Hamburg

Gesamtsynopse HBauO 2005 - HBauO 2025

Behördliche Synopse

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4. Masten, Antennen und ähnliche Anlagen 5. Masten, Antennen und ähnliche Anlagen 5. Behälter 6. Behälter 6. Mauern und Einfriedigungen 7. Mauern und Einfriedungen 7. Verkehrsanlagen 8. Private Verkehrsanlagen 8. Aufschüttungen und Abgrabungen 9. Aufschüttungen und Abgrabungen 104 Gesamtsynopse HBauO aktuell – HBauO neu - Stand: 27.11.2025 Nichtamtliche Lesefassung HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) 9. Anlagen in Gärten und zur Freizeitgestaltung 10. Anlagen in Gärten und zur Freizeitgestaltung 10. Tragende und nicht tragende Bauteile 11. Tragende und nicht tragende Bauteile 11. Werbeanlagen und Automaten 12. Werbeanlagen 12. Vorübergehend aufgestellte oder benutzbare Anlagen 13. Vorübergehend aufgestellte oder benutzbare Anlagen 13. Plätze 14. Plätze 14. Container 15. Container 15. Sonstige Anlagen 16. Sonstige Anlagen II II Änderung der Nutzung Änderung der Nutzung III III Beseitigung von Anlagen Beseitigung von Anlagen IV IV Instandhaltungsarbeiten Instandhaltungsarbeiten I I Errichtung und Änderungen von Anlagen Errichtung und Änderungen von Anlagen Verfahrensfreiheit besteht für die Errichtung und Änderungen in Bezug auf 1. Gebäude und Überdachungen: 1. folgende Gebäude: 1.1 ein eingeschossiges Gebäude ohne Aufenthaltsräume bis 30 m³ a) ein eingeschossiges Gebäude ohne Aufenthaltsräume bis 30 m³ Brutto- umbauten Raum je zugehörigem Hauptgebäude, außer im Außenbereich, Rauminhalt je zugehörigem Hauptgebäude, außer im Außenbereich, 1.2 eine Garage mit einer Wandhöhe bis zu 3,0 m und einer Brutto- b) eine Garage oder ein überdachter Abstellplatz für Mobilitätsmittel Grundfläche bis zu 50 m² je zugehörigem Hauptgebäude, außer im mit einer Wandhöhe bis zu 3 m und einer Brutto-Grundfläche bis zu 50 m² Außenbereich; je zugehörigem Hauptgebäude, außer im Außenbereich; 105 Gesamtsynopse HBauO aktuell – HBauO neu - Stand: 27.11.2025 Nichtamtliche Lesefassung HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) die Fläche von Stellplätzen nach Nummer 13.2 ist anzurechnen, die Fläche von Stellplätzen nach Nummer 14 Buchstabe b ist anzurechnen, 1.3 Gebäude ohne Feuerungsanlagen mit einer traufseitigen Wandhöhe c) Gebäude ohne Feuerungsanlagen mit einer traufseitigen Wandhöhe bis bis zu 5,0 m, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder zu 5 m, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb im Sinne von einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dienen, höchstens 100 m² § 35 Absatz 1 Nummern 1 und 2 und § 201 BauGB dienen, höchstens Bruttogrundfläche haben und nur zur Unterbringung von Sachen oder 100 m² Brutto-Grundfläche haben und nur zur Unterbringung von Sachen zum vorübergehenden Schutz von Tieren bestimmt sind, oder zum vorübergehenden Schutz von Tieren bestimmt sind, 1.4 Gewächshäuser auf landwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch d) Gewächshäuser mit einer Firsthöhe bis zu 5 m, die einem genutzten Flächen mit höchstens 100 m² Grundfläche und landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne von § 35 Absatz 1 Nummern 1 und 2 und § 201 BauGB dienen und höchstens 100 m² Brutto-Grundfläche - bis zu 4,50 m Firsthöhe, haben, - bis zu 6,0 m Firsthöhe, wenn eine Typengenehmigung nach § 65 vorliegt; nicht freigestellt sind Foliengewächshäuser mit Feuerstätten, 1.5 Fahrgastunterstände, die dem öffentlichen Personenverkehr oder der e) Fahrgastunterstände, die dem öffentlichen Personenverkehr oder der Schülerbeförderung dienen, Schülerbeförderung dienen, 1.6 Schutzhütten für Wanderer, die jedermann zugänglich sind und keine f) Schutzhütten für Wanderinnen und Wanderer, die jedermann Aufenthaltsräume haben, zugänglich sind und keine Aufenthaltsräume haben, 1.7 Überdachungen von Terrassen mit einer Fläche bis zu 30 m2 und einer g) Überdachungen von Terrassen mit einer Fläche bis zu 30 m2 und einer Tiefe bis zu 3,0 m vor Erdgeschossen sowie untergeordnete Tiefe bis zu 3 m