Hamburg

Gesamtsynopse HBauO 2005 - HBauO 2025

Behördliche Synopse

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9 m, 2. Nummer 2 ein Abstand von mindestens 9 m, 3. Nummer 3 ein Abstand von mindestens 12 m. 3. Nummer 3 ein Abstand von mindestens 12 m. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für 1. Gebäude ohne Aufenthaltsräume und ohne Feuerstätten mit nicht 1. Gebäude ohne Aufenthaltsräume und ohne Feuerstätten mit nicht mehr als 50 m3 Bruttorauminhalt, mehr als 50 m³ Brutto-Rauminhalt, 2. lichtdurchlässige Bedachungen aus nicht brennbaren Baustoffen; 2. lichtdurchlässige Bedachungen aus nichtbrennbaren Baustoffen; brennbare Fugendichtungen und brennbare Dämmstoffe in nicht brennbare Fugendichtungen und brennbare Dämmstoffe in brennbaren Profilen sind zulässig, nichtbrennbaren Profilen sind zulässig, 3. Lichtkuppeln und Oberlichte von Wohngebäuden, 3. Dachflächenfenster, Oberlichte und Lichtkuppeln von Wohngebäuden, 4. Eingangsüberdachungen und Vordächer aus nicht brennbaren 4. Eingangsüberdachungen und Vordächer aus nichtbrennbaren Baustoffen, Baustoffen, 5. Eingangsüberdachungen aus brennbaren Baustoffen, wenn die 5. Eingangsüberdachungen aus brennbaren Baustoffen, wenn die Eingänge zu Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 führen. Eingänge nur zu Wohnungen führen. (4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 sind (4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 sind 62 Gesamtsynopse HBauO aktuell – HBauO neu - Stand: 27.11.2025 Nichtamtliche Lesefassung HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) 1. lichtdurchlässige Teilflächen aus brennbaren Baustoffen in 1. lichtdurchlässige Teilflächen aus brennbaren Baustoffen in Bedachungen nach Absatz 1 und Bedachungen nach Absatz 1 und 2. begrünte Bedachungen 2. begrünte Bedachungen zulässig, wenn eine Brandentstehung bei einer Brandbeanspruchung von zulässig, wenn eine Brandentstehung bei einer Brandbeanspruchung von außen durch Flugfeuer und strahlende Wärme nicht zu befürchten ist oder außen durch Flugfeuer und strahlende Wärme nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen hiergegen getroffen werden. Vorkehrungen hiergegen getroffen werden. (5) 1Dachüberstände, Dachgesimse und Dachaufbauten, lichtdurchlässige (5) 1Dachüberstände, Dachgesimse und Dachaufbauten, lichtdurchlässige Bedachungen, Dachflächenfenster, Lichtkuppeln, Oberlichte und Bedachungen, Dachflächenfenster, Lichtkuppeln, Oberlichte und Solaranlagen sind so anzuordnen und herzustellen, dass Feuer nicht auf Solaranlagen sind so anzuordnen und herzustellen, dass Feuer nicht auf andere Gebäudeteile und Nachbargrundstücke übertragen werden kann. andere Gebäudeteile und Nachbargrundstücke übertragen werden kann. 2 2 Von Brandwänden und von Wänden, die anstelle von Brandwänden zulässig Von Brandwänden und von Wänden, die anstelle von Brandwänden zulässig sind, müssen folgende Abstände eingehalten werden: sind, müssen folgende Abstände eingehalten werden: 1. ohne Abstand: 1. ohne Abstand: a) Dachflächenfenster, Oberlichte, Lichtkuppeln und Öffnungen in der a) Dachflächenfenster, Oberlichte, Lichtkuppeln und Öffnungen in der Bedachung, wenn die Wände im Sinne des ersten Halbsatzes Bedachung, wenn die Wände nach dem ersten Halbsatz mindestens mindestens 0,30 m über die Bedachung geführt sind, 0,30 m über die Bedachung geführt sind, b) Solaranlagen, Dachgauben und ähnliche Dachaufbauten aus b) Solaranlagen, Dachgauben und ähnliche Dachaufbauten aus brennbaren Baustoffen, wenn sie durch die Wände im Sinne des