Hamburg

Gesamtsynopse HBauO 2005 - HBauO 2025

Behördliche Synopse

Quellenkennung: department-1120142. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) 4. die Einhaltung der Anforderungen nach §§ 14, 15 und 17 des Bundesnaturschutzgesetzes in den Fällen, in denen dies nach § 18 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes vorgesehen ist, 5. § 22 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bei Gebäuden mit gewerblichen Nutzungseinheiten, 6. Anforderungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes und auf Grund dieses Gesetzes. (2) 1Die Bauaufsichtsbehörde hat über den Antrag innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen zu entscheiden. 2 Die Frist kann im Einvernehmen mit der Bauherrin bzw. dem Bauherrn verlängert werden. 3 Die Frist nach Satz 1 gilt nicht für Vorhaben innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands eines Betriebsbereichs nach § 70 Absatz 4 Satz 1 oder innerhalb des Achtungsabstands, sofern ein angemessener Sicherheitsabstand noch nicht ermittelt wurde. (3) 1Bei Anlagen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 fallen, ist über den Bauantrag innerhalb eines Jahres nach Vollständigkeit der Antragsunterlagen zu entscheiden; die Bauaufsichtsbehörde kann diese Frist gegenüber der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller aus wichtigem Grund um bis zu ein Jahr verlängern. 2 Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der nach Satz 1 maßgeblichen Frist versagt worden ist. § 64a Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) § 62 Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung § 64a Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung 126 Gesamtsynopse HBauO aktuell – HBauO neu - Stand: 27.11.2025 Nichtamtliche Lesefassung HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) (1) 1Im Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung prüft die (1) 1Im Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung prüft die Bauaufsichtsbehörde die Zulässigkeit nach Bauaufsichtsbehörde die Zulässigkeit nach 1. den Vorschriften des Baugesetzbuchs und den auf Grund des 1. den Vorschriften des Baugesetzbuchs und den auf Grund des Baugesetzbuchs erlassenen Vorschriften, Baugesetzbuchs erlassenen Vorschriften, 2. den Vorschriften dieses Gesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes 2. den Vorschriften dieses Gesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften, erlassenen Vorschriften, 3. anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, soweit diese für das 3. anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, soweit diese für das Vorhaben beachtlich sind; ausgenommen sind die Vorschriften zur Vorhaben beachtlich sind; ausgenommen sind die Vorschriften zur Genehmigung nach den §§ 6 und 7 des Atomgesetzes in der jeweils Genehmigung nach den §§ 6 und 7 des Atomgesetzes sowie Vorschriften, geltenden Fassung sowie Vorschriften, die eine Prüfung im förmlichen die in einem förmlichen Verfahren geprüft werden. Verfahren vorsehen. 2 Eine Prüfung der Zulässigkeit von Maßnahmen, die ausschließlich die Bauausführung betreffen, sowie des § 13 Absatz 1 des Hamburgischen Abwassergesetzes in der Fassung vom 24. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 258, 280), zuletzt geändert am 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 540, 542), in der jeweils geltenden Fassung findet nicht statt. 3 § 59 Absatz 2 bleibt unberührt. (2) 1Die Bauaufsichtsbehörde hat über den Antrag innerhalb einer Frist von (2) 1Die Bauaufsichtsbehörde hat über den Antrag innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen zu entscheiden; drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen zu entscheiden. im Fall des § 70 Absatz 6 Satz 1 zweiter Halbsatz ist das Vorliegen der vervollständigten Unterlagen maßgebend für den Fristbeginn. 2 2 Die Frist kann im Einvernehmen mit der Bauherrin oder dem Bauherrn Die Frist kann im Einvernehmen mit der Bauherrin bzw. dem Bauherrn verlängert werden. verlängert werden. 