Hamburg

Gesamtsynopse HBauO 2005 - HBauO 2025

Behördliche Synopse

Quellenkennung: department-1120142. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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auherren in eigener Verantwortung über die Herstellung von Stellplätzen in angemessenem Umfang, wobei sie neben dem Stellplatzbedarf der Bewohnerinnen und Bewohner, den örtlichen Verkehrsverhältnissen, der Anbindung an den öffentlichen Nahverkehr insbesondere die Belange von Menschen mit Mobilitätseinschränkungen berücksichtigen sollen. 2 [Absatz 1 Satz 2] Abstellplätze für Fahrräder sind in ausreichender Zahl und Beschaffenheit auf dem Grundstück oder öffentlich-rechtlich gesichert auf einem Grundstück in der Nähe herzustellen. [Absatz 1 Satz 3] (3) Bei der Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen sind lediglich änderungsbedingte Mehrbedarfe zu berücksichtigen. (2) Die Unterbringung von Kinderspielflächen sowie von notwendigen (4) Die Herstellung von Kinderspielflächen sowie die Unterbringung von Fahrradplätzen auf dem Grundstück hat Vorrang vor der Unterbringung von Abstellplätzen für Fahrräder auf dem Grundstück haben Vorrang vor der Stellplätzen. Herstellung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge. (3) Notwendige Stellplätze und notwendige Fahrradplätze dürfen nicht für andere als den dafür vorgesehenen Zweck benutzt werden. Einzelne Stellplätze in vorhandenen Garagen dürfen als Fahrradplätze genutzt werden. (4) Die Herstellung von Stellplätzen kann ganz oder teilweise untersagt (5) Die Bauaufsichtsbehörde kann die Herstellung von Stellplätzen für werden, wenn Kraftfahrzeuge ganz oder teilweise untersagen, wenn [siehe 2.] 1. das Grundstück durch den öffentlichen Personennahverkehr gut erschlossen ist, 1. die öffentlichen Wege im Bereich des Grundstücks oder die nächsten 2. die öffentlichen Wege im Bereich des Grundstücks oder die nächsten Verkehrsknoten durch den Kraftfahrzeugverkehr ständig oder regelmäßig Verkehrsknoten durch den Kraftfahrzeugverkehr ständig oder regelmäßig zu bestimmten Zeiten überlastet sind oder ihre Überlastung zu erwarten zu bestimmten Zeiten überlastet sind oder ihre Überlastung zu erwarten ist oder ist oder 2. das Grundstück durch den öffentlichen Personennahverkehr gut [jetzt 1.] erschlossen ist. 89 Gesamtsynopse HBauO aktuell – HBauO neu - Stand: 27.11.2025 Nichtamtliche Lesefassung HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) 3. dies aus anderen Gründen im öffentlichen Interesse liegt. § 49 Ausgleichsabgabe für Stellplätze und Fahrradplätze (1) 1Die Verpflichtung nach § 48 wird durch Zahlung eines Ausgleichsbetrages an die Freie und Hansestadt Hamburg erfüllt, wenn 1. notwendige Stellplätze oder notwendige Fahrradplätze nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten hergestellt oder nachgewiesen werden können oder 2. notwendige Stellplätze als Stellplätze für Wohnungen oder Wohnheime (§ 48 Absatz 1a) genutzt werden sollen und die Stellplätze für Wohnungen oder Wohnheime ansonsten nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten hergestellt werden können. 2 Für die Verjährung eines festgesetzten Anspruchs gilt § 22 Absatz 3 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 14. Dezember 2010 (HmbGVBl. S. 667), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. (2) 1Der Ausgleichsbetrag nach Absatz 1 beträgt 1. für die jeweils ersten drei Stellplätze bei einer Nutzungsänderung . . . . . . . . . . . . . 0 Euro 2. für Bauvorhaben in dem in der Anlage 1 rot umrandeten Bereich, a) je notwendigem Stellplatz . . . . .. . . 10.000 Euro, b) je notwendigem Fahrradplatz . . . . . . 1.000 Euro, 3. im Übrigen a) je notwendigem Stellplatz . . . . .. . . 6.000 Euro, b) je notwendigem Fahrradplatz . . . . . . . . 