Hamburg

Gesamtsynopse HBauO 2005 - HBauO 2025

Behördliche Synopse

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81 Gesamtsynopse HBauO aktuell – HBauO neu - Stand: 27.11.2025 Nichtamtliche Lesefassung HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) [§ 45 (3)] ... 2Fensterlose Bäder und Toiletten sind zulässig, wenn eine (1) Fensterlose Bäder und Toiletten sind nur zulässig, wenn eine wirksame wirksame Lüftung gewährleistet ist. Lüftung gewährleistet ist. [§ 45 (4)] Jede Wohnung muss einen eigenen Wasserzähler haben. (2) 1Jede Nutzungseinheit muss einen eigenen Wasserzähler haben. 2 Nutzungseinheiten in bestehenden Gebäuden sind unverzüglich nachzurüsten. 3 Satz 2 findet keine Anwendung, sofern die Nachrüstung im Einzelfall mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden ist. § 44 (frei) HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) § 42 Anlagen zum Sammeln und Beseitigen von Abwasser § 44 (frei) (1) Abwassersammelgruben und Kleinkläranlagen müssen wasserdicht und [Diese Regelungen finden sich nun im Hamburgische Abwassergesetz.] ausreichend groß sein. Sie müssen eine dichte und sichere Abdeckung sowie Reinigungs- und Entleerungsöffnungen haben. Diese Öffnungen dürfen nur vom Freien aus zugänglich sein. Die Anlagen sind so zu entlüften, dass Gesundheitsschäden oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Die Zuleitungen zu Abwasserentsorgungsanlagen müssen geschlossen, dicht und, soweit erforderlich, zum Reinigen eingerichtet sein. (2) Schächte oder Öffnungen, von denen Geruchsbelästigungen ausgehen können, müssen mindestens 5 m von Öffnungen von Aufenthaltsräumen und mindestens 2,50 m von der Grundstücksgrenze entfernt sein. § 45 Aufbewahrung fester Abfallstoffe HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) § 43 Anlagen für Abfälle § 45 Aufbewahrung fester Abfallstoffe (1) Für bauliche Anlagen und Grundstücke, bei deren Nutzung Abfälle (1) Für bauliche Anlagen und Grundstücke, bei deren Nutzung Abfälle anfallen, sind befestigte und ausreichend bemessene Standplätze oder anfallen, sind befestigte und ausreichend bemessene Standplätze oder 82 Gesamtsynopse HBauO aktuell – HBauO neu - Stand: 27.11.2025 Nichtamtliche Lesefassung HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) Abfallbehälterräume zur Aufnahme der Abfall- und Wertstoffsammelbehälter Abfallbehälterräume zur Aufnahme der Abfall- und Wertstoffsammelbehälter auf dem Grundstück oder, durch Baulast gesichert, auf einem anderen auf dem Grundstück oder öffentlich-rechtlich gesichert auf einem anderen Grundstück herzustellen. Grundstück herzustellen. (2) 1Die Standplätze müssen vor Öffnungen von Aufenthaltsräumen (2) 1Die Standplätze müssen vor Öffnungen von Aufenthaltsräumen mindestens 5 m entfernt sein. mindestens 5 m entfernt sein. 2 2 Der Abstand darf bis auf 2 m verringert werden, wenn die Behälter in Der Abstand darf bis auf 2 m verringert werden, wenn die Behälter in Müllbehälterschränken untergebracht werden. Müllbehälterschränken untergebracht werden. 3 3 Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn auf dem Grundstück nur Abfall- und Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn auf dem Grundstück nur Abfall- und Wertstoffsammelbehälter bis zu insgesamt 240 Liter Fassungsvermögen Wertstoffsammelbehälter bis zu insgesamt 240 Liter Fassungsvermögen untergebracht werden. untergebracht werden. (3) Feste Abfallstoffe dürfen innerhalb von Gebäuden vorübergehend (3) Feste Abfallstoffe dürfen innerhalb von Gebäuden vorübergehend aufbewahrt werden, in Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 jedoch nur, aufbewahrt werden, in Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 jedoch nur, wenn die dafür bestimmten wenn die dafür bestimmten Abfallbehälterräume Räume unmittelbar vom Freien