vor Erdgeschossen sowie untergeordnete Überdachungen Überdachungen wie zum Beispiel Hauseingangsüberdachungen, wie zum Beispiel Hauseingangsüberdachungen, 1.8 Gartenlauben in Kleingartenanlagen mit einer Grundfläche von h) Gartenlauben in Kleingartenanlagen im Sinne des § 1 Absatz 1 des höchstens 24 m2, Bundeskleingartengesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), zuletzt geändert am 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146, 2147), in der jeweils geltenden Fassung, 1.9 Wochenendhäuser in festgesetzten Wochenendhausgebieten; i) Wochenendhäuser in festgesetzten Wochenendhausgebieten; 106 Gesamtsynopse HBauO aktuell – HBauO neu - Stand: 27.11.2025 Nichtamtliche Lesefassung HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) 2. Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung mit Ausnahme freistehender 2. Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung ausgenommen freistehende Abgasanlagen mit einer Höhe von mehr als 10 m, Abgasanlagen mit einer Höhe von mehr als 10 m; 2a. folgende Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien: 3. folgende Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien 2a.1 Solaranlagen a) Solaranlagen in, an und auf Dachflächen aa) in, an und auf Dachflächen und an Balkonbrüstungen, außer bei Hochhäusern ausgenommen bei Hochhäusern, bb) an Außenwandflächen von Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3, sowie die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren sowie die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt des Gebäudes, Gestalt des Gebäudes, 2a.2 gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe bis zu 3 m und b) gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe bis zu 3 m und einer einer Gesamtlänge bis zu 9 m, Gesamtlänge bis zu 9 m, 2a.3 Windenergieanlagen bis zu 10 m Höhe gemessen von der c) Windenergieanlagen bis zu 10 m Höhe gemessen von der Geländeoberfläche bis zum höchsten Punkt der vom Rotor bestrichenen Geländeoberfläche bis zum höchsten Punkt der vom Rotor bestrichenen Fläche und einem Rotordurchmesser bis zu drei Metern außer in reinen Fläche und einem Rotordurchmesser bis zu 3 m außer in reinen Wohngebieten sowie Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe bis zu Wohngebieten sowie Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe bis zu 15 m über Geländeoberfläche in festgesetzten Gewerbe- und 15 m über Geländeoberfläche in festgesetzten Gewerbe- und Industriegebieten und im Hafennutzungsgebiet;, Industriegebieten und im Hafennutzungsgebiet, d) Anlagen zur Wasserstofferzeugung, sofern der darin erzeugte Wasserstoff dem Eigenverbrauch in den baulichen Anlagen dient, für die sie errichtet werden, e) Anlagen zur Erzeugung und Nutzung von Wasserstoff sowie die zugehörigen Gasspeicher, bei denen die Prozessschritte Erzeugung und Nutzung in einem werksmäßig hergestellten Gerät kombiniert sind und die Speichermenge 20 kg nicht überschreitet, 107 Gesamtsynopse HBauO aktuell – HBauO neu - Stand: 27.11.2025 Nichtamtliche Lesefassung HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) f) Wärmepumpen nach § 6 Absatz 8 Satz 1 Nummer 4; 3. Anlagen der Ver- und Entsorgung: 4. folgende Anlagen der Ver- und Entsorgung: 3.1 Brunnen, a) Brunnen, 3.2 Anlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikation, b) Anlagen, die der Telekommunikation, der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Öl oder Wärme dienen, mit einer Höhe bis zu 5,0 m und Elektrizität, Gas, Öl oder Wärme dienen, mit einer Höhe bis zu 5 m und einer Bruttogrundfläche bis zu 10 m2, einer Brutto-Grundfläche bis zu 10 m², 3.3 Grundstücksentwässerungsanlagen; c) Grundstücksentwässerungsanlagen sowie Anlagen zur Nutzung von Niederschlagswasser; 4. Masten, Antennen und ähnliche Anlagen: 5. folgende Masten, Antennen und ähnliche Anlagen: 4.1 unbeschadet der Nummer 3.2 Antennen einschließlich der Masten mit a) unbeschadet der Nummer 4 Buchstabe b Antennen einschließlich der einer Höhe bis zu 10,0 m Masten mit einer Höhe bis zu 15 m, auf Gebäuden