600 Euro. 90 Gesamtsynopse HBauO aktuell – HBauO neu - Stand: 27.11.2025 Nichtamtliche Lesefassung HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) 2 Der Ausgleichsbetrag ist bis zur Aufnahme der Nutzung des Bauvorhabens zu entrichten. (3) Die Ausgleichsbeträge nach Absatz 2 und die sich darauf beziehenden Zinsen ruhen auf dem Grundstück als öffentliche Last und, solange das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet ist, auch auf diesem. Die dingliche Haftung kann gegen die jeweilige Eigentümerin bzw. den jeweiligen Eigentümer oder gegen die Erbbauberechtigte bzw. den Erbbauberechtigten geltend gemacht werden. Das gilt auch dann, wenn diese Person nicht persönliche Schuldnerin oder persönlicher Schuldner ist. (4) Die Ausgleichsbeträge dürfen nur verwendet werden zum Erwerb von Flächen sowie zur Herstellung, Unterhaltung, Grundinstandsetzung und Modernisierung von 1. baulichen Anlagen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb öffentlicher Straßen und von Fahrrädern, 2. Verbindungen zwischen Parkeinrichtungen und Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs, 3. Parkleitsystemen und anderen Einrichtungen zur Verringerung des Parksuchverkehrs sowie für sonstige Maßnahmen zugunsten des ruhenden Verkehrs sowie 4. Einrichtungen des öffentlichen Personennahverkehrs und von öffentlichen Radverkehrsanlagen. § 50 Barrierefreies Bauen HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) § 52 Barrierefreies Bauen § 50 Barrierefreies Bauen 91 Gesamtsynopse HBauO aktuell – HBauO neu - Stand: 27.11.2025 Nichtamtliche Lesefassung HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) (1) 1In Gebäuden mit mehr als vier Wohnungen müssen die Wohnungen (1) 1In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein; diese Verpflichtung kann auch eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein; diese Verpflichtung kann auch durch barrierefrei erreichbare Wohnungen in entsprechendem Umfang in durch barrierefrei erreichbare Wohnungen in mehreren Geschossen erfüllt mehreren Geschossen erfüllt werden. werden. 2 In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen und mit nach § 39 Absatz 4 erforderlichen Aufzügen muss ein Drittel der Wohnungen barrierefrei erreichbar sein. 2 3 In diesen Wohnungen müssen die Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein In diesen Wohnungen müssen die Aufenthaltsräume, eine Toilette, ein Bad, Bad sowie die Küche oder die Kochnische barrierefrei sein. die Küche oder die Kochnische und, soweit vorhanden, ein Freisitz barrierefrei sein. 4 § 37 Absatz 4 bleibt unberührt. § 39 Absatz 4 bleibt unberührt. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit Anforderungen wegen schwieriger [siehe Abssatz 4] Geländeverhältnisse, wegen des Einbaus eines sonst nicht erforderlichen Aufzugs oder wegen ungünstiger vorhandener Bebauung nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt werden können. 5 Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn durch nachträglichen Ausbau des Dachgeschosses, durch Aufstockung um bis zu zwei Geschosse oder durch Teilung von Wohnungen zusätzliche Wohnungen entstehen. (2) 1Bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, müssen in den dem (2) 1Bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, müssen in den dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teilen von Menschen mit allgemeinen Besucher- und Benutzerverkehr dienenden Teilen barrierefrei Behinderungen, alten Menschen und Personen mit Kleinkindern barrierefrei sein. erreicht und ohne fremde Hilfe zweckentsprechend genutzt werden können. 2 2 Diese Anforderungen gelten insbesondere für Dies gilt insbesondere für 1. Einrichtungen der Kultur und des Bildungswesens, 1. Einrichtungen der Kultur, des Bildungs- und Erziehungswesens, 2. Sport- und Freizeitstätten, 2. Sport- und Freizeitstätten, 3. Einrichtungen des Gesundheitswesens, 3. Einrichtungen des Gesundheitswesens, 92 Gesamtsynopse HBauO aktuell – HBauO neu - Stand: 27.11.2025 Nichtamtliche Lesefassung HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) 4. Büro-, Verwaltungs- und Gerichtsgebäude, 4. Büro-, Verwaltungs- und Gerichtsgebäude, 5. Verkaufs-, Gaststätten und Beherbergungsbetriebe, 5. Verkaufs-, Gast- und Beherbergungsstätten, 6. Stellplätze, Garagen und Toilettenanlagen. 6. Stellplätze, Garagen und Toilettenanlagen. 3 Für die der zweckentsprechenden Nutzung dienenden Räume und Anlagen genügt es, wenn sie in dem erforderlichen Umfang barrierefrei sind. 4 Toilettenräume und notwendige Stellplätze für Besucherinnen bzw. Besucher und Benutzerinnen bzw. Benutzer müssen in der erforderlichen Anzahl barrierefrei sein. (3) Für bauliche Anlagen und Einrichtungen, die überwiegend oder (3) Für bauliche Anlagen, die überwiegend von Menschen mit Behinderungen ausschließlich von Menschen mit Behinderungen, alten Menschen und oder auf Grund von Alter oder Krankheit beeinträchtigten Menschen genutzt Personen mit Kleinkindern genutzt werden, wie werden, oder ihrer Betreuung dienen, 1. Tagesstätten, Werkstätten, Ausbildungsstätten, Heime und Wohnungen für Menschen mit Behinderungen, 2. Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime und gleichartige Einrichtungen, 3. Tagesstätten und Heime für Kleinkinder gilt Absatz 2 nicht nur für die dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden gilt Absatz 2 Sätze 3 und 4 entsprechend. Teile, sondern für alle Teile, die von dem jeweiligen Personenkreis genutzt werden. [siehe Absatz 1 Satz 3] (4) Abweichungen von den Absätzen 1 bis 3 im Sinne von § 67 können auch zugelassen werden, soweit die Anforderungen nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt werden können, insbesondere 1. wegen schwieriger Geländeverhältnisse, 2. wegen des Einbaus eines sonst nicht erforderlichen Aufzugs, 3. wegen ungünstiger vorhandener Bebauung oder 93 Gesamtsynopse HBauO aktuell – HBauO neu - Stand: 27.11.2025 Nichtamtliche Lesefassung HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) 4. im Hinblick auf die Sicherheit der Menschen mit Behinderung. 94 Gesamtsynopse HBauO aktuell – HBauO neu - Stand: 27.11.2025 Nichtamtliche Lesefassung § 51 Sonderbauten HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) § 51 Sonderbauten § 51 Sonderbauten 1 Soweit die Vorschriften dieses Gesetzes oder die auf Grund dieses Gesetzes Soweit die Vorschriften dieses Gesetzes oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften zur Vermeidung oder Beseitigung von Gefahren, erlassenen Vorschriften zur Vermeidung oder Beseitigung von Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen nicht ausreichen, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen nicht ausreichen, können an Sonderbauten nach § 2 Absatz 4 im Einzelfall zur Verwirklichung können an Sonderbauten nach § 2 Absatz 4 im Einzelfall zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen nach § 3, insbesondere zum Brandschutz der allgemeinen Anforderungen nach § 3, insbesondere zum Brandschutz und zur technischen Gebäudeausrüstung, besondere Anforderungen gestellt und zur technischen Gebäudeausrüstung, besondere Anforderungen gestellt werden. werden. 2 Dies gilt auch für bauliche Anlagen, die besonderen Gefährdungen ausgesetzt sein können. § 52 Grundpflichten HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) Vierter Teil Vierter Teil Die am Bau Beteiligten Die am Bau Beteiligten § 53 Grundpflichten der am Bau Beteiligten § 52 Grundpflichten Bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und der Beseitigung von Bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und der Beseitigung von Anlagen sind die Bauherrin oder der Bauherr und im Rahmen ihres Anlagen sind die Bauherrin bzw. der Bauherr und im Rahmen ihres Wirkungskreises die anderen am Bau Beteiligten dafür verantwortlich, dass Wirkungskreises die anderen am Bau Beteiligten dafür verantwortlich, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. § 53 Bauherrin bzw. Bauherr HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) § 54 Bauherrin oder Bauherr § 53 Bauherrin bzw. Bauherr (1) Bauherrin oder Bauherr ist, wer auf eigene Verantwortung eine Anlage vorbereitet oder ausführt oder vorbereiten oder ausführen lässt. 95 Gesamtsynopse HBauO aktuell – HBauO neu - Stand: 27.11.2025 Nichtamtliche Lesefassung HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) (2) 1Die Bauherrin oder der Bauherr hat zur Vorbereitung, Überwachung und (1) 1Die Bauherrin bzw. der Bauherr hat zur Vorbereitung, Überwachung und Ausführung eines nicht verfahrensfreien Vorhabens Ausführung eines nicht verfahrensfreien Bauvorhabens sowie der Beseitigung von Anlagen geeignete Beteiligte nach Maßgabe der §§ 55 bis 57 zu bestellen, soweit sie geeignete Beteiligte nach Maßgabe der §§ 54 bis 56 zu bestellen, soweit sie oder er nicht selbst zur Erfüllung der Verpflichtungen nach diesen bzw. er nicht selbst zur Erfüllung der Verpflichtungen nach diesen Vorschriften geeignet ist. Vorschriften geeignet ist. 2 2 Der Bauherrin oder dem Bauherrn obliegen außerdem die nach den Der Bauherrin bzw. dem Bauherrn obliegen außerdem die nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Anträge, Anzeigen und öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Anträge, Anzeigen und Nachweise. Nachweise. 