entleert werden können und 1. Trennwände und Decken als Raum abschließende Bauteile mit der 1. Trennwände und Decken als raumabschließende Bauteile mit der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Wände, Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Wände des Gebäudes haben, 2. Öffnungen vom Gebäudeinnern zum Aufstellraum mit Feuer 2. Öffnungen vom Gebäudeinnern zum Aufstellraum mit hemmenden, dicht- und selbstschließenden Abschlüssen und feuerhemmenden, dicht- und selbstschließenden Abschlüssen haben, 3. unmittelbar vom Freien entleert werden können und 3. eine ständig wirksame Lüftung haben. 4. eine ständig wirksame Lüftung haben. § 46 Blitzschutzanlagen HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) § 43 a Elektrische Anlagen und Blitzschutzanlagen § 46 Blitzschutzanlagen 83 Gesamtsynopse HBauO aktuell – HBauO neu - Stand: 27.11.2025 Nichtamtliche Lesefassung HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) (1) Elektrische Anlagen müssen dem Zweck und der Nutzung der baulichen Anlagen entsprechend ausgeführt sowie betriebssicher und brandsicher sein. (2) Bauliche Anlagen, bei denen nach Lage, Bauart oder Nutzung Blitzschlag Bauliche Anlagen, bei denen nach Lage, Bauart oder Nutzung Blitzschlag leicht eintreten oder zu schweren Folgen führen kann, sind mit dauernd leicht eintreten oder zu schweren Folgen führen kann, sind mit dauernd wirksamen Blitzschutzanlagen zu versehen. wirksamen Blitzschutzanlagen zu versehen. § 46a Überwachungsbedürftige Anlagen HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) § 38 Sicherheitstechnisch bedeutsame und § 46a Überwachungsbedürftige Anlagen überwachungsbedürftige Anlagen Für sicherheitstechnisch bedeutsame und überwachungsbedürftige Anlagen, (1) 1In Bezug auf überwachungsbedürftige Anlagen nach Absatz 2 sind die die weder gewerblichen noch wirtschaftlichen Zwecken dienen und in deren Vorschriften Gefahrenbereich auch keine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt werden, gelten die Sachanforderungen und die Festlegungen über erstmalige Prüfungen vor Inbetriebnahme und wiederkehrende Prüfungen nach 1. des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen vom 1. den auf Grund von § 34 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146, 3162) und November 2011 (BGBl. 2011 I S. 2178, 2179, 2012 I S. 131), geändert am 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1538), in der jeweils geltenden Fassung erlassenen Verordnungen und 2. der Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), 2. der Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), zuletzt geändert am 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146, 3170), in der jeweils zuletzt geändert am 29. März 2017 (BGBl. I S. 626, 648), in der jeweils geltenden Fassung geltenden Fassung, sowie der zugehörigen Technischen Regeln sinngemäß. sowie die zugehörigen Technischen Regeln entsprechend anzuwenden. ²Dies gilt für die Bestimmung der Art der Anlagen, die technischen Anforderungen an diese Anlagen, die für die Überwachung zuständigen Stellen und für die Art und Weise der Überwachung. 84 Gesamtsynopse HBauO aktuell – HBauO neu - Stand: 27.11.2025 Nichtamtliche Lesefassung HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) 3 Im Übrigen sind die Vorschriften nach Satz 1 Nummern 1 und 2 nicht anzuwenden. (2) Überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne des Absatz 1 sind 1. Aufzugsanlagen, die in baulichen Anlagen errichtet und dauerhaft zur Personen- und Güterbeförderung bestimmt sind, 2. Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen, 3. Druckanlagen und Anlagenteile davon, sofern sie weder gewerblichen noch wirtschaftlichen Zwecken dienen und in ihrem Gefahrenbereich keine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt sind. § 47 Aufenthaltsräume HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) Siebter Abschnitt Siebenter Abschnitt Nutzungsbedingte Anforderungen Nutzungsbedingte Anforderungen § 44 Aufenthaltsräume § 47 Aufenthaltsräume (1) 1Aufenthaltsräume müssen eine lichte Raumhöhe von mindestens 2,4 m (1) 1Aufenthaltsräume müssen eine lichte Raumhöhe von mindestens 2,40 m haben. haben. 2 2 Für Aufenthaltsräume in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 Für Aufenthaltsräume in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 genügt eine lichte Raumhöhe von mindestens 2,3 m. genügt eine lichte Raumhöhe von mindestens 2,30 m. 3 3 Aufenthaltsräume in Dachgeschossen müssen über mehr als der Hälfte ihrer Aufenthaltsräume im Dachraum müssen eine lichte Raumhöhe von Grundfläche eine lichte Höhe von mindestens 2,3 m haben; Raumteile mit mindestens 2,30 m über mindestens der Hälfte ihrer Netto-Raumfläche einer lichten Höhe bis 1,50 m bleiben bei der Berechnung der Grundfläche haben; Raumteile mit einer lichten Raumhöhe bis zu 1,50 m bleiben außer außer Betracht. Betracht. 85 Gesamtsynopse HBauO aktuell – HBauO neu - Stand: 27.11.2025 Nichtamtliche Lesefassung HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) (2) 1Aufenthaltsräume müssen ausreichend belüftet und mit Tageslicht (2) 1Aufenthaltsräume müssen ausreichend belüftet und mit Tageslicht belichtet werden können. belichtet werden können. 2 2 Sie müssen Fenster mit einem Rohbaumaß der Fensteröffnungen von Sie müssen Fenster mit einem Rohbaumaß der Fensteröffnungen von mindestens einem Achtel der Nettogrundfläche des Raumes einschließlich mindestens einem Achtel der Netto-Raumfläche des Raumes einschließlich der Nettogrundfläche verglaster Vorbauten und Loggien haben. der Netto-Raumfläche verglaster Vorbauten und Loggien haben. (3) Aufenthaltsräume, (3) Aufenthaltsräume, die nicht dem Wohnen dienen, deren Nutzung eine Belichtung mit Tageslicht verbietet, sowie Verkaufsräume, Schank- und Speisegaststätten, ärztliche Behandlungs-, Sport-, Spiel-, Werk- und ähnliche Räume sind ohne Fenster zulässig, wenn sind ohne Fenster zulässig. 1. gesundheitliche Belange nicht entgegenstehen und 2. eine ausreichende Beleuchtung und Belüftung auf andere Weise sichergestellt ist oder wenn die Nutzung dieses erfordert. § 48 Wohnungen HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) § 45 Wohnungen § 48 Wohnungen (1) 1Jede Wohnung muss eine Küche oder einen Kochplatz haben. (1) 1Jede Wohnung muss eine Küche oder Kochnische haben. 2 2 Fensterlose Kochplätze sind zulässig, wenn eine wirksame Lüftung Fensterlose Küchen oder Kochnischen sind zulässig, wenn eine wirksame gewährleistet ist. Lüftung gewährleistet ist. (2) 1In Wohngebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 sind leicht erreichbare (2) In Wohngebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 sind leicht erreichbare und und gut zugängliche Abstellflächen für Kinderwagen und Mobilitätshilfsmittel barrierefrei zugängliche Abstellräume für Kinderwagen, Mobilitätshilfsmittel in ausreichender Zahl und Größe herzustellen; für jede Wohnung ist ein und Fahrräder sowie für jede Wohnung ein ausreichend großer Abstellraum Abstellraum von mindestens 6 m2 Grundfläche herzustellen. herzustellen. 86 Gesamtsynopse HBauO aktuell – HBauO neu - Stand: 27.11.2025 Nichtamtliche Lesefassung HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) (3) 1Jede Wohnung muss ein Bad mit Badewanne oder Dusche und eine (3) Jede Wohnung muss ein Bad mit Badewanne oder Dusche und eine Toilette haben. Toilette haben. 