Sachsen

Sächsisches Finanzausgleichsgesetz

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 5402. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2021 Nr. 19, S. 487 Fsn-Nr.: 50-3 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. Januar 2025

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hkindliche Bildung Lfd. Nr.  Alter Prozent 1. unter drei Jahren mit 158 Prozent, 2. von drei bis unter sechs Jahren mit  95 Prozent, 3. von sechs bis unter elf Jahren mit  37 Prozent. 3Der Ansatz für frühkindliche Bildung beträgt 249 Prozent der Kinderzahlen nach Satz 2. (6) 1Der Grundbetrag ist ein durch Näherung bestimmter Wert, der so festzusetzen ist, dass die Schlüsselmasse soweit wie rechnerisch möglich aufgebraucht wird. 2Der Grundbetrag wird zusammen für allgemeine Schlüsselzuweisungen nach § 5 sowie zweckgebundene Schlüsselzuweisungen für Investitionen und Instandsetzungen nach § 15 berechnet und auf zwei Stellen nach dem Komma abgerundet festgesetzt.6 § 8 Steuerkraftmesszahl (1) 1Die Steuerkraftmesszahl wird berechnet, indem die Steuerkraftzahlen der Grundsteuern, der Gewerbesteuer sowie der Gemeindeanteile an Einkommensteuer und Umsatzsteuer zusammengezählt werden. 2Sie wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. (2) Es werden angesetzt: 1. als Steuerkraftzahl der Grundsteuer die nach den Absätzen 3 und 3a ermittelten Grundbeträge für a) Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und Grundstücke (Grundsteuer B), vervielfältigt mit dem gewogenen landesdurchschnittlichen Hebesatz, abgerundet auf den nächsten durch 7,5 teilbaren Hebesatz (Nivellierungshebesatz) sowie b) unbebaute baureife Grundstücke (Grundsteuer C), vervielfältigt mit dem Nivellierungshebesatz der Grundsteuer B; 2. als Steuerkraftzahl der Gewerbesteuer die nach Absatz 3 ermittelten Grundbeträge, vervielfältigt mit dem nach oben auf 390 Prozent begrenzten Nivellierungshebesatz und vermindert um die Gewerbesteuerumlage gemäß § 6 Absatz 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes oder erhöht um die Gewerbesteuerumlageerstattungen gemäß § 6 Absatz 6 des Gemeindefinanzreformgesetzes; 3. als Steuerkraftzahl für den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer und Umsatzsteuer, der Betrag, der sich nach den im Ausgleichsjahr geltenden Schlüsselzahlen ergibt. (3) 1Bei der Berechnung der Grundbeträge für die Grundsteuern und die Gewerbesteuer ist das Ist-Aufkommen des dritten und vierten Quartals des vorvergangenen Jahres sowie des ersten und zweiten Quartals des vergangenen Jahres zu Grunde zu legen, soweit in Absatz 3a nichts Abweichendes geregelt ist. 2Die Grundbeträge werden in der Weise ermittelt, dass das Ist-Aufkommen einer Gemeinde durch den für das jeweilige Erhebungsjahr festgesetzten Hebesatz geteilt wird. 3Die Steuerkraftzahlen der Realsteuern (Grundsteuern und Gewerbesteuer) werden auf der Grundlage der nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes zu erfolgenden Meldungen der Gemeinden, einschließlich der darin enthaltenen Mitteilungen zu den Realsteuerhebesätzen, ermittelt. 4Bei der Berechnung der Steuerkraftzahlen für die Gemeindeanteile an der Einkommen- und Umsatzsteuer ist das vom Staatsministerium der Finanzen festgestellte Ist-Aufkommen des Anteils der Gemeinden des dritten und vierten Quartals des vorvergangenen Jahres sowie des ersten und zweiten Quartals des vergangenen Jahres zu Grunde zu legen. 