Hamburg

Gesamtsynopse HBauO 2005 - HBauO 2025

Behördliche Synopse

Quellenkennung: department-1120142. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Behördlich bereitgestellte PDF-Datei. Fassungs- und Geltungsangaben im Original maßgeblich; Abrufdatum ist kein Rechtsstand. Der Abgleich späterer Änderungen ist noch offen.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

sowie in Dächern oder Dachteilen nach Nummer 3, Dachteilen nach Nummer 3, 6. die freien Seiten von Treppenläufen, Treppenabsätzen und 6. die freien Seiten von Treppenläufen, Treppenabsätzen und Treppenöffnungen (Treppenaugen), Treppenöffnungen (Treppenaugen), 7. Kellerlichtschächte und Betriebsschächte, die an Verkehrsflächen 7. Kellerlichtschächte und Betriebsschächte, die an Verkehrsflächen liegen, wenn sie nicht verkehrssicher abgedeckt sind. liegen, wenn sie nicht verkehrssicher abgedeckt sind. (2) 1In Verkehrsflächen liegende Kellerlichtschächte und Betriebsschächte (2) 1In Verkehrsflächen liegende Kellerlichtschächte und Betriebsschächte sind in Höhe der Verkehrsfläche verkehrssicher abzudecken. sind in Höhe der Verkehrsfläche verkehrssicher abzudecken. 2 2 An und in Verkehrsflächen liegende Abdeckungen müssen gegen unbefugtes An und in Verkehrsflächen liegende Abdeckungen müssen gegen unbefugtes Abheben gesichert sein. Abheben gesichert sein. 3 Fenster, die unmittelbar an Treppen liegen und deren Brüstungen unter der notwendigen Umwehrungshöhe liegen, sind zu sichern. 75 Gesamtsynopse HBauO aktuell – HBauO neu - Stand: 27.11.2025 Nichtamtliche Lesefassung HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) (3) 1Brüstungen mit einer Mindesttiefe von 15 cm zur Umgrenzung von (3) 1Brüstungen mit einer Mindesttiefe von 0,15 m zur Umgrenzung von Flächen mit einer Absturzhöhe bis zu 12,0 m müssen mindestens 0,8 m, von Flächen mit einer Absturzhöhe bis zu 12 m müssen mindestens 0,80 m, von Flächen mit mehr als 12,0 m Absturzhöhe mindestens 0,9 m hoch sein. Flächen mit mehr als 12 m Absturzhöhe mindestens 0,90 m hoch sein. 2 2 Geringere Brüstungshöhen sind zulässig, wenn durch andere Vorrichtungen Geringere Brüstungshöhen sind zulässig, wenn durch andere Vorrichtungen wie Geländer die nach Absatz 4 vorgeschriebenen Mindesthöhen eingehalten wie Geländer die nach Absatz 4 vorgeschriebenen Mindesthöhen eingehalten werden. werden. (4) Umwehrungen müssen folgende Mindesthöhen haben: (4) Andere notwendige Umwehrungen müssen folgende Mindesthöhen haben: 1. Umwehrungen zur Sicherung von Öffnungen in begehbaren Decken 1. Umwehrungen zur Sicherung von Öffnungen in begehbaren Decken und Dächern sowie Umwehrungen von Flächen mit einer Absturzhöhe und Dächern sowie Umwehrungen von Flächen mit einer Absturzhöhe von 1 m bis zu 12,0 m: 0,9 m, von 1 m bis zu 12 m 0,90 m, 2. Umwehrungen von Flächen mit mehr als 12,0 m Absturzhöhe: 1,1 m. 2. Umwehrungen von Flächen mit mehr als 12 m Absturzhöhe 1,10 m. § 39 Aufzüge HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) Sechster Abschnitt Sechster Abschnitt Technische Gebäudeausrüstung Technische Gebäudeausrüstung § 37 Aufzüge § 39 Aufzüge (1) 1Aufzüge im Innern von Gebäuden müssen eigene Fahrschächte haben, (1) 1Aufzüge im Innern von Gebäuden müssen eigene Fahrschächte haben, um eine Brandausbreitung in andere Geschosse ausreichend lange zu um eine Brandausbreitung in andere Geschosse ausreichend lange zu verhindern. verhindern. 2 2 In einem Fahrschacht dürfen bis zu drei Aufzüge liegen. In einem Fahrschacht dürfen bis zu drei Aufzüge liegen. 