätzen 2 bis 6. 2 Auf Antrag der Bauherrin bzw. des Bauherrn werden die erforderlichen Zulassungsverfahren über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt. 138 Gesamtsynopse HBauO aktuell – HBauO neu - Stand: 27.11.2025 Nichtamtliche Lesefassung HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) 3 Die einheitliche Stelle stellt ein Verfahrenshandbuch für Bauherrinnen und Bauherren bereit, das alle erforderlichen Informationen im Sinne des Artikels 16 Absatz 3 Satz 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001 enthält, und macht diese Informationen auch im Internet zugänglich. 4 Dabei geht sie gesondert auch auf kleinere Vorhaben und Vorhaben zur Eigenversorgung mit Elektrizität ein. 5 In den im Internet veröffentlichten Informationen weist die einheitliche Stelle auch darauf hin, für welche Anlagen sie zuständig ist und welche anderen einheitlichen Stellen in Hamburg für Anlagen im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 zuständig sind. 6 Nach Eingang der vollständigen Unterlagen stellt die Bauaufsichtsbehörde der Bauherrin bzw. dem Bauherrn einen Zeitplan für das weitere Verfahren zur Verfügung. § 70 Beteiligung der Nachbarn und der Öffentlichkeit HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) § 71 Nachbarliche Belange § 70 Beteiligung der Nachbarn und der Öffentlichkeit (1) Die Belange der Eigentümerinnen und Eigentümer sowie der (1) Die Belange der Eigentümerinnen und Eigentümer sowie der Erbbauberechtigten angrenzender oder betroffener Grundstücke (Nachbarn) Erbbauberechtigten angrenzender oder betroffener Grundstücke sind nach sind nach den Absätzen 2 und 3 zu berücksichtigen. den Absätzen 2 und 3 zu berücksichtigen. (2) Die Zustimmung der Eigentümerinnen und Eigentümer sowie der (2) Die Zustimmung der Eigentümerinnen und Eigentümer sowie der Erbbauberechtigten des angrenzenden Grundstücks ist erforderlich bei Erbbauberechtigten des angrenzenden Grundstücks ist erforderlich bei der Abweichungen von den Anforderungen: Zulassung von Abweichungen von den Anforderungen 1. an Abstandsflächen, und zwar des § 6 Absatz 5, soweit die Mindesttiefe 1. an Abstandsflächen, sofern deren Mindesttiefe nach § 6 Absatz 5 von 2,50 m unterschritten werden soll; § 6 Absatz 6 Nummer 3 bleibt unterschritten werden soll; § 6 Absatz 6 Nummer 4 und Absatz 8 Satz 1 unberührt,

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.