Bremen

Fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Fachbezogene Bildungswissenschaften“ (FBW) der Universität Bremen

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Quellenkennung: 85614. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:17.05.2006 Inkrafttreten19.09.2014 Zuletzt geändert durch:geändert durch Ordnung vom 11.09.2014 (Brem.ABl. S. 1246) Fundstelle Brem.GBl. 2006, S. 319 Zitiervorschlag: "Fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Fachbezogene Bildungswissenschaften“ (FBW) der Universität Bremen vom 16. Februar 2006 (Brem.GBl. 2006, S. 319), zuletzt geändert durch Ordnung vom 11. September 2014 (Brem.ABl. S. 1246)"

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:17.05.2006 Inkrafttreten19.09.2014 Zuletzt geändert durch:geändert durch Ordnung vom 11.09.2014 (Brem.ABl. S. 1246) Fundstelle Brem.GBl. 2006, S. 319 Zitiervorschlag: "Fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Fachbezogene Bildungswissenschaften“ (FBW) der Universität Bremen vom 16. Februar 2006 (Brem.GBl. 2006, S. 319), zuletzt geändert durch Ordnung vom 11. September 2014 (Brem.ABl. S. 1246)" juris-Abkürzung: FbBiWBacfPO BR Ausfertigungsdatum: 16.02.2006 Gültig ab: 01.10.2005 Dokumenttyp: ohne Qualifikation Quelle: Fundstelle: Brem.GBl. 2006, 319 Gliederungs-Nr: - Fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Fachbezogene Bildungswissenschaften“ (FBW) der Universität Bremen1 Vom 16. Februar 2006 Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Ordnung vom 11.09.2014 (Brem.ABl. S. 1246) Fußnoten 1 Soweit diese Ordnung auf natürliche Personen Bezug nimmt, gilt sie für weibliche und männliche Personen in gleicher Weise. Dienst- und Funktionsbezeichnungen bei Frauen werden in der weiblichen Sprachform geführt. Der Rektor der Universität Bremen hat am 16. Februar 2006 nach § 110 Abs. 2 des Bremischen Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juli 2003 (Brem.GBl. S. 295) die fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Fachbezogene Bildungswissenschaften (Elementar-, Grundschul- und Sekundarschulbereich)“, im nachfolgenden Text bezeichnet als „FBW“ in der nachstehenden Fassung genehmigt: Die fachspezifische Prüfungsordnung gilt zusammen mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnung für Bachelorstudiengänge der Universität Bremen vom 13. Juli 2005. § 1 Regelstudienzeit Die Regelstudienzeit beträgt sechs Fachsemester. § 2 Studienaufbau und Studienumfang (1) Die Prüfungsgebiete der Fächer einschließlich der Fachdidaktik sowie die dazugehörigen Module sind in der Anlage 1 in § 2 Abs. 12 beschrieben. (2) Lehrveranstaltungen werden in deutscher Sprache gehalten. Anlage 1 kann in § 2 Abs. 2 eine abweichende Regelung vorsehen. (3) Für den erfolgreichen Abschluss des Bachelorstudiengangs FBW sind insgesamt 180 Kreditpunkte (CP) zu erwerben. Das Studium besteht aus zwei gleichgewichtigen Fächern: a) einem ersten Fach (45 CP) b) einem zweiten Fach3 (45 CP) c) dem Professionalisierungsbereich (75 CP, darunter 30 CP Erziehungswissenschaften, 15 CP Schlüsselqualifikationen und je 15 CP Fachdidaktik pro Fach4) d) einem Abschlussmodul (15 CP) (4) Die geforderten Studienleistungen und Prüfungsanforderungen sind so strukturiert, dass Studierende im 6. Studiensemester nach Studienplan bis zum 20. Mai eines Jahres 150 CP bescheinigt bekommen können, um sich für ein Masterprogramm