3 3 Aufzüge ohne eigene Fahrschächte sind zulässig Aufzüge ohne eigene Fahrschächte sind zulässig 1. innerhalb eines notwendigen Treppenraumes, ausgenommen in 1. innerhalb eines notwendigen Treppenraumes, ausgenommen in Hochhäusern, Hochhäusern, 76 Gesamtsynopse HBauO aktuell – HBauO neu - Stand: 27.11.2025 Nichtamtliche Lesefassung HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) 2. innerhalb von Räumen, die Geschosse überbrücken, 2. innerhalb von Räumen, die Geschosse überbrücken, 3. zur Verbindung von Geschossen, die offen miteinander in Verbindung 3. zur Verbindung von Geschossen, die offen miteinander in Verbindung stehen dürfen, stehen dürfen, 4. in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2. 4. in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2; 4 Sie müssen sicher umkleidet sein. sie müssen sicher umkleidet sein. (2) 1Die Fahrschachtwände müssen als Raum abschließende Bauteile (2) 1Die Fahrschachtwände müssen als raumabschließende Bauteile 1. in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig und aus nicht 1. in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig und aus brennbaren Baustoffen, nichtbrennbaren Baustoffen, 2. in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 hoch Feuer hemmend, 2. in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 hochfeuerhemmend, 3. in Gebäuden der Gebäudeklasse 3 Feuer hemmend 3. in Gebäuden der Gebäudeklasse 3 feuerhemmend sein; sein; Fahrschachtwände aus brennbaren Baustoffen müssen schachtseitig eine Fahrschachtwände aus brennbaren Baustoffen müssen schachtseitig eine Bekleidung aus nicht brennbaren Baustoffen in ausreichender Dicke haben. Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen in ausreichender Dicke haben. 2 2 Fahrschachttüren und andere Öffnungen in Fahrschachtwänden mit Fahrschachttüren und andere Öffnungen in Fahrschachtwänden mit erforderlicher Feuerwiderstandsfähigkeit sind so herzustellen, dass die erforderlicher Feuerwiderstandsfähigkeit sind so herzustellen, dass die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 nicht beeinträchtigt werden. Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 nicht beeinträchtigt werden. (3) 1Fahrschächte müssen zu lüften sein und eine Öffnung zur Rauchableitung (3) 1Fahrschächte müssen zu lüften sein und eine Öffnung zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von mindestens 2,5 vom Hundert der mit einem freien Querschnitt von mindestens 2,5 vom Hundert der Fahrschachtgrundfläche, mindestens jedoch 0,1 m2 haben. Fahrschachtgrundfläche, mindestens jedoch 0,10 m² haben. 2 Diese Öffnung darf einen Abschluss haben, der im Brandfall selbsttätig öffnet und von mindestens einer geeigneten Stelle aus bedient werden kann. 2 3 Die Lage der Rauchaustrittsöffnungen muss so gewählt werden, dass der Die Lage der Rauchaustrittsöffnungen muss so gewählt werden, dass der Rauchaustritt durch Windeinfluss nicht beeinträchtigt wird. Rauchaustritt durch Windeinfluss nicht beeinträchtigt wird. 77 Gesamtsynopse HBauO aktuell – HBauO neu - Stand: 27.11.2025 Nichtamtliche Lesefassung HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) (4) 1Gebäude mit einer Höhe nach § 2 Absatz 3 Satz 2 von mehr als 13,0 m (4) 1Gebäude mit einer Höhe nach § 2 Absatz 3 Satz 2 von mehr als 13 m müssen Aufzüge in ausreichender Zahl haben; müssen Aufzüge in ausreichender Zahl haben; dies gilt nicht, soweit bei bestehenden Gebäuden zusätzlicher Wohnraum dies gilt nicht