3 3 Die Frist nach Satz 1 gilt nicht für Vorhaben innerhalb des angemessenen Die Frist nach Satz 1 gilt nicht für Vorhaben innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands eines Betriebsbereichs nach § 59 Absatz 4 Satz 1 oder Sicherheitsabstands eines Betriebsbereichs nach § 70 Absatz 4 Satz 1 oder 127 Gesamtsynopse HBauO aktuell – HBauO neu - Stand: 27.11.2025 Nichtamtliche Lesefassung HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) innerhalb des Achtungsabstands, sofern ein angemessener innerhalb des Achtungsabstands, sofern ein angemessener Sicherheitsabstand noch nicht ermittelt wurde. Sicherheitsabstand noch nicht ermittelt wurde. (3) 1Bei Anlagen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 fallen, ist über den Bauantrag innerhalb eines Jahres nach Vollständigkeit der Antragsunterlagen zu entscheiden; die Bauaufsichtsbehörde kann diese Frist gegenüber der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller aus wichtigem Grund um bis zu ein Jahr verlängern. 2 Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der nach Satz 1 maßgeblichen Frist versagt worden ist. § 65 Bauvorlageberechtigung HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) § 67 Bauvorlageberechtigung § 65 Bauvorlageberechtigung (1) 1Bauvorlagen für die nicht verfahrensfreie Errichtung, Änderung und (1) 1Bauvorlagen für die nicht verfahrensfreie Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von baulichen Anlagen müssen von einer Nutzungsänderung von baulichen Anlagen müssen von einer Entwurfsverfasserin bzw. einem Entwurfsverfasser erstellt sein, die bzw. der Entwurfsverfasserin bzw. einem Entwurfsverfasser erstellt sein, die bzw. der bauvorlageberechtigt ist. bauvorlageberechtigt ist. 2 2 Dies gilt nicht für Dies gilt nicht für 1. Bauvorlagen, die üblicherweise von Fachkräften mit anderer 1. Bauvorlagen, die üblicherweise von Fachkräften mit anderer Ausbildung als nach den Absätzen 2 und 3 verfasst werden, und Ausbildung als nach den Absätzen 2 und 3 verfasst werden, und 2. geringfügige oder technisch einfache Bauvorhaben. 2. geringfügige oder technisch einfache Bauvorhaben. (2) Bauvorlageberechtigt ist, wer (2) Bauvorlageberechtigt ist, wer 1. die Berufsbezeichnung „Architektin“ bzw. „Architekt“ auf Grund des 1. die Berufsbezeichnung „Architektin“ bzw. „Architekt“ auf Grund des Hamburgischen Architektengesetzes vom 11. April 2006 (HmbGVBl. S. Hamburgischen Architektengesetzes vom 11. April 2006 (HmbGVBl. S. 128 Gesamtsynopse HBauO aktuell – HBauO neu - Stand: 27.11.2025 Nichtamtliche Lesefassung 157), zuletzt geändert am 19. Februar 2025 (HmbGVBl. S. 244), in der 157), zuletzt geändert am 20. Dezember 2022 (HmbGVBl. 2023 S. 16), in jeweils geltenden Fassung führen darf oder der jeweils geltenden Fassung führen darf oder 2. in die von der Hamburgischen Ingenieurkammer-Bau geführte Liste der 2. in die von der Hamburgischen Ingenieurkammer-Bau geführte Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen und bauvorlageberechtigten bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen und bauvorlageberechtigten Ingenieure oder in die entsprechende Liste eines anderen Landes Ingenieure oder in die entsprechende Liste eines anderen Landes eingetragen ist oder, ohne eine solche Listeneintragung, gemäß § 15c des eingetragen ist oder, ohne eine solche Listeneintragung, gemäß § 15c des Hamburgischen Gesetzes über das Ingenieurwesen vom 10. Dezember Hamburgischen Gesetzes über das Ingenieurwesen vom 10. Dezember 1996 (HmbGVBl. S. 321), zuletzt geändert am 5. März 2025 (HmbGVBl. S. 1996 (HmbGVBl. S. 321), zuletzt geändert am 20. Dezember 2022 270), in der jeweils geltenden Fassung als auswärtige Ingenieurin oder (HmbGVBl. 