Bremen

Bremisches Kinder-, Jugend- und Familienförderungsgesetz (BremKJFFöG)

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Quellenkennung: 296452. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:28.12.1998 Inkrafttreten30.06.2025 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.09.2025 (Brem.GBl. S. 674) Fundstelle Brem.GBl. 1998, S. 351 Gliederungsnummer:2160-d-7 Zitiervorschlag: "Bremisches Kinder-, Jugend- und Familienförderungsgesetz (BremKJFFöG) vom 22. Dezember 1998 (Brem.GBl. 1998, S. 351), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 2. September 2025 (Brem.GBl. S. 674)"

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:28.12.1998 Inkrafttreten30.06.2025 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.09.2025 (Brem.GBl. S. 674) Fundstelle Brem.GBl. 1998, S. 351 Gliederungsnummer:2160-d-7 Zitiervorschlag: "Bremisches Kinder-, Jugend- und Familienförderungsgesetz (BremKJFFöG) vom 22. Dezember 1998 (Brem.GBl. 1998, S. 351), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 2. September 2025 (Brem.GBl. S. 674)" Amtliche Abkürzung: BremKJFFöG Ausfertigungsdatum: 22.12.1998 Gültig ab: 29.12.1998 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: Brem.GBl. 1998, 351 Gliederungs-Nr: 2160-d-7 Bremisches Kinder-, Jugend- und Familienförderungsgesetz (BremKJFFöG) Vom 22. Dezember 1998* Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.09.2025 (Brem.GBl. S. 674) Fußnoten * Verkündet als Artikel 1 des Vierten Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch vom 22. Dezember 1998. Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Grundsätze § 1 Zweck des Gesetzes § 2 Bedeutung der Kinder-, Jugend- und Familienförderung § 3 Mitwirkung und Beteiligung von Kindern, Jugendlichen und deren Familien § 4 Mädchen und jungen Frauen § 5 Integration von jungen Menschen aus Zuwandererfamilien § 6 Berücksichtigung sozialer Benachteiligungen und beeinträchtigender individueller Lebenslagen Abschnitt 2 Kinder- und Jugendarbeit § 7 Ziele und Aufgaben der Kinder- und Jugendarbeit § 8 Spielförderung § 9 Kinder- und Jugenderholung § 10 Jugendberatung und Jugendinformation § 11 Einrichtungen und Maßnahmen der offenen und stadtteilbezogenen Jugendarbeit Abschnitt 3 Jugendverbände, außerschulische Jugendbildung § 12 Jugendverbände und Jugendgruppen § 13 Ziele und Aufgaben der außerschulischen Jugendbildung § 14 Träger, Einrichtungen und Maßnahmen der außerschulischen Jugendbildung § 15 Aufgaben der Jugendbildungseinrichtungen § 16 Anerkennungsvoraussetzung und Grundsätze der Förderung § 17 Zuschußgewährung § 18 Sachverständigenbeirat für Jugendbildung Abschnitt 4 Jugendsozialarbeit § 19 Jugendsozialarbeit § 20 Jugendberufshilfe § 21 Sozialpädagogisch begleitete Wohnformen § 22 Abstimmung mit anderen Trägern Abschnitt 5 Kinder- und Jugendschutz § 23 Ziele und Aufgaben des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes § 24 Angebote des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes § 25 Schutz junger Menschen vor Mißhandlung und Gewalt § 26 Zusammenwirken mit anderen Stellen § 27 Jugendmedienschutz Abschnitt 6 Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie § 28 Ziele und Angebote der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie § 29 Eltern- und Familienbildung § 30 Familienerholung, Familienfreizeit § 31 Familienfreundliche Umwelt Abschnitt 7 Freistellung für die ehrenamtliche Mitarbeit § 32 Freistellung ehrenamtlich tätiger Kräfte Abschnitt 8 Gewährleistungsverpflichtung § 33 Gesamtverantwortung der öffentlichen Träger § 34 Modellförderung durch das Land § 35 Zusammenarbeit mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen § 36 Haushaltsvorbehalt Abschnitt 1 Grundsätze § 1 Zweck des Gesetzes Dieses Gesetz regelt das Nähere über Inhalt und Umfang der Aufgaben und Leistungen der Kinder- und Jugendarbeit (§§ 11 und 12 Achtes Buch Sozialgesetzbuch), der Jugendsozialarbeit (§ 13 Achtes Buch Sozialgesetzbuch), des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (§ 14 Achtes Buch Sozialgesetzbuch) und der allgemeinen Förderung der Erziehung (§ 16 Achtes Buch Sozialgesetzbuch) im Lande Bremen. Im Regelungsbereich nach Satz 1 werden Art und Umfang der Freistellung für ehrenamtliche Mitarbeit geregelt. § 2 Bedeutung der Kinder-, Jugend- und Familienförderung (1) Die Leistungen der Kinder-, Jugend- und Familienförderung orientieren sich vor allem an folgenden Zielen: 1. Befähigung junger Menschen und deren Familien zur Selbstbestimmung, zur Übernahme sozialer Verantwortung und zur aktiven Mitwirkung an der Gestaltung ihrer Lebensumwelt, 2. Befähigung junger Menschen zur Solidarität, Toleranz und Respekt gegenüber anderen Menschen, 3. Verwirklichung der gesellschaftlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, 4. Befähigung zum aktiven Eintreten für Interessen und Bedürfnisse von Kindern, Jugendlichen und deren Familien in der Gesellschaft, 5. der Erhaltung oder Schaffung einer kinder- und familienfreundlichen Umwelt. (2) Die Leistungen nach diesem Gesetz stehen den jungen Menschen und deren Familien ohne Rücksicht auf Nationalität, Bildungsstand, Geschlecht oder auf gesellschaftliche, berufliche und weltanschauliche Zugehörigkeit oder politische Überzeugung offen. (3) Mit diesem Gesetz soll ein Beitrag zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Diskriminierung, Ausbeutung, Mißhandlung und gesundheitlichen Risiken geleistet werden. § 3 Mitwirkung und Beteiligung von Kindern, Jugendlichen und deren Familien (1) Kinder und Jugendliche haben ein eigenständiges Recht auf Wahrnehmung ihrer Interessen und Bedürfnisse. (2) Junge Menschen und ihre Familien sind über alle sie unmittelbar betreffenden Planungen, Entscheidungen und Maßnahmen im Bereich der Jugendhilfe auf angemessene Weise und rechtzeitig zu informieren und an ihrer Durchführung zu beteiligen. Hierzu entwickeln die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven geeignete, dem Entwicklungsstand der betroffenen jungen Menschen entsprechende Beteiligungs- und Mitverantwortungsformen und stellen sie organisatorisch sicher. Bei der Durchführung von entsprechenden Planungen ist darzulegen, wie die Interessen junger Menschen und ihrer Familien berücksichtigt worden sind und die Beteiligung durchgeführt worden ist. Über die Maßnahmen und Erfahrungen ist den Jugendhilfeausschüssen in der Mitte jeder Legislaturperiode zu berichten. (3) Die in diesem Gesetz genannten Leistungen der Jugendhilfe bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Mitwirkung und Beteiligung junger Menschen und ihrer Familien. Sie sind daher so auszugestalten, daß junge Menschen und ihre Familien eigenständige und selbstverantwortete Beiträge bei der praktischen Umsetzung von Maßnahmen übernehmen. § 4 Mädchen und junge Frauen Die in diesem Gesetz geregelten Leistungsbereiche der Kinder- und Jugendhilfe sollen bedarfsgerechte Ansätze und Angebote für Mädchen und junge Frauen entwickeln. Mit der Berücksichtigung der Interessen und