Bremen

Bremische Verordnung zur Studienakkreditierung

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 319186. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:18.05.2018 Inkrafttreten05.03.2026 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Verordnung vom 26.02.2026 (Brem.GBl. S. 94, ber. S. 95) Fundstelle Brem.GBl. 2018, S. 229 Zitiervorschlag: "Bremische Verordnung zur Studienakkreditierung vom 14. Mai 2018 (Brem.GBl. 2018, S. 229), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. Februar 2026 (Brem.GBl. S. 94, ber. S. 95)"

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lgesetzes informiert. § 15 Diversität, Geschlechtergerechtigkeit und Nachteilsausgleich Die Hochschule verfügt über Konzepte zur Berücksichtigung von Diversität, zur Geschlechtergerechtigkeit und zur Förderung der Chancengleichheit von Studierenden in besonderen Lebenslagen, die auf der Ebene des Studiengangs umgesetzt werden. § 16 Sonderregelungen für Joint Programmes (1) Für Joint Programmes finden die Regelungen in § 11 Absatz 1 und 2, in § 12 Absatz 1 Satz 1 bis 3, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 und 4 sowie in § 14 entsprechend Anwendung. Im Übrigen finden die Regelungen des Teils 3 keine Anwendung. Daneben gilt: 1. Die Zugangsanforderungen und Auswahlverfahren sind der Niveaustufe und der Fachdisziplin, in der der Studiengang angesiedelt ist, angemessen. 2. Es kann nachgewiesen werden, dass mit dem Studiengang die angestrebten Lernergebnisse erreicht werden. 3. Soweit einschlägig, sind die Vorgaben der Richtlinie 2005/36/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“) (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) berücksichtigt. 4. Bei der Betreuung, der Gestaltung des Studiengangs und den angewendeten Lehr- und Lernformen werden die Vielfalt der Studierenden und ihrer Bedürfnisse respektiert und die spezifischen Anforderungen mobiler Studierender berücksichtigt. 5. Das Qualitätsmanagementsystem der Hochschule gewährleistet die Umsetzung der vorstehenden und der in § 17 genannten Maßgaben. (2) Wird ein Joint Programme von einer inländischen Hochschule gemeinsam mit einer oder mehreren Hochschulen ausländischer Staaten koordiniert und angeboten, die nicht dem Europäischen Hochschulraum angehören (außereuropäische Kooperationspartner), so findet auf Antrag der inländischen Hochschule Absatz 1 entsprechende Anwendung, wenn sich die außereuropäischen Kooperationspartner in der Kooperationsvereinbarung mit der inländischen Hochschule zu einer Akkreditierung unter Anwendung der in Absatz 1, sowie der in § 10 Absatz 1 und 2 und § 33 Absatz 1 geregelten Kriterien und Verfahrensregeln verpflichten. § 17 Konzept des Qualitätsmanagementsystems von systemakkreditierten Hochschulen (Ziele, Prozesse, Instrumente) (1) Die Hochschule verfügt über zentrale Bildungsziele für die Lehre, die sich in einem Leitbild der Hochschule und in den Curricula der Studiengänge widerspiegeln. Das Qualitätsmanagementsystem folgt den Werten und Normen des Leitbildes für die Lehre und zielt darauf ab, die Studienqualität kontinuierlich zu verbessern. Es gewährleistet die systematische Umsetzung der in Teil 2 und 3 genannten Maßgaben. Die Hochschule hat Entscheidungsprozesse, Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten für die Einrichtung, Überprüfung, Weiterentwicklung und Einstellung von Studiengängen und die hochschuleigenen Verfahren zur Akkreditierung von Studiengängen im Rahmen ihres Qualitätsmanagementsystems festgelegt und hochschulweit veröffentlicht. Die Hochschule trifft in entsprechender Anwendung der §§ 26 und 27 Bestimmungen zu Geltungszeiträumen und Fristen. Die Hochschule kann dabei kürzere Geltungszeiträume und Fristen festlegen. Sieht ein Qualitätsmanagementsystem die Bildung von Bündeln vor, so ist § 30 Absatz 1 in Bezug auf die Bündelgrößen sinngemäß anzuwenden. (2) Das Qualitätsmanagementsystem wurde unter Beteiligung der Mitgliedsgruppen der Hochschule und unter Einbeziehung externen Sachverstands erstellt. Es stellt die