Hamburg

Gesamtsynopse HBauO 2005 - HBauO 2025

Behördliche Synopse

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e Errichtung von a) Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 ohne Tiefgaragen und b) freistehenden Wohngebäuden der Gebäudeklasse 3 ohne Tiefgaragen, einschließlich der zugehörigen Nebenanlagen und Nebengebäude sowie mit Räumen zur Ausübung freier Berufe nach § 13 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787), zuletzt geändert am 3. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 176 S. 1, 6), in der jeweils geltenden Fassung, 2. die Änderung von baulichen Anlagen, sofern dadurch bauliche Anlagen im Sinne von Nummer 1 entstehen, 3. die Nutzungsänderung von Dachgeschossen zu Wohnzwecken sowie die Errichtung von Dachgauben bei Gebäuden gemäß Nummer 1 a) im Anwendungsbereich des § 34 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635), zuletzt geändert am 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 394 S. 1, 28), in der jeweils geltenden Fassung unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Nummern 3 bis 5, b) im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 BauGB unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Nummern 2 bis 5, 4. die Modernisierung und der Ersatz von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien (Repowering). 2 Satz 1 gilt nicht für Sonderbauten mit Ausnahme der Anlagen nach Satz 1 Nummer 4, Werbeanlagen und die Errichtung, Änderung oder 119 Gesamtsynopse HBauO aktuell – HBauO neu - Stand: 27.11.2025 Nichtamtliche Lesefassung HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) Nutzungsänderung eines oder mehrerer Gebäude, wenn dadurch dem Wohnen dienende Nutzungseinheiten mit einer Größe von insgesamt mehr als 5000 m2 Brutto-Grundfläche geschaffen werden, die innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands eines Betriebsbereichs im Sinne des § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung vom 17. Mai 2013 (BGBl. 2013 I S. 1275; 2021 I S. 123), zuletzt geändert am 3. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 225 S. 1, Nr. 340 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung liegen; ist der angemessene Sicherheitsabstand noch nicht ermittelt worden, ist maßgeblich, ob sich das Vorhaben innerhalb des Achtungsabstands des Betriebsbereichs befindet. (2) Nach Absatz 1 ist ein Bauvorhaben genehmigungsfrei gestellt, wenn 1. es im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 Absatz 1 oder 2 BauGB liegt, 2. es den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht, 3. die Erschließung im Sinne des Baugesetzbuchs gesichert ist, 4. es nicht im Gebiet einer auf § 172 BauGB gestützten Verordnung liegt und 5. die Bauaufsichtsbehörde nicht innerhalb der Frist nach Absatz 3 Satz 2 erklärt, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll oder eine vorläufige Untersagung nach § 15 Absatz 1 Satz 2 BauGB ausspricht. (3) 1Die Bauherrin bzw. der Bauherr hat die erforderlichen Bauvorlagen bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde einzureichen. 2 Mit dem Bauvorhaben darf einen Monat nach Eingang der erforderlichen Bauvorlagen begonnen werden. 3 Teilt die Bauaufsichtsbehörde der Bauherrin bzw. dem Bauherrn vor Ablauf der Frist schriftlich mit, dass kein Genehmigungsverfahren 120 Gesamtsynopse HBauO aktuell – HBauO neu - Stand: 27.11.2025 Nichtamtliche Lesefassung HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) durchgeführt werden soll und sie eine vorläufige Untersagung nach § 15 Absatz 1 Satz 2 BauGB nicht aussprechen wird, darf die Bauherrin bzw. der Bauherr mit der Ausführung des Bauvorhabens beginnen. 4 Das Recht zur Ausführung des Bauvorhabens entsprechend der eingereichten Unterlagen erlischt, wenn innerhalb von drei Jahren nach Vorliegen der Voraussetzungen nach den Sätzen 2 und 3 mit dessen Ausführung nicht begonnen wurde, oder die Bauausführung mehr als drei Jahre unterbrochen worden ist. (4)1Die Erklärung der Bauaufsichtsbehörde nach Absatz 2 Nummer 5 erste Alternative kann insbesondere deshalb erfolgen, weil sie eine Überprüfung der sonstigen Voraussetzungen des Absatzes 2 oder des Bauvorhabens aus anderen Gründen für erforderlich hält. 2 Darauf, dass die Bauaufsichtsbehörde von ihrer Erklärungsmöglichkeit keinen Gebrauch macht, besteht kein Rechtsanspruch. (5)§ 68 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4, § 69 Absatz 5, § 72 Absatz 6 Nummer 2 sowie Absätze 7 und 8 sind entsprechend anzuwenden. § 63 Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) Dritter Abschnitt Genehmigungsverfahren § 61 Vereinfachtes Genehmigungsverfahren § 63 Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren (1) 1Ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren wird