Bremen

Bremisches Kinder-, Jugend- und Familienförderungsgesetz (BremKJFFöG)

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Quellenkennung: 296452. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:28.12.1998 Inkrafttreten30.06.2025 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.09.2025 (Brem.GBl. S. 674) Fundstelle Brem.GBl. 1998, S. 351 Gliederungsnummer:2160-d-7 Zitiervorschlag: "Bremisches Kinder-, Jugend- und Familienförderungsgesetz (BremKJFFöG) vom 22. Dezember 1998 (Brem.GBl. 1998, S. 351), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 2. September 2025 (Brem.GBl. S. 674)"

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ng Zuwendungen erhalten. (5) Für die Landeszuwendungen und die Zuwendungen der Stadtgemeinde Bremen werden von der Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration Richtlinien erlassen. Für die Zuwendungen der Stadtgemeinde Bremerhaven erläßt der Magistrat Richtlinien. § 18 Sachverständigenbeirat für Jugendbildung (1) Im Lande Bremen wird ein Sachverständigenbeirat für Jugendbildung gebildet. Der Beirat setzt sich zusammen aus den Vertreterinnen oder Vertretern der freien und der öffentlichen Träger der Jugendbildung im Lande Bremen. Der Sachverständigenbeirat bildet in der Besetzung ohne die Vertreterinnen oder Vertreter Bremerhavens den Sachverständigenbeirat in der Stadtgemeinde Bremen. In der Stadtgemeinde Bremerhaven ist ein Sachverständigenbeirat zu bilden. (2) Die Sachverständigenbeiräte treten bei Bedarf, mindestens einmal in einem Kalenderjahr zusammen und haben folgende Aufgaben: 1. Sicherstellung der Zusammenarbeit der Träger und Einrichtungen der außerschulischen Jugendbildung, 2. Erarbeitung und Empfehlung von fachlichen Standards der außerschulischen Jugendbildung und Formulierung von Bedürfnissen und Interessen der Praxis, 3. Bearbeitung und Vermittlung grundsätzlicher Fragen der außerschulischen Jugendbildung, die alle Träger der außerschulischen Jugendbildung gleichermaßen betreffen. (3) Die Sachverständigenbeiräte nehmen die Aufgaben von Arbeitsgemeinschaften nach § 78 Achtes Buch Sozialgesetzbuch zum Bereich dieses Abschnitts wahr. Abschnitt 4 Jugendsozialarbeit § 19 Jugendsozialarbeit (1) Zur Förderung ihrer schulischen und beruflichen Ausbildung, ihrer Eingliederung in die Arbeitswelt und ihrer sozialen Integration werden für junge Menschen im Rahmen des § 13 Achtes Buch Sozialgesetzbuch Angebote bereitgestellt, die geeignet sind, eine selbstbestimmte Lebensplanung und eigenverantwortliche Lebensführung zu fördern. Jugendsozialarbeit findet statt insbesondere: 1. als offenes, vorbeugendes und an den aktuellen Problemen ansetzendes Hilfeangebot durch Beratung, 2. als aufsuchende Jugendarbeit, 3. als gezielte sozialpädagogische Maßnahme, 4. in Einrichtungen, Kursen sowie durch therapeutische und sonstige Dienste. (2) Die Angebote der Jugendsozialarbeit sollen insbesondere den Jugendlichen und jungen Menschen angeboten werden, die auf Grund individueller Beeinträchtigungen oder sozialer Benachteiligung erschwert Zugang zu schulischer und beruflicher Ausbildung finden oder bei denen Ausbildungsabbruch oder Arbeitslosigkeit droht. (3) Soweit die Angebote besondere fachliche Kompetenzen, Erfahrungen oder Sprachkenntnisse erfordern, sollen entsprechende Fachkräfte eingesetzt werden. § 20 Jugendberufshilfe (1) Jungen Menschen, deren Zugang zu schulischen Bildungsmaßnahmen oder zu beruflichen Ausbildungsmaßnahmen oder Beschäftigungsmaßnahmen nicht anderweitig sichergestellt ist, sollen begleitende pädagogische Hilfen angeboten werden. Dazu zählen insbesondere die sozialpädagogische Begleitung im Rahmen von Kooperationsprojekten mit Schulen, sozialpädagogisch begleitete Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen nach § 13 Abs. 1 Achtes Buch Sozialgesetzbuch sowie außerschulische Bildungsveranstaltungen und Beratungsangebote. (2) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben ausreichende Kinderbetreuungsmöglichkeiten für solche jungen Mütter und Väter zu gewährleisten, die an Maßnahmen nach Absatz 1 