Unabhängigkeit von Qualitätsbewertungen sicher und enthält Verfahren zum Umgang mit hochschulinternen Konflikten sowie ein internes Beschwerdesystem. Es beruht auf geschlossenen Regelkreisen, umfasst alle Leistungsbereiche der Hochschule, die für Studium und Lehre unmittelbar relevant sind und verfügt über eine angemessene und nachhaltige Ressourcenausstattung. Funktionsfähigkeit und Wirksamkeit mit Bezug auf die Studienqualität werden von der Hochschule regelmäßig überprüft und kontinuierlich weiterentwickelt. § 18 Maßnahmen zur Umsetzung des Qualitätsmanagementkonzepts von systemakkreditierten Hochschulen (1) Das Qualitätsmanagementsystem beinhaltet regelmäßige Bewertungen der Studiengänge und der für Lehre und Studium relevanten Leistungsbereiche durch hochschulinterne und hochschulexterne Studierende, hochschulexterne wissenschaftliche Expertinnen und Experten, Vertreterinnen und Vertreter der Berufspraxis, Absolventinnen und Absolventen; die Hochschule kann die Bewertung der formalen Kriterien eigenständig vornehmen. Zeigt sich dabei Handlungsbedarf, werden die erforderlichen Maßnahmen ergriffen und umgesetzt. (2) Sofern auf der Grundlage des Qualitätsmanagementsystems der Hochschule auch Bewertungen von Lehramtsstudiengängen vorgenommen werden, gelten die Mitwirkungs- und Zustimmungserfordernisse gemäß § 25 Absatz 1 Sätze 3 und 4 entsprechend. (3) Die für die Umsetzung des Qualitätsmanagementsystems erforderlichen Daten werden hochschulweit und regelmäßig erhoben. (4) Die Hochschule dokumentiert die Bewertung der Studiengänge des hochschulinternen Qualitätsmanagementsystems unter Einschluss der Voten der externen Beteiligten sowie die ergriffenen Maßnahmen und informiert Hochschulmitglieder, Träger und Sitzland hierüber. Zur Information der Öffentlichkeit stellt sie dem Akkreditierungsrat die Akkreditierungsentscheidungen sowie eine Kurzzusammenfassung der Qualitätsbewertung zur Veröffentlichung zur Verfügung. § 29 Satz 2 gilt entsprechend. § 19 Kooperationen mit nichthochschulischen Einrichtungen Führt eine Hochschule einen Studiengang in Kooperation mit einer nichthochschulischen Einrichtung durch, ist die Hochschule für die Einhaltung der Maßgaben gemäß der Teile 2 und 3 verantwortlich. Die gradverleihende Hochschule darf Entscheidungen über Inhalt und Organisation des Curriculums, über Zulassung, Anerkennung und Anrechnung, über die Aufgabenstellung und Bewertung von Prüfungsleistungen, über die Verwaltung von Prüfungs- und Studierendendaten, über die Verfahren der Qualitätssicherung sowie über Kriterien und Verfahren der Auswahl des Lehrpersonals nicht delegieren. § 20 Hochschulische Kooperationen (1) Führt eine Hochschule eine studiengangsbezogene Kooperation mit einer anderen Hochschule durch, gewährleistet die gradverleihende Hochschule oder gewährleisten die gradverleihenden Hochschulen die Umsetzung und die Qualität des Studiengangskonzeptes. Art und Umfang der Kooperation sind beschrieben und die der Kooperation zu Grunde liegenden Vereinbarungen dokumentiert. (2) Führt eine systemakkreditierte Hochschule eine studiengangsbezogene Kooperation mit einer anderen Hochschule durch, kann die systemakkreditierte Hochschule dem Studiengang das Siegel des Akkreditierungsrates gemäß § 22 Absatz 4 Satz 2 verleihen, sofern sie selbst gradverleihend ist und die Umsetzung und die Qualität des Studiengangskonzeptes gewährleistet. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Im Fall der Kooperation von Hochschulen auf der Ebene ihrer Qualitätsmanagementsysteme ist eine Systemakkreditierung jeder der beteiligten Hochschulen erforderlich. Auf Antrag der kooperierenden Hochschulen ist ein gemeinsames Verfahren der Systemakkreditierung zulässig. § 21 Leerparagraf Teil 4 Verfahrensregeln für die Programm- und Systemakkreditierung § 22 Entscheidung des Akkreditierungsrates; Verleihung des Siegels (1) Der Akkreditierungsrat entscheidet auf Antrag der Hochschule über die Akkreditierung durch die Feststellung der Einhaltung der formalen Kriterien und der