Hamburg

Gesamtsynopse HBauO 2005 - HBauO 2025

Behördliche Synopse

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(4) 1Die Wände notwendiger Treppenräume müssen als Raum abschließende (4) 1Die Wände notwendiger Treppenräume müssen als raumabschließende Bauteile Bauteile 1. in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 die Bauart von Brandwänden haben, 1. in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 die Bauart von Brandwänden haben, 2. in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 auch unter zusätzlicher 2. in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung hoch Feuer hemmend und mechanischer Beanspruchung hochfeuerhemmend sein und 3. in Gebäuden der Gebäudeklasse 3 Feuer hemmend 3. in Gebäuden der Gebäudeklasse 3 feuerhemmend sein. sein. 2 2 Dies ist nicht erforderlich für Außenwände von Treppenräumen, die aus Dies ist nicht erforderlich für Außenwände von Treppenräumen, die aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen und durch andere an diese nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und durch andere an diese Außenwände anschließende Gebäudeteile im Brandfall nicht gefährdet Außenwände anschließende Gebäudeteile im Brandfall nicht gefährdet werden können. werden können. 3 3 Der obere Abschluss notwendiger Treppenräume muss als Raum Der obere Abschluss notwendiger Treppenräume muss als abschließendes Bauteil die Feuerwiderstandsfähigkeit der Decken des raumabschließendes Bauteil die Feuerwiderstandsfähigkeit der Decken des Gebäudes haben; dies gilt nicht, wenn der obere Abschluss das Dach ist und Gebäudes haben; dies gilt nicht, wenn der obere Abschluss das Dach ist und die Treppenraumwände bis unter die Dachhaut reichen. die Treppenraumwände bis unter die Dachhaut reichen. (5) In notwendigen Treppenräumen und in Räumen nach Absatz 3 Satz 3 (5) In notwendigen Treppenräumen und in Räumen nach Absatz 3 Satz 2 müssen müssen 1. Bekleidungen, Putze, Dämmstoffe, Unterdecken und Einbauten aus 1. Bekleidungen, Putze, Dämmstoffe, Unterdecken und Einbauten aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen, nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, 2. Wände und Decken aus brennbaren Baustoffen eine Bekleidung aus 2. Wände und Decken aus brennbaren Baustoffen eine Bekleidung aus nicht brennbaren Baustoffen in ausreichender Dicke haben, nichtbrennbaren Baustoffen in ausreichender Dicke haben, 3. Bodenbeläge, ausgenommen Gleitschutzprofile, aus mindestens 3. Bodenbeläge, ausgenommen Gleitschutzprofile, aus mindestens schwer entflammbaren Baustoffen bestehen. schwerentflammbaren Baustoffen bestehen. (6) 1In notwendigen Treppenräumen müssen Öffnungen (6) 1In notwendigen Treppenräumen müssen Öffnungen 69 Gesamtsynopse HBauO aktuell – HBauO neu - Stand: 27.11.2025 Nichtamtliche Lesefassung HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) 1. zu Kellergeschossen, zu nicht ausgebauten Dachräumen, Werkstätten, 1. zu Kellergeschossen, zu nicht ausgebauten Dachräumen, Werkstätten, Läden, Lager- und ähnlichen Räumen sowie zu sonstigen Räumen und Läden, Lager- und ähnlichen Räumen sowie zu sonstigen Räumen und Nutzungseinheiten mit einer Fläche von mehr als 200 m2, ausgenommen Nutzungseinheiten mit einer Fläche von mehr als 200 m², ausgenommen Wohnungen, mindestens Feuer hemmende, rauchdichte und Wohnungen, mindestens feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse, selbstschließende Abschlüsse, 2. zu notwendigen Fluren rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse, 2. zu notwendigen Fluren rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse, 3. zu sonstigen Räumen und Nutzungseinheiten mindestens dicht- und 3. zu sonstigen Räumen und Nutzungseinheiten mindestens dicht- und selbstschließende Abschlüsse selbstschließende Abschlüsse haben. haben. 