teilnehmen. § 21 Sozialpädagogisch begleitete Wohnformen Jungen Menschen sollen sozialpädagogisch begleitete Wohnformen nach § 13 Abs. 3 Achtes Buch Sozialgesetzbuch angeboten werden. Diese eigenständigen Hilfen der Jugendsozialarbeit finden in Einzelwohnungen, in Wohngemeinschaften und in anderen betreuten Wohnformen sowie in Verbindung von Arbeiten und Wohnen statt. Die sozialpädagogische Begleitung dient insbesondere der Unterstützung von Maßnahmen zur Integration in Schule, Ausbildung und Beruf und soll die jungen Menschen zu einer selbständigen und unabhängigen Lebensgestaltung befähigen. § 22 Abstimmung mit anderen Trägern Die Leistungen der Jugendsozialarbeit sind mit den Maßnahmen der Schulverwaltung, der Arbeitsverwaltung, der Bundesanstalt für Arbeit, sowie mit Maßnahmen der Träger der Berufsvorbereitung, der betrieblichen und überbetrieblichen Ausbildung und der Träger von Qualifizierungs- und Beschäftigungsangeboten abzustimmen und bedarfsgerecht einzusetzen. Dazu sollen auf örtlicher und überörtlicher Ebene Arbeitsgemeinschaften nach § 78 Achtes Buch Sozialgesetzbuch gebildet werden. Abschnitt 5 Kinder- und Jugendschutz § 23 Ziele und Aufgaben des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (1) Die Leistungen des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes sollen junge Menschen in ihren Persönlichkeitsrechten stärken, sie in ihrer Kritikfähigkeit und ihrem Beurteilungsvermögen gegenüber gefährdenden Einflüssen fördern und sie zu Entscheidungsfähigkeit und Eigenverantwortlichkeit sowie zur Verantwortung gegenüber ihren Mitmenschen führen. Sie sollen in geeigneter Weise den strukturellen Jugendschutz fördern und zu seiner Weiterentwicklung beitragen. (2) Die präventiven Maßnahmen sollen Eltern, andere Erziehungsberechtigte und Fachkräfte der Kinder- und Jugendhilfe befähigen, Mädchen und Jungen besser vor gefährdenden Einflüssen zu schützen. § 24 Angebote des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (1) Die öffentlichen Träger der Jugendhilfe sollen selbst oder gemeinsam mit freien Trägern geeignete Maßnahmen treffen, mit denen Entwicklungschancen junger Menschen eröffnet, unterstützt oder verbessert werden können, die Gefährdungen oder Fehlentwicklungen vorbeugen, ihnen entgegenwirken oder sie vermeiden können. (2) Die Maßnahmen sollen dazu dienen, Kompetenz und Selbstwertgefühl der Zielgruppen zu stärken. Dazu gehören zielgruppenspezifische Angebote und Maßnahmen zu Problemfeldern, insbesondere: 1. zu körperlicher, psychischer und sexueller Gewalt innerhalb und außerhalb der Familie, 2. zu Drogen- und Suchtproblemen, 3. zu Sexualität und Rollenverhalten, 4. zum Umgang mit Medien, Werbung und Konsum, 5. zu Gefahren durch destruktive Kulte und Heilslehren, 6. zur Arbeit und Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen, 7. zum Umgang mit Gesundheitsrisiken, Krankheit, Behinderung und Tod. (3) Zu den Angeboten des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes gehört die Fortbildung von haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kinder- und Jugendhilfe sowie anderen Fachkräften zu Ansätzen und Methoden der präventiven Kinder- und Jugendschutzarbeit. § 25 Schutz junger Menschen vor Mißhandlung und Gewalt Die pädagogischen Fachkräfte der Kinder-, Jugend- und Familienförderung sind verpflichtet, in ihren Tätigkeitsfeldern darauf hinzuwirken, daß junge Menschen vor Belästigungen und Gefährdungen durch andere Personen, insbesondere vor Mißhandlung, Gewalt und sexuellen Übergriffen wirksam geschützt werden können. § 26 Zusammenwirken mit anderen Stellen (1) Der Schutz junger Menschen ist eine gesamtgesellschaftliche Verpflichtung. Das Land Bremen, die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven, insbesondere die Träger der öffentlichen und der freien Jugendhilfe, die Einrichtungen des öffentlichen Schulwesens, die Behörden und Dienststellen der Justiz und der Polizei, die Gesundheitsbehörden und die bauenden und planenden Ämter und Behörden sollen daher zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor gefährdenden