bewerben zu können. (5) Die im Studienplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden im jährlichen Turnus angeboten5. Die einzelnen Lehrveranstaltungen werden von der Studienkommission in der Jahresplanung des Lehrprogramms ausgewiesen. Die Inhalte und Ziele, auf die sich die Prüfungen im Einzelnen beziehen, sind in den Modulbeschreibungen festgelegt. (6) Darüber hinaus können auf Antrag auch weitere Module von den fachlich zuständigen Studienkommissionen für die entsprechenden Prüfungsgebiete in das Lehrprogramm aufgenommen werden. (7) In den Studienfächern Hispanistik /Spanisch, Frankoromanistik /Französisch und English Speaking Cultures /Englisch ist ein Auslandsaufenthalt im Umfang von 4 Monaten in Form eines Auslandsstudiums, eines berufsbezogenen Praktikums oder eines sonstigen nachweisbaren, spracherwerbsrelevanten Auslandsaufenthaltes vorgesehen. Näheres regelt die Anlage 1 der genannten Fächer. (8) Es werden die folgenden obligatorischen Praktika durchgeführt: - ein Orientierungspraktikum in der Verantwortung des Zentrums für Lehrerbildung (6 CP), - ein erziehungswissenschaftliches Praktikum in der Verantwortung des Fachbereichs Erziehungswissenschaft (6 CP) und - jeweils ein fachdidaktisches Praktikum im ersten und im zweiten Fach in der Verantwortung der jeweiligen Fachbereiche. Näheres regelt die Praktikumordnung. Fußnoten 2 Die Anlage 1 ist Bestandteil der Prüfungsordnung 3 Die Fächerkombinationsmöglichkeiten ergeben sich aus der Anlage 4 4 Die Prüfungsanforderungen für die allgemeinerziehungswissenschaftlichen Anteile und für die Schlüsselqualifikationen sind den Anlagen 2 und 3 zu entnehmen. 5 Die Anlage 1 kann in Tabelle 1 in Einzelfällen eine abweichende Regelung vorsehen. § 3 Prüfungsvorleistungen (1) Für die Modulprüfungen können Prüfungsvorleistungen vorgesehen werden. Prüfungsvorleistungen können einmal nachgebessert und zweimal im gleichen Semester (einschließlich der folgenden vorlesungsfreien Zeit) wiederholt werden. Die Anlage 1 kann in § 3 Abs. 1 eine abweichende Regelung vorsehen. Weitere Wiederholungen sind erst bei einem erneuten Besuch der Lehrveranstaltung möglich. Die Wiederholung kann auch in einer anderen Form als die der ursprünglichen Leistung erfolgen. (2) Prüfungsvorleistungen müssen bei der Anmeldung von Prüfungen erbracht sein. Die Anlage 1 kann in § 3 Abs. 2 für einzelne Module eine abweichende Regelung vorsehen. (3) Prüfungsvorleistungen können in folgenden Formen erbracht werden: 1. Referate 2. Sitzungsvorbereitungen und -moderationen 3. (multimediale) Präsentationen 4. kurze schriftliche Arbeiten 5. Sitzungsprotokolle 6. Thesenpapiere 7. Übungsaufgaben 8. Lektüretests 9. Klausur 10. mündliche Prüfungen 11. Hausarbeit 12. Vortrag 13. Protokolle über die Durchführung von Versuchen 14. Teilnahmebescheinigung für Praktika 15. Gruppenpräsentation einer Laborarbeit 16. Erfahrungsbericht zum Schulpraktikum 17. schriftliche Auswertung von Unterrichtsmaterialien Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin weitere Prüfungsformen zulassen. (4) Sofern in der Anlage 1 zu dieser Ordnung die Formen der Prüfungsvorleistungen nicht festgelegt sind, kann der Prüfer eine Prüfungsform gemäß Absatz 3 festlegen. Formen und Fristen sowie Dauer und Umfang der Prüfungsvorleistungen sind den Studierenden zu Beginn des Moduls bekannt zu geben. (5) Prüfungsvorleistungen werden mit „bestanden“ bzw. mit „nicht bestanden“ bewertet und nicht benotet. § 4 Prüfungen (1) Nicht bestandene Prüfungen können zweimal wiederholt werden. Die Anlage 1 kann in § 4 Abs. 1 eine abweichende Regelung vorsehen. Die erste Wiederholung einer nicht bestandenen Modulprüfung soll spätestens in der darauf folgenden veranstaltungsfreien Zeit ermöglicht werden. (2) Prüfungen können als Gruppenprüfung mit maximal 3 Personen durchgeführt werden. Die Anlage 1 kann in § 4 Abs. 2 eine abweichende Regelung vorsehen. (3) Anmeldungen zu Modulprüfungen erfolgen spätestens zwei Wochen vor der jeweiligen Prüfung. Die Anlage 1 kann in § 4 Abs. 3 eine abweichende Regelung für die Anmeldung zu Modulprüfungen vorsehen. Nach der Anmeldung ist ein Rücktritt nur auf begründeten Antrag und mit Genehmigung des Prüfungsausschusses möglich. (4) Besteht eine Modulprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen (Teilprüfungen), so muss jede Teilprüfung bestanden sein. Die Anlage 1 kann in § 4 Abs. 4 abweichende Regelungen vorsehen. (5) Prüfungen können in folgenden Formen erbracht werden: 1. mündliche Prüfung 2. Klausur 3. Vortrag 4. schriftlich ausgearbeitete Referate 5. Lerntagebuch 6. Erkundungsbericht 7. Praktikumbericht 8. Hausarbeit 9. Portfolio 10. schriftliche Arbeitsaufträge 11. Projektbericht 12. Projektarbeit 13. Präsentation 14. Darstellung von Unterrichtskonzepten 15. Erfahrungsbericht zum Schulpraktikum 16. didaktische Rezensionen 17. Förderplan Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin weitere Prüfungsformen zulassen. (6) Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen können auch in einer anderen als der ursprünglichen Prüfungsform durchgeführt werden. (7) Sofern in der Anlage 1 die Prüfungsformen nicht festgelegt sind, kann der Prüfer eine Prüfungsform gemäß Absatz 5 festlegen. Formen und Fristen sowie Dauer und Umfang der jeweiligen Prüfungsform sind den Studierenden zu Beginn des Moduls bekannt zu geben. Prüfungen müssen so terminiert werden, dass sie in dem Semester, in dem die entsprechende Lehrveranstaltung bzw. ein Modul endet, erstmalig vollständig erbracht und bewertet werden können. § 5 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen (1) Studien- und Prüfungsleistungen, die an der Universität Oldenburg erbracht wurden, werden im Rahmen des Kooperationsvertrages anerkannt, sofern die Anlage 1 in § 5 Abs. 1 dies vorsieht. (2) Die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen, die im Rahmen eines Auslandsstudiums zu erbringen sind, soll vor Antritt des Auslandsstudiums mit dem Prüfungsausschuss (FBW) geklärt werden. § 6 Abschlussmodul (1) Das Abschlussmodul umfasst 15 CP und besteht aus der Bachelorarbeit und einem begleitenden Seminar, in dem über Fragestellung, Methode und Inhalt der Bachelorarbeit berichtet wird. Näheres regelt die Anlage 1 in § 6 Abs. 1. (2) Die Anmeldung zur Bachelorarbeit setzt den Erwerb einer Mindestzahl von Kreditpunkten voraus. Die Mindestzahl ist in § 6 Abs. 2 der Anlage 1 festgelegt. (3) Die Bearbeitungszeiten und die höchstmöglichen Verlängerungsfristen für die Bachelorarbeit sind in § 6 Abs. 3 der Anlage 1 festgelegt. (4) Ob die Bachelorarbeit als Einzelarbeit oder als Gruppenarbeit erstellt werden kann, regelt die Anlage 1 in § 6 Abs. 4 und legt ggf. die maximal zulässige Gruppengröße fest. (5) Die Bachelorarbeit kann in deutscher oder englischer Sprache angefertigt werden. Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag andere Sprachen zulassen, sofern die Betreuung und Bewertung gewährleistet ist. Abweichende Regelungen können in der Anlage 1 in § 6 Abs. 5 festgelegt werden. Im Fach einer neueren Fremdsprache ist - sofern die Bachelorarbeit in deutscher Sprache geschrieben wird - eine Zusammenfassung der Bachelorarbeit in der jeweiligen Fremdsprache beizufügen. (6) Über die Bachelorarbeit findet kein Kolloquium statt. Die Anlage 1 kann in § 6 Abs. 6 eine abweichende Regelung vorsehen. (7) Eine mit „nicht ausreichend“ bewertete Bachelorarbeit oder ein mit „nicht ausreichend“ bewerteter Teil einer Gruppenarbeit kann auf Antrag der betreffenden Kandidatin einmal mit neuem Thema wiederholt werden. Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Benotung zu stellen. (8) Die Bachelorarbeit kann in einem der beiden Fächer oder in Erziehungswissenschaften geschrieben werden. § 7 Prüfungsanforderungen der Bachelorprüfung (1) Als Voraussetzung für die Zulassung zu den jeweiligen Modulprüfungen sind gemäß den Regelungen in Anlage 1 Prüfungsvorleistungen zu erbringen. (2) Die Prüfungsanforderungen sind in Anlage 1 aufgeführt. (3) Das Studium einiger Module setzt den erfolgreichen Abschluss von anderen Modulen gemäß den Regelungen in Anlage 1 voraus. § 8 Zeugnis und Urkunde Auf Grund der bestandenen Prüfung wird der akademische Grad „Bachelor of Arts“ (abgekürzt: B.A.) verliehen. § 9 Geltungsbereich und In-Kraft-Treten (1) Diese Prüfungsordnung tritt nach Genehmigung durch den Rektor mit Wirkung zum 1. Oktober 2005 in Kraft und gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2005/06 erstmals im Bachelorstudiengang FBW an der Universität Bremen immatrikuliert wurden. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. (2) Der Bachelorstudiengang „Fachbezogene Bildungswissenschaften“ (Elementar-, Grundschul- und Sekundarschulbereich) wird mit Ablauf des Sommersemesters 2015 eingestellt, die Prüfungsordnung vom 16. Februar 2006 tritt mit Ablauf des 30. September 2015 außer Kraft. Die im Studiengang immatrikulierten Studierenden müssen spätestens bis zum 30. September 2015 das Studium endgültig abgeschlossen haben. Sie müssen ihre letzte Prüfungsleistung bis zum 10. Januar 2015 anmelden. Die Anmeldung zur Bachelorarbeit muss bis zum 1. Mai 2015 erfolgen. Bremen, den 16. Februar 2006 Der Rektor der Universität Bremen Anlage 1 Fachspezifische Regelungen der Fächer   a) Arbeitsorientierte Bildung b) Biologie c) Chemie d) Germanistik /Deutsch e) Elementarmathematik f) English Speaking Cultures /Englisch g) Frankoromanistik /Französisch h) Geografie i) Geschichte j) Interdisziplinäre Sachbildung /Sachunterricht k) Kunst l) Musik m) Physik n) Politik o) Religion p) Hispanistik /Spanisch q) Sport   Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Ordnung liegen noch nicht alle Anlagen 1 in genehmigter Form vor. Die noch fehlenden Anlagen 1 b, g, k, l, o, p und q werden in einer späteren Ausgabe des Amtsblattes der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht werden. Anlage 2: Regelungen des Professionalisierungsbereichs „Erziehungswissenschaften“ Anlage 3: Regelungen des Professionalisierungsbereichs „Schlüsselqualifikationen“ Anlage 4: Fächerkombinationsmöglichkeiten Anlage 1a zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Fachbezogene