Hamburg

Gesamtsynopse HBauO 2005 - HBauO 2025

Behördliche Synopse

Quellenkennung: department-1120142. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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9.7 Maßnahmen zur inneren Erschließung von öffentlichen Freizeit- und f) Maßnahmen zur inneren Erschließung von öffentlichen Freizeit- und Parkanlagen sowie von Kleingartenanlagen, Parkanlagen sowie von Kleingartenanlagen, 9.8 Saunaanlagen, die nicht gewerblichen oder öffentlichen Zwecken g) Saunaanlagen, die nicht gewerblichen oder öffentlichen Zwecken dienen; dienen; 10. Tragende und nicht tragenden Bauteile: 11. folgende tragende und nichttragende Bauteile: 10.1 nicht tragende und nicht aussteifende Bauteile in baulichen Anlagen, a) nichttragende und nichtaussteifende Bauteile in baulichen Anlagen, 111 Gesamtsynopse HBauO aktuell – HBauO neu - Stand: 27.11.2025 Nichtamtliche Lesefassung HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) 10.2 die Änderung tragender oder aussteifender Bauteile innerhalb von b) die Änderung tragender oder aussteifender Bauteile innerhalb von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2, Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2, 10.3 Türen und Fenster, c) Fenster und Türen einschließlich Dachflächenfenster, sowie die dafür bestimmten Öffnungen, sowie die dafür bestimmten Öffnungen, 10.4 Außenwandbekleidungen einschließlich Maßnahmen der d) Außenwandbekleidungen einschließlich Maßnahmen der Wärmedämmung außer bei Hochhäusern sowie Verblendungen und Wärmedämmung, ausgenommen bei Hochhäusern, Verblendungen und Verputz baulicher Anlagen, Verputz baulicher Anlagen, 10.5 Bedachungen einschließlich Maßnahmen der Wärmedämmung e) Bedachung einschließlich Maßnahmen der Wärmedämmung außer bei Hochhäusern, ausgenommen bei Hochhäusern, 10.6 Herstellung von Dachgauben und Dacheinschnitten, wobei deren f) Herstellung von Dachgauben und Dacheinschnitten, wobei deren Länge Länge insgesamt nicht mehr als ein Drittel ihrer zugehörigen insgesamt nicht mehr als ein Drittel ihrer zugehörigen Gebäudeseitenlänge betragen darf; Gebäudeseitenlänge betragen darf; 11. Werbeanlagen und Automaten: 12. folgende Werbeanlagen: 11.1 Werbeanlagen mit einer Ansichtsfläche bis zu 1 m2, a) Werbeanlagen mit einer Ansichtsfläche bis zu 1 m², 11.2 Automaten, b) Warenautomaten, 11.3 Werbeanlagen an der Stätte der Leistung, die nach ihrem c) Werbeanlagen, an der Stätte der Leistung, die nach ihrem erkennbaren erkennbaren Zweck nur vorübergehend für höchstens zwei Monate Zweck nur vorübergehend für höchstens zwei Monate angebracht angebracht werden, außer im Außenbereich, werden, außer im Außenbereich, d) Schilder, die Inhaberinnen bzw. Inhaber und Art gewerblicher Betriebe kennzeichnen (Hinweisschilder), wenn sie vor Ortsdurchfahrten auf einer einzigen Tafel zusammengefasst sind, 11.4 Werbeanlagen in e) Werbeanlagen in durch Bebauungsplan festgesetzten 112 Gesamtsynopse HBauO aktuell – HBauO neu - Stand: 27.11.2025 Nichtamtliche Lesefassung HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten an der Stätte Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten an der Stätte der Leistung mit einer Höhe bis zu 10,0 m der Leistung mit einer Höhe bis zu 10 m ab Geländeoberfläche sowie Sammelschilder als Hinweis auf ortsansässige gewerbliche Betriebe sowie Sammelschilder als Hinweis auf ortsansässige gewerbliche Betriebe mit einer Höhe bis zu 10,0 m ab Geländeoberfläche, mit einer Höhe bis zu 10 m ab Geländeoberfläche, sowie, soweit sie in, auf oder an einer bestehenden baulichen Anlage errichtet werden, die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt der Anlage, 11.5 Erneuerung und Austausch der Werbemotive bei Wechselwerbeanlagen, 11.6 Erneuerung und Austausch bestehender Werbeanlagen, wenn Art f) Erneuerung und Austausch bestehender Werbeanlagen, wenn Art und und Größe nicht verändert werden, Größe nicht verändert