brennbaren Baustoffen, wenn sie durch die Wände nach dem ersten ersten Halbsatzes gegen Brandübertragung geschützt sind, Halbsatz gegen Brandübertragung geschützt sind, 2. mindestens 0,50 m: 2. mindestens 0,50 m: Solaranlagen, die mit höchstens 0,30 m Höhe über der Dachhaut Solaranlagen, die mit höchstens 0,30 m Höhe über der Dachhaut installiert oder im Dach integriert sind, wenn sie nicht unter Nummer installiert oder im Dach integriert sind, wenn sie nicht unter Nummer 1 Buchstabe b fallen, 1 Buchstabe b fallen, 3. mindestens 1,25 m: 3. mindestens 1,25 m: a) Dachflächenfenster, Oberlichte, Lichtkuppeln und Öffnungen in der a) Dachflächenfenster, Oberlichte, Lichtkuppeln und Öffnungen in der Bedachung, die nicht unter Nummer 1 Buchstabe a fallen, Bedachung, die nicht unter Nummer 1 Buchstabe a fallen, 63 Gesamtsynopse HBauO aktuell – HBauO neu - Stand: 27.11.2025 Nichtamtliche Lesefassung HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) b) Dachgauben und ähnliche Dachaufbauten, wenn sie nicht unter b) Dachgauben und ähnliche Dachaufbauten, wenn sie nicht unter Nummer 1 Buchstabe b fallen, Nummer 1 Buchstabe b fallen, c) Solaranlagen, die nicht unter Nummer 1 Buchstabe b und Nummer c) Solaranlagen, die nicht unter Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 fallen. 2 fallen. (6) 1Dächer von traufseitig aneinander gebauten Gebäuden müssen als Raum (6) 1Dächer von traufseitig aneinandergebauten Gebäuden müssen als abschließende Bauteile für eine Brandbeanspruchung von innen nach außen raumabschließende Bauteile für eine Brandbeanspruchung von innen nach einschließlich der sie tragenden und aussteifenden Bauteile Feuer hemmend außen einschließlich der sie tragenden und aussteifenden Bauteile sein. feuerhemmend sein. 2 2 Öffnungen in diesen Dachflächen müssen waagerecht gemessen mindestens Öffnungen in diesen Dachflächen müssen waagerecht gemessen mindestens 1,25 m 2m von der Brandwand oder der Wand, die anstelle der Brandwand zulässig ist, von der Brandwand oder der Wand, die anstelle der Brandwand zulässig ist, entfernt sein. entfernt sein. (7) 1Dächer von Anbauten, die an Außenwände mit Öffnungen oder ohne (7) 1Dächer von Anbauten, die an Außenwände mit Öffnungen oder ohne Feuerwiderstandsfähigkeit anschließen, müssen innerhalb eines Abstands Feuerwiderstandsfähigkeit anschließen, müssen innerhalb eines Abstands von 5 m von diesen Wänden als Raum abschließende Bauteile für eine von 5 m von diesen Wänden als raumabschließende Bauteile für eine Brandbeanspruchung von innen nach außen einschließlich der sie tragenden Brandbeanspruchung von innen nach außen einschließlich der sie tragenden und aussteifenden Bauteile die Feuerwiderstandsfähigkeit der Decken des und aussteifenden Bauteile die Feuerwiderstandsfähigkeit der Decken des Gebäudeteils haben, an den sie angebaut werden. Gebäudeteils haben, an den sie angebaut werden. 2 2 Dies gilt nicht für Anbauten an Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3, Dies gilt nicht für Anbauten an Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3. sowie für sonstige Anbauten bis 1,50 m Tiefe mit Dächern aus nicht brennbaren Bauteilen, wenn ein vertikaler Feuerüberschlagsweg von einem Meter zu Öffnungen eingehalten wird. (8) Glasdächer über Rettungswegen müssen so ausgebildet sein, dass Menschen durch herabfallende Glasteile nicht gefährdet werden. (9) Für vom Dach aus vorzunehmende Arbeiten sind sicher benutzbare (8) Für vom Dach aus vorzunehmende Arbeiten sind sicher benutzbare Vorrichtungen anzubringen. Vorrichtungen anzubringen. 