Bildungswissenschaften“ (FBW) der Universität Bremen Vom 16. Februar 2006 Regelungen für das Fach Arbeitsorientierte Bildung inkl. der fachdidaktischen Anteile des Professionalisierungsbereiches Tabelle 1 (Bestandteil von § 2 Abs. 1 dieser Anlage) Modul P/WP1 Prüfungsgegenstand CP2 PVorl.3 Prüfungsformen             FW 1 P Einführung in die Arbeitsorientierte Bildung 9 nein Mdl. Prüfung, bestehend aus 3 Teilprüfungen FW 2 P Einführung in die Teildisziplinen der Arbeitsorientierten Bildung 6 ja Klausur, bestehend aus 3 Teilprüfungen FD 1 P Fachdidaktik der Arbeitsorientierten Bildung 6 nein Klausur und Portfolio FW 3 P/WP Fachliche Einführung in die Teildisziplinen der Arbeitsorientierten Bildung, bestehend aus: Insg. 9 ja     P - Ökonomie (P) (3)   Klausur (Ökonomie)   WP - Technik (WP) (6)   schriftl. Ausarbeitung mit fachpraktischem/experimentellem Anteil o. mdl. Prüfung (Technik)   WP - Ernährung (WP) (6)   Kurzreferat mit mdl. Prüfung sowie Erstellung von didaktischen Materialien (Ernährung) FW 4 P Fachwissenschaftliche Aspekte der Teildisziplinen:4 Insg. 6 ja       - Ökonomie (3)   Klausur (Ökonomie)     - Technik (3)   Mdl. Prüfung (Technik)     - Ernährung (3)   Portfolio (Ernährung) FD 2 P Fachdidaktisches Praktikum 9 ja Erstellung und Ausarbeitung einer Unterrichtseinheit (UE) einschl. Erfahrungsbericht FW 5 P Fachwissenschaftliche Vertiefung in einem Schwerpunkt:5 9 ja       - Ökonomie (9)   Referat mit schriftlicher Ausarbeitung (Ökonomie)     - Technik (9)   Erstellung u. Präsentation didaktischer Materialien (Technik)     - Ernährung (9)   Hausarbeit und mdl. Prüfung (Ernährung) FW 6 P Arbeit, Umwelt und Gesellschaft 6 ja Klausur o. mdl. Prüfung o. Referat m. schriftlicher Ausarbeitung o. schriftliche Hausarbeit A-AOB P Abschlussmodul 15 ja Bachelorarbeit             Summe der notwendigen CP6 60       (75)     1 Pflicht/Wahlpflicht 2 Credit Points (Kreditpunkte) 3 Prüfungsvorleistungen 4 Von den 3 Teildisziplinen sind zwei zu studieren. 5 Von den 3 Teildisziplinen ist eine zu studieren. 6 Wird das Abschlussmodul in Arbeitsorientierter Bildung absolviert, beträgt die Summe der notwendigen CP 75, ansonsten 60 CP. § 1 Regelstudienzeit Die Regelstudienzeit beträgt sechs Fachsemester. § 2 Studienaufbau und Prüfungsanforderungen (1) Für die Modulprüfungen werden die in Tabelle 1 genannten Prüfungsanforderungen, Prüfungsvorleistungen und Prüfungsformen festgelegt. (2) Lehrveranstaltungen werden in deutscher Sprache gehalten. § 3 Prüfungsvorleistungen (1) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung FBW vorgesehen. (2) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung FBW vorgesehen. § 4 Prüfungen (1) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung FBW vorgesehen. (2) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung FBW vorgesehen. (3) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung FBW vorgesehen. (4) Einige Modulprüfungen bestehen aus mehreren Teilprüfungen (vgl. Tabelle 1). § 5 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen im Rahmen eines Kooperationsvertrages Studien- und Prüfungsleistungen, die an der Universität Oldenburg erbracht wurden, werden im Rahmen des jeweils geltenden Kooperationsvertrages zwischen den Fächern anerkannt. § 6 Abschlussmodul (1) Das Abschlussmodul umfasst 15 CP und setzt sich zusammen aus der Bachelorarbeit im Umfang von 12 CP sowie einem begleitenden