beim nachträglichen Ausbau und der Nutzungsänderung des durch Änderung des Dachgeschosses oder durch Errichtung zusätzlicher obersten Geschosses oder bei der Aufstockung um bis zu zwei Geschosse. Geschosse geschaffen wird. 2 2 Von diesen Aufzügen muss mindestens ein Aufzug Kinderwagen, Rollstühle, Von diesen Aufzügen muss mindestens ein Aufzug Kinderwagen, Rollstühle, Krankentragen und Lasten aufnehmen können und Haltestellen in allen Krankentragen und Lasten aufnehmen können und Haltestellen in allen Geschossen haben. Geschossen haben. 3 3 Dieser Aufzug muss von Dieser Aufzug muss von allen Wohnungen in dem Gebäude und von der öffentlichen Verkehrsfläche der öffentlichen Verkehrsfläche und von allen Nutzungseinheiten in dem aus stufenlos erreichbar sein. Gebäude aus stufenlos erreichbar sein. 4 4 Haltestellen im obersten Geschoss und in den Kellergeschossen sind nicht Haltestellen im obersten Geschoss, im Erdgeschoss und in den erforderlich, wenn sie nur unter besonderen Schwierigkeiten hergestellt Kellergeschossen sind nicht erforderlich, wenn sie nur unter besonderen werden können. Schwierigkeiten hergestellt werden können. (5) 1Fahrkörbe zur Aufnahme einer Krankentrage müssen eine nutzbare (5) 1Fahrkörbe zur Aufnahme einer Krankentrage müssen eine nutzbare Grundfläche von mindestens 1,1 m x 2,1 m, zur Aufnahme eines Rollstuhls Grundfläche von mindestens 1,10 m x 2,10 m, zur Aufnahme eines Rollstuhls von mindestens 1,1 m x 1,4 m haben; Türen müssen eine lichte von mindestens 1,10 m x 1,40 m haben; Türen müssen eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,9 m haben. Durchgangsbreite von mindestens 0,90 m haben. 2 2 In einem Aufzug für Rollstühle und Krankentragen darf der für Rollstühle In einem Aufzug für Rollstühle und Krankentragen darf der für Rollstühle nicht erforderliche Teil der Fahrkorbgrundfläche durch eine verschließbare nicht erforderliche Teil der Fahrkorbgrundfläche durch eine verschließbare Tür abgesperrt werden. Tür abgesperrt werden. 3 3 Vor den Aufzügen muss eine ausreichende Bewegungsfläche vorhanden Vor den Aufzügen muss eine ausreichende Bewegungsfläche vorhanden sein. sein. 78 Gesamtsynopse HBauO aktuell – HBauO neu - Stand: 27.11.2025 Nichtamtliche Lesefassung § 40 Leitungsanlagen, Installationsschächte und –kanäle HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) § 39 Leitungsanlagen, Installationsschächte und -kanäle § 40 Leitungsanlagen, Installationsschächte und –kanäle (1) Leitungen dürfen durch Raum abschließende Bauteile, für die eine (1) Leitungen dürfen durch raumabschließende Bauteile, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, nur hindurchgeführt werden, Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, nur hindurchgeführt werden, wenn eine Brandausbreitung ausreichend lange nicht zu befürchten ist oder wenn eine Brandausbreitung ausreichend lange nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen hiergegen getroffen sind; dies gilt nicht Vorkehrungen hiergegen getroffen sind; dies gilt nicht 1. für Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2, 1. für Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2, 2. innerhalb von Wohnungen, 2. innerhalb von Wohnungen, 3. innerhalb derselben Nutzungseinheit mit nicht mehr als insgesamt 3. innerhalb derselben Nutzungseinheit mit nicht mehr als insgesamt 400 m2 Grundfläche in nicht mehr als zwei Geschossen. 