gemessen ab dem Schnittpunkt der Anlage mit der Dachhaut, im Außenbereich freistehend mit einer Höhe bis zu 20 m und zugehöriger Versorgungseinheiten mit einem Bruttorauminhalt bis zu und zugehöriger Versorgungseinheiten mit einem Brutto-Rauminhalt bis 10 m3 sowie, soweit sie in, auf oder an einer bestehenden baulichen zu 10 m3 sowie, soweit sie in, auf oder an einer bestehenden baulichen Anlage errichtet werden, die damit verbundene Änderung der Nutzung Anlage errichtet werden, die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt der Anlage, oder der äußeren Gestalt der Anlage, 4.2 Masten und Unterstützungen für Fernsprechleitungen, für Leitungen b) Masten und Unterstützungen für Fernsprechleitungen, für Leitungen zur Versorgung mit Elektrizität, für Seilbahnen und für Leitungen sonstiger zur Versorgung mit Elektrizität, für Seilbahnen und für Leitungen sonstiger Verkehrsmittel, für Sirenen, Verkehrsmittel, für Sirenen für Überwachungskameras und für Fahnen, und für Fahnen, c) Masten, die aus Gründen des Brauchtums errichtet werden, 4.3 Signalhochbauten für die Landesvermessung, d) Signalhochbauten für die Landesvermessung, 108 Gesamtsynopse HBauO aktuell – HBauO neu - Stand: 27.11.2025 Nichtamtliche Lesefassung HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) 4.4 Flutlichtmasten auf zugelassenen Sportstätten mit einer Höhe bis zu e) Flutlichtmasten auf zugelassenen Sportstätten mit einer Höhe bis zu 10 10,0 m, außer im Außenbereich; m, außer im Außenbereich, f) ortsveränderliche Antennenanlagen, die für längstens 24 Monate aufgestellt werden; 5. Behälter: 6. folgende Behälter: 5.1 ortsfeste Behälter für Flüssiggas mit einem Fassungsvermögen von a) ortsfeste Behälter für Flüssiggas mit einem Fassungsvermögen von weniger als 3 t, für nicht verflüssigte Gase mit einem Bruttorauminhalt bis weniger als 3 t, für nicht verflüssigte Gase mit einem Brutto-Rauminhalt zu 6 m3, bis zu 6 m³, 5.2 ortsfeste Behälter für brennbare oder wassergefährdende b) ortsfeste Behälter für brennbare oder wassergefährdende Flüssigkeiten mit einem Bruttorauminhalt bis zu 10 m3, Flüssigkeiten mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 10 m³, 5.3 ortsfeste Behälter sonstiger Art mit einem Bruttorauminhalt bis zu c) ortsfeste Behälter sonstiger Art mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 50 m3 und einer Höhe bis zu 3,0 m, 50 m³ und einer Höhe bis zu 3 m, 5.4 Gärfutterbehälter mit einer Höhe bis zu 6,0 m und Schnitzelgruben, d) Gärfutterbehälter mit einer Höhe bis zu 6 m und Schnitzelgruben, 5.5 Fahrsilos, Kompost- und ähnliche Anlagen, e) Fahrsilos, Kompost- und ähnliche Anlagen, außer im Außenbereich, 5.6 Wasserbecken mit einem Beckeninhalt bis zu 100 m3, f) Wasserbecken mit einem Beckeninhalt bis zu 100 m³, 5.7 Behälter zum Sammeln wieder verwertbarer Abfallstoffe wie g) Behälter zum Sammeln wieder verwertbarer Abfallstoffe wie Altpapier Altpapier und Altglas bis zu 10 m3 Größe auf öffentlichen Wegen, und Altglas bis zu 10 m3 Größe auf öffentlichen Wegen, Grünflächen oder Grünflächen oder öffentlich genutzten Privatflächen, öffentlich genutzten Privatflächen, 5.8 Standplätze für Wertstoff- und Abfallbehälter einschließlich der h) Standplätze für Wertstoff- und Abfallbehälter einschließlich der zugehörigen Müllbehälterschränke, zugehörigen Müllbehälterschränke, 5.9 Briefkästen, Behälter und Schränke mit einer Brutto-Grundfläche bis i) Briefkästen, Behälter und Schränke mit einer Brutto-Grundfläche bis zu zu 10 m2, die zu Zwecken der Postannahme bzw. Postverteilung 10 m2, die zu Zwecken der Postannahme beziehungsweise Postverteilung aufgestellt werden; aufgestellt werden; 6. Mauern und Einfriedigungen: 7. folgende Mauern und Einfriedungen: 109 Gesamtsynopse HBauO aktuell – HBauO neu - Stand: 27.11.2025 Nichtamtliche Lesefassung HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) 6.1 Mauern einschließlich Stützmauern und Einfriedigungen mit einer a) Mauern einschließlich Stützmauern und Einfriedungen mit einer Höhe Höhe bis zu 2,0 m, außer im