Seminar im Umfang von 3 CP. Im Rahmen des Seminars berichten die Studierenden über Fragestellung, Methode und Inhalt der Bachelorarbeit. (2) Die Anmeldung zur einer fachwissenschaftlich orientierten Bachelorarbeit setzt den erfolgreichen Abschluss der Module FW 1, FW 2, FW 3, FW 4, FW 5 und damit den Erwerb von 39 CP voraus. Die Anmeldung zu einer fachdidaktisch orientierten Bachelorarbeit setzt darüber hinaus den erfolgreichen Abschluss der Module FD 1 und FD 2 und damit den Erwerb von insgesamt 54 CP voraus. (3) Die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit beträgt maximal 24 Wochen. Die Bearbeitungsfrist kann vom Prüfungsausschuss auf begründeten Antrag um maximal 8 Wochen verlängert werden. (4) Die Bachelorarbeit kann als Einzelarbeit oder mit Genehmigung des Prüfungsausschusses als Gruppenarbeit mit bis zu 2 Personen erstellt werden. (5) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung FBW vorgesehen. (6) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung FBW vorgesehen. § 7 Geltungsbereich und In-Kraft-Treten Diese Anlage wurde am 22. Februar 2006 vom Rektor der Universität Bremen genehmigt. Sie tritt mit Wirkung zum 1. Oktober 2005 in Kraft und gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2005/06 erstmals im Bachelorstudiengang FBW an der Universität Bremen immatrikuliert wurden. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Bremen, den 22. Februar 2006 Der Rektor der Universität Bremen Anlage 1b zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Fachbezogene Bildungswissenschaften“ (FBW) der Universität Bremen Vom 16. Februar 2006 Regelungen für das Fach Biologie inkl. der fachdidaktischen Anteile des Professionalisierungsbereiches Tabelle 1 Fachwissenschaftlicher Studienabschnitt Zu erbringende Module, Prüfungsvorleistungen und Modulabschlussprüfungen einschließlich der Prüfungsform Modul P Titel CP Prüfungsvorleistung Prüfungsform Bio 1.2 F P Einführung in die Biologie 1.2 F 6 ja Klausur Bio 2 P Einführung in die Biologie 2 12 ja Klausur ÖEB 1-L P Ökologie, Evolution & Biodiversität 1 L 3 nein Klausur ÖEB 2 F P Ökologie, Evolution & Biodiversität 2 F 3 nein Klausur NHZ 1 P Neurobiologie, Humanbiologie, Zoologie 1 9 ja   NHZ 2 L P Neurobiologie, Humanbiologie, Zoologie 2 L 3 nein Klausur Mol. Bio. 1 L P Molekulare Biowissenschaften 1 L 6 ja Klausur AIC - L P Allgemeine Chemie -L 3 nein Klausur Fachdidaktik 1/FBW P Theoretische Grundlagen des Lehrens und Lernens von Biologie 6 Kleingruppenpräsentationen oder Referate Mündl. Prüfung oder oder Klausur Fachdidaktik 3/FBW P Konzeptionen und Praxis des Biologieunterrichts mit Schulpraktikum 9 Kleingruppenpräsentationen oder Referate oder mündl.Überprüfung des Lernfortschritts oder Konzepte zur Unterrichtspraxis Portfolio oder Klausur oder mündl. Prüfung Tabelle 2: Mögliche Fächerkombinationen Das Fach Biologie kann kombiniert werden entweder mit einem der Fächer Deutsch, Englisch, Französisch, Spanisch oder Russisch (Kooperation mit der Universität Oldenburg), oder mit Chemie, Physik oder Mathematik. Die Fächer gelten als gleichwertig. § 1 Regelstudienzeit Die Regelstudienzeit beträgt sechs Fachsemester. § 2 Studiendauer und Studienaufbau (1) Für die Modulprüfungen werden die in Tabelle 1 genannten Prüfungsanforderungen, Prüfungsvorleistungen und Prüfungsformen festgelegt. (2) Lehrveranstaltungen werden in deutscher