Hamburg

Gesamtsynopse HBauO 2005 - HBauO 2025

Behördliche Synopse

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geeignete Fachplanerinnen bzw. Fachplaner heranzuziehen. 2 2 Diese sind für die von ihnen gefertigten Unterlagen, Diese sind für die von ihnen gefertigten Unterlagen die sie zu unterzeichnen haben, verantwortlich. verantwortlich. 3 3 Für das ordnungsgemäße Ineinandergreifen aller Fachplanungen bleibt die Für das ordnungsgemäße Ineinandergreifen aller Fachplanungen bleibt die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser verantwortlich. Entwurfsverfasserin bzw. der Entwurfsverfasser verantwortlich. 97 Gesamtsynopse HBauO aktuell – HBauO neu - Stand: 27.11.2025 Nichtamtliche Lesefassung § 55 Unternehmerin bzw. Unternehmer HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) § 56 Unternehmerin oder Unternehmer § 55 Unternehmerin bzw. Unternehmer (1) Unternehmerin oder Unternehmer ist, wer mit der selbstständigen Ausführung von Bau- oder Abbrucharbeiten beauftragt worden ist. (2) 1Jede Unternehmerin und jeder Unternehmer ist für die mit den (1) 1Jede Unternehmerin bzw. jeder Unternehmer ist für die mit den öffentlich-rechtlichen Anforderungen übereinstimmende Ausführung der von öffentlich-rechtlichen Anforderungen übereinstimmende Ausführung der von ihr oder ihm übernommenen Arbeiten und insoweit für die ordnungsgemäße ihr bzw. ihm übernommenen Arbeiten und insoweit für die ordnungsgemäße Einrichtung und den sicheren Betrieb der Baustelle verantwortlich. Einrichtung und den sicheren Betrieb der Baustelle verantwortlich. 2 2 Sie oder er hat die zur Erfüllung der Anforderungen dieses Gesetzes oder auf Sie bzw. er hat die zur Erfüllung der Anforderungen dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes erforderlichen Nachweise und Unterlagen zu den Grund dieses Gesetzes erforderlichen Nachweise und Unterlagen zu den verwendeten Bauprodukten und den angewandten Bauarten zu erbringen verwendeten Bauprodukten und den angewandten Bauarten zu erbringen und auf der Baustelle bereitzuhalten. und auf der Baustelle bereitzuhalten. 3 3 Bei Bauprodukten, die die CE-Kennzeichnung nach der Verordnung (EU) Nr. Bei Bauprodukten, die die CE-Kennzeichnung nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 tragen, ist die Leistungserklärung bereitzuhalten. 305/2011 tragen, ist die Leistungserklärung bereitzuhalten. (3) Jede Unternehmerin und jeder Unternehmer hat auf Verlangen der (2) Jede Unternehmerin bzw. jeder Unternehmer hat auf Verlangen der Bauaufsichtsbehörde für Arbeiten, bei denen die Sicherheit der Anlage in Bauaufsichtsbehörde für Arbeiten, bei denen die Sicherheit der Anlage in außergewöhnlichem Maße von der besonderen Sachkenntnis und Erfahrung außergewöhnlichem Maße von der besonderen Sachkenntnis und Erfahrung der Unternehmerin oder des Unternehmers oder von einer Ausstattung des der Unternehmerin bzw. des Unternehmers oder von einer Ausstattung des Unternehmens mit besonderen Vorrichtungen abhängt, nachzuweisen, dass Unternehmens mit besonderen Vorrichtungen abhängt, nachzuweisen, dass sie oder er für diese Arbeiten geeignet ist und über die erforderlichen sie bzw. er für diese Arbeiten geeignet ist und über die erforderlichen Vorrichtungen verfügt. Vorrichtungen verfügt. § 56 Bauleiterin bzw. Bauleiter HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) § 57 Bauleiterin oder Bauleiter § 56 Bauleiterin bzw. Bauleiter (1) Bauleiterin oder Bauleiter ist, wer auf der Baustelle die Bauherrin oder den Bauherrn als sachkundige Person vertritt. 98 Gesamtsynopse HBauO aktuell – HBauO neu - Stand: 27.11.2025 Nichtamtliche Lesefassung HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) (2) 1Die Bauleiterin oder der Bauleiter hat darüber zu wachen, dass die (1) 1Die Bauleiterin bzw. der Bauleiter hat darüber zu wachen, dass die Baumaßnahme entsprechend den öffentlich-rechtlichen Anforderungen Baumaßnahme entsprechend den öffentlich-rechtlichen Anforderungen durchgeführt wird, und die dafür erforderlichen Weisungen zu erteilen. durchgeführt wird und die dafür erforderlichen Weisungen zu erteilen. 