fachlich-inhaltlichen Kriterien gemäß Artikel 3 Absatz 5 Satz 1 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages in Verbindung mit Teil 2 und Teil 3. Grundlage für die Entscheidung über die formalen Kriterien ist ein Prüfbericht gemäß Artikel 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Studienakkreditierungsstaatsvertrages. Grundlage für die Entscheidung über die fachlich-inhaltlichen Kriterien ist ein Gutachten gemäß Artikel 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages. (2) Die Entscheidung ergeht durch elektronischen Bescheid. Sie ist zu begründen. (3) Die Hochschule erhält vor der Entscheidung des Akkreditierungsrates Gelegenheit zur Stellungnahme, wenn er von der Empfehlung der Gutachterinnen und Gutachter in erheblichem Umfang abzuweichen beabsichtigt. Die Frist zur Stellungnahme beträgt einen Monat. (4) Mit der Akkreditierung verleiht der Akkreditierungsrat dem Studiengang oder dem Qualitätsmanagementsystem sein Siegel. Bei einer Systemakkreditierung erhält die Hochschule das Recht, das Siegel des Akkreditierungsrates für die von ihr geprüften Studiengänge selbst zu verleihen. § 23 Vorzulegende Unterlagen (1) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen: 1. Selbstbericht der Hochschule, 2. ein Akkreditierungsbericht einer beim Akkreditierungsrat zugelassenen Agentur, der aus einem Prüfbericht und einem Gutachten besteht; im Fall der Systemakkreditierung bezieht sich der Prüfbericht auf die Nachweise gemäß Nummern 3 und 4, 3. bei Antrag auf Systemakkreditierung zusätzlich der Nachweis, dass mindestens ein Studiengang das Qualitätsmanagementsystem durchlaufen hat, 4. bei Antrag auf Systemreakkreditierung der Nachweis, dass grundsätzlich alle Bachelor- und Masterstudiengänge das Qualitätsmanagementsystem mindestens einmal durchlaufen haben. (2) Von den Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 2 sind, soweit sie nicht in deutscher Sprache verfasst sind, Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen. (3) Sobald der Akkreditierungsrat ein elektronisches Datenverarbeitungssystem zur Verfügung stellt, ist dieses zu nutzen. § 24 Beauftragung einer Agentur; Akkreditierungsgutachten; Begehung (1) Die Hochschule beauftragt eine beim Akkreditierungsrat gemäß Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages zugelassene Agentur mit der Begutachtung der formalen und fachlich-inhaltlichen Kriterien und der Erstellung eines Akkreditierungsberichts. (2) Die Hochschule stellt der Agentur einen Selbstbericht zur Verfügung, der mindestens Angaben zu den Qualitätszielen der Hochschule und zu den formalen und fachlich-inhaltlichen Kriterien nach Teil 2 und Teil 3 enthält. Der Selbstbericht der Hochschule, an dessen Erstellung die Studierendenvertretung zu beteiligen ist, soll für die Programmakkreditierung 20 Seiten und für die System- und Bündelakkreditierung 50 Seiten nicht überschreiten. (3) Der Prüfbericht wird von der Agentur erstellt; bei Studiengängen nach § 25 Absatz 1 Satz 3 bedarf der Prüfbericht vor der Weiterleitung an den Akkreditierungsrat der Zustimmung der dort jeweils benannten Personen. Maßgebliche Standards für den Prüfbericht sind die formalen Kriterien nach Teil 2. Er enthält einen Vorschlag zur Feststellung der Einhaltung der formalen Kriterien. Der Prüfbericht ist in dem durch den Akkreditierungsrat vorzugebenden Raster abzufassen. Über die Nichterfüllung eines formalen Kriteriums ist die Hochschule unverzüglich zu informieren. (4) Das Gutachten wird vom Gutachtergremium nach § 25 abgegeben. Das Gutachtergremium erhält den Prüfbericht nach Absatz 3. Maßgebliche Standards für das Gutachten sind die fachlich-inhaltlichen Kriterien nach Teil 3. Es enthält einen Vorschlag zur Feststellung der Einhaltung der fachlich-inhaltlichen Kriterien. Das Gutachten ist in dem durch den Akkreditierungsrat vorzugebenden Raster abzufassen und soll für die Programmakkreditierung 20 Seiten und für die System- und Bündelakkreditierung 100 Seiten nicht überschreiten. (5) Im Rahmen der Begutachtung der fachlich-inhaltlichen