Sprache gehalten. § 3 Prüfungsvorleistungen (1) Prüfungsvorleistungen können zweimal im gleichen Semester einschließlich der daran anschließenden veranstaltungsfreien Zeit wiederholt werden. Die Wiederholung kann auch in einer anderen Form als die der ursprünglichen Leistung erfolgen. Weitere Wiederholungen der Prüfungsvorleistungen sind nach Maßgabe des Modulbeauftragten entweder im Folgesemester oder erst dann möglich, wenn das Modul erneut angeboten wird. (2) Prüfungsvorleistungen werden studienbegleitend erbracht. Die Kreditpunkte für das Modul werden erst vergeben, wenn neben der Prüfungsleistung auch die Prüfungsvorleistung erbracht ist. § 4 Prüfungen (1) Eine nicht bestandene Modulprüfung kann zweimal wiederholt werden. Besteht eine Modulprüfung aus mehreren Teilprüfungen, gilt sie als bestanden, wenn alle Teilprüfungen bestanden sind. Nicht bestandene Teilprüfungen können zweimal wiederholt werden. Zu jeder Modulprüfung oder Teilmodulprüfung wird bis zum Beginn des nächsten Semesters eine Wiederholungsprüfung angeboten. (2) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung FBW vorgesehen. (3) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung FBW vorgesehen. § 5 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen Studien- und Prüfungsleistungen, die an der Universität Oldenburg erbracht wurden, werden im Rahmen des Kooperationsvertrages zwischen den Fächern anerkannt. § 6 Abschlussmodul (1) Das Abschlussmodul umfasst 15 CP. Es besteht aus der Bachelorarbeit mit 12 CP und einer Lehrveranstaltung mit 3 CP. Die Lehrveranstaltung wird durch eine Prüfung abgeschlossen. (2) Die Anmeldung zur Bachelorarbeit setzt den Erwerb von 150 Kreditpunkten aus den beiden Fächern und dem Professionalisierungsbereich voraus. (3) Die Bearbeitungszeit der Abschlussarbeit beträgt maximal 12 Wochen. Die Bearbeitungsfrist kann vom Prüfungsausschuss bei Vorliegen gewichtiger Gründe auf Antrag um maximal vier Wochen verlängert werden. (4) Die Bachelorarbeit kann als Einzelarbeit oder mit Genehmigung des Prüfungsausschusses als Gruppenarbeit mit bis zu 5 Personen erstellt werden. (5) Die Bachelorarbeit soll in der Regel in deutscher Sprache angefertigt werden. Nach Absprache mit dem Betreuer ist auch eine andere Sprache möglich, sofern die Betreuung und Bewertung gewährleistet ist. (6) Über die Bachelorarbeit findet ein Kolloquium statt. Das Kolloquium umfasst eine 10-minütige Präsentation der Ergebnisse der Bachelorarbeit und eine anschließende 20-minütige Diskussion. Bachelorarbeit und Kolloquium werden mit einer gemeinsamen Note bewertet. Dabei gehen die Bachelorarbeit mit 75% und das Kolloquium mit 25% in die Note ein. Bachelorarbeit und Kolloquium werden mit 30% gewichtet, die Modulabschlussprüfungen beider Fächer und des Professionalisierungsbereiches zusammen mit 70%. Aus beiden Gewichtungen ergibt sich die Gesamtnote für den Bachelor of Arts. § 7 Geltungsbereich und In-Kraft-Treten Diese Anlage wurde am 21. Dezember 2006 vom Rektor der Universität Bremen genehmigt. Sie tritt mit Wirkung zum 1. Oktober 2005 in Kraft und gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2005/06 erstmals im Bachelorstudiengang „Fachbezogene Bildungswissenschaften“ an der Universität Bremen immatrikuliert wurden. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Bremen, den 21. De

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.