werden, 11.7 Werbeanlagen, für die eine Genehmigung nach wegerechtlichen g) Werbeanlagen, für die eine Genehmigung nach wegerechtlichen Vorschriften erforderlich ist, außer Werbeanlagen an Fassaden und Vorschriften erforderlich ist, außer Werbeanlagen an Fassaden und Baugerüsten; Baugerüsten; 12. Vorübergehend aufgestellte oder benutzbare Anlagen: 13. folgende vorübergehend aufgestellte oder benutzbare Anlagen: 12.1 Baustelleneinrichtungen einschließlich der Bauschilder, Bauzäune, a) Baustelleneinrichtungen einschließlich der Bauschilder, Bauzäune, Lagerhallen, Schutzhallen und Unterkünfte, ausgenommen Schutzdächer, Lagerhallen, Schutzhallen und Unterkünfte, ausgenommen Schutzdächer, deren Firsthöhe über 25 m Geländeoberfläche liegt, deren Firsthöhe über 25 m Geländeoberfläche liegt, 12.2 Gerüste, wenn es sich dabei um eingeschossige Lehr- und b) Gerüste, wenn es sich dabei um eingeschossige Lehr- und Traggerüste Traggerüste bis zu einer Gerüsthöhe von 5 m oder um Arbeits- und bis zu einer Gerüsthöhe von 5 m oder um Arbeits- und Schutzgerüste Schutzgerüste handelt, bei denen die oberste Gerüstlage nicht höher als handelt, bei denen die oberste Gerüstlage nicht höher als 25 m über der 25 m über der Geländeoberfläche liegt und die Gerüste von Sachkundigen Geländeoberfläche liegt und die Gerüste von Sachkundigen aufgestellt aufgestellt werden, werden, 12.3 Toilettenwagen und -häuschen, c) Toilettenwagen und -häuschen, 113 Gesamtsynopse HBauO aktuell – HBauO neu - Stand: 27.11.2025 Nichtamtliche Lesefassung HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) 12.4 Behelfsbauten, die der Landesverteidigung, dem Katastrophenschutz d) Behelfsbauten, die der Landesverteidigung, dem Katastrophenschutz oder der Unfallhilfe dienen, oder der Unfallhilfe dienen, 12.5 bauliche Anlagen, die für höchstens drei Monate auf genehmigtem e) bauliche Anlagen, die für höchstens drei Monate auf genehmigtem Messe- und Ausstellungsgelände errichtet werden, ausgenommen Messe- und Ausstellungsgelände errichtet werden, ausgenommen Fliegende Bauten, Fliegende Bauten, 12.6 Verkaufsstände und andere bauliche Anlagen auf Straßenfesten, f) Verkaufsstände und andere bauliche Anlagen auf Straßenfesten, Volksfesten und Märkten, ausgenommen Fliegende Bauten, Volksfesten und Märkten, ausgenommen Fliegende Bauten; 12.7 Fliegende Bauten mit einer Höhe bis zu 5 m, die nicht dazu bestimmt [jetzt in § 76 Absatz 2 Satz 2] sind, von Besuchern betreten zu werden, 12.8 Fliegende Bauten mit einer Höhe bis zu 5 m, die für Kinder betrieben werden und eine Geschwindigkeit von höchstens 1 m/s haben, 12.9 Bühnen, die Fliegende Bauten sind, einschließlich Überdachungen und sonstigen Aufbauten mit einer Höhe bis zu 5 m, einer Bruttogrundfläche bis zu 100 m2 und einer Fußbodenhöhe bis zu 1,50 m, 12.10 Zelte, die Fliegende Bauten sind, mit einer Bruttogrundfläche bis zu 75 m2, 12.11 Eingeschossige überdeckte bauliche Anlagen als Fliegende Bauten wie Verkaufs- oder Ausstellungsstände, einschließlich aller Anbauten und Vordächer, mit einer Bruttogrundfläche bis zu 75 m2 und einer Höhe bis zu 5 m, auch wenn sie von Besuchern betreten werden; 12.12 aufblasbare Spielgeräte mit einer Höhe des betretbaren Bereichs von bis zu 5 m oder mit überdachten Bereichen, bei denen die Entfernung zum Ausgang nicht mehr als 3 m oder, sofern ein Absinken der Überdachung konstruktiv verhindert wird, nicht mehr als 10 m beträgt; 13. Plätze: 14. folgende Plätze: 114 Gesamtsynopse HBauO aktuell – HBauO neu - Stand: 27.11.2025 Nichtamtliche Lesefassung HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) 13.1 Lager- und Abstellplätze, die einem land- oder forstwirtschaftlichen a) Lager- und Abstellplätze, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dienen, außer Betrieb oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dienen, außer im Außenbereich, im Außenbereich, 13.2 nicht überdachte Stellplätze mit einer Fläche