2 2 Die Feuerschutz- und Rauchschutzabschlüsse dürfen lichtdurchlässige Die Feuerschutz- und Rauchschutzabschlüsse dürfen lichtdurchlässige Seitenteile und Oberlichte enthalten, wenn der Abschluss insgesamt nicht Seitenteile und Oberlichte enthalten, wenn der Abschluss insgesamt nicht breiter als 2,50 m ist. breiter als 2,50 m ist. (7) 1Notwendige Treppenräume müssen zu beleuchten sein. (7) 1Notwendige Treppenräume müssen zu beleuchten sein. 2 2 Innen liegende notwendige Treppenräume Notwendige Treppenräume ohne Fenster müssen in Gebäuden mit einer Höhe nach § 2 Absatz 3 Satz 2 von mehr als müssen in Gebäuden mit einer Höhe nach § 2 Absatz 3 Satz 2 von mehr als 13 m eine Sicherheitsbeleuchtung haben. 13 m eine Sicherheitsbeleuchtung haben. (8) 1Notwendige Treppenräume müssen belüftet (8) 1Notwendige Treppenräume müssen belüftet und zur Unterstützung wirksamer Löscharbeiten entraucht werden können. werden können. 2 2 Sie müssen Sie müssen in jedem oberirdischen Geschoss unmittelbar ins Freie führende Fenster mit 1. in jedem oberirdischen Geschoss unmittelbar ins Freie führende einem freien Querschnitt von mindestens 0,5 m2 haben, die geöffnet werden Fenster mit einem freien Querschnitt von mindestens 0,50 m² haben, die können. geöffnet werden können, oder 70 Gesamtsynopse HBauO aktuell – HBauO neu - Stand: 27.11.2025 Nichtamtliche Lesefassung HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) 2. an der obersten Stelle eine Öffnung zur Rauchableitung haben. 3 In den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 ist in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 an der obersten Stelle eine Öffnung zur Rauchableitung erforderlich; in den Fällen des Satzes 2 Nummer 2 sind in Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5, soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen nach Satz 1 erforderlich ist, besondere Vorkehrungen zu treffen. 3 Für innen liegende notwendige Treppenräume und notwendige Treppenräume in Gebäuden mit einer Höhe nach § 2 Absatz 3 Satz 2 von mehr als 13 m 4 Öffnungen zur Rauchableitung nach den Sätzen 2 und 3 ist an der obersten Stelle eine Öffnung zur Rauchableitung mit einem freien müssen in jedem Treppenraum einen freien Querschnitt von mindestens Querschnitt von mindestens 1 m2 erforderlich; sie muss vom Erdgeschoss 1 m² und Vorrichtungen zum Öffnen ihrer Abschlüsse haben, die vom sowie vom obersten Treppenabsatz aus geöffnet werden können. Erdgeschoss sowie vom obersten Treppenabsatz aus bedient werden können. 4 Bei Treppenräumen mit einer Grundfläche von über 40 m2 sind besondere Vorkehrungen zu treffen zur Unterstützung der Personenrettung. § 36 Notwendige Flure, offene Gänge HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) § 34 Notwendige Flure, offene Gänge § 36 Notwendige Flure, offene Gänge (1) 1Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen oder aus (1) 1Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen oder aus Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen zu Ausgängen in notwendige Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen zu