Sachsen

Sächsisches Finanzausgleichsgesetz

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 5402. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2021 Nr. 19, S. 487 Fsn-Nr.: 50-3 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. Januar 2025

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Bekanntmachung der Neufassung des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes Vom 23. April 2021 Aufgrund von Artikel 9 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zu den Finanzbeziehungen zwischen dem Freistaat Sachsen und seinen Kommunen vom 31. März 2021 (SächsGVBl. S. 411) wird nachstehend der Wortlaut des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 1. das Gesetz über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Finanzausgleichsgesetz – SächsFAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 95), 2. den am 1. Januar 2015 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 364), 3. den am 1. Januar 2015 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Dezember 2015 (SächsGVBl. S. 656, 659), 4. den am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 639), 5. den am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 639), 6. den am 1. Januar 2020 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 11. April 2018 (SächsGVBl. S. 171), 7. den am 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 797), 8. den am 1. Januar 2020 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 797), 9. den am 15. Juli 2020 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2020 (SächsGVBl. S. 797), 10. den am 30. Dezember 2020 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 730), 11. das nach seinem Artikel 2 am 1. Januar 2021 in Kraft getretene eingangs genannte Gesetz. Dresden, den 23. April 2021 Der Staatsminister der Finanzen Hartmut Vorjohann Gesetz über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Finanzausgleichsgesetz – SächsFAG) Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2025 Inhaltsübersicht1 Abschnitt 1 Grundsätze des Finanzausgleichs §  1 Finanzausgleichsleistungen und Grundsatz der Lastenverteilung §  2 Allgemeiner Steuerverbund §  3 Verwendung der Finanzausgleichsmasse Abschnitt 2 Aufteilung der Gesamtschlüsselmasse §  4 Aufteilung der Gesamtschlüsselmasse Abschnitt 3 Allgemeine Schlüsselzuweisungen §  5 Grundsätze Unterabschnitt 1 Schlüsselzuweisungen nach mangelnder Steuerkraft an kreisangehörige Gemeinden §  6 Allgemeines §  7 Bedarfsmesszahl §  8 Steuerkraftmesszahl §  9 Festsetzung der Schlüsselzuweisungen Unterabschnitt 2 Schlüsselzuweisungen nach mangelnder Steuerkraft an Kreisfreie Städte § 10 Schlüsselzuweisungen nach mangelnder Steuerkraft an Kreisfreie Städte Unterabschnitt 3 Schlüsselzuweisungen nach mangelnder Umlagekraft an Landkreise § 11 Allgemeines § 12 Bedarfsmesszahl § 13 Umlagekraftmesszahl § 14 Festsetzung der Schlüsselzuweisungen Abschnitt 4 Zweckgebundene Schlüsselzuweisungen für Investitionen und Instandsetzungen § 15 Zweckgebundene Schlüsselzuweisungen für Investitionen und Instandsetzungen Abschnitt 5 Ausgleich für übertragene Aufgaben § 16 Ausgleich für übertragene Aufgaben Abschnitt 6 Ausgleich von Sonderlasten § 17 Ausgleich von Sonderlasten Unterabschnitt 1 Straßenlastenausgleich § 18 Zuweisungen für Kreisstraßen § 19 Zuweisungen für Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen und Staats- oder Kreisstraßen § 20 Zuweisungen für Gemeindestraßen § 20a Pauschale Zuweisungen für Instandsetzung, Erneuerung und Erstellung von in kommunaler Baulast befindlichen Straßen und Radwegen § 20b Zuweisungen für Umbau, Ausbau, Neubau, Instandsetzung und Erneuerung von Straßenverkehrsanlagen in kommunaler Baulast Unterabschnitt 2 Gewässerlastenausgleich § 20c Gewässerlastenausgleich