Problemlagen von Mädchen und jungen Frauen wird ein Beitrag zur Stärkung weiblicher Identitäten und Selbständigkeit geleistet und auf die Chancengleichheit der Geschlechter hingewirkt. Durch gezielte Beratungs- und Hilfemöglichkeiten sollen Mädchen und junge Frauen bei ihrer individuellen Lebensgestaltung unterstützt werden. § 5 Integration von jungen Menschen aus Zuwandererfamilien (1) Die in diesem Gesetz geregelten Leistungsbereiche der Kinder- und Jugendhilfe sind auf die Normalisierung des Umgangs der Menschen verschiedener kultureller Herkunft miteinander ausgerichtet. Einrichtungen, Dienste und Maßnahmen nach diesem Gesetz richten sich gleichermaßen an deutsche und ausländische junge Menschen und ihre Familien und sollen zum Abbau von Vorurteilen und zu gegenseitigem Verständnis beitragen. (2) Jungen Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern, Ausländerinnen und Ausländern und deren Familien sind nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 Achtes Buch Sozialgesetzbuch in Form von Beratung, Hilfestellung und Begleitung Integrationshilfen anzubieten, die ihre Chancen verbessern, sich gleichberechtigt in Schule, Ausbildung und Beruf einzugliedern, zu behaupten und am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen. Interkulturelle Konzepte sollen durch die Auswertung der Praxis und durch die Fortbildung von Fachkräften weiterentwickelt werden. (3) Jungen Asylsuchenden und deren Familien sollen im Rahmen der Jugendhilfe geeignete Angebote gemacht werden, die es ihnen erleichtern, für die Dauer ihres Aufenthaltes den Anforderungen des Alltags gerecht zu werden, sich zu stabilisieren und weiterzuentwickeln. § 6 Berücksichtigung sozialer Benachteiligungen und beeinträchtigender individueller Lebenslagen Die Leistungen nach diesem Gesetz wirken drohender Ausgrenzung und Randständigkeit junger Menschen und deren Familien entgegen und sollen dazu beitragen, soziale Benachteiligungen einzelner und ganzer Gruppen junger Menschen zu überwinden, um allen jungen Menschen im Lande Bremen dadurch gleiche Entwicklungs- und Entfaltungschancen zu gewährleisten. Bei Leistungen für behinderte junge Menschen sollen dabei solche Angebote Vorrang haben, die von behinderten und nicht behinderten jungen Menschen gemeinsam angenommen werden können. Abschnitt 2 Kinder- und Jugendarbeit § 7 Ziele und Aufgaben der Kinder- und Jugendarbeit (1) Die Kinder- und Jugendarbeit ist als Teil der Jugendhilfe ein eigenständiger Sozialisationsbereich. Sie umfaßt die Förderung von jungen Menschen durch Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen freier und öffentlicher Träger der Jugendhilfe. (2) Die Kinder- und Jugendarbeit unterstützt Mädchen und Jungen in ihrer Entwicklung zu selbständigen Persönlichkeiten in sozialer Verantwortung. Sie soll sie zu eigenverantwortlichem gesellschaftlichen und politischen Handeln befähigen, die Entwicklung ihrer Wahrnehmungsfähigkeit, Kreativität und der kulturellen Ausdrucksformen fördern und ihnen selbstbestimmte Formen von Lebens- und Freizeitgestaltung ermöglichen. (3) In der Kinder- und Jugendarbeit sollen sich die unterschiedlichen Ziele und Wertvorstellungen der verschiedenen gesellschaftlichen Gruppen widerspiegeln. Sie soll durch eine Vielfalt von Inhalten, Methoden, Angebotsformen und Trägerstrukturen gekennzeichnet sein. (4) Kinder- und Jugendarbeit ist durch die Offenheit ihrer Angebote für alle Kinder und Jugendlichen, die Freiwilligkeit der Teilnahme junger Menschen und durch