5Die Steuerkraftmesszahl wird nach dem Gebietsstand vom 1. Januar des Ausgleichsjahres ermittelt. (3a) 1In den Ausgleichsjahren 2026 bis 2029 ist bei der Berechnung der Grundbeträge für die Grundsteuern zugrunde zu legen: 1. das Ist-Aufkommen gemäß Absatz 3 Satz 1 a) in den Jahren 2026 und 2027 zu 0 Prozent, b) im Jahr 2028 zu 33 Prozent und c) im Jahr 2029 zu 67 Prozent, sowie 2. das Ist-Aufkommen des Jahres 2024 a) in den Jahren 2026 und 2027 zu 100 Prozent, b) im Jahr 2028 zu 67 Prozent und c) im Jahr 2029 zu 33 Prozent. 2Soweit Steuernachzahlungen für frühere Jahre das Ist-Aufkommen der Grundsteuern im Jahr 2024 erheblich erhöhen, kann auf Antrag der Gemeinde bei der Feststellung ihrer Steuerkraftmesszahl ein Abzugsbetrag gewährt werden. 3Eine Erhöhung ist insbesondere erheblich, wenn das Ist-Aufkommen des Jahres 2024 der Grundsteuer A das 1,8-fache oder das der Grundsteuer B das 1,2-fache des Aufkommens jeweils beider Vorjahre übersteigt. (4) Hat eine Gemeinde die Grundsteuer A, die Grundsteuer B oder Gewerbesteuer nicht erhoben, ist ihr als Steuerkraftzahl der betreffenden Steuerart für jede Einwohnerin und jeden Einwohner gemäß § 30 der Betrag zuzurechnen, der dem Landesdurchschnitt der betreffenden Steuerkraftzahl der kreisangehörigen Gemeinden je Einwohnerin oder Einwohner im Ausgleichsjahr entspricht. (5) Werden in einer Vereinbarung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 9 der Sächsischen Gemeindeordnung oder in einer öffentlichrechtlichen Vereinbarung Bestimmungen über die Aufteilung des Grundsteuer- oder Gewerbesteueraufkommens für den nach den Absätzen 3 und 3a bestimmten Zeitraum getroffen, sind diese bei der Ermittlung der Steuerkraftmesszahl zu berücksichtigen.7 § 9 Festsetzung der Schlüsselzuweisungen 1Ist die Bedarfsmesszahl (§ 7) höher als die Steuerkraftmesszahl (§ 8), erhält die kreisangehörige Gemeinde 75 Prozent des Unterschiedsbetrages als Schlüsselzuweisung. 2Beträgt die Summe aus der Schlüsselzuweisung nach Satz 1 und der Steuerkraftmesszahl weniger als 89 Prozent der Bedarfsmesszahl, erhöht sich die Schlüsselzuweisung um 90 Prozent der zu 89 Prozent der Bedarfsmesszahl bestehenden Lücke. Unterabschnitt 2 Schlüsselzuweisungen nach mangelnder Steuerkraft an Kreisfreie Städte § 10 Schlüsselzuweisungen nach mangelnder Steuerkraft an Kreisfreie Städte (1) Die zentralörtlichen Funktionen der Kreisfreien Städte sind bei der Bemessung der Schlüsselmasse für Kreisfreie Städte nach § 4 Absatz 1 berücksichtigt. (2) 1Die Kreisfreien Städte erhalten jährlich Schlüsselzuweisungen, die in entsprechender Anwendung der Bestimmungen für die Schlüsselzuweisungen an kreisangehörige Gemeinden berechnet und ausgezahlt werden (§§ 6, 7 Absatz 1 und 2, Absatz 4 Satz 1 bis 13, Absatz 5 und 6 sowie §§ 8 und 9 Satz 1). 2Der Schüleransatz beträgt 71 Prozent der Schülerzahlen nach § 7 Absatz 4 Satz 4 bis 13. 3Der Ansatz für frühkindliche Bildung beträgt 76 Prozent der Kinderzahlen nach § 7 Absatz 5. 4Die Nivellierungshebesätze für die Kreisfreien Städte betragen bei der Nivellierungshebesätze Lfd. Nr.  