Unterabschnitt 3 Kulturlastenausgleich § 21 Kulturlastenausgleich Abschnitt 7 Zuweisungen zum Ausgleich besonderen Bedarfs § 22 Allgemeines § 22a Bedarfszuweisungen Abschnitt 8 Kommunales Vorsorgevermögen § 23 Kommunaler Vorsorgefonds Abschnitt 9 Zweckzuweisungen zur Förderung von kommunalen Investitionen § 24 Investive Zweckzuweisungen Abschnitt 10 Interkommunaler Finanzausgleich § 25 Grundsätze § 25a Finanzausgleichsumlage § 26 Kreisumlage § 27 Kulturumlage § 28 Sozialumlage Abschnitt 11 Gemeinsame Zahlungsverpflichtungen § 29 Zuweisungen für herausgehobene Maßnahmen § 29a (aufgehoben) § 29b Sanktionszahlungen Abschnitt 12 Gemeinsame Vorschriften, Verfahren und Inkrafttreten § 30 Einwohnerzahl § 31 Berechnung, Festsetzung und Zahlung § 32 Durchführungsvorschriften § 33 Mitwirkungspflichten § 34 Beirat für den kommunalen Finanzausgleich § 35 Verjährung § 36 (Inkrafttreten) Anlage 1 Übersicht über die Prozentsätze (Gewichtungsfaktoren) nach Einwohnern der kreisangehörigen Gemeinden gemäß § 7 Absatz 3 Anlage 2 Mehrbelastungsausgleich für die Verwaltungs- und Funktionalreform 2008 gemäß § 16 Absatz 2 Abschnitt 1 Grundsätze des Finanzausgleichs § 1 Finanzausgleichsleistungen und Grundsatz der Lastenverteilung (1) Die kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städte und Landkreise tragen alle Aufwendungen und Auszahlungen, die durch die Erfüllung ihrer eigenen sowie der ihnen übertragenen Aufgaben entstehen, soweit nicht durch dieses oder andere Gesetze eine abweichende Regelung getroffen ist. (2) Die kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städte und Landkreise erhalten in Ergänzung ihrer sonstigen Einzahlungen und zur Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben sowie der ihnen übertragenen Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung nach Maßgabe dieses Gesetzes allgemeine und zweckgebundene Zuweisungen. (3) 1Kreisangehörige Gemeinden, Kreisfreie Städte und Landkreise erhalten außerdem Zuweisungen und projektgebundene Fördermittel außerhalb der kommunalen Finanzausgleichsmasse aufgrund besonderer Gesetze und nach Maßgabe des Staatshaushaltsplanes. 2Diese werden durch dieses Gesetz nicht berührt. § 2 Allgemeiner Steuerverbund (1) 1Der Freistaat Sachsen stellt den kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten und Landkreisen zur Erfüllung ihrer Aufgaben von seinen Anteilen am Aufkommen an der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer (Gemeinschaftsteuern), seinem Aufkommen aus den Landessteuern einschließlich der Einnahmen nach dem Gesetz zur Regelung der finanziellen Kompensation zugunsten der Länder infolge der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund vom 29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1170), in der jeweils geltenden Fassung, und dem Aufkommen aus dem Landesanteil der Gewerbesteuerumlage sowie aus Bundesergänzungszuweisungen Finanzzuweisungen zur Verfügung, deren Höhe (Finanzausgleichsmasse) durch den Grundsatz gemäß Satz 2 bestimmt wird. 2Die Entwicklung der Gesamteinnahmen der sächsischen Kommunen aus Steuern (Realsteuern abzüglich Gewerbesteuerumlage, Gemeindeanteile an Einkommen- und Umsatzsteuer sowie andere Steuern) sowie den Zuweisungen aus dem kommunalen Finanzausgleich soll sich gleichmäßig zur Entwicklung der dem Freistaat Sachsen verbleibenden Finanzmasse aus Steuern und Bundesergänzungszuweisungen, abzüglich der den Kommunen zufließenden Finanzmasse im kommunalen Finanzausgleich, also zu seinen Gesamteinnahmen netto gestalten (Gleichmäßigkeitsgrundsatz). 