Ausgängen in notwendige Treppenräume oder ins Freie führen (notwendige Flure), müssen so Treppenräume oder ins Freie führen (notwendige Flure), müssen so angeordnet und ausgebildet sein, dass ihre Benutzung im Brandfall angeordnet und ausgebildet sein, dass die Nutzung im Brandfall ausreichend ausreichend lange möglich ist. lange möglich ist. 2 2 Notwendige Flure sind nicht erforderlich Notwendige Flure sind nicht erforderlich 71 Gesamtsynopse HBauO aktuell – HBauO neu - Stand: 27.11.2025 Nichtamtliche Lesefassung HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) 1. in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2, 1. in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2, 2. in sonstigen Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2, ausgenommen in 2. in sonstigen Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2, ausgenommen in Kellergeschossen, Kellergeschossen, 3. innerhalb von Wohnungen oder innerhalb von Nutzungseinheiten mit 3. innerhalb von Nutzungseinheiten mit nicht mehr als 200 m² und nicht mehr als 200 m2, innerhalb von Wohnungen, 4. innerhalb von Nutzungseinheiten, die einer Büro- oder 4. innerhalb von Nutzungseinheiten, die einer Büro- oder Verwaltungsnutzung dienen, mit nicht mehr als 400 m2; das gilt auch für Verwaltungsnutzung dienen, mit nicht mehr als 400 m²; das gilt auch für Teile größerer Nutzungseinheiten, wenn diese Teile nicht größer als Teile größerer Nutzungseinheiten, wenn diese Teile nicht größer als 400 m2 sind, Trennwände nach § 27 Absatz 2 Nummer 1 haben und jeder 400 m² sind, Trennwände nach § 29 Absatz 2 Nummer 1 haben und jeder Teil unabhängig von anderen Teilen Rettungswege nach § 31 Absatz 1 Teil unabhängig von anderen Teilen Rettungswege nach § 33 Absatz 1 hat. hat. (2) 1Notwendige Flure müssen so breit sein, dass sie für den größten zu (2) 1Notwendige Flure müssen so breit sein, dass sie für den größten zu erwartenden Verkehr ausreichen, mindestens 1 m. erwartenden Verkehr ausreichen. 2 2 In den Fluren ist eine Folge von weniger als drei Stufen unzulässig. In den Fluren ist eine Folge von weniger als drei Stufen unzulässig. (3) 1Notwendige Flure sind durch nicht abschließbare, rauchdichte und selbst (3) 1Notwendige Flure sind durch nichtabschließbare, rauchdichte und schließende Abschlüsse in Rauchabschnitte zu unterteilen. selbstschließende Abschlüsse in Rauchabschnitte zu unterteilen. 2 2 Die Rauchabschnitte dürfen nicht länger als 30 m sein. Die Rauchabschnitte dürfen nicht länger als 30 m sein. 3 3 Die Abschlüsse sind bis an die Rohdecke zu führen; sie dürfen bis an die Die Abschlüsse sind bis an die Rohdecke zu führen; sie dürfen bis an die Unterdecke der Flure geführt werden, wenn die Unterdecke Feuer hemmend Unterdecke der Flure geführt werden, wenn die Unterdecke feuerhemmend ist. ist. 4 4 Notwendige Flure mit nur einer Fluchtrichtung, die zu einem Notwendige Flure mit nur einer Fluchtrichtung, die zu einem Sicherheitstreppenraum führen, dürfen nicht länger als 15,0 m sein. Sicherheitstreppenraum führen, dürfen nicht länger als 15 m sein. 5 5 Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für offene Gänge nach Absatz 5. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für offene Gänge nach Absatz 5. (4) 1Die Wände notwendiger Flure müssen als Raum abschließende Bauteile (4) 1Die Wände notwendiger Flure müssen als raumabschließende Bauteile Feuer hemmend, in Kellergeschossen, deren tragende und aussteifende feuerhemmend, in Kellergeschossen, deren tragende und aussteifende Bauteile feuerbeständig sein müssen, feuerbeständig sein. Bauteile feuerbeständig sein müssen, feuerbeständig sein. 72 Gesamtsynopse HBauO aktuell – HBauO neu - Stand: 27.11.2025 Nichtamtliche Lesefassung HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) 2 2 Die Wände sind bis an die Rohdecke zu führen. Die Wände sind bis an die Rohdecke zu führen. 3 3 Sie dürfen bis an die Unterdecke der Flure geführt werden, wenn die Sie dürfen bis an die Unterdecke der Flure geführt werden, wenn die Unterdecke Feuer hemmend und ein nach Satz 1 vergleichbarer Unterdecke feuerhemmend und ein demjenigen nach Satz 1 vergleichbarer Raumabschluss sichergestellt ist. Raumabschluss sichergestellt ist. 4 4 Türen in diesen Wänden müssen dicht schließen; Öffnungen zu Türen in diesen Wänden müssen dicht schließen; Öffnungen zu Lagerbereichen im Kellergeschoss müssen Feuer hemmende, dicht- und Lagerbereichen im Kellergeschoss müssen feuerhemmende, dicht- und selbstschließende Abschlüsse haben. selbstschließende Abschlüsse haben. (5) 1Für Wände und Brüstungen notwendiger Flure mit nur einer (5) 1Für Wände und Brüstungen notwendiger Flure mit nur einer Fluchtrichtung, die als offene Gänge vor den Außenwänden angeordnet sind, Fluchtrichtung, die als offene Gänge vor den Außenwänden angeordnet sind, gilt Absatz 4 entsprechend. gilt Absatz 4 entsprechend. 2 2 Fenster sind in diesen Außenwänden ab einer Brüstungshöhe von 0,9 m Fenster sind in diesen Außenwänden ab einer Brüstungshöhe von 0,90 m zulässig. zulässig. (6) In notwendigen Fluren sowie in offenen Gängen nach Absatz 5 müssen (6) In notwendigen Fluren sowie in offenen Gängen nach Absatz 5 müssen 1. Bekleidungen, Putze, Unterdecken und Dämmstoffe aus nicht 1. Bekleidungen, Putze, Unterdecken und Dämmstoffe aus brennbaren Baustoffen bestehen, nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, 2. Wände und Decken aus brennbaren Baustoffen eine Bekleidung aus 2. Wände und Decken aus brennbaren Baustoffen eine Bekleidung aus nicht brennbaren Baustoffen in ausreichender Dicke haben. nichtbrennbaren Baustoffen in ausreichender Dicke haben. § 37 Fenster, Türen, sonstige Öffnungen HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) § 35 Fenster, Türen, sonstige Öffnungen § 37 Fenster, Türen, sonstige Öffnungen (1) Können die Fensterflächen nicht gefahrlos vom Erdboden, vom Innern des (1) Können die Fensterflächen nicht gefahrlos vom Erdboden, vom Innern des Gebäudes, von Loggien oder Balkonen aus gereinigt werden, so sind Gebäudes, von Loggien oder Balkonen aus gereinigt werden, so sind Vorrichtungen wie Aufzüge, Halterungen oder Stangen anzubringen, die eine Vorrichtungen wie Aufzüge, Halterungen oder Stangen anzubringen, die eine Reinigung ermöglichen. Reinigung von außen ermöglichen. 73 Gesamtsynopse HBauO aktuell – HBauO neu - Stand: 27.11.2025 Nichtamtliche Lesefassung HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) (2) 1Glastüren und andere Glasflächen, die bis zum Fußboden allgemein (2) 1Glastüren und andere Glasflächen, die bis zum Fußboden allgemein zugänglicher Verkehrsflächen herabreichen, sind so zu kennzeichnen, dass sie zugänglicher Verkehrsflächen herabreichen, sind so zu kennzeichnen, dass sie leicht erkannt werden können. leicht erkannt werden können. 