400 m² in nicht mehr als zwei Geschossen. (2) In notwendigen Treppenräumen, in Räumen nach § 33 Absatz 3 Satz 3 (2) In notwendigen Treppenräumen, in Räumen nach § 35 Absatz 3 Satz 2 und in notwendigen Fluren sind Leitungsanlagen nur zulässig, wenn eine und in notwendigen Fluren sind Leitungsanlagen nur zulässig, wenn eine Nutzung als Rettungsweg im Brandfall ausreichend lange möglich ist. Nutzung als Rettungsweg im Brandfall ausreichend lange möglich ist. (3) Für Installationsschächte und -kanäle gelten Absatz 1 sowie § 40 Absatz 2 (3) Für Installationsschächte und -kanäle gelten Absatz 1 sowie § 41 Absatz 2 Satz 1 entsprechend. Satz 1 und Absatz 3 entsprechend. § 41 Lüftungsanlagen HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) § 40 Lüftungsanlagen § 41 Lüftungsanlagen (1) Lüftungsanlagen müssen betriebssicher und brandsicher sein; sie dürfen (1) Lüftungsanlagen müssen betriebssicher und brandsicher sein; sie dürfen den ordnungsgemäßen Betrieb von Feuerungsanlagen nicht beeinträchtigen. den ordnungsgemäßen Betrieb von Feuerungsanlagen nicht beeinträchtigen. (2) 1Lüftungsleitungen sowie deren Bekleidungen und Dämmstoffe müssen (2) 1Lüftungsleitungen sowie deren Bekleidungen und Dämmstoffe müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen; brennbare Baustoffe sind aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; brennbare Baustoffe sind zulässig, zulässig, wenn ein Beitrag der Lüftungsleitung zur Brandentstehung und wenn ein Beitrag der Lüftungsleitung zur Brandentstehung und Brandweiterleitung nicht zu befürchten ist. Brandweiterleitung nicht zu befürchten ist. 79 Gesamtsynopse HBauO aktuell – HBauO neu - Stand: 27.11.2025 Nichtamtliche Lesefassung HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) 2 2 Lüftungsleitungen dürfen Raum abschließende Bauteile, für die eine Lüftungsleitungen dürfen raumabschließende Bauteile, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, nur überbrücken, wenn eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, nur überbrücken, wenn eine Brandausbreitung ausreichend lange nicht zu befürchten ist oder wenn Brandausbreitung ausreichend lange nicht zu befürchten ist oder wenn Vorkehrungen hiergegen getroffen sind. Vorkehrungen hiergegen getroffen sind. (3) Lüftungsanlagen sind so herzustellen, dass sie Gerüche und Staub nicht in (3) Lüftungsanlagen sind so herzustellen, dass sie Gerüche und Staub nicht in andere Räume übertragen. andere Räume übertragen. (4) 1Lüftungsanlagen dürfen nicht in Abgasanlagen eingeführt werden; die (4) 1Lüftungsanlagen dürfen nicht in Abgasanlagen eingeführt werden; die gemeinsame Nutzung von Lüftungsleitungen zur Lüftung und zur Ableitung gemeinsame Nutzung von Lüftungsleitungen zur Lüftung und zur Ableitung der Abgase von Feuerstätten ist zulässig, wenn keine Bedenken wegen der der Abgase von Feuerstätten ist zulässig, wenn keine Bedenken wegen der Betriebssicherheit und des Brandschutzes bestehen. Betriebssicherheit und des Brandschutzes bestehen. 2 2 Die Abluft ist ins Freie zu führen. Die Abluft ist ins Freie zu führen. 