Hinführung zur aktiven Mitgestaltung und Selbstverantwortung gekennzeichnet. (5) Die Träger der Kinder- und Jugendarbeit unterstützen Kinder und Jugendliche bei der Erkennung und Wahrnehmung ihrer Interessen. Sie fördern ihre aktive Mitwirkung an der Gestaltung ihrer Lebensumwelt und leisten damit einen wesentlichen Beitrag zur Erziehung zur Selbständigkeit und zu sozialer Verantwortung. § 8 Spielförderung (1) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben das Spiel im öffentlichen Raum durch Spielplätze und Aktionsräume sowie durch kinderfreundliche Gestaltung des Stadtbildes und des Wohnumfeldes anzuregen und zu fördern. Das Spiel- und Kommunikationsbedürfnis von Kindern und von Jugendlichen nach geeigneten Räumen und öffentlichen Orten ist entsprechend zu berücksichtigen. (2) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben in ausreichendem Maße Spielmöglichkeiten im öffentlichen Raum und auf öffentlichen Spielplätzen zu schaffen und zu erhalten. Junge Menschen und ihre Eltern sollen nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 als Nutzer von Spielplätzen bei Planung, Betrieb und Unterhaltung beteiligt werden. Sie sollen angeregt werden, selbst Verantwortung zu übernehmen und dabei gefördert werden. (3) Bei der Errichtung neuer Wohngebiete ist eine zeitgerechte Grundversorgung mit Spielmöglichkeiten für die verschiedenen Altersgruppen zu gewährleisten. (4) Bei der Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 und 2 sind Träger der freien Jugendhilfe zu beteiligen. (5) Bei der Planung und Realisierung von Spielplätzen und Aktionsräumen für Kinder und Jugendliche haben die planenden und bauenden Ämter und Eigenbetriebe der Verwaltung die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe frühzeitig zu beteiligen. Die Stadtgemeinden Bremerhaven und Bremen legen in ihren Zuständigkeitsbereichen Grundsätze über Form und Inhalt dieser Zusammenarbeit fest. § 9 Kinder- und Jugenderholung Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe fördern Maßnahmen der Kinder- und Jugenderholung, um die seelische, geistige und körperliche Entwicklung junger Menschen zu fördern, ihnen die Erfahrung sozialer Beziehungen untereinander zu vermitteln und soziale Benachteiligungen auszugleichen. Die Maßnahmen sollen der Erholung und Entspannung, der Selbstverwirklichung und der Selbstfindung dienen. § 10 Jugendberatung und Jugendinformation (1) Junge Menschen haben das Recht, sich in allen Fragen der Erziehung und Entwicklung, insbesondere in Angelegenheiten der Bildungs-, Wohn- und Fördermöglichkeiten sowie der Konfliktbewältigung an den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder hierzu beauftragte Träger der freien Jugendhilfe zu wenden. Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen geeignete Beratungsangebote bereithalten oder sie fördern. (2) Die öffentlichen Träger der Jugendhilfe fördern Angebote und Einrichtungen der Jugendinformation, um die Entwicklung von Fähigkeiten zur eigenständigen Ermittlung, zur kritischen Hinterfragung und zur wirksamen Nutzung von Informationen bei jungen Menschen zu unterstützen. § 11 Einrichtungen und Maßnahmen der offenen und stadtteilbezogenen Jugendarbeit (1) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben die Aufgabe, die offene Jugendarbeit öffentlicher und freier Träger zu fördern und bedarfsgerecht abzusichern. Hierzu zählen neben den stadtteilbezogenen Einrichtungen und Maßnahmen auch zentrale, cliquen- oder szenebezogene Angebote. (2) In