2 2 Weitere Schutzmaßnahmen sind für größere Glasflächen vorzusehen, wenn Weitere Schutzmaßnahmen sind für größere Glasflächen vorzusehen, wenn dies die Verkehrssicherheit erfordert. dies die Verkehrssicherheit erfordert. (3) Eingangstüren von Wohnungen, die über Aufzüge erreichbar sein müssen, müssen eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,90 m haben. (3) 1Jedes Kellergeschoss ohne Fenster muss mindestens eine Öffnung ins (4) 1Jedes Kellergeschoss ohne Fenster muss mindestens eine Öffnung ins Freie haben, um eine Rauchableitung zu ermöglichen. Freie haben, um eine Rauchableitung zu ermöglichen. 2 2 Gemeinsame Kellerlichtschächte für übereinander liegende Kellergeschosse Gemeinsame Kellerlichtschächte für übereinanderliegende Kellergeschosse sind unzulässig. sind unzulässig. (4) 1Fenster, die als Rettungswege nach § 31 Absatz 2 Satz 2 dienen, müssen (5) 1Fenster, die als Rettungswege nach § 33 Absatz 2 Satz 2 dienen, müssen im Lichten mindestens 0,9 m x 1,2 m groß und nicht höher als 1,20 m über im Lichten mindestens 0,90 m x 1,20 m groß und nicht höher als 1,20 m über der Fußbodenoberkante angeordnet sein. der Fußbodenoberkante angeordnet sein. 2 2 Liegen diese Fenster in Dachschrägen oder Dachaufbauten, so darf ihre Liegen diese Fenster in Dachschrägen oder Dachaufbauten, so darf ihre Unterkante oder ein davor liegender Austritt von der Traufkante horizontal Unterkante oder ein davor liegender Austritt von der Traufkante horizontal gemessen nicht weiter als 1 m entfernt sein. gemessen nicht mehr als 1 m entfernt sein. (5) Ins Freie führende Türen von Gebäuden, die für die Tierhaltung bestimmt sind, müssen nach außen aufschlagen. Ihre Zahl, Höhe und Breite muss so groß sein, dass die Tiere bei Gefahr ohne Schwierigkeiten ins Freie gelangen können. § 38 Umwehrungen HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) § 36 Umwehrungen und Brüstungen § 38 Umwehrungen 74 Gesamtsynopse HBauO aktuell – HBauO neu - Stand: 27.11.2025 Nichtamtliche Lesefassung HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) (1) In, an und auf baulichen Anlagen sind zu umwehren oder mit Brüstungen (1) In, an und auf baulichen Anlagen sind zu umwehren oder mit Brüstungen zu versehen: zu versehen: 1. Flächen, die im Allgemeinen zum Begehen bestimmt sind und 1. Flächen, die im Allgemeinen zum Begehen bestimmt sind und unmittelbar an mehr als 1 m tiefer liegende Flächen angrenzen; dies gilt unmittelbar an mehr als 1 m tiefer liegende Flächen angrenzen; dies gilt nicht, wenn die Umwehrung dem Zweck der Flächen widerspricht, nicht, wenn die Umwehrung dem Zweck der Flächen widerspricht, 2. nicht begehbare Oberlichte und Glasabdeckungen in Flächen, die im 2. nicht begehbare Oberlichte und Glasabdeckungen in Flächen, die im Allgemeinen zum Begehen bestimmt sind, wenn sie weniger als 0,50 m Allgemeinen zum Begehen bestimmt sind, wenn sie weniger als 0,50 m aus diesen Flächen herausragen, aus diesen Flächen herausragen, 3. Dächer oder Dachteile, die zum auch nur zeitweiligen Aufenthalt von 3. Dächer oder Dachteile, die zum auch nur zeitweiligen Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, Menschen bestimmt sind, 4. Öffnungen in begehbaren Decken sowie in Dächern oder Dachteilen 4. Öffnungen in begehbaren Decken sowie in Dächern oder Dachteilen nach Nummer 3, wenn sie nicht sicher abgedeckt sind, nach Nummer 3, wenn sie nicht sicher abgedeckt sind, 5. nicht begehbare Glasflächen in Decken sowie in Dächern oder 5. nicht begehbare Glasflächen in Decken

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.