Steuerart Hebesatz 1. Grundsteuer A 320 Prozent, 2. Grundsteuer B 630 Prozent, 3. Gewerbesteuer 450 Prozent. (3) Der Hauptansatz der Kreisfreien Städte entspricht ihrer Einwohnerzahl (§ 30). Unterabschnitt 3 Schlüsselzuweisungen nach mangelnder Umlagekraft an Landkreise § 11 Allgemeines (1) Die Höhe der Schlüsselzuweisungen an die Landkreise bemisst sich für den einzelnen Landkreis im Verhältnis zu den anderen Landkreisen nach seiner Umlagekraft und seinem auf die Einwohnerin und den Einwohner (§ 30) sowie die Schülerin und den Schüler (§ 7 Absatz 4 Satz 1 bis 12) bezogenen durchschnittlichen Finanzbedarf. (2) Die Schlüsselzuweisung wird auf der Grundlage der Bedarfsmesszahl (§ 12) und der Umlagekraftmesszahl (§ 13) nach Maßgabe des § 14 ermittelt.8 § 12 Bedarfsmesszahl (1) 1Die Bedarfsmesszahl eines Landkreises wird berechnet, indem der Gesamtansatz (Absatz 2) mit dem Grundbetrag (Absatz 5) vervielfältigt wird. 2Sie wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. (2) Der Gesamtansatz wird aus dem Hauptansatz (Absatz 3) und dem Schüleransatz (Absatz 4) gebildet. (3) Der Hauptansatz eines Landkreises entspricht seiner Einwohnerzahl (§ 30). (4) 1Der Schüleransatz wird den Landkreisen gewährt, soweit sie Schulträger sind. 2Die Regelung in § 7 Absatz 4 Satz 1 bis 13 gilt entsprechend. 3Der Schüleransatz beträgt 185 Prozent der Schülerzahl nach § 7 Absatz 4 Satz 4 bis 13. (5) § 7 Absatz 6 gilt entsprechend.9 § 13 Umlagekraftmesszahl (1) 1Die Umlagekraftmesszahl des Ausgleichsjahres wird berechnet, indem die Umlagegrundlagen der kreisangehörigen Gemeinden (§ 26 Absatz 3) mit dem gewogenen Landesdurchschnitt des Umlagesatzes der Kreisumlage (§ 26 Absatz 2) vervielfältigt werden und der dem Landkreis nach § 25a Absatz 2 Satz 4 zufließende Betrag hinzugezählt wird. 2Sie wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. (2) Der gewogene Landesdurchschnitt des Umlagesatzes der Kreisumlage wird ermittelt, indem das Gesamtaufkommen an Kreisumlage des vergangenen Ausgleichsjahres durch die Summe der Umlagegrundlagen der kreisangehörigen Gemeinden für das vergangene Jahr (§ 26 Absatz 3) geteilt und auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet wird.10 § 14 Festsetzung der Schlüsselzuweisungen Ist die Bedarfsmesszahl (§ 12) höher als die Umlagekraftmesszahl (§ 13), erhält der Landkreis 75 Prozent des Unterschiedsbetrages als Schlüsselzuweisung. Abschnitt 4 Zweckgebundene Schlüsselzuweisungen für Investitionen und Instandsetzungen11 § 15 Zweckgebundene Schlüsselzuweisungen für Investitionen und Instandsetzungen (1) 1Kreisangehörige Gemeinden, Kreisfreie Städte und Landkreise erhalten zweckgebundene Schlüsselzuweisungen für Investitionen und Instandsetzungen nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 zur Ergänzung ihrer Finanzmittel. 2Die zweckgebundenen Schlüsselzuweisungen werden nach mangelnder Steuer- und Umlagekraft gezahlt und dienen der Deckung des Finanzbedarfes für die Instandsetzung, Erneuerung und Erstellung von Einrichtungen und Anlagen der infrastrukturellen Grundversorgung. (2) 1Die zweckgebundenen Schlüsselzuweisungen werden zusammen mit den allgemeinen Schlüsselzuweisungen und in entsprechender Anwendung der §§ 6 bis 14 berechnet und ausgezahlt. 2Sie können zur außerordentlichen Tilgung von Krediten, die für infrastrukturelle Maßnahmen aufgenommen worden sind, eingesetzt werden; der Einsatz für diesen Zweck ist bei der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen. 3Sie können zur Verwendung entsprechend Absatz 1 in späteren Haushaltsjahren zweckgebunden angesammelt werden. 4Bei Entscheidungen über Anträge nach § 22a Satz 1 Nummer 1 und 2 kann ihr Einsatz für andere Zwecke zugelassen werden. (3) 1Nach Ablauf des Haushaltsjahres ist die Verwendung der zweckgebundenen Schlüsselzuweisungen nachzuweisen. 