64 Gesamtsynopse HBauO aktuell – HBauO neu - Stand: 27.11.2025 Nichtamtliche Lesefassung § 33 Erster und zweiter Rettungsweg HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) Fünfter Abschnitt Fünfter Abschnitt Rettungswege, Öffnungen, Umwehrungen Rettungswege, Öffnungen, Umwehrungen § 31 Erster und zweiter Rettungsweg § 33 Erster und zweiter Rettungsweg (1) Für Nutzungseinheiten mit mindestens einem Aufenthaltsraum (1) 1Für Nutzungseinheiten müssen in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige müssen in jedem Geschoss mit mindestens einem Aufenthaltsraum Rettungswege ins Freie vorhanden sein; beide Rettungswege dürfen jedoch mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie innerhalb des Geschosses über denselben notwendigen Flur führen. vorhanden sein; beide Rettungswege dürfen jedoch innerhalb des Geschosses über denselben notwendigen Flur führen. 2 Ein zweiter Rettungsweg ist für eingeschossige, zu ebener Erde liegende Nutzungseinheiten mit nicht mehr als 100 m² nicht erforderlich, wenn im Brandfall die Rettung über einen direkten Ausgang ins Freie möglich ist. (2) 1Für Nutzungseinheiten nach Absatz 1, die nicht zu ebener Erde liegen, (2) 1Für Nutzungseinheiten nach Absatz 1, die nicht zu ebener Erde liegen, muss der erste Rettungsweg über eine notwendige Treppe führen. muss der erste Rettungsweg über eine notwendige Treppe führen. 2 2 Der zweite Rettungsweg kann eine weitere notwendige Treppe oder eine Der zweite Rettungsweg kann eine weitere notwendige Treppe oder eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle der Nutzungseinheit mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle der Nutzungseinheit sein. sein. 3 3 Ein zweiter Rettungsweg ist nicht erforderlich, wenn die Rettung über einen Ein zweiter Rettungsweg ist nicht erforderlich, wenn die Rettung über einen sicher erreichbaren Treppenraum möglich ist, sicher benutzbaren Treppenraum möglich ist in den Feuer und Rauch nicht eindringen können (Sicherheitstreppenraum). (Sicherheitstreppenraum). 4 Bei Sonderbauten ist der zweite Rettungsweg über Rettungsgeräte der (3) Bei Sonderbauten ist der zweite Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr nur zulässig, wenn keine Bedenken wegen der Personenrettung Feuerwehr nur zulässig, wenn keine Bedenken wegen der Personenrettung bestehen. bestehen. 65 Gesamtsynopse HBauO aktuell – HBauO neu - Stand: 27.11.2025 Nichtamtliche Lesefassung § 34 Treppen HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) § 32 Treppen § 34 Treppen (1) 1Jedes nicht zu ebener Erde liegende Geschoss und der benutzbare (1) 1Jedes nicht zu ebener Erde liegende Geschoss und der benutzbare Dachraum eines Gebäudes müssen über mindestens eine Treppe zugänglich Dachraum eines Gebäudes müssen über mindestens eine Treppe zugänglich sein (notwendige Treppe). sein (notwendige Treppe). 2 2 Statt notwendiger Treppen sind Rampen mit flacher Neigung zulässig. Statt notwendiger Treppen sind Rampen mit flacher Neigung zulässig. (2) 1Einschiebbare Treppen und Rolltreppen sind als notwendige Treppen (2) 1Einschiebbare Treppen und Rolltreppen sind als notwendige Treppen unzulässig. unzulässig. 