durchgeführt für (1) 1Ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren wird durchgeführt für 1. die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von 1. die Errichtung von Wohngebäuden, ausgenommen Hochhäuser, einschließlich der a) Wohngebäuden einschließlich der zugehörigen Nebenanlagen und zugehörigen Nebenanlagen und Nebengebäude; Nebengebäude, das gilt auch für überwiegend Wohnzwecken dienende Gebäude mit b) überwiegend Wohnzwecken dienenden Gebäuden mit 121 Gesamtsynopse HBauO aktuell – HBauO neu - Stand: 27.11.2025 Nichtamtliche Lesefassung HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) a) Räumen für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Räumen bis jeweils 200 m² für die Berufsausübung freiberuflich Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Weise ausüben, bis Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher jeweils 200 m² und Art ausüben einschließlich der zugehörigen Nebenanlagen und Nebengebäude sowie mit b) sonstigen Nutzungseinheiten bis insgesamt 400 m², sonstigen Nutzungseinheiten bis insgesamt 400 m², 2. die Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen und Nutzungseinheiten, sofern dadurch bauliche Anlagen beziehungsweise Nutzungseinheiten im Sinne von Nummer 1 entstehen, außer Sonderbauten, [jetzt in Satz 3] 2. sonstige Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 einschließlich der zugehörigen Nebenanlagen und Nebengebäude, außer Sonderbauten, und 3. die Beseitigung baulicher Anlagen. 3. die Beseitigung baulicher Anlagen. 2 Satz 1 Nummern 1 und 2 gilt nicht für Sonderbauten. (2) 1Die Bauaufsichtsbehörde prüft (2) 1Die Bauaufsichtsbehörde prüft 1. die Zulässigkeit des Vorhabens nach die Zulässigkeit des Vorhabens nach folgenden Vorschriften: §§ 14 und 29 bis 37 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 23. 1. §§ 14 und 29 bis 38 BauGB September 2004 (BGBl. I S. 2415), zuletzt geändert am 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585, 2617), in der jeweils geltenden Fassung, nach den weiteren Festsetzungen eines Bebauungsplans und nach auf § 172 BauGB gestützten Verordnungen, sowie auf § 172 BauGB gestützten Verordnungen, 1a. bei Grundstücken im Hafen die Zulässigkeit des Vorhabens nach den 2. bei Grundstücken im Hafengebiet §§ 3 und 6 des §§ 3 und 6 des Hafenentwicklungsgesetzes vom 25. Januar 1982 Hafenentwicklungsgesetzes vom 25. Januar 1982 (HmbGVBl. S. 19), (HmbGVBl. S. 19), zuletzt geändert am 18. November 2008 (HmbGVBl. S. zuletzt geändert am 10. September 2024 (HmbGVBl. S. 482), in der jeweils 390), in der jeweils geltenden Fassung, geltenden Fassung, 122 Gesamtsynopse HBauO aktuell – HBauO neu - Stand: 27.11.2025 Nichtamtliche Lesefassung HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) [2.] …der Baumschutzverordnung vom 17. September 1948 (Sammlung 3. der Hamburgischen Baumschutzverordnung vom 28. Februar 2023 des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 791-i), zuletzt geändert am (HmbGVBl. S. 81) in der jeweils geltenden Fassung, 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 359), in der jeweils geltenden Fassung, 4. die Einhaltung der Anforderungen nach §§ 14, 15 und 17 des 4. die Einhaltung der Anforderungen nach §§ 14, 15 und 17 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), in der Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt jeweils geltenden Fassung, in den Fällen, in denen dies nach § 18 Absatz 2 geändert am 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323 S. 1, 22), in der jeweils des Bundesnaturschutzgesetzes vorgesehen ist sowie geltenden Fassung, in den Fällen, in denen dies nach § 18 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes vorgesehen ist, 5. bei Gebäuden mit gewerblichen Nutzungen oder mit Tiefgaragen die 5. § 22 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bei Gebäuden mit Einhaltung der Anforderungen nach § 22 des Bundes- gewerblichen Nutzungseinheiten, Immissionsschutzgesetzes in der Fassung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3831), zuletzt geändert am 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163), in der jeweils geltenden Fassung. 2. die Einhaltung der Anforderungen der §§ 4, 6 und 10, 6. §§ 4, 6, § 8 Absatz 4 und des § 16 im Hinblick auf schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten § 13 im Hinblick auf schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten im im Sinne von § 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes vom 17. März 1998 Sinne von § 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes vom 17. März 1998 (BGBl. (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert am 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, I S. 502), zuletzt geändert am 25. Februar 2021 (BGBl. I S. 306,308) in der 1491), in der jeweils geltenden Fassung, jeweils geltenden Fassung, der §§ 52 und 68 sowie §§ 50, 66 und der Baumschutzverordnung vom 17. September 1948 (Sammlung des [jetzt Nr. 4] bereinigten hamburgischen Landesrechts I 791-i), zuletzt geändert am 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 359), in der jeweils geltenden Fassung, 3. beantragte Abweichungen im Sinn von § 69, beantragte Abweichungen im Sinne des § 67 dieses Gesetzes. 