2Bei festgestellter nicht zweckentsprechender Verwendung ist spätestens in dem auf das Ausgleichsjahr folgenden Jahr durch die Landesdirektion Sachsen die Zweckbindung eines entsprechenden Anteils der allgemeinen Schlüsselzuweisung gemäß § 5 zu verfügen oder der nicht zweckentsprechend verwendete Anteil der zweckgebundenen Schlüsselzuweisungen zurückzufordern.12 Abschnitt 5 Ausgleich für übertragene Aufgaben § 16 Ausgleich für übertragene Aufgaben (1) 1Die kommunalen Träger der Selbstverwaltung erhalten zum Ausgleich einer Mehrbelastung nach Artikel 85 Absatz 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen vom 27. Mai 1992 (SächsGVBl. S. 243), die durch das Gesetz vom 11. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 502) geändert worden ist, für nach Inkrafttreten der Verfassung des Freistaates Sachsen vom Freistaat Sachsen übertragene Aufgaben und vom Freistaat Sachsen vorgenommene Umwandlungen von freiwilligen Aufgaben in Pflichtaufgaben sowie für vom Freistaat Sachsen nach dem 31. Dezember 2013 durch ein Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes nachträglich unmittelbar verursachte finanzielle Mehrbelastungen bei der Erledigung übertragener oder bestehender Aufgaben steuerkraftunabhängige allgemeine Zuweisungen in Höhe von 1. kreisangehörige Gemeinden mit bis zu 20 000 Einwohnerinnen und Einwohnern, wenn sie die Einwohnergrenze in drei aufeinander folgenden Jahren unterschreiten, 0,40 Euro je Einwohnerin und Einwohner, 2. sonstige kreisangehörige Gemeinden 0,66 Euro je Einwohnerin und Einwohner, 3. Große Kreisstädte mit bis zu 20 000 Einwohnerinnen und Einwohnern, wenn sie die Einwohnergrenze in drei aufeinander folgenden Jahren unterschreiten, 2,26 Euro je Einwohnerin und Einwohner, 4. sonstige Große Kreisstädte 7,90 Euro je Einwohnerin und Einwohner, 5. Große Kreisstädte als erfüllende Gemeinden von Verwaltungsgemeinschaften mit bis zu 20 000 Einwohnerinnen und Einwohnern, wenn sie die Einwohnergrenze in drei aufeinander folgenden Jahren unterschreiten, 2,42 Euro je Einwohnerin und Einwohner, 6. sonstige Große Kreisstädte als erfüllende Gemeinden von Verwaltungsgemeinschaften 7,79 Euro je Einwohnerin und Einwohner, 7. Kreisfreie Städte 48,39 Euro je Einwohnerin und Einwohner, 8. Landkreise 35,84 Euro je Einwohnerin und Einwohner. 2Über die Beträge nach Satz 1 hinaus erhalten die Großen Kreisstädte Freiberg, Görlitz, Hoyerswerda, Pirna, Plauen und Zwickau einen Betrag in Höhe von 1,32 Euro je Einwohnerin und Einwohner für die Aufgabe der unteren Denkmalschutzbehörde. 3Die Zuweisungen werden durch Vervielfältigung der Beträge gemäß Satz 1 Nummer 1 bis 8 und Satz 2 mit der nach § 30 bestimmten Einwohnerzahl ermittelt. 4Die Einwohnerzahl gemäß Satz 1 Nummer 5 und 6 sowie nach Satz 2 für die Große Kreisstadt Pirna bestimmt sich nach der Einwohnerzahl der Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft. (2) Die Landkreise und Kreisfreien Städte erhalten jährlich zum Ausgleich der in Anlage 2 Spalte 1 benannten und durch das Sächsische Verwaltungsneuordnungsgesetz vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 371) geändert worden ist, übertragenen Aufgaben steuerkraftunabhängige allgemeine Zuweisungen gemäß Anlage 2 Spalte 5 bis 17. (3) 1Im Abstand von zwei Jahren ist zu überprüfen, ob auf Grund von Veränderungen im