Einflüssen, Stoffen und Handlungen eng zusammenwirken. (2) Der Zusammenschluß von öffentlichen und freien Trägern der Jugendhilfe auf Landesebene zur Durchsetzung der Ziele und Aufgaben des präventiven Kinder- und Jugendschutzes soll gefördert werden. § 27 Jugendmedienschutz (1) Als Oberste Landesjugendbehörde wirkt die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration im Rahmen der Vereinbarung über die Freigabe und Kennzeichnung von Filmen, Videokassetten und vergleichbaren Bildträgern mit den Ländern zusammen; desgleichen zur Durchführung des Kinder- und Jugendschutzes in den Mediendiensten in der länderübergreifenden Stelle "jugendschutz.net". (2) Die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration benennt Beisitzer für die Mitwirkung in den Prüfverfahren bei der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften (BPjS), beruft Sachverständige für Jugendschutz bei der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) und soll ihren Erfahrungsaustausch und ihre Qualifizierung fördern. Abschnitt 6 Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie § 28 Ziele und Angebote der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie (1) Die Leistungen nach diesem Gesetz sollen dazu beitragen, daß Mütter, Väter und andere Erziehungsberechtigte ihre Erziehungsverantwortung besser wahrnehmen können und sie darin unterstützen. Sie haben eine die Erziehung in der Familie ergänzende und präventive Wirkung. (2) Sie sollen bewirken, allen in familialen Gemeinschaften lebenden Personen gleiche Entwicklungschancen zu geben, den Familien eine politisch aktive und gesellschaftlich gleichberechtigte Mitgestaltung zu ermöglichen, inhaltlich auf die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Familie ausgerichtet sein und auf die Vereinbarkeit von Familie und Beruf für Mütter und Väter hinwirken. (3) Entsprechende Angebote sollen gefördert werden, 1. um Mütter, Väter und andere Erziehungsberechtigte bei der Erfüllung ihrer Erziehungsverantwortung und einer partnerschaftlichen Lebensgestaltung zu unterstützen und 2. sie zu befähigen, Familieninteressen zur Geltung zu bringen und sich für positive Entwicklungsbedingungen für junge Menschen einzusetzen sowie junge Menschen auf ein partnerschaftliches Leben mit Kindern vorzubereiten. (4) Bildungs-, Beratungs-, Betätigungs- und Erholungsangebote sollen vorrangig unter Beteiligung der Eltern so entwickelt werden, daß sie geeignet sind, das Selbsthilfepotential von Eltern zu stärken. Den Bedürfnissen alleinerziehender Mütter und Väter sowie schwangerer Frauen ist besonders Rechnung zu tragen. § 29 Eltern- und Familienbildung (1) Angebote der Eltern- und Familienbildung sollen den verschiedenen Lebenssituationen unterschiedlicher Familienformen Rechnung tragen. Sie sind in Abstimmung mit den Angeboten der Träger der freien Jugendhilfe und der Träger der Weiterbildung zu entwickeln. Mit ihnen sollen insbesondere in der Beratung von Familien bekannt werdende besondere Problemlagen aufgegriffen werden. Die Angebote sollen auch in geeigneter Weise mit Freizeit- und Erholungsmaßnahmen der Familienförderung verknüpft werden. (2) die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen Eltern auf geeignete Weise Informationen und Beratung zu allgemeinen Fragen der Erziehung und Entwicklung ihrer Kinder anbieten. Die Empfänger sind bei der ersten Übermittlung eines Angebotes darauf hinzuweisen, daß sie die weitere Übermittlung von Angeboten dieser Art ablehnen können. Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe müssen in diesem Fall sicherstellen, daß weitere Angebote dieser Art nicht übermittelt werden. § 30 Familienerholung, Familienfreizeit Angebote der Familienfreizeit und Familienerholung sollen gemeinsame Freizeitgestaltung und Familienerholung ermöglichen, die den Zusammenhalt in den Familien festigen und die Erziehung stützen. Die Angebote werden von den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe insbesondere für Familien mit geringem Einkommen oder besonderen Belastungen gefördert. Nähere Bestimmungen werden von den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe durch Richtlinien festgelegt. § 31 Familienfreundliche Umwelt Die Planungen zur familiengerechten Weiterentwicklung und Verbesserung der Wohnquartiere sind mit dem Ziel der familienfreundlichen Stadt durchzuführen. Sie sollen auf die Interessen und Bedürfnisse von Familien ausgerichtet sein und ihnen umfassend Beteiligung ermöglichen, insbesondere 1. bei Maßnahmen der Wohnumfeldverbesserung, 2. bei der Gestaltung von Spielflächen und Aktionsräumen in der Stadt, 3. bei der Verkehrsberuhigung, 4. bei den Möglichkeiten sportlicher Betätigung und der Naherholung und 5. der Nutzung kultureller Einrichtungen und Angebote im Stadtteil. Abschnitt 7 Freistellung für die ehrenamtliche Mitarbeit § 32 Freistellung ehrenamtliche tätiger Kräfte (1) Ehrenamtliche Tätigkeit in den Leistungsbereichen dieses Gesetzes erfüllt eine wichtige Aufgabe für die Gesellschaft und ist daher zu unterstützen und zu stärken. (2) Ehrenamtlich in den Bereichen dieses Gesetzes tätigen Personen, die in einem Arbeitsverhältnis im Lande Bremen beschäftigt sind, ist auf Antrag in folgenden Fällen Freistellung von der Arbeit zu gewähren: 1. Tätigkeit als Leiterin oder Leiter oder Mitarbeiterin oder Mitarbeiter in Freizeit- oder Erholungsmaßnahmen der Kinder-, Jugend- oder Familienförderung, 2. Teilnahme an Ausbildungslehrgängen, Schulungsveranstaltungen oder Tagungen, die geeignet sind, die ehrenamtliche Tätigkeit in der Kinder-, Jugend- oder Familienförderung zu qualifizieren, 3. Teilnahme an Veranstaltungen, die der Vorbereitung und Durchführung internationaler Begegnungen der Kinder-, Jugend- oder Familienförderung dienen. Der Freistellungsanspruch beträgt bis zu zwölf Tagen im Kalenderjahr und kann auf höchstens drei Veranstaltungen im Jahr aufgeteilt werden; der Anspruch auf Freistellung ist nicht auf das nächste Jahr übertragbar. (3) Anträge auf Freistellung nach Absatz 2 können ausschließlich von öffentlichen und anerkannten freien Trägern der Jugendhilfe für die bei ihnen tätigen Personen gestellt werden. Sie sind mindestens 20 Tage vor Beginn der Veranstaltung über die im Lande Bremen zuständigen Stellen dem Arbeitgeber einzureichen. Dem Antrag an den Arbeitgeber sind beizufügen: 1. die Angabe des Namens, des Geburtsdatums und der Anschrift der ehrenamtlichen Mitarbeiterin oder des ehrenamtlichen Mitarbeiters; 2. die Angabe über Art, Dauer und Veranstaltungsort der Veranstaltung; 3. die Bestätigung des örtlich zuständigen Jugendamts, daß es sich um einen anerkannten Träger der Jugendhilfe handelt; 4. und die Bestätigung der im Lande Bremen zuständigen Stelle, daß es sich um eine Veranstaltung nach diesem Gesetz handelt. Zuständige Stellen sind für das Land Bremen die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport, für die Stadtgemeinde Bremen das Amt für Soziale Dienste und für die Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat. (4) Der Arbeitgeber darf die Freistellung nur verweigern, wenn der Gewährung ein unabweisbares betriebliches oder dienstliches Interesse entgegensteht. Beschäftigten oder Bediensteten, die für eine ehrenamtliche Tätigkeit nach diesem Gesetz freigestellt werden, dürfen daraus keine Nachteile in ihrem Beschäftigungs- oder Dienstverhältnis entstehen. (5) Unterstützt ein Arbeitgeber die Ehrenamtlichkeit dadurch, daß er die Auszahlung des Lohnes, des Gehaltes oder der Dienstbezüge freiwillig oder auf der Grundlage bestehender Vereinbarungen für den Zeitraum der Freistellung ganz oder teilweise fortsetzt, erwirbt er einen Erstattungsanspruch gegenüber dem Land Bremen in Höhe seiner hierfür geleisteten Anteile zu den Sozialversicherungen. Abschnitt 8 Gewährleistungsverpflichtung § 33 Gesamtverantwortung der öffentlichen Träger (1) Der überörtliche und die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben in ihrem Zuständigkeitsbereich zu gewährleisten, daß die nach Maßgabe der von ihnen durchzuführenden überörtlichen oder örtlichen Jugendhilfeplanung erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen der Kinder- und Jugendarbeit, der