2 2 Gesetzlich begründete Zustimmungs- und Einvernehmensvorbehalte bleiben Die Regelungen über gesetzlich begründete Zustimmungs- und unberührt. Einvernehmensvorbehalte sind zu beachten. 123 Gesamtsynopse HBauO aktuell – HBauO neu - Stand: 27.11.2025 Nichtamtliche Lesefassung HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) (3) 1Über den Antrag ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Eingang (3) 1Über den Antrag ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen zu entscheiden. der vollständigen Unterlagen zu entscheiden. 2 Die Bearbeitungsfrist verkürzt sich auf einen Monat für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 4, die 1. ausschließlich der Wohnnutzung dienen, 2. im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 Absatz 1 BauGB liegen, 3. keiner Befreiung oder Abweichung bedürfen, 4. keiner bauaufsichtlichen Prüfung der bautechnischen Nachweise nach § 68 Absatz 2 unterliegen, 5. keiner Prüfung der Zulässigkeit nach § 172 BauGB bedürfen, 6. auf einem Grundstück errichtet werden, für das keine Erkenntnisse im Altlasthinweiskataster über schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten vorliegen, 7. keiner Prüfung der Einhaltung der Anforderungen des § 22 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes unterliegen und 8. keiner Zulassung einer Ausnahme nach den Vorschriften der Baumschutzverordnung bedürfen. 3 2 Im Einvernehmen mit der Bauherrin oder dem Bauherrn können die Fristen Im Einvernehmen mit der Bauherrin bzw. dem Bauherrn kann die Friste nach nach den Sätzen 1 und 2 verlängert werden. Satz 1 verlängert werden. 4 3 Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Fristen nach Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Fristen nach den Sätzen 1 bis 3 versagt wurde. den Sätzen 1 und 2 versagt wurde. 5 4 Nach Ablauf der jeweiligen Frist wird der Bauherrin oder dem Bauherrn der Nach Ablauf der jeweiligen Frist wird der Bauherrin bzw. dem Bauherrn der Eintritt der Genehmigungsfiktion bestätigt. Eintritt der Genehmigungsfiktion bestätigt. 124 Gesamtsynopse HBauO aktuell – HBauO neu - Stand: 27.11.2025 Nichtamtliche Lesefassung HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) 6 5 Sofern auf Grund gesetzlicher Bestimmungen die Zustimmung oder das Sofern auf Grund gesetzlicher Bestimmungen die Zustimmung oder das Einvernehmen einer anderen Behörde einzuholen ist, treten die Rechtsfolgen Einvernehmen einer anderen Behörde einzuholen ist, treten die Rechtsfolgen nach den Sätzen 1 bis 5 nicht vor Ablauf einer Woche nach Eingang der nach den Sätzen 1 bis 4 nicht vor Ablauf einer Woche nach Eingang der Erklärung der anderen Behörde ein. Erklärung der anderen Behörde ein. 7 6 Die Fristen nach den Sätzen 1 bis 3 gelten nicht für Vorhaben innerhalb des Die Fristen nach den Sätzen 1 und 2 gelten nicht für Vorhaben innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands eines Betriebsbereichs nach § 59 Absatz angemessenen Sicherheitsabstands eines Betriebsbereichs nach § 70 Absatz 4 Satz 1 oder innerhalb des Achtungsabstands, sofern ein angemessener 4 Satz 1 oder innerhalb des Achtungsabstands, sofern ein angemessener Sicherheitsabstand noch nicht ermittelt wurde. Sicherheitsabstand noch nicht ermittelt wurde. (4) 1Bei Anlagen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 fallen, ist über den Bauantrag innerhalb eines Jahres nach Vollständigkeit der Antragsunterlagen zu entscheiden; die Bauaufsichtsbehörde kann diese Frist gegenüber der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller aus wichtigem Grund um bis zu ein Jahr verlängern.. 2 Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der nach Satz 1 maßgeblichen Frist versagt worden ist § 64 Baugenehmigungsverfahren HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) § 64 Baugenehmigungsverfahren (1) 1Bei genehmigungsbedürftigen baulichen Anlagen, die nicht unter § 63 fallen, prüft die Bauaufsichtsbehörde 1. §§ 14 und 29 bis 38 BauGB sowie auf § 172 BauGB gestützte Verordnungen, 2. bei Grundstücken im Hafengebiet §§ 3 und 6 des Hafenentwicklungsgesetzes, 3. die Hamburgische Baumschutzverordnung, 125 Gesamtsynopse HBauO aktuell – HBauO neu - Stand: 27.11.2025 Nichtamtliche Lesefassung HBauO a

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.