Bestand oder im Umfang der von den Absätzen 1 und 2 umfassten Aufgaben die in Absatz 1 genannten Beträge und die in Anlage 2 Spalte 4 genannten aufgabenbezogenen Volumina anzupassen sind. 2Im Ergebnis der Überprüfung nach Satz 1 ist das Finanzverteilungsverhältnis nach § 2 Absatz 1 Satz 2 an die Veränderung des Aufgabenbestandes oder Aufgabenumfangs anzupassen, indem die Finanzausgleichsmasse in einem Falle der Sätze 3 oder 4 um die zusätzlichen Zuweisungen erhöht und in einem Falle des Satzes 5 entsprechend vermindert wird. 3Wird den kommunalen Trägern der Selbstverwaltung nach Artikel 85 Absatz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen vom Freistaat Sachsen eine Aufgabe übertragen, so sind die Zuweisungen gemäß Absatz 1 im zeitlichen Abstand gemäß Satz 1 so anzupassen, dass ein voller, steuerkraftunabhängiger Ausgleich der Mehrbelastung erfolgt. 4Wird vom Freistaat Sachsen eine freiwillige Aufgabe in eine Pflichtaufgabe umgewandelt oder wird vom Freistaat Sachsen durch ein Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes nachträglich unmittelbar eine finanzielle Mehrbelastung bei der Erledigung übertragener oder bestehender Aufgaben verursacht, so sind die Zuweisungen gemäß den Absätzen 1 und 2 im zeitlichen Abstand gemäß Satz 1 ebenfalls so anzupassen, dass ein voller, steuerkraftunabhängiger Ausgleich der Mehrbelastung erfolgt. 5Entfällt eine der von den Absätzen 1 und 2 umfassten Aufgaben der kommunalen Träger der Selbstverwaltung oder verringert sich die finanzielle Mehrbelastung bei der Erledigung einer dieser Aufgaben, ohne dass die Aufgabe entfällt, verringern sich die Zuweisungen gemäß den Absätzen 1 und 2 entsprechend. 6Die Sätze 2 bis 5 gelten nicht, sofern der Ausgleich der Mehrbelastung in einem gesonderten Gesetz geregelt ist. 7Von einer Anpassung des Finanzverteilungsverhältnisses gemäß Satz 2 ist abzusehen, wenn der saldierte Betrag nach den Sätzen 3 bis 5 zu einer Absenkung der Finanzausgleichsmasse von weniger als 1 000 000 Euro führen würde. (4) Im Abstand von sechs Jahren werden die zur Verteilung herangezogenen aufgabenbezogenen Indikatoren gemäß Anlage 2 Spalte 3 fortgeschrieben.13 Abschnitt 6 Ausgleich von Sonderlasten § 17 Ausgleich von Sonderlasten (1) Der Freistaat Sachsen gewährt zum Ausgleich besonderer Belastungen Zuweisungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b: 1. den kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten und Landkreisen für die Straßenbaulasten (§§ 18 bis 20). 2Die dafür erforderliche Ausgleichsmasse berechnet sich aus den Zuweisungsbeträgen nach § 18 Absatz 3, § 19 Absatz 3 und § 20 Absatz 2, 2. den kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten und Landkreisen für pauschale Zuweisungen für Instandsetzungs-, Erneuerungs- und Erstellungsmaßnahmen an Straßen und Radwegen abschließend nach § 20a ab dem Jahr 2020 jährlich in Höhe von 60 000 000 Euro, 2a. den Kommunen im Rahmen von Kommunalbudgets nach Maßgabe von § 20b für kommunale Straßenbaumaßnahmen in Höhe von jährlich 115 000 000 Euro, 3. den kreisangehörigen Gemeinden und Kreisfreien Städten bei der Unterhaltung von Gewässern zweiter Ordnung in Höhe von jährlich 5 000 000 Euro mit der Möglichkeit einer Erhöhung nach Maßgabe des Staatshaushaltes sowie 4. den Kulturräumen für Kulturlasten (§ 21) in Höhe von 30 677 500 Euro. (2) 1Die Zuweisungen zum Ausgleich von Sonderlasten stellen Hilfen zur Deckung eines besonderen Finanzbedarfes dar. 2Für die Zuweisungen nach Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 wird kein gesonderter Verwendungsnachweis gefordert. 