Kriterien findet eine Begehung durch das Gutachtergremium in der Regel vor Ort statt. Bei der Akkreditierung eines Studiengangs, der zum Zeitpunkt der Beauftragung der Agentur noch nicht angeboten wird (Konzeptakkreditierung), kann das Gutachtergremium einvernehmlich auf eine Begehung verzichten. Gleiches gilt bei der Reakkreditierung eines Studiengangs. (6) Enthält das Gutachten Vorschläge zu Auflagen, können Hochschule und Agentur einen zusätzlichen Verfahrensschritt vereinbaren, um die Monita bereits vor Antragstellung an den Akkreditierungsrat zu beheben. § 25 Zusammensetzung des Gutachtergremiums; Anforderungen an die Gutachterinnen und Gutachter (1) Dem Gutachtergremium der Agenturen gehören bei einer Programmakkreditierung mindestens vier Personen an. Es setzt sich wie folgt zusammen: 1. mindestens zwei fachlich nahestehende Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer, 2. eine fachlich nahestehende Vertreterin oder ein fachlich nahestehender Vertreter aus der beruflichen Praxis, 3. eine fachlich nahestehende Studierende oder ein fachlich nahestehender Studierender. Bei der Akkreditierung von Studiengängen, die die Befähigung für die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt vermitteln, tritt eine Vertreterin oder ein Vertreter der für das Schulwesen zuständigen Obersten Landesbehörde an die Stelle der Person nach Nummer 2. Für diese Studiengänge bedarf die Abgabe des Gutachtens gemäß § 24 Absatz 1 ihrer Zustimmung; ohne diese Zustimmung erfolgt keine Vorlage des Gutachtens an den Akkreditierungsrat. (2) Dem Gutachtergremium der Agenturen gehören bei einer Systemakkreditierung mindestens fünf Personen an. Es setzt sich wie folgt zusammen: 1. mindestens drei Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer mit einschlägiger Erfahrung in der Qualitätssicherung im Bereich Lehre, 2. eine Vertreterin oder ein Vertreter aus der beruflichen Praxis, 3. eine Studierende oder ein Studierender. (3) Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer verfügen über die Mehrheit der Stimmen. In dem jeweiligen Gutachtergremium muss die Mehrzahl der Gutachterinnen oder Gutachter über Erfahrungen mit Akkreditierungen verfügen. Bei einer Systemakkreditierung muss die Mehrzahl der Gutachterinnen und Gutachter über Erfahrungen mit Systemakkreditierungen verfügen. (4) Die Gutachterinnen und Gutachter werden von der mit der Erstellung des Akkreditierungsberichts beauftragten Agentur benannt. Die Agentur ist bei der Bestellung an das von der Hochschulrektorenkonferenz zu entwickelnde Verfahren gemäß Artikel 3 Absatz 3 Satz 3 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages gebunden. (5) Als Gutachter ist ausgeschlossen, wer 1. an der Hochschule, die den Antrag auf Akkreditierung stellt, tätig oder eingeschrieben ist, 2. bei Kooperationsstudiengängen oder Joint Programmes an einer der an dem Studiengang beteiligten Hochschulen tätig oder eingeschrieben ist oder 3. nach in der Wissenschaft üblichen Regeln als befangen gilt. (6) Die Agentur teilt der Hochschule vor der Benennung der Gutachterinnen und Gutachter die personelle Zusammensetzung des Gutachtergremiums mit. Die Hochschule hat ein Recht zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen. § 26 Geltungszeitraum der Akkreditierung; Verlängerung (1) Die erstmalige Akkreditierung ist für den Zeitraum von acht Jahren ab Beginn des Semesters oder Trimesters gültig, in dem die Akkreditierungsentscheidung bekanntgegeben wird. Ist bei einer Programmakkreditierung der Studiengang noch nicht eröffnet, ist die Akkreditierung ab dem Beginn des Semesters oder Trimesters, in dem der Studiengang erstmalig angeboten wird, spätestens aber mit Beginn des zweiten auf die Bekanntgabe der Akkreditierungsentscheidung folgenden Semesters oder Trimesters wirksam. (2) Vor Ablauf des Geltungszeitraums der Akkreditierung ist eine erneute Akkreditierung (Reakkreditierung) zu beantragen, die sich im Erfolgsfall unmittelbar an die vorherige Akkreditierung anschließt. Bei in diesem Sinne rechtzeitiger