2 2 In Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 sind einschiebbare Treppen und In Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 sind einschiebbare Treppen und Leitern als Zugang zu einem Dachraum ohne Aufenthaltsraum zulässig. Leitern als Zugang zu einem Dachraum ohne Aufenthaltsraum zulässig. (3) 1Notwendige Treppen sind in einem Zuge zu allen angeschlossenen (3) 1Notwendige Treppen sind in einem Zuge zu allen angeschlossenen Geschossen zu führen; sie müssen mit den Treppen zum Dachraum Geschossen zu führen; sie müssen mit den Treppen zum Dachraum unmittelbar verbunden sein. unmittelbar verbunden sein. 2 2 Dies gilt nicht für Treppen Dies gilt nicht für Treppen 1. in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3, 1. in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3, 2. nach § 33 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2. 2. nach § 35 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2. (4) 1Die tragenden Teile notwendiger Treppen müssen (4) 1Die tragenden Teile notwendiger Treppen müssen 1. in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 Feuer hemmend und aus nicht 1. in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerhemmend und aus brennbaren Baustoffen, nichtbrennbaren Baustoffen, 2. in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 aus nicht brennbaren Baustoffen, 2. in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 aus nichtbrennbaren Baustoffen, 3. in Gebäuden der Gebäudeklasse 3 aus nicht brennbaren Baustoffen 3. in Gebäuden der Gebäudeklasse 3 aus nichtbrennbaren Baustoffen oder Feuer hemmend oder feuerhemmend sein. sein. 66 Gesamtsynopse HBauO aktuell – HBauO neu - Stand: 27.11.2025 Nichtamtliche Lesefassung HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) 2 2 Tragende Teile von Außentreppen nach § 33 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 für Tragende Teile von Außentreppen nach § 35 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 für Gebäude der Gebäudeklassen 3 bis 5 müssen aus nicht brennbaren Gebäude der Gebäudeklassen 3 bis 5 müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Baustoffen bestehen. (5) Die nutzbare Breite der Treppenläufe und Treppenabsätze notwendiger (5) Die nutzbare Breite der Treppenläufe und Treppenabsätze notwendiger Treppen muss für den größten zu erwartenden Verkehr ausreichen. Treppen muss für den größten zu erwartenden Verkehr ausreichen. (6) 1Treppen müssen einen festen und griffsicheren Handlauf haben. (6) 1Treppen müssen einen festen und griffsicheren Handlauf haben. 2 2 Für Treppen sind Handläufe auf beiden Seiten und Zwischenhandläufe Für Treppen sind Handläufe auf beiden Seiten und Zwischenhandläufe vorzusehen, soweit die Verkehrssicherheit dies erfordert. vorzusehen, soweit die Verkehrssicherheit dies erfordert. (7) Eine Treppe darf nicht unmittelbar hinter einer Tür beginnen, die in (7) Eine Treppe darf nicht unmittelbar hinter einer Tür beginnen, die in Richtung der Treppe aufschlägt; zwischen Treppe und Tür ist ein Richtung der Treppe aufschlägt; zwischen Treppe und Tür ist ein Treppenabsatz von mindestens 0,5 m Tiefe anzuordnen. ausreichender Treppenabsatz anzuordnen. § 35 Notwendige Treppenräume, Ausgänge HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) § 33 Notwendige Treppenräume, Ausgänge § 35 Notwendige Treppenräume, Ausgänge (1) 1Jede notwendige Treppe muss zur Sicherstellung der Rettungswege aus (1) 1Jede notwendige Treppe muss zur Sicherstellung der Rettungswege aus den Geschossen ins Freie in einem eigenen, durchgehenden Treppenraum den Geschossen ins Freie in einem eigenen, durchgehenden Treppenraum liegen (notwendiger Treppenraum). liegen (notwendiger Treppenraum). 