2 2 Sie oder er hat im Rahmen dieser Aufgabe auf den sicheren bautechnischen Sie bzw. er hat im Rahmen dieser Aufgabe auf den sicheren bautechnischen Betrieb der Baustelle, insbesondere auf das gefahrlose Ineinandergreifen der Betrieb der Baustelle, insbesondere auf das gefahrlose Ineinandergreifen der Arbeiten der Unternehmerinnen und Unternehmer zu achten. Arbeiten der Unternehmerinnen bzw. Unternehmer zu achten. 3 3 Die Verantwortlichkeit der Unternehmerinnen und Unternehmer bleibt Die Verantwortlichkeit der Unternehmerinnen bzw. Unternehmer bleibt unberührt. unberührt. (3) 1Die Bauleiterin oder der Bauleiter muss über die für ihre oder seine (2) 1Die Bauleiterin bzw. der Bauleiter muss über die für ihre bzw. seine Aufgabe erforderliche Sachkunde und Erfahrung verfügen. Aufgabe erforderliche Sachkunde und Erfahrung verfügen. 2 2 Verfügt sie oder er auf einzelnen Teilgebieten nicht über die erforderliche Verfügt sie bzw. er auf einzelnen Teilgebieten nicht über die erforderliche Sachkunde, so sind geeignete Fachbauleiterinnen oder Fachbauleiter Sachkunde, so sind geeignete Fachbauleiterinnen bzw. Fachbauleiter heranzuziehen. heranzuziehen. 3 3 Diese treten insoweit an die Stelle der Bauleiterin oder des Bauleiters. Diese treten insoweit an die Stelle der Bauleiterin bzw. des Bauleiters. 4 4 Die Bauleiterin oder der Bauleiter hat ihre oder seine Tätigkeit auf die Die Bauleiterin bzw. der Bauleiter hat die Tätigkeit der Fachbauleiterinnen Tätigkeit der Fachbauleiterinnen und der Fachbauleiter abzustimmen. bzw. der Fachbauleiter und ihre bzw. seine Tätigkeit aufeinander abzustimmen. § 57 (frei) HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) Fünfter Teil Fünfter Teil Bauaufsichtsbehörden, Verfahren Bauaufsichtsbehörden, Verfahren Erster Abschnitt Erster Abschnitt Bauaufsichtsbehörden Bauaufsichtsbehörden § 57 (frei) 99 Gesamtsynopse HBauO aktuell – HBauO neu - Stand: 27.11.2025 Nichtamtliche Lesefassung § 58 Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) § 58 Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden, Erfordernis der § 58 Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden Schriftform (1) Die Bauaufsicht ist Aufgabe des Staates. (1) 1Die Bauaufsichtsbehörden haben bei der Errichtung, Änderung, (2) 1Die Bauaufsichtsbehörden haben bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung, bei der Nutzung und Instandhaltung von Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Anlagen und bei der Teilung von Grundstücken darüber zu wachen, dass die Instandhaltung von Anlagen und bei der Teilung von Grundstücken darüber öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden, soweit nicht andere zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden, Behörden zuständig sind. soweit nicht andere Behörden zuständig sind. 2 2 Sie können in Wahrnehmung dieser Aufgaben die erforderlichen Sie können in Wahrnehmung dieser Aufgaben die erforderlichen Maßnahmen treffen. Maßnahmen treffen. (2) Bauaufsichtliche Bescheide und sonstige Maßnahmen gelten auch für und (3) Bauaufsichtliche Genehmigungen und sonstige Maßnahmen gelten auch gegen Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolger sowie alle über die für und gegen Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolger sowie alle über bauliche Anlage Verfügungsberechtigten. die bauliche Anlage Verfügungsberechtigten. (3) 1Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Personen sind (4) 1Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Personen sind berechtigt, in Ausübung ihres Amtes Grundstücke und Anlagen einschließlich berechtigt, in Ausübung ihres Amtes Grundstücke und Anlagen einschließlich der Wohnungen zu betreten. der Wohnungen zu betreten. 2 2 Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung ( Artikel 13 des Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. (4) Die nach diesem Gesetz und nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften erforderlichen Anträge, Genehmigungen und Bescheide bedürfen der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschrift eine andere, insbesondere die elektronische Form vorgeschrieben oder zugelassen ist. Anzeigen, Mitteilungen und Unterrichtungen können schriftlich oder elektronisch erfolgen. 