Antragstellung verlängert sich die Akkreditierung für die Dauer des Verwaltungsverfahrens. Die Reakkreditierung wird spätestens mit Beginn des zweiten auf die Bekanntgabe der Akkreditierungsentscheidung folgenden Semesters oder Trimesters wirksam. Reakkreditierungen sind für den Zeitraum von acht Jahren gültig. (3) Der Geltungszeitraum der Akkreditierung kann für einen Zeitraum von insgesamt bis zu zwei Jahren verlängert werden, wenn 1. die Hochschule im Fall einer Programmakkreditierung einen Antrag auf eine Bündel- oder Systemakkreditierung vorbereitet, in die der jeweilige Studiengang einbezogen ist, oder 2. die Hochschule in begründeten Ausnahmefällen, die ganz oder teilweise außerhalb des Einflussbereiches der Hochschule liegen, eine Fristverlängerung beantragt; die außerordentliche Fristverlängerung im Einzelfall wird auf den nächsten Akkreditierungszeitraum angerechnet. Ist ein Antrag auf eine Systemakkreditierung gestellt, kann die Akkreditierung von Studiengängen, deren Akkreditierung während des Verfahrens endet, für die Dauer des Verfahrens zuzüglich eines Jahres verlängert werden. Wird ein akkreditierter Studiengang nicht fortgeführt, kann die Akkreditierung für bei Ablauf des Geltungszeitraums der Akkreditierung noch eingeschriebene Studierende verlängert werden. § 27 Auflagen (1) Für die Erfüllung einer Auflage ist eine Frist von in der Regel zwölf Monaten zu setzen. (2) In begründeten Ausnahmefällen kann die Frist auf Antrag der Hochschule verlängert werden. (3) Die Erfüllung der Auflage ist gegenüber dem Akkreditierungsrat nachzuweisen. § 28 Anzeigepflicht bei Änderungen (1) Die Hochschule ist verpflichtet, dem Akkreditierungsrat unverzüglich jede wesentliche Änderung am Akkreditierungsgegenstand während des Geltungszeitraums der Akkreditierung anzuzeigen. (2) Der Akkreditierungsrat entscheidet, ob die wesentliche Änderung von der bestehenden Akkreditierung umfasst ist. § 29 Veröffentlichung Die Entscheidung des Akkreditierungsrates und der Akkreditierungsbericht werden vom Akkreditierungsrat auf seiner Internetseite veröffentlicht. Bei der Veröffentlichung dürfen personenbezogene Daten nicht offenbart werden, es sei denn, die betroffene Person hat eingewilligt oder die Einholung der Einwilligung der betroffenen Person ist nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich und es ist offensichtlich, dass die Offenbarung im Interesse der betroffenen Person liegt. § 30 Bündelakkreditierung; Teil-Systemakkreditierung (1) Das Gutachten des Gutachtergremiums nach § 24 Absatz 4 kann mehrere Studiengänge umfassen, wenn diese eine hohe fachliche Nähe aufweisen, die über die bloße Zugehörigkeit zu einer Fächerkultur (Geistes- und Kulturwissenschaften, Sozialwissenschaften oder Naturwissenschaften) hinausgeht (Bündelakkreditierung). Die fachlich-inhaltlichen Kriterien nach Teil 3 sind für jeden Studiengang gesondert zu prüfen. Ein Bündel soll sich aus nicht mehr als zehn Studiengängen zusammensetzen. (2) Bündel mit mehr als vier Studiengängen sind durch den Akkreditierungsrat vor Einreichung des Antrags zu genehmigen. Dies gilt für Kombinationsstudiengänge unabhängig von der Größe des Bündels. (3) Im Ausnahmefall kann eine studienorganisatorische Teileinheit der Hochschule Gegenstand der Systemakkreditierung sein. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn 1. die Akkreditierung des Qualitätsmanagementsystems für die gesamte Hochschule noch nicht sinnvoll oder nicht praktikabel ist, 2. das Qualitätsmanagementsystem der Teileinheit in die Hochschule integriert ist und 3. mindestens ein Studiengang der Teileinheit dieses System bereits durchlaufen hat. § 31 Stichproben (1) Bei der Systemakkreditierung und Teil-Systemakkreditierung wird vom Gutachtergremium nach § 25 Absatz 2 eine Stichprobe durchgeführt. In der Stichprobe wird geprüft, ob die im zu begutachtenden Qualitätsmanagementsystem angestrebten Wirkungen auf der Ebene des Studiengangs eintreten. (2) Gegenstand der Stichprobe ist 1. die Berücksichtigung aller Kriterien gemäß Teil 