2 2 Notwendige Treppenräume müssen so angeordnet und ausgebildet sein, Notwendige Treppenräume müssen so angeordnet und ausgebildet sein, dass die Nutzung der notwendigen Treppen im Brandfall ausreichend lange dass die Nutzung der notwendigen Treppen im Brandfall ausreichend lange möglich ist. möglich ist. 3 3 Notwendige Treppen sind ohne eigenen Treppenraum zulässig Notwendige Treppen sind ohne eigenen Treppenraum zulässig 1. in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2, 1. in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2, 2. für die Verbindung von höchstens zwei Geschossen innerhalb 2. für die Verbindung von höchstens zwei Geschossen innerhalb derselben Nutzungseinheit von insgesamt nicht mehr als 200 m2, wenn in derselben Nutzungseinheit von insgesamt nicht mehr als 200 m², wenn in jedem Geschoss ein anderer Rettungsweg erreicht werden kann, jedem Geschoss ein anderer Rettungsweg erreicht werden kann, 67 Gesamtsynopse HBauO aktuell – HBauO neu - Stand: 27.11.2025 Nichtamtliche Lesefassung HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026) 3. als Außentreppe, wenn ihre Nutzung ausreichend sicher ist und im 3. als Außentreppe, wenn ihre Nutzung ausreichend sicher ist und im Brandfall nicht gefährdet werden kann. Brandfall nicht gefährdet werden kann. (2) 1Von jeder Stelle eines Aufenthaltsraumes sowie eines Kellergeschosses (2) 1Von jeder Stelle eines Aufenthaltsraumes sowie eines Kellergeschosses muss mindestens ein Ausgang in einen notwendigen Treppenraum oder ins muss mindestens ein Ausgang in einen notwendigen Treppenraum oder ins Freie in höchstens 35 m Entfernung erreichbar sein. Freie in höchstens 35 m Entfernung erreichbar sein. 2 2 Übereinander liegende Kellergeschosse müssen jeweils mindestens zwei Übereinanderliegende Kellergeschosse müssen jeweils mindestens zwei Ausgänge in notwendige Treppenräume oder ins Freie haben. Ausgänge in notwendige Treppenräume oder ins Freie haben. 3 3 Sind mehrere notwendige Treppenräume erforderlich, müssen sie so verteilt Sind mehrere notwendige Treppenräume erforderlich, müssen sie so verteilt sein, dass sie möglichst entgegengesetzt liegen und dass die Rettungswege sein, dass sie möglichst entgegengesetzt liegen und dass die Rettungswege möglichst kurz sind. möglichst kurz sind. (3) 1Jeder notwendige Treppenraum muss (3) 1Jeder notwendige Treppenraum muss an einer Außenwand liegen und einen unmittelbaren Ausgang ins Freie haben. einen unmittelbaren Ausgang ins Freie haben. 2 Innen liegende notwendige Treppenräume sind zulässig, wenn ihre Nutzung ausreichend lange nicht durch Raucheintritt gefährdet werden kann. 3 2 Sofern der Ausgang eines notwendigen Treppenraumes nicht unmittelbar Sofern der Ausgang eines notwendigen Treppenraumes nicht unmittelbar ins Freie führt, muss der Raum zwischen dem notwendigen Treppenraum ins Freie führt, muss der Raum zwischen dem notwendigen Treppenraum und dem Ausgang ins Freie und dem Ausgang ins Freie 1. mindestens so breit sein wie die dazugehörigen Treppenläufe, 1. mindestens so breit sein wie die dazugehörigen Treppenläufe, 2. Wände haben, die die Anforderungen an die Wände des 2. Wände haben, die die Anforderungen an die Wände des Treppenraumes erfüllen, Treppenraumes erfüllen, 3. rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse zu notwendigen Fluren 3. rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse zu notwendigen Fluren haben und haben und 4. ohne Öffnungen zu anderen Räumen, ausgenommen zu notwendigen 4. ohne Öffnungen zu anderen Räumen, ausgenommen zu notwendigen Fluren, sein. Fluren, ausgestaltet sein. 68 Gesamtsynopse HBauO aktuell – HBauO neu - Stand: 27.11.2025 Nichtamtliche Lesefassung HBauO aktuell HBauO neu (ab 01.01.2026)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.