3Die Mittel nach Absatz 1 sind zweckgebunden. 4Die Zuweisungen für die Straßenbaulasten nach Absatz 1 Nummer 1 sind für die Aufgaben der Straßenbaulast nach § 9 Absatz 1 des Sächsischen Straßengesetzes vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. August 2019 (SächsGVBl. S. 762; 2020 S. 29) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu verwenden; sie können auch für den Winterdienst der Straßenbaulastträger (§ 9 Absatz 2 Satz 2 sowie § 51 Absatz 3 und 4 des Sächsischen Straßengesetzes) verwendet werden. 5Die Zuweisungen für die Gewässerunterhaltung nach Absatz 1 Nummer 3 sind für die Aufgabe der Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung nach § 39 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 31 des Sächsischen Wassergesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 144) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu verwenden. 6Eine zweckgebundene Verwendung der Mittel im jeweiligen Folgejahr wird zugelassen. 7Bei festgestellter nicht zweckentsprechender Verwendung der Mittel nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 ist spätestens in dem auf das Ausgleichsjahr folgenden Jahr durch die Landesdirektion Sachsen die Zweckbindung eines entsprechenden Anteils der allgemeinen Schlüsselzuweisung gemäß § 5 für die Zuweisungen nach den §§ 18 bis 20 zu verfügen oder der nicht zweckentsprechend verwendete Anteil des Straßenlastenausgleichs oder Gewässerlastenausgleichs zurückzufordern. 8Die Mittel nach Absatz 1 Nummer 2 können zur Verwendung bis zu drei Jahre zweckgebunden angesammelt werden. 9Bei festgestellter nicht zweckentsprechender Verwendung der Mittel nach Absatz 1 Nummer 2 ist spätestens in dem auf das Ausgleichsjahr folgenden Jahr durch die Landesdirektion Sachsen die Zweckbindung eines entsprechenden Anteils der zweckgebundenen Schlüsselzuweisungen für Investitionen und Instandsetzungen gemäß § 15 für die Zuweisungen nach § 20a zu verfügen oder der nicht zweckentsprechend verwendete Anteil zurückzufordern.14 Unterabschnitt 1 Straßenlastenausgleich § 18 Zuweisungen für Kreisstraßen (1) 1Die Landkreise und Kreisfreien Städte erhalten je Kilometer Kreisstraße, gerundet auf eine Stelle nach dem Komma, 5 525 Euro, soweit sie Träger der Straßenbaulast sind. 2Zusätzlich erhalten sie, wenn sie im Durchschnitt über 291 Meter über Normalnull liegen, einen Zuschlag von 4 Euro je Kilometer Kreisstraße für jeden die Grenze von 291 Meter übersteigenden Meter. (2) Die Landkreise als Träger der Straßenbaulast von Kreisstraßen finanzieren Ortsdurchfahrten innerhalb ihrer kreisangehörigen Städte und Gemeinden, soweit diese nicht selbst Träger der Straßenbaulast sind. (3) Für die Zwecke des Absatzes 1 werden die Zahl der Straßenkilometer nach dem Straßenbestandsverzeichnis und die durchschnittliche geografische Höhe durch den Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen auf der Grundlage des Digitalen Geländemodells DGM200 mit Stand vom 1. Januar des Ausgleichsjahres bestimmt. § 19 Zuweisungen für Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen und Staats- oder Kreisstraßen (1) 1Bei Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen in Städten über 80 000 Einwohnerinnen und Einwohner erhalten diese