2023 S. 16, 19), in der jeweils geltenden Fassung als auswärtiger Ingenieur zur vorübergehenden und gelegentlichen auswärtige Ingenieurin oder auswärtiger Ingenieur zur vorübergehenden Erstellung von Bauvorlagen berechtigt ist. und gelegentlichen Erstellung von Bauvorlagen berechtigt ist. (3) 1Bauvorlageberechtigt sind ferner, (3) Bauvorlageberechtigt sind ferner, 1. für Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2, die keine Sonderbauten sind, 1. für Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2, die keine Sonderbauten sind, sowie in den in Absatz 1 Satz 2 genannten Fällen sowie in den in Absatz 1 Satz 2 genannten Fällen a) Berufsangehörige der Fachrichtungen Architektur, Hochbau oder a) Berufsangehörige der Fachrichtungen Architektur, Hochbau oder Bauingenieurwesen, Bauingenieurwesen, b) die Meisterinnen und Meister des Maurer-, Zimmerer- oder des b) die Meisterinnen und Meister des Maurer-, Zimmerer oder des Beton- und Stahlbetonbauerhandwerks sowie Beton- und Stahlbetonbauerhandwerks sowie c) die staatlich geprüften Technikerinnen und staatlich geprüften c) die staatlich geprüften Technikerinnen und staatlich geprüften Techniker der Fachrichtung Bautechnik. Techniker der Fachrichtung Bautechnik; Angehörige der Fachrichtung Bauingenieurwesen verfügen über eine Angehörige der Fachrichtung Bauingenieurwesen verfügen über eine Ausbildung nach Buchstabe a, wenn sie einen Hochschulabschluss Ausbildung nach Buchstabe a, wenn sie einen Hochschulabschluss nachweisen können, der aufgrund des Hamburgischen Gesetzes über das nachweisen können, der aufgrund des Hamburgischen Gesetzes über Ingenieurwesen zur Eintragung in die Liste der bauvorlageberechtigten das Ingenieurwesen zur Eintragung in die Liste der Ingenieurinnen und bauvorlageberechtigten Ingenieure berechtigt. bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen und bauvorlageberechtigten Ingenieure berechtigt; Angehörige der Fachrichtung Architektur verfügen über eine Ausbildung nach Angehörige der Fachrichtung Architektur verfügen über eine Buchstabe a, wenn sie einen Hochschulabschluss nachweisen können, der Ausbildung nach Buchstabe a, wenn sie einen Hochschulabschluss 129 Gesamtsynopse HBauO aktuell – HBauO neu - Stand: 27.11.2025 Nichtamtliche Lesefassung aufgrund des Hamburgischen Architektengesetzes zur Eintragung in die nachweisen können, der aufgrund des Hamburgischen Architektenliste berechtigt. Architektengesetzes zur Eintragung in die Architektenliste berechtigt; Personen, die ihren Wohnsitz, ihre Niederlassung oder ihren Personen, die ihren Wohnsitz, ihre Niederlassung oder ihren Beschäftigungsort in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Beschäftigungsort in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat haben, sind nach dem ersten Halbsatz gleichgestellten Staat haben, sind nach dem ersten Halbsatz bauvorlageberechtigt, wenn sie über eine Ausbildung verfügen, die den in bauvorlageberechtigt, wenn sie über eine Ausbildung verfügen, die Buchstaben a bis c genannten Ausbildungen gleichwertig ist; den in Buchstaben a bis c genannten Ausbildungen gleichwertig ist; 2. Berufsangehörige, die die Berufsbezeichnung „Innenarchitektin“ bzw. 2. Berufsangehörige, die die Berufsbezeichnung „Innenarchitektin“ bzw. „Innenarchitekt“ auf Grund des Hamburgischen Architektengesetzes „Innenarchitekt“ auf Grund des Hamburgischen Architektengesetzes führen dürfen, für die mit der Berufsaufgabe der Innenarchitektin bzw. führen dürfen, für die mit der Berufsaufgabe der Innenarchitektin bzw. des Innenarchitekten verbundenen Umbauten, Ausbauten und des Innenarchitekten verbundenen Umbauten, Ausbauten und Nutzungsänderungen von Gebäuden; Nutzungsänderungen von Gebäuden; 3. Berufsangehörige nach Nummer 1 Buchstabe a, die nach Erlangen des 3. Berufsangehörige nach Nummer 1 Buchstabe a, die nach Erlangen des Hochschulabschlusses mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet der Hochschulabschlusses mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet der Entwurfsplanung von baulichen Anlagen praktisch tätig gewesen und Entwurfsplanung von baulichen Anlagen praktisch tätig gewesen und Bedienstete einer juristischen Person des öffentlichen Rechts sind, für die Bedienstete einer juristischen Person des öffentlichen Rechts sind, für die dienstliche Tätigkeit sowie