3 3 Nicht zur Lüftungsanlage gehörende Einrichtungen sind in Lüftungsleitungen Nicht zur Lüftungsanlage gehörende Einrichtungen sind in Lüftungsleitungen unzulässig. unzulässig. (5) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht (5) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht 1. für Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2, 1. für Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2, 2. innerhalb von Wohnungen, 2. innerhalb von Wohnungen, 3. innerhalb derselben Nutzungseinheit mit nicht mehr als 400 m2 in nicht 3. innerhalb derselben Nutzungseinheit mit nicht mehr als 400 m² in nicht mehr als zwei Geschossen. mehr als zwei Geschossen. (6) Für raumlufttechnische Anlagen und Warmluftheizungen gelten die (6) Für raumlufttechnische Anlagen und Warmluftheizungen gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend. Absätze 1 bis 5 entsprechend. § 42 Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur Wärmeerzeugung und Energiebereitstellung HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) § 41 Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur Wärmeerzeugung, § 42 Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur Wärmeerzeugung und Brennstoffversorgung Energiebereitstellung 80 Gesamtsynopse HBauO aktuell – HBauO neu - Stand: 27.11.2025 Nichtamtliche Lesefassung HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) (1) Feuerstätten und Abgasanlagen (Feuerungsanlagen) müssen (1) Feuerstätten und Abgasanlagen (Feuerungsanlagen) müssen betriebssicher und brandsicher sein. betriebssicher und brandsicher sein. (2) Feuerstätten dürfen in Räumen nur aufgestellt werden, wenn nach der (2) Feuerstätten dürfen in Räumen nur aufgestellt werden, wenn nach der Art der Feuerstätte und nach Lage, Größe, baulicher Beschaffenheit und Art der Feuerstätte und nach Lage, Größe, baulicher Beschaffenheit und Nutzung der Räume Gefahren nicht entstehen. Nutzung der Räume Gefahren nicht entstehen. (3) 1Abgase von Feuerstätten sind durch Abgasleitungen, Schornsteine und (3) 1Abgase von Feuerstätten sind durch Abgasleitungen, Schornsteine und Verbindungsstücke (Abgasanlagen) so abzuführen, dass keine Gefahren oder Verbindungsstücke (Abgasanlagen) so abzuführen, dass keine Gefahren oder unzumutbaren Belästigungen entstehen. unzumutbaren Belästigungen entstehen. 2 2 Abgasanlagen sind in solcher Zahl und Lage und so herzustellen, dass die Abgasanlagen sind in solcher Zahl und Lage und so herzustellen, dass die Feuerstätten des Gebäudes ordnungsgemäß angeschlossen werden können. Feuerstätten des Gebäudes ordnungsgemäß angeschlossen werden können. 3 3 Sie müssen leicht gereinigt werden können. Sie müssen leicht gereinigt werden können. 4 Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Feuerungsanlagen, die nach dem Stand der Technik ohne eine Einrichtung zur Ableitung der Abgase betrieben werden können. (4) 1Behälter und Rohrleitungen für brennbare Gase und Flüssigkeiten (4) 1Behälter und Rohrleitungen für brennbare Gase und Flüssigkeiten müssen betriebssicher und brandsicher sein. müssen betriebssicher und brandsicher sein. 2 2 Diese Behälter sowie feste Brennstoffe sind so aufzustellen oder zu lagern, Diese Behälter sowie feste Brennstoffe sind so aufzustellen oder zu lagern, dass keine Gefahren oder unzumutbaren Belästigungen entstehen. dass keine Gefahren oder unzumutbaren Belästigungen entstehen. (5) Für die Aufstellung von ortsfesten Verbrennungsmotoren, (5) Für ortsfeste Verbrennungsmotoren, Blockheizkraftwerke, Blockheizkraftwerken, Brennstoffzellen und Verdichtern sowie die Ableitung Brennstoffzellen, Verdichter und Wasserstoff-Elektrolyseure sowie die ihrer Verbrennungsgase gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. Ableitung ihrer Prozessgase gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. § 43 Sanitäre Anlagen, Wasserzähler HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) § 43 Sanitäre Anlagen, Wasserzähler

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.