bis zu 50 m2 je b) nicht überdachte Stellplätze mit einer Fläche bis zu 50 m2 je zugehörigem Hauptgebäude, außer im Außenbereich, wobei die Fläche zugehörigem Hauptgebäude, außer im Außenbereich, wobei die Fläche von Garagen nach Nummer 1.2 anzurechnen ist, von Garagen und überdachten Abstellplätzen für Mobilitätsmittel nach Nummer 1b anzurechnen ist, 13.3 Kinderspielplätze; c) Kinderspielflächen im Sinne des § 8 Absatz 4 Satz 1, d) Freischankflächen einschließlich einer damit verbundenen Nutzungsänderung einer Gaststätte oder einer Verkaufsstelle des Lebensmittelhandwerks oder eines landwirtschaftlichen Betriebes, es sei denn, dass Rettungswege der Freischankfläche über die zugehörige Nutzungseinheit ins Freie führen; 14. Container: 15. folgende Container: 14.1 Container für den vorübergehenden Aufenthalt von Personal im a) Container für den vorübergehenden Aufenthalt von Personal im Hafengebiet nach § 2 Absatz 2 des Hafenentwicklungsgesetzes in der Hafengebiet nach § 2 Absatz 2 des Hafenentwicklungsgesetzes sowie in jeweils geltenden Fassung sowie in festgesetzten Gewerbe- und festgesetzten Gewerbe- und Industriegebieten, Industriegebieten, 14.2 Schlaf- und Bürocontainer bis zu einer Stapelhöhe von zwei b) Schlaf- und Bürocontainer bis zu einer Stapelhöhe von zwei Containern Containern auf Baustellen, auf Baustellen, 14.3 ortsfeste Container, die der Lagerung von nicht wassergefährdenden c) ortsfeste Container, die der Lagerung von nicht wassergefährdenden Stoffen dienen, im Hafengebiet, auf Baustellen auf dafür genehmigten Stoffen dienen, im Hafengebiet, auf Baustellen und auf dafür Flächen; genehmigten Flächen; 15. Sonstige Anlagen: 16. folgende sonstige Anlagen: 15.2 Zapfsäulen und Tankautomaten genehmigter Tankstellen, a) Zapfsäulen und Tankautomaten genehmigter Tankstellen 115 Gesamtsynopse HBauO aktuell – HBauO neu - Stand: 27.11.2025 Nichtamtliche Lesefassung HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) sowie Ladeeinrichtungen für Elektromobilität und die damit verbundene Änderung der Nutzung einschließlich zugehöriger Transformatorstationen, sofern diese keine Gebäude sind oder sich bei einer Höhe von bis zu 3 m und einer Bruttogrundfläche bis zu 15 m² in Gewerbegebieten, Industriegebieten oder sonstigen Sondergebieten befinden, Eigenverbrauchstankstellen, sofern die Behältergröße nach Nummern 5.1 Eigenverbrauchstankstellen, sofern die Behältergröße nach Nummer 6 (Flüssiggas oder nicht verflüssigtes Gas) und 5.2 (brennbare oder Buchstabe a (Flüssiggas oder nicht verflüssigtes Gas) und Nummer 6 wassergefährdende Flüssigkeiten) nicht überschritten wird, Buchstabe b (brennbare oder wassergefährdende Flüssigkeiten) nicht überschritten wird, 15.3 Regale mit einer Höhe bis zu 7,50 m Oberkante Lagergut, b) Regale mit einer Höhe bis zu 7,50 m, gemessen von der Standfläche des Regals bis zur Oberkante Lagergut, außer im Außenbereich, 15.4 Grabdenkmale auf Friedhöfen, Feldkreuze, Denkmäler, c) Grabdenkmale auf Friedhöfen, Feldkreuze, Denkmäler Skulpturen und sonstige Kunstwerke jeweils mit einer Höhe bis zu 4 m, und sonstige Kunstwerke jeweils mit einer Höhe bis zu 4 m, 15.1 Fahrradabstellanlagen mit einer Gesamtfläche bis zu 50 m2, außer im d) Fahrradabstellanlagen mit einer Gesamtfläche bis zu 50 m2, außer im Außenbereich, Außenbereich, 15.5 Bedienungs- und Wartungsanlagen einschließlich der zugehörigen e) Bedienungs- und Wartungsanlagen einschließlich der zugehörigen Treppen, Leitern, Tritte, Laufstege und Umwehrungen, Treppen, Leitern, Tritte, Laufstege und Umwehrungen, 15.6 Rohrleitungen und Rohrbrücken bis 10 m Spannweite innerhalb von f) Rohrleitungen und Rohrbrücken bis 10 m Spannweite innerhalb von Industrie- und Gewerbebetrieben, sofern sie nicht über öffentliche Industrie- und Gewerbebetrieben, sofern sie nicht über öffentliche Verkehrsflächen führen, Verkehrsflächen führen, 15.7 Verputz baulicher Anlagen, Außenwandanstriche und