Bremen

Bremische Verordnung zur Studienakkreditierung

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 319186. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:18.05.2018 Inkrafttreten05.03.2026 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Verordnung vom 26.02.2026 (Brem.GBl. S. 94, ber. S. 95) Fundstelle Brem.GBl. 2018, S. 229 Zitiervorschlag: "Bremische Verordnung zur Studienakkreditierung vom 14. Mai 2018 (Brem.GBl. 2018, S. 229), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. Februar 2026 (Brem.GBl. S. 94, ber. S. 95)"

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eich und verfügt über Kenntnisse der Hochschulsysteme der beteiligten Hochschulen sowie der verwendeten Unterrichtssprachen und d) die Maßgaben gemäß § 25 Absatz 3 Satz 1, Absätze 5 und 6 wurden eingehalten, 6. die Bewertung benennt folgende Merkmale: Begründung, Bestandskraft und gegebenenfalls nachgewiesene Erfüllung von Auflagen und 7. die Agentur hat mindestens eine Zusammenfassung des Gutachtens einschließlich der Bewertung und Begründung auf ihrer Homepage in englischer Sprache veröffentlicht. § 22 Absätze 2, 3 und 4 Satz 1, § 26 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 sowie die §§ 28 und 29 gelten entsprechend. Wird die Akkreditierungsentscheidung nicht im Sinne von Satz 1 in Abweichung von § 22 getroffen, finden die Regelungen der §§ 10 und 16 für Joint Programmes im Sinne von § 10 Absatz 1 trotzdem sinngemäß Anwendung. Die Akkreditierungsfrist beträgt in Abweichung von § 26 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 sechs Jahre. Bei der Veröffentlichung wird die Entscheidung als Akkreditierungsentscheidung auf Basis des gesonderten Verfahrens für Joint Programmes kenntlich gemacht. Die Hochschule hat dies in den Studienabschlussdokumenten deutlich zu machen. (2) Wird ein Joint Programme von einer inländischen Hochschule gemeinsam mit einer oder mehreren Hochschulen ausländischer Staaten koordiniert und angeboten, die nicht dem Europäischen Hochschulraum angehören (außereuropäische Kooperationspartner), so findet auf Antrag der inländischen Hochschule Absatz 1 entsprechende Anwendung, wenn sich die außereuropäischen Kooperationspartner in der Kooperationsvereinbarung mit der inländischen Hochschule zu einer Akkreditierung unter Anwendung der in Absatz 1 sowie der in § 10 Absätze 1 und 2 und § 16 Absatz 1 geregelten Kriterien verpflichten. Teil 6 Alternative Akkreditierungsverfahren nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 3 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages § 34 Alternative Akkreditierungsverfahren (1) Neben die beiden in Teil 4 geregelten Verfahren können gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 3 Studienakkreditierungsstaatsvertrag auch alternative Verfahren zur Sicherung und Entwicklung der Qualität in Studium und Lehre treten. (2) In alternativen Verfahren sind die Kriterien nach Teil 2 und Teil 3 einzuhalten. Artikel 3 Absatz 2 Satz 1 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages und die im Studienakkreditierungsstaatsvertrag und in dieser Verordnung festgelegten Grundsätze für die angemessene Beteiligung der Wissenschaft gelten entsprechend; ebenso gelten die Mitwirkungs- und Zustimmungserfordernisse gemäß § 18 Absatz 2 entsprechend. (3) Die Durchführung von alternativen Verfahren bedarf vorab der Zustimmung des Akkreditierungsrates und der zuständigen Wissenschaftsbehörde des jeweiligen Landes; der Akkreditierungsrat kann eine externe Begutachtung veranlassen. Der Antrag ist über die zuständige Wissenschaftsbehörde dem Akkreditierungsrat vorzulegen. Der Akkreditierungsrat kann im Rahmen der Abstimmung mit dem Land seine Zustimmung nur verweigern, wenn das alternative Verfahren den Maßgaben des Artikels 2 und den Bestimmungen des Artikels 3 Absatz 2 Satz 1 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages sowie den im Studienakkreditierungsstaatsvertrag und in dieser Verordnung festgelegten Grundsätzen für die angemessene Beteiligung der Wissenschaft nicht entspricht. Das alternative Verfahren soll geeignet sein, grundsätzliche Erkenntnisse zu alternativen Ansätzen externer Qualitätssicherung jenseits der in Artikel 3 Absatz 1 Nummern 1 und 2 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages genannten Verfahren zu gewinnen. (4) Der Akkreditierungsrat entwickelt eine Verfahrensordnung, die insbesondere die Antragsvoraussetzungen regelt. (5) Das alternative Verfahren wird auf maximal acht Jahre befristet. § 22 Absatz 4 Satz 2 und § 26 Absatz 3 Satz 2 gelten entsprechend. Es wird durch den Akkreditierungsrat begleitet und ist in der Regel zwei Jahre vor Ablauf der Projektzeit von einer unabhängigen, wissenschaftsnahen Einrichtung zu evaluieren. Teil 7 Sonstiges § 35 Verbindung mit Verfahren, die die berufszulassungsrechtliche Eignung eines Studiengangs zum Gegenstand haben (1) Akkreditierungsverfahren gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 und Artikel 3 Absatz 1 Nummer 2 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages können auf Antrag der Hochschule mit Verfahren, die über die berufszulassungsrechtliche Eignung eines Studiengangs entscheiden, organisatorisch verbunden werden. (2) Die Beteiligung von zusätzlich zu den anderen Vertretern oder den Vertreterinnen der Berufspraxis zu berufenden externen Experten oder Expertinnen mit beratender Funktion in den Gutachtergremien gemäß § 25 Absatz 1 und Absatz 2 erfolgt durch Benennung der für den reglementierten Beruf jeweils zuständigen staatlichen Stelle. § 36 Evaluation Die Verordnung wird regelmäßig und in angemessener Frist überprüft. § 37 Übergangsvorschriften (1) Im Fall des § 12 Absatz 5 Satz 2 Nummer 4, in dem nach der bis zum 1. August 2025 geltenden Fassung dieser Verordnung eine Auflage im Sinne des § 27 ausgesprochen werden soll, kann der Akkreditierungsrat bei nicht ausreichender Informationslage als Auflage die Darlegung der Belastungsangemessenheit im Rahmen des Prüfungskonzeptes verlangen. (2) Für Anträge, die bis zum 1. April 2026 gestellt sind, sind § 11 Absatz 1 Satz 1, § 12 Absatz 1 Satz 6, die §§ 15 und 17 Absatz 1 Satz 5, 6 und 7 sowie § 30 Absatz 2 der Verordnung in ihrer bis zum 1. August 2025 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Für Anträge, die nach dem 1. April 2026 gestellt werden, ist diese Verordnung in der ab 1. August 2025 geltenden Fassung anzuwenden. § 38 Inkrafttreten (1) Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. (2) Sie gilt für Akkreditierungsverfahren nach § 2 und Reakkreditierungsverfahren nach § 26, die ab dem Tag des Inkrafttretens durch Antragstellung eingeleitet werden. Bremen, den 14. Mai 2018 Die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.