2 und Teil 3 innerhalb eines Studiengangs, der das Qualitätsmanagementsystem der Hochschule durchlaufen hat und 2. die Berücksichtigung formaler und fachlich-inhaltlicher Kriterien gemäß Teil 2 und Teil 3 nach Maßgabe des Gutachtergremiums. Bei der Auswahl der Stichprobe berücksichtigt das Gutachtergremium das Fächerspektrum der Hochschule in der Lehre. (3) Bietet die Hochschule Studiengänge an, die auch auf einen reglementierten Beruf vorbereiten, ist hiervon zusätzlich einer unter Berücksichtigung der Kriterien nach Teil 2 und 3, die sich auf Studiengänge beziehen, in die Stichproben einzubeziehen; Gleiches gilt für den Fall von Lehramtsstudiengängen für jeweils einen Studiengang von jedem angebotenen Lehramtstyp. An der Stichprobe wirkt jeweils ein von der für den jeweiligen reglementierten Beruf zuständigen Stelle benannter Vertreter oder eine von der für den jeweiligen reglementierten Beruf zuständigen Stelle benannte Vertreterin oder ein Vertreter oder eine Vertreterin der für das Schulwesen zuständigen Obersten Landesbehörde mit. Teil 5 Verfahrensregeln für besondere Studiengangsformen § 32 Kombinationsstudiengänge (1) Wählen die Studierenden aus einer größeren Zahl zulässiger Fächer für das Studium einzelne Fächer aus, ist jedes dieser Fächer ein Teilstudiengang als Teil eines Kombinationsstudiengangs. (2) Akkreditierungsgegenstand ist der Kombinationsstudiengang. Die Hochschulen stellen durch ihr jeweiliges Qualitätsmanagement sicher, dass die Studierbarkeit nach § 12 Absatz 5 in allen möglichen Fächerkombinationen gegeben ist. (3) Die Akkreditierung eines Kombinationsstudiengangs kann durch die Aufnahme weiterer wählbarer Teilstudiengänge oder Studienfächer ergänzt werden. Die Akkreditierungsfrist für den Kombinationsstudiengang ändert sich dadurch nicht. (4) Auf der Akkreditierungsurkunde werden alle in die Akkreditierung einbezogenen Teilstudiengänge oder Studienfächer aufgeführt. Im Falle der Ergänzung der Akkreditierung nach Absatz 3 ist eine neue Akkreditierungsurkunde auszustellen. (5) Die Regelungen von Teil 4 bleiben im Übrigen unberührt. § 33 Joint Programmes (1) Für Joint Programmes, an denen eine inländische Hochschule und weitere Hochschulen aus dem Europäischen Hochschulraum beteiligt sind, kann die Akkreditierungsentscheidung in Abweichung von § 22 Absatz 1 durch Anerkennung der Bewertung durch eine in dem European Quality Assurance Register for Higher Education (EQAR) gelistete Agentur getroffen werden. Der Akkreditierungsrat erkennt diese Bewertung auf Antrag der Hochschule an und verleiht sein Siegel, wenn die Einhaltung der formalen und fachlich-inhaltlichen Kriterien für Joint Programmes gemäß §§ 10 und 16 dieser Verordnung nachgewiesen ist und das Begutachtungsverfahren folgenden Anforderungen genügt hat: 1. die Durchführung des Verfahrens wurde dem Akkreditierungsrat vor Beginn des Verfahrens angezeigt, 2. die Akkreditierungsentscheidung beruht auf einem Selbstbericht der kooperierenden Hochschulen, der insbesondere Informationen zu den jeweiligen nationalen Rahmenbedingungen enthält und der die besonderen Merkmale des Joint Programmes hervorhebt, 3. es hat eine Begehung an mindestens einem Standort des Studiengangs unter Mitwirkung von Vertreterinnen und Vertretern aller kooperierenden Hochschulen sowie anderen Beteiligten stattgefunden, 4. die Bewertung beruht auf einem Gutachten, das die Maßgaben von Joint Programmes in Teil 2 und Teil 3 beachtet, 5. die Begutachtung ist durch eine mindestens vierköpfige Gutachtergruppe erfolgt, die sich mindestens wie folgt zusammengesetzt hat: a) Mitglieder aus mindestens zwei der am Joint Programme beteiligten Länder, b) mindestens ein studentischer Vertreter oder eine studentische Vertreterin, c) die Gutachtergruppe repräsentiert Expertise in den entsprechenden Fächern und Fachdisziplinen einschließlich des Arbeitsmarktes/der Arbeitswelt in den entsprechenden Bereichen und Expertise auf dem Gebiet der Qualitätssicherung im Hochschulber

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.