kleineren Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit im Einzugsbereich eines Wohngebiets stehen das ehrenamtliche Engagement und das Selbsthilfepotential junger Menschen im Vordergrund. Die Errichtung und das Betreiben von kleineren Jugendeinrichtungen sollen gefördert werden, soweit hierfür nach Maßgabe der Jugendhilfeplanung ein Bedarf besteht. (3) Größere Einrichtungen der stadtteilbezogenen Jugendarbeit haben die Aufgabe, Kindern und Jugendlichen in ihren Einzugsbereichen Freizeit-, Bildungs- und Hilfeangebote zu machen, die ihre Eigeninitiative, Selbständigkeit und gesellschaftliche Integration fördern. Sie erfüllen folgende Funktionen: 1. Bereitstellung und Schaffung von Möglichkeiten zur Teilhabe und Mitwirkung an gesellschaftlichen Gestaltungsprozessen, 2. Angebote von geschützten, nichtkommerziellen und wenig verregelten Räumen als Treffpunkt für Gleichaltrige und als Orte für Jugendkultur- und Freizeitaktivitäten, 3. Bereitstellung von niedrigschwelliger und jugendspezifischer Unterstützung zur eigenverantwortlichen Lebensbewältigung. (4) Jungen Menschen, die sozial benachteiligt oder von Ausgrenzungen bedroht sind, sollen zur Förderung ihrer Entwicklungsmöglichkeiten und ihrer sozialen Integration Maßnahmen und Projekte der sozialpädagogischen Gruppenarbeit oder der aufsuchenden Jugendarbeit angeboten werden. Abschnitt 3 Jugendverbände, außerschulische Jugendbildung § 12 Jugendverbände und Jugendgruppen (1) Anerkannte Jugendverbände und demokratisch organisierte Jugendgruppen haben aufgrund der durch sie gewährleisteten Eigenverantwortlichkeit junger Menschen eine tragende Funktion in der Jugendarbeit. (2) Die Jugendverbände und Jugendgruppen richten neben ihrer Verbandsarbeit offene Gesamtangebote nach Maßgabe des § 12 Abs. 2 Achtes Buch Sozialgesetzbuch an junge Menschen und führen sie durch. (3) Die Tätigkeit der Jugendverbände, Jugendgruppen und Jugendinitiativen und der Zusammenschlüsse von Jugendverbänden ist angemessen zu fördern. Umfang und Verfahren der Förderung werden durch die öffentlichen Träger der Jugendhilfe auf überörtlicher und örtlicher Ebene in Richtlinien geregelt. (4) Die Zusammenschlüsse der Jugendverbände haben insbesondere die Aufgabe: 1. die politischen und inhaltlichen Interessen der Mitgliedsorganisationen zu vertreten und hierbei die Interessen von Kindern und Jugendlichen selbst und die Interessen der sonstigen anerkannten Jugendgruppen und Verbände ausdrücklich mit einzubeziehen, 2. zur Durchsetzung der Interessen der Jugendverbände und zur Förderung der Interessenvertretung durch Kinder und Jugendliche Fachveranstaltungen, Modellvorhaben, Projekte und andere in der Jugendbildung dafür geeignete Maßnahmen durchführen. Unberührt bleibt das Recht der Zusammenschlüsse von Jugendverbänden, ihre Arbeitsschwerpunkte und Projekte zu formulieren und auszuführen. § 13 Ziele und Aufgaben der außerschulischen Jugendbildung (1) Die außerschulische Jugendbildung ist ein eigenständiger Teil der Jugendhilfe. Sie nimmt sowohl Erziehungs- als auch Bildungsaufgaben für junge Menschen bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres wahr. Angebote der außerschulischen Jugendbildung wenden sich vorrangig an junge Menschen ab zwölf Jahren. (2) Außerschulische Jugendbildung soll dem jungen Menschen ermöglichen, ein zur Selbstbestimmung fähiger Mensch zu werden, der seine Rechte kennt, in der Lage ist, seine Interessen wahrzunehmen und seine Handlungen zu verantworten, der die Rechte