2 Fensterlose Bäder und Toiletten sind zulässig, wenn eine wirksame Lüftung [jetzt in § 43 Absatz 1] gewährleistet ist. (4) Jede Wohnung muss einen eigenen Wasserzähler haben. [jetzt in § 43 Absatz 2] (5) Wohnungen in Kellergeschossen sind unzulässig. (4) Wohnungen in Kellergeschossen sind unzulässig. (6) 1In Wohnungen müssen Schlafräume, Kinderzimmer und Flure, über die (5) 1In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen zu Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder Rauchwarnmelder haben. haben. 2 2 Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. 3 Vorhandene Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2010 mit Rauchwarnmeldern auszurüsten. (6) Werden Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen in rechtmäßig bestehenden Gebäuden in Wohnraum umgenutzt, sind auf bestehende Gebäude und Bauteile die §§ 6, 27, 28, 30, 31 und 32 nicht anzuwenden. § 49 Grundstücksbezogene Mobilität HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) § 48 Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrradplätze § 49 Grundstücksbezogene Mobilität (1) 1Werden bauliche Anlagen sowie andere Anlagen, bei denen ein Zu- und (1) 1Werden bauliche Anlagen sowie andere Anlagen errichtet oder geändert, Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, errichtet, sind Stellplätze für Kraftfahrzeuge ist dem zu erwartenden Bedarf an grundstücksbezogener Mobilität der sowie Fahrradplätze auf dem Grundstück oder, durch Baulast gesichert, auf ständigen Nutzerinnen und Nutzer sowie Besucherinnen und Besucher einem geeigneten Grundstück in der Nähe in geeigneter Beschaffenheit (Mobilitätsbedarf) Rechnung zu tragen. herzustellen oder nachzuweisen (notwendige Stellplätze und notwendige Fahrradplätze). 87 Gesamtsynopse HBauO aktuell – HBauO neu - Stand: 27.11.2025 Nichtamtliche Lesefassung HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) 2 Ihre Zahl und Größe richtet sich nach Art und Zahl der vorhandenen und zu [jetzt in Absatz 2 Satz 2] erwartenden Kraftfahrzeuge und Fahrräder der ständigen Benutzerinnen und Benutzer und Besucherinnen und Besucher der Anlagen. 2 Belange von Personen mit Mobilitätseinschränkungen sind angemessen zu berücksichtigen. 3 Zur Deckung des Mobilitätsbedarfs sind sowohl Maßnahmen zur Benutzung von Verkehrsmitteln des Umweltverbunds als auch Stellplätze für Kraftfahrzeuge im jeweils erforderlichen Umfang nachzuweisen (Mobilitätsnachweis). 4 Zum Umweltverbund gehören insbesondere der öffentliche Personennahverkehr, der Fuß- und Radverkehr sowie mobilitätsbezogene Sharing-Angebote. 5 Maßgeblich für die Erstellung des Mobilitätsnachweises sind die örtlichen Verkehrsverhältnisse sowie die Einrichtungen und Angebote im Umweltverbund in der Umgebung des Baugrundstücks. 6 Grundlage hierfür sind die von der zuständigen Behörde bereitgestellten Daten zur Verkehrsmittelwahl (Modal Split). 7 Soweit zur Deckung des Mobilitätsbedarfs Flächen benötigt werden, sind diese in geeigneter Beschaffenheit auf dem Baugrundstück oder öffentlich- rechtlich gesichert auf einem Grundstück in der Nähe vorzuhalten. 3 Bei Änderungen der Anlage und bei Änderung der Nutzung, die nach [jetzt Absatz 3] Maßgabe des Satzes 2 zu Änderungen in Zahl und Größe der notwendigen Stellplätze und notwendigen Fahrradplätze führen, sind nur Stellplätze und Fahrradplätze für den Mehrbedarf als Folge der Änderungen herzustellen. (1a) 1Die Verpflichtung zur Herstellung oder zum Nachweis von Stellplätzen (2) 1Die Verpflichtung zur Erstellung eines Mobilitätsnachweises oder zum für Kraftfahrzeuge gilt abweichend von Absatz 1 nicht für Wohnungen oder Nachweis von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge besteht abweichend von Absatz Wohnheime. 1 nicht in Bezug auf Wohnungen und Wohnheime. 88 Gesamtsynopse HBauO aktuell – HBauO neu - Stand: 27.11.2025 Nichtamtliche Lesefassung HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) 2 Bei Wohnungen oder Wohnheimen entscheiden die Bauherrinnen und B

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.