Außenbereich, bis zu 2 m, außer im Außenbereich, 6.2 offene, sockellose Einfriedigungen für Grundstücke, die einem land- b) offene, sockellose Einfriedungen für Grundstücke, die einem land- oder oder forstwirtschaftlichen Betrieb forstwirtschaftlichen Betrieb im Sinne von § 35 Absatz 1 Nummern 1 und 2 und § 201 BauGB dienen; oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dienen; 7. Verkehrsanlagen: Private Verkehrsanlagen einschließlich Brücken und Durchlässe mit einer 8. private Verkehrsanlagen einschließlich Brücken und Durchlässe mit einer lichten Weite bis zu 5,0 m und Untertunnelungen mit einem Durchmesser bis lichten Weite bis zu 5 m und Untertunnelungen mit einem Durchmesser bis zu 3,0 m; zu 3 m; 8. Aufschüttungen und Abgrabungen: 9. Aufschüttungen und Abgrabungen 8.1 bis insgesamt 50 m2 Grundfläche, a) mit einer Höhe oder Tiefe bis zu 2 m und einer Grundfläche bis zu 30 m², im Außenbereich bis zu 300 m², 8.2 von mehr als 50 m² bis zu 400 m2 Grundfläche und bis zu 2 m Höhe oder Tiefe, soweit nicht an bauliche Anlagen angeschüttet oder an baulichen Anlagen soweit nicht an bauliche Anlagen angeschüttet oder an baulichen Anlagen abgegraben wird, abgegraben wird, 8.3 im Hafennutzungsgebiet bis zu der von der Wasserbehörde b) im Hafennutzungsgebiet bis zu der von der Wasserbehörde festgelegten Höhe des Hochwasserschutzes (Bemessungswasserstand festgelegten Höhe des Hochwasserschutzes (Bemessungswasserstand plus Wellenauflauf), sofern sie die Hamburg Port Authority zur plus Wellenauflauf), sofern sie die Hamburg Port Authority zur hochwassersicheren Aufhöhung von Flächen durchführt, hochwassersicheren Aufhöhung von Flächen durchführt, 8.4 ohne Flächen- oder Höhenbegrenzung, sofern die Aufschüttungen c) ohne Flächen- oder Höhenbegrenzung, sofern die Aufschüttungen oder oder Abgrabungen einschließlich ihrer Höhe oder Tiefe in einem Abgrabungen einschließlich ihrer Höhe oder Tiefe in einem Bebauungsplan oder in einem Verfahren nach § 14 des Bebauungsplan oder in einem Verfahren nach § 14 des Hafenentwicklungsgesetzes festgelegt sind; Hafenentwicklungsgesetzes festgelegt sind; 110 Gesamtsynopse HBauO aktuell – HBauO neu - Stand: 27.11.2025 Nichtamtliche Lesefassung HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) 9. Anlagen in Gärten und zur Freizeitgestaltung: 10. folgende Anlagen in Gärten und zur Freizeitgestaltung: 9.1 Schwimmbecken mit einem Beckeninhalt bis zu 100 m3, a) Schwimmbecken mit einem Beckeninhalt bis zu 100 m³ einschließlich dazugehöriger luftgetragener Überdachungen, außer im Außenbereich und in Kleingartenanlagen, außer im Außenbereich und in Kleingartenanlagen, 9.2 Sprungschanzen, Sprungtürme und Rutschbahnen mit einer Höhe bis b) Sprungschanzen, Sprungtürme und Rutschbahnen mit einer Höhe bis zu 10 m zu 10 m, in Badeanstalten, ansonsten bis zu 3 m, 9.3 Anlagen, die der zweckentsprechenden Einrichtung von Spiel-, c) Anlagen, die der zweckentsprechenden Einrichtung von Spiel-, Abenteuerspiel-, Bolz- und Sportplätzen, Reit- und Wanderwegen, Trimm- Abenteuerspiel-, Bolz- und Sportplätzen, Reit- und Wanderwegen, Trimm- und Lehrpfaden dienen, ausgenommen Gebäude und Tribünen, und Lehrpfaden dienen, ausgenommen Gebäude und Tribünen, sowie das Auswechseln von Belägen auf Spiel- und Sportflächen, sowie das Auswechseln von Belägen auf Spiel- und Sportflächen, 9.4 Wohnwagen, Zelte und bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, auf d) Wohnwagen, Zelte und bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, auf Camping-, Zelt- und Wochenendplätzen, Camping-, Zelt- und Wochenendplätzen, 9.5 Anlagen, die der Gartennutzung, der Gartengestaltung oder der e) Anlagen, die der Gartennutzung, der Gartengestaltung oder der zweckentsprechenden Einrichtung von Gärten dienen, zweckentsprechenden Einrichtung von Gärten dienen, ausgenommen Gebäude und Einfriedungen, 9.6 Boots- und Badestege, soweit sie nicht - auch nicht vorübergehend - allgemein zugänglich sind und keine Aufbauten haben,

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.