Anstriche g) Verputz baulicher Anlagen, Außenwandanstriche und Anstriche äußerer Bauteile, ausgenommen bildliche Darstellungen, äußerer Bauteile, ausgenommen bildliche Darstellungen, 15.8 Telefonzellen bzw. Telefonstandsäulen, 116 Gesamtsynopse HBauO aktuell – HBauO neu - Stand: 27.11.2025 Nichtamtliche Lesefassung HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) 15.9 andere unbedeutende Anlagen oder h) andere unbedeutende Anlagen oder untergeordnete unbedeutende Teile von Anlagen wie Teile von Anlagen wie Hauseingangsüberdachungen, Markisen, Rollläden, Terrassen, Markisen, Rollläden, Terrassen, Dacheindeckungen und Dachrinnen, Außenleuchten, Dacheindeckungen und Dachrinnen, Außenleuchten, Maschinenfundamente, Fahrzeugwaagen, Pergolen, Jägerstände, Maschinenfundamente, Straßenfahrzeugwaagen, Pergolen, Jägerstände, Wildfütterungsstände, Bienenfreistände, Taubenhäuser, Wildfütterungen, Bienenfreistände, Taubenhäuser, Nisthilfen für Vögel einschließlich zugehöriger Masten und Aufbauten, Hofeinfahrten Teppichklopf- und Teppichstangen;. unbedeutende Einrichtungen der technischen Ladeinfrastruktur der Elektromobilität und Wäschetrocknungsvorrichtungen im Freien, Sicherheitsvorrichtungen an Dächern und Gebäuden. II II Änderung der Nutzung Änderung der Nutzung Verfahrensfrei ist die Änderung der Nutzung von Anlagen, wenn Verfahrensfrei ist die Änderung der Nutzung von Anlagen, wenn 1. für die neue Nutzung keine anderen öffentlich-rechtlichen 1. für die neue Nutzung keine im bauaufsichtlichen Verfahren zu Anforderungen prüfenden anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen als für die bisherige gelten oder als für die bisherige Nutzung gelten; bei der Bestimmung dieser Anforderungen bleibt das Wahlrecht nach § 59 Absatz 3 unberücksichtigt, oder 117 Gesamtsynopse HBauO aktuell – HBauO neu - Stand: 27.11.2025 Nichtamtliche Lesefassung HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) 2. die Errichtung oder Änderung der Anlagen nach Abschnitt I 2. die Errichtung oder Änderung der Anlagen nach Abschnitt I verfahrensfrei wäre. verfahrensfrei wäre. III III Beseitigung von Anlagen Beseitigung von Anlagen Verfahrensfrei ist die Beseitigung von Verfahrensfrei ist die Beseitigung von 1. Anlagen nach Abschnitt I, 1. Anlagen nach Abschnitt I, 2. Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2, es sei denn, die zu 2. Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2, es sei denn, die zu beseitigenden Gebäude der Gebäudeklasse 2 grenzen an Gebäude der beseitigenden Gebäude der Gebäudeklasse 2 grenzen an Gebäude der Gebäudeklassen 3 bis 5 an, Gebäudeklassen 3 bis 5 an, 3. sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m. 3. sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m. Nach der Beseitigung von Gebäuden, für die eine Hausnummer festgesetzt Nach der Beseitigung von Gebäuden, für die eine Hausnummer festgesetzt wurde, ist die Bauaufsichtsbehörde zu informieren. Die beabsichtigte wurde, ist die Bauaufsichtsbehörde zu informieren. Die beabsichtigte Beseitigung von Gebäuden mit Ausnahme der Anlagen nach Abschnitt I Beseitigung von Gebäuden mit Ausnahme der Anlagen nach Abschnitt I Nummer 1 ist der für den Bauarbeiterschutz zuständigen Behörde einen Nummer 1 ist der für den Bauarbeiterschutz zuständigen Behörde einen Monat vorher mitzuteilen. Monat vorher mitzuteilen. IV IV Instandhaltungsarbeiten Instandhaltungsarbeiten Verfahrensfrei sind Instandhaltungsarbeiten. Verfahrensfrei sind Instandhaltungsarbeiten. § 62 Genehmigungsfreistellung HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) § 62 Genehmigungsfreistellung (1)1Keiner Genehmigung nach diesem Gesetz bedürfen unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 118 Gesamtsynopse HBauO aktuell – HBauO neu - Stand: 27.11.2025 Nichtamtliche Lesefassung HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) 1. di

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.