als Träger der Straßenbaulast je Kilometer zweistreifiger Fahrbahn, gerundet auf eine Stelle nach dem Komma, 10 455 Euro. 2Dies gilt auch für Städte mit über 50 000 Einwohnerinnen und Einwohnern, die nach dem Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2022 (BGBl. I S. 922) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Träger der Straßenbaulast sind. 3Zusätzlich erhalten Städte, wenn sie im Durchschnitt über 291 Meter über Normalnull liegen, einen Zuschlag von 4 Euro je Kilometer Ortsdurchfahrt von Bundesstraßen für jeden die Grenze von 291 Meter übersteigenden Meter. (2) 1Bei Ortsdurchfahrten von Staats- oder Kreisstraßen in Städten über 30 000 Einwohnerinnen und Einwohner erhalten diese als Träger der Straßenbaulast je Kilometer zweistreifiger Fahrbahn, gerundet auf eine Stelle nach dem Komma, 6 445 Euro. 2Dies gilt auch für Städte mit über 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern, die gemäß § 44 des Sächsischen Straßengesetzes Träger der Straßenbaulast sind. 3Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. (3) § 18 Absatz 3 gilt entsprechend.15 § 20 Zuweisungen für Gemeindestraßen (1) 1Die kreisangehörigen Gemeinden sowie die Kreisfreien Städte erhalten je Kilometer Gemeindestraße, gerundet auf eine Stelle nach dem Komma, 2 930 Euro. 2Zusätzlich erhalten kreisangehörige Gemeinden und Kreisfreie Städte, wenn sie im Durchschnitt über 291 Meter über Normalnull liegen, einen Zuschlag von 4 Euro je Kilometer Gemeindestraße für jeden die Grenze von 291 Meter übersteigenden Meter. (2) § 18 Absatz 3 gilt entsprechend. § 20a Pauschale Zuweisungen für Instandsetzung, Erneuerung und Erstellung von in kommunaler Baulast befindlichen Straßen und Radwegen (1) Kreisangehörige Gemeinden, Kreisfreie Städte und Landkreise erhalten für Instandsetzungs-, Erneuerungs- und Erstellungsmaßnahmen an den in ihrer Baulast befindlichen Straßen gemäß den §§ 18 bis 20 und selbständigen Radwegen abschließend jährlich pauschale Zuweisungen. (2) 1Bemessungsgrundlage ist die Netzlänge der Straßen und selbständigen Radwege gemäß dem Bestandsverzeichnis mit Stand 1. Januar des jeweiligen Haushaltsjahres sowie für Kreisstraßen und Gemeindestraßen gestaffelt entsprechend dem Verhältnis der Zuweisungen nach § 18 Absatz 1 Satz 1 und § 20 Absatz 1 Satz 1. 2Die Bundesstraßen, Staatsstraßen und Ortsdurchfahrten von Kreisstraßen in kommunaler Baulast werden hinsichtlich der Staffelung bei der Bemessung den Kreisstraßen gleichgestellt. 3Selbständig geführte Radwege (gemäß Anlage 7 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die Straßen- und Bestandsverzeichnisse vom 4. Januar 1995 [SächsGVBl. S. 57], die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. März 2012 [SächsGVBl. S. 163] geändert worden ist) werden mit dem Faktor 0,5 gegenüber Gemeindestraßen berücksichtigt. (3) § 15 Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.16 § 20b Zuweisungen für Umbau, Ausbau, Neubau, Instandsetzung und Erneuerung von Straßenverkehrsanlagen in kommunaler Baulast (1) 1Die Zuweisungen nach § 17 Absatz 1 Nummer 2a sind bestimmt für Maßnahmen der Erhaltung, des Um- und Ausbaus sowie des notwendigen Neubaus von Straßen und Brücken in kommunaler Baulast. 2Für Maßnahmen im besonderen Landesinteresse kann der Freistaat Sachsen darüber hinaus einzelprojektbezogene Zuwendungen gewähren nach Maß

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.