3Folgende Beträge bleiben dabei unberücksichtigt: 1. bei den Bundesergänzungszuweisungen a) die Beträge, die der Freistaat Sachsen gemäß § 11 Absatz 4 und 6 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erhält, und b) ein Betrag in Höhe von 85,2665 Prozent des dem Freistaat Sachsen nach § 11 Absatz 3 des Finanzausgleichsgesetzes zufließenden Betrages, 2. bei den Steuereinnahmen des Freistaates Sachsen a) der Betrag, der dem Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder auf Grund des Artikels 2 des Kinderförderungsgesetzes vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2403) entspricht, b) der Betrag, der dem Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes zur zusätzlichen Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 250) entspricht, c) der Betrag, der dem Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder auf Grund von Artikel 4 Nummer 1 und Artikel 6 des Gesetzes zur periodengerechten Veranschlagung von Zinsausgaben im Rahmen der staatlichen Kreditaufnahme und Dritten Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung vom 21. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 361) entspricht, d) (aufgehoben) e) die Beträge, die dem Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder auf Grund des Artikels 1 des Gesetzes zur Beteiligung des Bundes an den Kosten der Integration und zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen vom 1. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2755) entsprechen, f) der Betrag, der im Falle der Beteiligung des Bundes an den flüchtlingsbedingten Kosten von Ländern und Kommunen dem Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder entspricht, g) der Betrag, der im Zuge der Umsetzung des Wärmeplanungsgesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) dem Anteil des Freistaates Sachsen an den für diesen Zweck den Ländern zusätzlich zustehenden Umsatzsteuereinnahmen auf Grund des Artikels 1 des FAG-Änderungsgesetzes 2024 vom 30. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 254) entspricht, h) der Betrag, der im Zuge der Umsetzung des „Pakts für den Öffentlichen Gesundheitsdienst“ dem Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder entspricht, i) der Betrag, der im Zuge der Umsetzung des Startchancen-Programms des Bundesministeriums für Bildung und Forschung dem Anteil des Freistaates Sachsen an den für diesen Zweck den Ländern zusätzlich zustehenden Umsatzsteuereinnahmen auf Grund des Artikels 1 des FAG-Änderungsgesetzes 2024 vom 30. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 254) entspricht, j) der Betrag, der dem Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder gemäß § 1 Absatz 5 des Finanzausgleichsgesetzes entspricht, und 3. bei den Steuereinnahmen der Gemeinden der Betrag, der den Gemeinden des Freistaates Sachsen zusätzlich zufließt a) auf Grund des Artikels 1 des Gesetzes zur Beteiligung des Bundes an den Kosten der Integration und zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen, in der am 7. Dezember 2016 geltenden Fassung, im Rahmen des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer, und b) zum Zweck der Fortführung der Beteiligung des Bundes an den flüchtlingsbedingten Kosten von Ländern und Kommunen im Falle der Erhöhung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer. (2) Im Abstand von zwei Jahren ist zu überprüfen, ob auf Grund von Veränderungen im Aufgabenbestand oder auf Grund der Entwicklung der notwendigen Ausgaben des Freistaates Sachsen im Verhältnis zu den notwendigen Auszahlungen der Gemeinden und Landkreise das Finanzverteilungsverhältnis nach Absatz 1 Satz 2 anzupassen ist. (3) 1Der Ausgleich nach dem Ergebnis des Haushaltsjahres ist spätestens im übernächsten Haushaltsjahr vorzunehmen. 2Er berechnet sich nach dem Grundsatz gemäß Absatz 1 Satz 2 und 3. 