dienstliche Tätigkeit sowie 4. Personen, die auf Grund des Hamburgischen Architektengesetzes die 4. Personen, die auf Grund des Hamburgischen Architektengesetzes die Berufsbezeichnung „Landschaftsarchitektin“ oder Berufsbezeichnung „Landschaftsarchitektin“ oder „Landschaftsarchitekt“ zu führen berechtigt sind, für Freianlagen im „Landschaftsarchitekt“ zu führen berechtigt sind, für Freianlagen im Zusammenhang mit dem Errichten und Ändern von Gebäuden. Zusammenhang mit dem Errichten und Ändern von Gebäuden. § 66 Bautechnische Nachweise HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) § 68 Bautechnische Nachweise und ihre Prüfung § 66 Bautechnische Nachweise (1) 1Die Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit, den (1) 1Die Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit, den Brandschutz Brandschutz, 130 Gesamtsynopse HBauO aktuell – HBauO neu - Stand: 27.11.2025 Nichtamtliche Lesefassung HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) einschließlich der hierfür bedeutsamen Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung, den Wärmeschutz und die Energieeinsparung den Wärmeschutz und die Energieeinsparung sowie an den Schallschutz und den Erschütterungsschutz ist sowie an den Schallschutz und den Erschütterungsschutz ist für genehmigungs- und zustimmungsbedürftige Vorhaben nach näherer Maßgabe der Verordnung auf Grund § 81 Absatz 6 nach Maßgabe der Verordnung nach § 85 Absatz 3 nachzuweisen nachzuweisen (bautechnische Nachweise). (bautechnische Nachweise). 2 Zu den für den Brandschutz bedeutsamen Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung gehören insbesondere Rauch- und Wärmeabzugsanlagen, Lüftungsanlagen und Starkstromanlagen sowie CO- Überwachungsanlagen, Brandmeldeanlagen, Alarmierungsanlagen, Feuerlöschanlagen, Schutzvorhänge, Wandhydranten, technische Anlagen zur Unterstützung des Funkverkehrs (Gebäudefunkanlagen) und eine Sicherheitsstromversorgung. 2 Bautechnische Nachweise sind nicht erforderlich für verfahrensfreie Bauvorhaben. (2) 1Im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 61 Absatz 1 bei 1. Wohngebäuden a) der Gebäudeklassen 2 und 3 mit Tiefgaragen, b) der Gebäudeklasse 3, die nicht freistehen, c) der Gebäudeklassen 4 und 5 und d) mit sonstigen Nutzungseinheiten nach § 61 Absatz 1 Nummer 1 von mehr als insgesamt 200 m², 2. sonstigen Gebäuden, ausgenommen freistehende Gebäude mit Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 200 m², 131 Gesamtsynopse HBauO aktuell – HBauO neu - Stand: 27.11.2025 Nichtamtliche Lesefassung HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) und im Baugenehmigungsverfahren nach § 62 werden die bautechnischen Nachweise zur Standsicherheit zum Wärmeschutz, zur Energieeinsparung und zum Brandschutz einschließlich der Anforderungen an Rettungswege bauaufsichtlich geprüft. (2) Die bautechnischen Nachweise zur Standsicherheit werden bei 1. überwiegend Wohnzwecken dienenden Gebäuden a) der Gebäudeklassen 4 und 5, b) der Gebäudeklasse 3, die nicht freistehen, c) der Gebäudeklassen 2 und 3 mit Tiefgaragen und d) mit sonstigen Nutzungseinheiten von mehr als insgesamt 200 m², 2. sonstigen Gebäuden, ausgenommen freistehenden Gebäuden mit Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 200 m², 3. baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, sowie 4. Fundamenten für Windenergieanlagen mit einer Höhe von mehr als 10 m, deren weitere Bestandteile dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/42/EG unterliegen, bauaufsichtlich geprüft. (3) Die bautechnischen Nachweise zum Brandschutz einschließlich der Anforderungen an Rettungswege werden bei 1. Sonderbauten, 2. Mittel- und Großgaragen im Sinne der Verordnung nach § 85 Absatz 1 Nummer 3, 3. Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5, 132 Gesamtsynopse HBauO aktuell – HBauO neu - Stand: 27.11.2025 Nichtamtliche Lesefassung HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) 4. Gebäuden der Gebäudeklasse

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.