3 3 Sie oder er hat die zur Erfüllung der Anforderungen dieses Gesetzes oder auf Sie bzw. er hat die zur Erfüllung der Anforderungen dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes erforderlichen Nachweise und Unterlagen zu den Grund dieses Gesetzes erforderlichen Nachweise und Unterlagen zu den verwendeten Bauprodukten und den angewandten Bauarten bereitzuhalten. verwendeten Bauprodukten und den angewandten Bauarten bereitzuhalten. 4 4 Werden Bauprodukte verwendet, die die CE-Kennzeichnung nach der Werden Bauprodukte verwendet, die die CE-Kennzeichnung nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 tragen, ist die Leistungserklärung Verordnung (EU) Nr. 305/2011 tragen, ist die Leistungserklärung bereitzuhalten. bereitzuhalten. 5 5 Die Bauherrin oder der Bauherr hat vor Baubeginn den Namen der Die Bauherrin bzw. der Bauherr hat vor Baubeginn den Namen der Bauleiterin oder des Bauleiters und während der Bauausführung den Bauleiterin bzw. des Bauleiters und während der Bauausführung einen Wechsel dieser Person unverzüglich der Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen. Wechsel dieser Person unverzüglich der Bauaufsichtsbehörde in Textform mitzuteilen. 6 6 Wechselt die Bauherrin oder der Bauherr, hat die neue Bauherrin oder der Wechselt die Bauherrin bzw. der Bauherr, hat die neue Bauherrin bzw. der neue Bauherr dies der Bauaufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen. neue Bauherr dies der Bauaufsichtsbehörde unverzüglich in Textform mitzuteilen. (3) Treten bei einem Bauvorhaben mehrere Personen als Bauherrin oder als (2) Treten bei einem Bauvorhaben mehrere Personen als Bauherrin bzw. Bauherr auf, so kann die Bauaufsichtsbehörde verlangen, dass eine Bauherr auf, so kann die Bauaufsichtsbehörde verlangen, dass ihr gegenüber Vertreterin oder ein Vertreter bestellt wird, die oder der ihr gegenüber die eine Vertreterin bzw. ein Vertreter bestellt wird, die bzw. der die der Verpflichtungen der Bauherrin oder des Bauherrn zu erfüllen hat Bauherrin bzw. dem Bauherrn nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen hat. 96 Gesamtsynopse HBauO aktuell – HBauO neu - Stand: 27.11.2025 Nichtamtliche Lesefassung § 54 Entwurfsverfasserin bzw. Entwurfsverfasser HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) § 55 Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser § 54 Entwurfsverfasserin bzw. Entwurfsverfasser (1) Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser ist, wer mit der selbständigen Planung von Bauvorhaben beauftragt worden ist. (2) 1Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser muss nach (1) 1Die Entwurfsverfasserin bzw. der Entwurfsverfasser muss nach Sachkunde und Erfahrung zur Vorbereitung des jeweiligen Bauvorhabens Sachkunde und Erfahrung zur Vorbereitung des jeweiligen Bauvorhabens geeignet sein. geeignet sein. 2 2 Sie oder er ist für die Vollständigkeit und Brauchbarkeit ihres oder seines Sie bzw. er ist für die Vollständigkeit und Brauchbarkeit ihres bzw. seines Entwurfs und dafür, dass der Entwurf den öffentlich-rechtlichen Vorschriften Entwurfs verantwortlich. entspricht, verantwortlich. 3 3 Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser hat dafür zu sorgen, Die Entwurfsverfasserin bzw. der Entwurfsverfasser hat dafür zu sorgen, dass die für die Ausführung notwendigen Einzelzeichnungen, dass die für die Ausführung notwendigen Einzelzeichnungen, Einzelberechnungen und Anweisungen den öffentlich-rechtlichen Einzelberechnungen und Anweisungen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen. Vorschriften entsprechen. (3) 1Hat die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser auf einzelnen (2) 1Hat die Entwurfsverfasserin bzw. der Entwurfsverfasser auf einzelnen Fachgebieten nicht die erforderliche Sachkunde und Erfahrung, so sind Fachgebieten nicht die erforderliche Sachkunde und Erfahrung, so sind geeignete Fachplanerinnen oder Fachplaner heranzuziehen.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.