3Bei der Berechnung des Ausgleichs werden die Einzahlungen aus Steuern auf der Grundlage der nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 2006 (BGBl. I S. 438), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1401) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu erfolgenden Meldungen der Gemeinden ermittelt. 4Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Falle eines die Finanzausgleichsmasse vermindernden Ausgleichs, den sich nach Satz 1 ergebenden Ausgleichsbetrag mit dem Mittelansatz für Bedarfszuweisungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c oder nach Anhörung des Beirates (§ 34) mit den Zahlungen gemäß § 18 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 3 und 4 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168, 169), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 743) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, anteilig zu verrechnen. 5Ist das übernächste Haushaltsjahr das zweite Haushaltsjahr eines zweijährigen Staatshaushaltes, ist der Ausgleich spätestens in dem dem übernächsten Jahr folgenden Jahr vorzunehmen.2 § 3 Verwendung der Finanzausgleichsmasse (1) Die Finanzausgleichsmasse wird verwendet für: 1. Vorwegentnahmen für a) den Ausgleich für übertragene Aufgaben nach § 16, b) den Ausgleich von Sonderlasten nach § 17 Absatz 1, c) Zuweisungen zum Ausgleich besonderen Bedarfs nach § 22, d) (aufgehoben) e) Zweckzuweisungen zur Förderung kommunaler Investitionen nach § 24, f) Zuweisungen für herausgehobene Maßnahmen nach § 29, g) die Beteiligung an Sanktionszahlungen (Artikel 109 Absatz 5 des Grundgesetzes) nach § 29b und h) die Finanzierung von Beratungsleistungen durch Dritte nach § 34 Absatz 4 und 2. Schlüsselzuweisungen nach § 4 Absatz 1. (2) 1Das Staatsministerium der Finanzen rechnet die Verwendung der Finanzausgleichsmasse jährlich gesondert ab. 2Mehr- oder Minderzuweisungen bei den Verwendungsbereichen nach Absatz 1 können über die Zuweisungen zum Ausgleich besonderen Bedarfs nach § 22 verrechnet werden.3 Abschnitt 2 Aufteilung der Gesamtschlüsselmasse § 4 Aufteilung der Gesamtschlüsselmasse (1) 1Der für Schlüsselzuweisungen zur Verfügung stehende Teil der Finanzausgleichsmasse (Gesamtschlüsselmasse) wird so zwischen dem kreisangehörigen Raum (kreisangehörige Gemeinden und Landkreise) und dem kreisfreien Raum (Kreisfreie Städte) aufgeteilt, dass sich die Finanzkraft je Einwohnerin oder Einwohner gleichmäßig entwickelt. 2Im Abstand von vier Jahren ist zu überprüfen, ob auf Grund von Veränderungen im Aufgabenbestand oder auf Grund der Entwicklung der notwendigen Auszahlungen im kreisfreien und im kreisangehörigen Raum das Finanzverteilungsverhältnis nach Satz 1 anzupassen ist. (2) 1Die Finanzkraft nach Absatz 1 bestimmt sich aus der Summe der Steuerkraftmesszahlen, die für das vergangene Jahr festgelegt wurden, und den Schlüsselzuweisungen des jeweiligen Ausgleichsjahres. 2Zur Ermittlung der Finanzkraft des Jahres 2025 wird die Finanzkraft des Jahres 2024 des kreisangehörigen Raumes mit 1 732,51 Euro je Einwohnerin oder Einwohner und die des kreisfreien Raumes mit 2 468,31 Euro je Einwohnerin oder Einwohner angesetzt. 3Das sich daraus ergebende Verteilungsverhältnis ist Grundlage für die Berechnung der Verteilung der Schlüsselmasse ab dem Jahr 2025 zwischen dem kreisangehörigen und kreisfreien Raum. 4Es wird die nach § 30 für das vergangene Ausgleichsjahr zu bestimmende Einwohnerzahl zugrunde gelegt. (3) 1Die Aufteilung des Anteils der Gesamtschlüsselmasse für den kreisangehörigen Raum erfolgt für die kreisangehörigen Gemeinden und die Landkreise nach dem Grundsatz der gleichmäßigen Entwicklung der Schlüsselzuweisungen je Einwohnerin oder Einwohner. 