100 Gesamtsynopse HBauO aktuell – HBauO neu - Stand: 27.11.2025 Nichtamtliche Lesefassung § 59 Grundsatz HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) Zweiter Abschnitt Zweiter Abschnitt Vorsorgende Überwachung Genehmigungspflicht, Genehmigungsfreiheit § 59 Verfahrensgrundsätze § 59 Grundsatz (1) 1Die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und die Beseitigung von (1) Die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung von Anlagen bedürfen der Baugenehmigung, sofern in den§§ 60, 64 und 66 nichts Anlagen bedürfen der Baugenehmigung, soweit in den§§ 60 bis 62, 76 und anderes bestimmt ist. 77 nichts anderes bestimmt ist. 2 Eine Baugenehmigung entfällt, sofern Entscheidungen in sonstigen Verfahren mit Konzentrationswirkung getroffen werden. (2) Die Genehmigungsfreiheit nach (2) Die Genehmigungsfreiheit nach den §§ 60, 64 und 66 sowie die Beschränkung der bauaufsichtlichen Prüfung Absatz 1, sowie die Beschränkung der bauaufsichtlichen Prüfung nach nach den §§ 61, 62 und § 68 Absatz 2 Absatz 4, § 63 Absatz 2, § 64 Absatz 1, § 64a Absatz 1, § 66 Absatz 7 und § 77 Absatz 3 entbinden nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die entbinden nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an Anlagen gestellt werden, und durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an Anlagen gestellt werden, und lassen die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse unberührt. lassen die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse unberührt. (3) Auf Verlangen der Bauherrin oder des Bauherrn wird für (3) Auf Verlangen der Bauherrin bzw. des Bauherrn wird für genehmigungsfreie Vorhaben nach § 60 oder § 64 ein genehmigungsfreie Vorhaben nach § 61, § 62 oder § 77 ein Genehmigungsverfahren nach § 61 oder § 62 und für Vorhaben nach § 61 ein Baugenehmigungsverfahren nach § 63, 64 oder § 64a, für Vorhaben nach Baugenehmigungsverfahren nach § 62 durchgeführt. § 63 ein Baugenehmigungsverfahren nach § 64 oder § 64a und für Vorhaben nach § 64 ein Baugenehmigungsverfahren nach § 64a durchgeführt. (4) In den Verfahren nach den §§ 61 bis 64 findet für [(4) alt jetzt in § 70 Absatz 4] 1. die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung eines oder mehrerer (4) Eine Prüfung der Zulässigkeit von Maßnahmen, die ausschließlich die Gebäude, wenn dadurch dem Wohnen dienende Nutzungseinheiten mit Bauausführung betreffen, sowie des § 13 Absatz 1 des Hamburgischen einer Größe von insgesamt mehr als 5000 m2 Bruttogrundfläche geschaffen Abwassergesetzes in der Fassung vom 24. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 258, 280), werden, 101 Gesamtsynopse HBauO aktuell – HBauO neu - Stand: 27.11.2025 Nichtamtliche Lesefassung HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) zuletzt geändert am 6. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 93, 127), in der jeweils 2. die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen, die geltenden Fassung findet nicht statt. Absatz 2 bleibt unberührt. öffentlich genutzt sind, wenn dadurch die gleichzeitige Nutzung durch mehr als 100 zusätzliche Besucherinnen und Besucher ermöglicht wird, und 3. die Errichtung oder wesentliche Erweiterung von Sonderbauten nach § 2 Absatz 4 Nummer 9, Nummer 9a Buchstabe b, Nummern 9b, 10, 11, 13 und 14 einschließlich der Herstellung dieser Sonderbauten durch Änderung oder Nutzungsänderung bisher anders genutzter Anlagen, sofern sich die Anlagen im Sinne der Nummern 1 bis 3 innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands eines Betriebsbereichs nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1275), zuletzt geändert am 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771, 2773), in der jeweils geltenden Fassung befinden, eine den Vorschriften der Öffentlichkeitsbeteiligungsverordnung Seveso III vom 13. Juni 2017 (HmbGVBl. S. 157) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Öffentlichkeitsbeteiligung statt. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn eine diesen Anforderungen entsprechende Öffentlichkeitsbeteiligung bereits im Rahmen eines anderen Verfahrens stattgefunden hat; ein solches Verfahren kann insbesondere das Verfahren, das zur Feststellung eines im betroffenen Bereich gültigen Bebauungsplans durchgeführt wurde, sein. § 60 Vorrang anderer Gestattungsverfahren HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) § 60 Vorrang anderer Gestattungsverfahren Keiner Baugenehmigung, Abweichung, Genehmigungsfreistellung, Zustimmung und Bauüberwachung nach diesem Gesetz bedürfen 1. nach anderen Rechtsvorschriften zulassungsbedürftige Anlagen für die öffentliche Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme, Wasser und für 102 Gesamtsynopse HBauO aktuell – HBauO neu - Stand: 27.11.2025 Nichtamtliche Lesefassung HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) die öffentliche Verwertung oder Entsorgung von Abwässern, ausgenommen Gebäude, 2. Anlagen, die nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz einer Genehmigung bedürfen, 3. Anlagen, die auf Grund des Produktsicherheitsgesetzes oder des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen einer Genehmigung oder Erlaubnis bedürfen, 4. Anlagen, die einer Errichtungsgenehmigung nach dem Atomgesetz in der Fassung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1566), zuletzt geändert am 4. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2153), in der jeweils geltenden Fassung bedürfen. § 61 Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) § 60 Verfahrensfreie Vorhaben § 61 Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen (1) Verfahrensfreie Vorhaben sind solche, die weder einer Genehmigung noch einer Zustimmung nach diesem Gesetz bedürfen. (2) Verfahrensfrei sind die in der Anlage 2 zu diesem Gesetz bezeichneten Verfahrensfrei sind die in der Anlage bezeichneten Vorhaben. Vorhaben. Anlage - Verfahrensfreie Vorhaben nach § 61 HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) Anlage 2 Anlage (zu § 60) Verfahrensfreie Vorhaben nach § 60 Verfahrensfreie Vorhaben nach § 61 103 Gesamtsynopse HBauO aktuell – HBauO neu - Stand: 27.11.2025 Nichtamtliche Lesefassung HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) Hinweis: Für die nachfolgenden Vorhaben ist eine Genehmigung der Hinweis: Für die nachfolgenden Vorhaben ist eine Genehmigung der Bauaufsichtsbehörden nicht erforderlich. Inhaltliche Anforderungen, die Bauaufsichtsbehörden nicht erforderlich. Inhaltliche Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an diese Vorhaben gestellt werden, durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an diese Vorhaben gestellt werden, sind zu beachten. Zulassungsentscheidungen nach anderen Vorschriften als sind zu beachten. Zulassungsentscheidungen nach anderen Vorschriften als der Hamburgischen Bauordnung und der auf diese gestützten Vorschriften nach diesem Gesetz und der darauf gestützten Vorschriften sind einzuholen. sind einzuholen. Bauaufsichtliche Eingriffsbefugnisse bleiben bei Verstößen gegen diese Bauaufsichtliche Eingriffsbefugnisse bleiben bei Verstößen gegen diese Vorschriften unberührt. Vorschriften unberührt. Sofern von dieser Anlage erfasste Vorhaben Teil eines Vorhabens sind, das in Sofern von dieser Anlage erfasste Vorhaben Teil eines Vorhabens sind, das in einem Verfahren nach § 63, § 64, § 64a oder § 77 zu prüfen ist, werden sie in einem Verfahren nach § 61, § 62 oder § 64 zu prüfen ist, werden sie in das das jeweilige Verfahren einbezogen. jeweilige Verfahren einbezogen. Vorbehaltlich spezieller Regelungen ist Bezugspunkt für Höhenangaben die Geländeoberfläche. Übersicht Inhaltsübersicht I I Errichtung und Änderungen von Anlagen Errichtung und Änderungen von Anlagen 1. Gebäude und Überdachungen 1. Gebäude 2. Technische Gebäudeausrüstung 2. Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung 3. Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien 3. Anlagen der Ver- und Entsorgung 4. Anlagen der Ver- und Entsorgung

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.