außerschulischen Jugendbildung, der Jugendsozialarbeit, des Kinder- und Jugendschutzes und der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie für junge Menschen und ihre Familien rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen. (2) Die Stadtgemeinden Bremerhaven und Bremen haben dafür zu sorgen, daß rechtzeitig die erforderlichen Standorte und Freiflächen für Einrichtungen und Dienste der Jugendhilfe zur Verfügung stehen. Sie sind in die Stadtentwicklungsplanung einzubeziehen und im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung festzusetzen und regelmäßig fortzuschreiben. Die Standards für den Flächenbedarf und die räumliche Gestaltung von Spielräumen und für Jugendhilfeeinrichtungen werden von den Jugendämtern festgelegt. (3) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben sicherzustellen, daß bei der Ausgestaltung der Leistungen die Grundsätze dieses Gesetzes nach §§ 2 bis 6 Anwendung finden. (4) Von den für die Jugendhilfe bereitgestellten Mitteln ist nach § 79 Abs. 2 Satz 2 Achtes Buch Sozialgesetzbuch ein angemessener Anteil für die Kinder- und Jugendarbeit zu verwenden. Der Landesjugendhilfeausschuß und die örtlichen Jugendhilfeausschüsse geben im Rahmen der Jugendhilfeplanung Empfehlungen für den jährlich im voraus durch die zuständigen Gremien festzulegenden angemessenen Anteil ab. § 34 Modellförderung durch das Land (1) Das Land Bremen hat auf einen gleichmäßigen Ausbau der Angebote dieses Gesetzes in seinen Stadtgemeinden hinzuwirken. Es unterstützt die Entwicklung neuer Ansätze, die von besonderer oder modellhafter Bedeutung sind. (2) Modellprojekte für sozialpädagogische Ansätze in der Kinder- und Jugendförderung können gefördert werden, wenn 1. die Modellprojekte innovativ und zeitlich begrenzt sind, 2. sich die Bezüge zu anderen Arbeitsfeldern der Jugendhilfe herstellen lassen, 3. sie der Weiterentwicklung in der Kinder- und Jugendförderung dienen und 4. die Ergebnisse des Modellprojektes in geeigneter Weise und umfassend dargestellt und veröffentlicht werden. (3) Bei der Festlegung von Schwerpunkten in der Modellförderung des Landes sind der Landesjugendhilfeausschuß und die Jugendhilfeausschüsse der Stadtgemeinden zu beteiligen. (4) Zur Unterstützung der fachlichen Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendförderung nach diesem Gesetz wird von der Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration alle drei Jahre ein Bremer Förderpreis ausgeschrieben. Die Themenstellungen werden im Landesjugendhilfeausschuß beraten. § 35 Zusammenarbeit mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen (1) Zur Verwirklichung der in § 1 Achtes Buch Sozialgesetzbuch genannten Ziele arbeiten insbesondere die nachfolgend aufgeführten Stellen und öffentlichen Einrichtungen im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse mit den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe auf überörtlicher und örtlicher Ebene zusammen: 1. Schulen und Stellen der Schulverwaltung, 2. Einrichtungen und Stellen der beruflichen Aus- und Weiterbildung, 3. Einrichtung und Stellen des Öffentlichen Gesundheitswesens, 4. Gewerbeaufsicht, 5. Polizei- und Ordnungsbehörden, 6. Justizvollzugsbehörden, 7. Einrichtungen der Ausbildung für Fachkräfte, der Weiterbildung und der Forschung, 8. planende und bauende Behörden, Ämter und Dienststellen. (2) Über Form und Umfang der Zusammenarbeit sollen sie Grundsätze vereinbaren, die auch das Zusammenwirken mit den Trägern der freien Jugendhilfe regeln. (3) Die Hochschulen sollen bei der Entwicklung von Lernzielen, Inhalten und Methoden, bei der Ausbildung von Fachkräften und der Fortbildung im Kontaktstudium für die in diesem Gesetz geregelten Leistungsbereiche mit den Trägern der freien und öffentlichen Jugendhilfe zusammenarbeiten. § 36 Haushaltsvorbehalt Die Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz und die Förderung von Angeboten steht unter dem Vorbehalt der Bereitstellung entsprechender Haushalts- und Wettmittel durch die zuständigen Stellen.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.