2Als Basis für die Berechnung der Aufteilung der Schlüsselmassen des kreisangehörigen Raumes im Jahr 2025 wird die Höhe der Schlüsselzuweisungen je Einwohnerin oder Einwohner des Jahres 2024 für die kreisangehörigen Gemeinden mit 447,45 Euro und für die Landkreise mit 305,80 Euro angesetzt. (4) 1Nach Aufteilung der Schlüsselmasse gemäß den Absätzen 1 und 3 wird die Schlüsselmasse der kreisangehörigen Gemeinden um den nach § 25a Absatz 2 Satz 5 zufließenden Betrag erhöht. 2Die sich ergebende Veränderung der Schlüsselmasse ändert nicht die Basis für die Berechnung nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 in künftigen Jahren. (5) 1Die Gesamtschlüsselmasse nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 wird verwendet für 1. allgemeine Schlüsselzuweisungen (§§ 5 bis 14) sowie 2. zweckgebundene Schlüsselzuweisungen für Investitionen und Instandsetzungen (§ 15). 2Der Anteil der zweckgebundenen Schlüsselzuweisungen für Investitionen und Instandsetzungen an der Gesamtschlüsselmasse beträgt in den Jahren 2025 und 2026 0 Prozent. 3Er unterliegt auf der Grundlage aktueller Ergebnisse der Steuerschätzung einer zweijährigen Überprüfung und Anpassung. 4Dabei ist die Entwicklung der allgemeinen Deckungsmittel bei den Gemeinden und Landkreisen aus Steuern, allgemeinen Schlüsselzuweisungen und den Zuweisungen nach § 16 Absatz 1 und 2 zu berücksichtigen. (6) Die Schlüsselzuweisungen sind auf volle Euro zu runden.4 Abschnitt 3 Allgemeine Schlüsselzuweisungen § 5 Grundsätze 1Kreisangehörige Gemeinden, Kreisfreie Städte und Landkreise erhalten nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 allgemeine Schlüsselzuweisungen zur Ergänzung ihrer sonstigen Einzahlungen. 2Allgemeine Schlüsselzuweisungen an die kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städte und Landkreise sind Schlüsselzuweisungen nach mangelnder Steuer- und Umlagekraft. 3Sie dienen der Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs. 4Mit den allgemeinen Schlüsselzuweisungen sind alle Lasten ausgeglichen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Unterabschnitt 1 Schlüsselzuweisungen nach mangelnder Steuerkraft an kreisangehörige Gemeinden § 6 Allgemeines (1) Die Höhe der Schlüsselzuweisungen an kreisangehörige Gemeinden bemisst sich für die einzelnen Gemeinden nach ihrer Steuerkraft und ihrem auf die Einwohnerin oder den Einwohner, die Schülerin oder den Schüler und das Kind unter 11 Jahren bezogenen durchschnittlichen Finanzbedarf, ausgedrückt durch die Bedarfsmesszahl. (2) Die Schlüsselzuweisung wird auf der Grundlage der Bedarfsmesszahl (§ 7) und der Steuerkraftmesszahl (§ 8) nach Maßgabe des § 9 ermittelt.5 § 7 Bedarfsmesszahl (1) 1Die Bedarfsmesszahl einer kreisangehörigen Gemeinde wird berechnet, indem der Gesamtansatz (Absatz 2) mit dem Grundbetrag (Absatz 6) vervielfältigt wird. 2Sie wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. (2) Der Gesamtansatz wird aus dem Hauptansatz (Absatz 3), dem Schüleransatz (Absatz 4) und dem Ansatz für frühkindliche Bildung (Absatz 5) gebildet. (3) 1Der Hauptansatz einer Gemeinde wird nach dem für ihre Einwohnerzahl (§ 30) zutreffenden Prozentsatz gemäß der Anlage 1 bestimmt. 2Liegt die Einwohnerzahl zwischen zwei Stufen gemäß der Anlage 1, so wird der Prozentsatz (Gewichtungsfaktor) durch lineare Interpolation ermittelt; er wird auf zwei Dezimalstellen hinter dem Komma aufgerundet. 3Die Prozentsätze sind unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Finanzbedarfs in den Größenklassen der Gemeinden zu bilden. (4) 1Der Schüleransatz wird den Gemeinden nach einem Prozentsatz für jede Schülerin und jeden Schüler an Schulen gewährt, deren Träger sie zu Beginn des Haushaltsjahres sind. 2Schulzweckverbände haben die Schülerzahl auf ihre Mitglieder nach einem von ihnen zu bestimmenden Schlüssel aufzuteilen. 3Der Ermittlung des Schüleransatzes wird die amtliche Schulstatistik des Schuljahres, in dem das Ausgleichsjahr beginnt, für die allgemeinbildenden (einschließlich Förderschulen) und berufsbildenden Schulen sowie für die Schulen des zweiten Bildungsweges zu Grunde gelegt. 