anderer achtet, sich solidarisch in der Gesellschaft verhält und seine Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft erkennt und akzeptiert. Außerschulische Jugendbildung soll junge Menschen insbesondere dazu befähigen, 1. soziale und kulturelle Erfahrungen, Kenntnisse und Vorstellungen kritisch zu verarbeiten, um gesellschaftliche Realitäten und ihre Wirkungsweisen zu begreifen, zu ändern oder weiter zu entwickeln, 2. die Mitarbeit im öffentlichen Leben zur Verwirklichung des Grundgesetzes kritisch, wirksam und widerstandsfähig zu gestalten, 3. Verhaltensweisen zu erlernen, um in ihren Ursachen erkannte gesellschaftliche Konflikte gewaltfrei steuern und überwinden zu können, 4. die durch Geschlechterrollen, soziale Herkunft, durch gesellschaftliche Entwicklungen und durch ungleiche Bildungsverhältnisse entstandenen Ungleichheiten abzubauen und 5. Toleranz gegenüber anderen Weltanschauungen, Kulturen, Lebensformen und Glaubensbekenntnissen zu üben. (3) Angebote der außerschulischen Jugendbildung sollen zur Umsetzung der Zielvorgaben des Absatzes 2 die nachstehenden Schwerpunkte aufnehmen und besonders berücksichtigen: 1. politische Jugendbildung, 2. internationale Jugendbildung, 3. soziale und kulturelle Jugendbildung, 4. sportlich orientierte Jugendbildung, 5. ökologische Jugendbildung, 6. technisch-naturwissenschaftlich orientierte Jugendbildung, 7. arbeitsweltorientierte Jugendbildung. (4) Ausgeschlossen von der Förderung sind Maßnahmen, die ausschließlich oder überwiegend 1. konfessionellen, gewerkschaftlichen, sportlichen, technischen oder parteipolitischen Zwecken oder 2. der unmittelbaren schulischen oder beruflichen Aus- und Fortbildung dienen. § 14 Träger, Einrichtungen und Maßnahmen der außerschulischen Jugendbildung (1) Träger der außerschulischen Jugendbildung sind die öffentlichen Träger der Jugendhilfe sowie die dafür nach Maßgabe des § 16 anerkannten Jugendverbände, Zusammenschlüsse von Jugendverbänden und anderen Trägern der freien Jugendhilfe im Sinne des § 3 Achtes Buch Sozialgesetzbuch. Sie müssen die Voraussetzungen des § 74 Achtes Buch Sozialgesetzbuch erfüllen und außerschulische Jugendbildung im Sinne des § 13 dieses Gesetzes durchführen. (2) Einrichtungen der außerschulischen Jugendbildung werden von Trägern nach Absatz 1 für die Durchführung der außerschulischen Jugendbildung unterhalten. (3) Maßnahmen der außerschulischen Jugendbildung sind Aktivitäten von Trägern und Einrichtungen der außerschulischen Jugendbildung zur Erfüllung dieses Gesetzes. § 15 Aufgaben der Jugendbildungseinrichtungen (1) Jugendbildungseinrichtungen haben einen Schwerpunkt in der Aus- und Fortbildung der außerschulischen Jugendbildung. Sie können zu geeigneten Themen Fachtagungen, Projekte und andere Veranstaltungen, die in der Jugendarbeit Bedeutung haben, durchführen. Sie sollen die Vernetzung der im Bereich dieses Gesetzes tätigen Fachkräfte unterstützen und innovative Arbeitsansätze verstärken. (2) Jugendbildungseinrichtungen sollen in ihrer Angebotsplanung insbesondere die sich aus den Grundsätzen dieses Gesetzes ergebenden Entwicklungsaufgaben berücksichtigen. § 16 Anerkennungsvoraussetzung und Grundsätze der Förderung (1) Nichtöffentliche Träger der außerschulischen Jugendbildung werden für das Land Bremen und für die Stadtgemeinde Bremen durch die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration; und für die Stadtgemeinde Bremerhaven durch den Magistrat nach Anhörung des jeweils zuständigen