4Für die Schülerzahlen werden angesetzt die Schülerinnen und Schüler bei Schülerzahlen Lfd. Nr.  Schultyp Untergliederung Prozent 1. Grundschulen mit 116 Prozent, 2. Oberschulen und Abendoberschulen mit 100 Prozent, 3. Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegs mit  96 Prozent, 4. Gemeinschaftsschulen   a) der Klassenstufen 1 bis 4 mit 116 Prozent,   b) der Klassenstufen 5 bis 10 mit  98 Prozent,   c) der Jahrgangsstufen 11 und 12 mit  96 Prozent, 5. Berufsschulen, Berufsfachschulen, Fachschulen, Fachoberschulen und Beruflichen Gymnasien (Vollzeit) mit 137 Prozent, 6. Berufsschulen, Berufsfachschulen, Fachschulen und Fachoberschulen (Teilzeit) mit  55 Prozent, 7. Förderschulen nach dem Förderschwerpunkt der Schülerin oder des Schülers, der primär gefördert wird:     a) Lernen mit 207 Prozent,   b) geistige Entwicklung mit 451 Prozent,   c) emotionale und soziale Entwicklung mit 169 Prozent,   d) körperliche und motorische Entwicklung mit 633 Prozent,   e) Sehen mit 343 Prozent,   f) Hören mit 436 Prozent,   g) Sprache mit  99 Prozent, 8. Klinik- und Krankenhausschulen mit  58 Prozent. 5Für die Schülerzahlen der Oberschulen+ gemäß § 6 Absatz 6 des Sächsischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, werden deren Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 1 bis 4 wie die Schülerinnen und Schüler an Grundschulen sowie der Klassenstufen 5 bis 10 wie die Schülerinnen und Schüler an Oberschulen angesetzt. 6Bei im Rahmen von Schulversuchen gemäß § 15 des Sächsischen Schulgesetzes, in der jeweils geltenden Fassung, geführten Schulen werden deren Schülerinnen und Schüler nach Satz 4 wie Schülerinnen und Schüler der jeweiligen Schulart angesetzt. 7Bei Inklusionsmaßnahmen von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen werden die Schülerinnen und Schüler bei inklusivem Unterricht wie Schülerinnen und Schüler von Förderschulen nach dem Förderschwerpunkt, der primär gefördert wird, angesetzt. 8 Satz 7 gilt nicht für Schüler an Schulen mit dem Förderschwerpunkt Sprache. 9Diese werden bei inklusivem Unterricht wie Schülerinnen und Schüler der jeweiligen Schule gezählt. 10Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf (Satz 4 Nummer 7) mit Mehrfachbehinderungen werden mit dem Schüleransatz angesetzt, der dem primär geförderten Förderschwerpunkt entspricht. 11Schülerinnen und Schüler ohne sonderpädagogischen Förderbedarf, die eine Schule nach Satz 4 Nummer 7 besuchen, werden wie Schülerinnen und Schüler der jeweiligen Schulart nach den Nummern 1 bis 6 angesetzt. 12Die Sätze 1 bis 11 gelten nicht, wenn die oberste Schulaufsichtsbehörde gemäß § 24 Absatz 3 Satz 2 des Sächsischen Schulgesetzes festgestellt hat, dass das öffentliche Bedürfnis für die Fortführung der Schule oder eines Teils derselben nicht mehr besteht und die Mitwirkung des Freistaates Sachsen an der Unterhaltung der Schule bestandskräftig widerrufen worden ist. 13Die Sätze 1 bis 11 gelten weiterhin nicht für die Schülerinnen und Schüler an den in § 2 des Sächsischen Mehrbelastungsausgleichsgesetzes 2008 vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 144), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 639) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Schulen. 14Der Schüleransatz beträgt 231 Prozent der Schülerzahlen nach den Sätzen 4 bis 13. (5) 1Der Ansatz für frühkindliche Bildung wird den Gemeinden nach einem Prozentsatz für jedes Kind gewährt, welches gemäß § 30 bei der Bestimmung der Einwohnerzahl der Gemeinde zu berücksichtigen ist. 2Für die Kinderzahlen werden angesetzt die Kinder frü

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.