Jugendhilfeausschusses anerkannt, wenn 1. sie der Jugendbildung nach § 13 dienen, 2. sie ihre Einrichtungen und Maßnahmen der Jugendbildung für jedermann offenhalten, 3. die Jugendbildungsarbeit von einer nach Vorbildung oder Werdegang geeigneter, hauptberuflich tätigen Fachkraft geleitet wird. In begründeten Ausnahmefällen kann die Beratung durch eine entsprechende Fachkraft als ausreichend anerkannt werden, 4. sie an der Entwicklung und Durchführung eines Gesamtangebotes von Jugendbildungsmaßnahmen im Lande Bremen arbeiten und zur Kooperation und Zusammenarbeit im Sinne des § 18 bereit sind, 5. sie zur Offenlegung der Arbeitsinhalte, der Arbeitsergebnisse und der Finanzierung bereit sind, 6. ihre Arbeit nach Inhalt und Umfang eine Förderung rechtfertigt und die Voraussetzungen für eine kontinuierliche Jugendbildungsarbeit erfüllt sind, 7. sie durch Satzung die Mitbestimmung von Lehrenden und Lernenden sichern und 8. sie die Freiheit der Meinungsäußerung gewährleisten und sichern. (2) Das Anerkennungsverfahren wird in Richtlinien geregelt. Diese werden auf Landesebene und für die Stadtgemeinde Bremen von der Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration und für die Stadtgemeinde Bremerhaven vom Magistrat erlassen. (3) Die Anerkennung eines Trägers der Jugendbildung gilt zugleich für seine Einrichtungen und Maßnahmen. (4) Die Anerkennung eines Trägers der Jugendbildung ist zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen bei der Anerkennung nicht vorlagen oder nachträglich entfallen sind. Widerruf und Rücknahme bedürfen der Schriftform und sind zu begründen. (5) Anerkannte Träger oder Einrichtungen der außerschulischen Jugendbildung, die nicht nur in der außerschulischen Jugendbildung tätig sind, müssen für den Aufgabenbereich der außerschulischen Jugendbildung eine besondere, von anderen Bereichen abgegrenzte, rechtlich eigenständige Satzung haben und eine dafür eigene Wirtschaftsführung nachweisen. (6) Ausgeschlossen von Förderungen nach diesem Gesetz sind Träger, Einrichtungen und Maßnahmen, die der Gewinnerzielung dienen oder sonst gewerblich oder in Anlehnung an gewerbliche Unternehmungen betrieben werden. § 17 Zuschußgewährung (1) Das Land Bremen und die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven fördern die außerschulische Jugendbildung nach Maßgabe dieses Gesetzes in ihren Zuständigkeitsbereichen. Das Land fördert darüber hinaus die außerschulische Jugendbildung der örtlichen Träger durch eine globale Mittelzuweisung, die 50 von Hundert der jeweils auf örtlicher Ebene für die außerschulische Jugendbildung eingesetzten Mittel nicht überschreitet. (2) Unberührt bleibt die Befugnis der öffentlichen Träger der Jugendhilfe, Einrichtungen und Maßnahmen der Jugendbildung zu fördern, die den Tätigkeitsbereich außerhalb des Landes haben, wenn diese die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 erfüllen. (3) Einrichtungen und anerkannte Träger der außerschulischen Jugendbildung können für ihre Einrichtungen und Maßnahmen Zuwendungen zu den Personalkosten der hauptberuflich tätigen pädagogischen Fachkräfte und für die hauptberuflichen Verwaltungskräfte sowie zu den Kosten der außerschulischen Jugendbildungsmaßnahmen und den Betriebskosten erhalten. (4) Anerkannte Träger nach § 75 Achtes Buch Sozialgesetzbuch und sonstige Träger der Kinder- und Jugendarbeit können für Einzelmaßnahmen und Projekte im Rahmen der außerschulischen Jugendbildu

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.