Nordrhein-Westfalen

Landesfischereigesetz; Bekanntmachung der Neufassung

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 4750decb-52e4-4d48-b713-cadbbb605430. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 22.06.1994 Fassung Gültig ab 01.07.2026

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zu gehören die Abwicklung technischer Prozesse, die Datenpflege, der Datenschutz sowie die Informationstechnik und -sicherheit. Im Rahmen ihrer Zuständigkeit erhalten die Fischereibehörden, die amtlich bestellten Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher und die Gemeinden zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben eine Zugriffsberechtigung für das Fischereiregister und nehmen Eintragungen, Änderungen oder das Löschen von Daten vor. Sie sind für die Richtigkeit der Eintragungen, Änderungen und Löschungen der Daten verantwortlich.  (4) Die im Fischereiregister enthaltenen Daten dürfen anderen Behörden auf deren Ersuchen übermittelt, von diesen abgerufen oder durch Datenübertragung übermittelt werden, wenn 1. die ersuchende Behörde auf Grund von Gesetzen oder Rechtsverordnungen berechtigt ist, diese Daten zu erhalten, oder 2. die oder der Betroffene der Übermittlung zugestimmt hat. Dies gilt auch für Behörden anderer Bundesländer, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 vorliegen und die Behörde die Daten zur Durchführung der Fischereiaufsicht benötigt. Die ersuchende Behörde trägt die Verantwortung dafür, dass die Voraussetzungen nach Satz 1 vorliegen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244, ber. S. 278 und S. 404) in der jeweils geltenden Fassung.  (5) Die im Fischereiregister gespeicherten Daten dürfen in anonymisierter Form für statistische Zwecke und für Zwecke der Fischereiwissenschaft verwendet werden. Über die Auswertungsfunktion des elektronischen Fischereiregisters hat das Landesamt jährlich zum Stichtag 31. Dezember eine aktuelle Fischereischein-, Fischereiabgaben- und Fischerprüfungsstatistik für das Land Nordrhein-Westfalen zu erstellen und dem Ministerium bis zum 1. März des Folgejahres vorzulegen. (6) Die im Fischereiregister gespeicherten Daten sind durch das Landesamt zu löschen, wenn sie zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nicht mehr erforderlich sind. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 31b Verarbeitung und Abruf im automatisierten Verfahren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 383 Eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2026, in Kraft getreten am 1. Juli 2026. Zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 35 Absatz 2 und 3 und § 54 Absatz 2 nehmen die Gemeinden und die unteren Fischereibehörden am automatisierten Verfahren zur Verarbeitung von Daten der betroffenen Person im elektronischen Verfahren und zur Übermittlung von personenbezogenen Daten durch Abruf teil. Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Verarbeitung sowie der Übermittlung trägt die Gemeinde und die untere Fischereibehörde. Das Landesamt überprüft die Zulässigkeit der Verarbeitungen und Abrufe, wenn dazu Anlass besteht. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 32 Fischereischein mit Begleitung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 383 Neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2026, in Kraft getreten am 1. Juli 2026. (1) Personen, die auf Grund körperlicher, geistiger oder psychischer Behinderung keine Fischerprüfung ablegen können, kann ein Fischereischein mit Begleitung auf Lebenszeit erteilt werden.  (2) Der Fischereischein mit Begleitung berechtigt nur zur Ausübung der Fischerei in Begleitung einer Inhaberin oder eines Inhabers eines Fischereischeins. (3) Liegt der ständige Wohnsitz in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland, ist die Erteilung des Fischereischeins mit Begleitung möglich, wenn Personen mit einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung nach den landesgesetzlichen Bestimmungen keines Fischereischeins bedürfen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 32a eingefügt durch Artikel 5 d. Gesetzes v. 16. 12. 2003 (GV. NRW. S. 766); in Kraft getreten am 1. Januar 2004. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 383 § 32a aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2026, in Kraft getreten am 1. Juli 2026. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 33 Versagungsgründe Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 383 Absatz 1 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2026, in Kraft getreten am 1. Juli 2026. (1) Der Fischereischein ist Personen zu versagen, 1. die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 2. die aufgrund einer körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Fischerei zu erfüllen. (2) Der Fischereischein kann Personen versagt werden, 1. die wegen Fischwilderei oder wegen vorsätzlicher Beschädigung von Anlagen, Fahrzeugen, Geräten oder Vorrichtungen, die der Fischerei oder der Fischzucht dienen, oder von Wasserbauten rechtskräftig verurteilt worden sind, 2. die wegen Fälschung eines Fischereischeins oder einer sonstigen zur Ausübung der Fischerei erforderlichen Bescheinigung rechtskräftig verurteilt worden sind, 3. die in den letzten drei Jahren wegen Übertretung fischereirechtlicher Vorschriften oder wegen Tierquälerei rechtskräftig verurteilt worden sind. (3) Aus den Gründen des Absatzes 2 Nummern 1 bis 3 kann der Fischereischein nicht mehr versagt werden, wenn ein strafvermerkfreies Führungszeugnis vorgelegt wird. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 33 a Entziehung und Sperre des Fischereischeins Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 383 Neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2026, in Kraft getreten am 1. Juli 2026. (1) Werden nach Erteilung des Fischereischeins Tatsachen bekannt, die bereits vorhanden waren oder später entstanden sind und die eine Versagung gemäß § 33 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 rechtfertigen, kann das Landesamt den Fischereischein für ungültig erklären (Entziehung). Für ungültig erklärte Fischereischeine können eingezogen werden.  (2) Mit der Entziehung des Fischereischeins wird zugleich bestimmt, dass für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren kein neuer Fischereischein erteilt werden darf (Sperre). Die Sperre kann für mehr als fünf Jahre, in besonders schweren Fällen auch unbefristet angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, dass die gesetzliche Höchstfrist nach Satz 1 zur Abwehr der von dem Fischereischeininhaber drohenden Gefahr nicht ausreicht. Hat die betroffene Person keinen Fischereischein, so wird nur die Sperre angeordnet. (3) Unter den Voraussetzungen des § 33 Absatz 3 kann die Entziehung und Sperre des Fischereischeins auf Antrag für die Zukunft aufgehoben werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 34 Gültigkeit des Fischereischeins Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Geändert durch Artikel 112 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 383 Ersetzt durch  Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2026, in Kraft getreten am 1. Juli 2026. (1) Der Fischereischein erhält seine Gültigkeit nach Abführung der nordrhein-westfälischen Fischereiabgabe und Ausstellung des Nachweises über deren Entrichtung für  1. ein Kalenderjahr oder 2. fünf aufeinander folgende Kalenderjahre. Die Gültigkeit des Fischereischeins kann auf Antrag erneuert werden.  (2) Zum Zeitpunkt der Ausübung der Fischerei müssen die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen.  Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 35 Zuständigkeit und Nutzung elektronischer Verfahren, Antragsverfahren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 383 Ersetzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2026, in Kraft getreten am 1. Juli 2026. (1) Zuständig für die Erteilung der Fischereischeine, die Erhebung der Fischereiabgabe und die Ausstellung eines Nachweises über die entrichtete Fischereiabgabe einschließlich des Vorhaltens der Daten im Fischereiregister ist das Landesamt. Es betreibt ein elektronisches Verfahren als datenhaltendes und verarbeitendes System zur Unterstützung und Durchführung von automatisierten Abläufen zur Erteilung von Fischereischeinen, Fischereischeinen mit Begleitung, Jahresfischereischeinen und zur Entrichtung der Fischereiabgabe. (2) Der Antrag auf Erteilung des Fischereischeins sowie der Antrag auf Ausstellung eines Nachweises über die Entrichtung der Fischereiabgabe einschließlich der Eintragung in das Fischereiregister sind unter Nutzung des elektronischen Antragsverfahrens (Onlinedienst) des Landesamtes oder bei der örtlich zuständigen Gemeinde zu stellen. Der Antrag auf Erteilung eines Fischereischeins mit Begleitung kann unter Nutzung des elektronischen Antragsverfahrens oder beim Landesamt gestellt werden. (3) Die Fischereiabgabe kann unter Nutzung des elektronischen Antragsverfahrens (Onlinedienst) des Landesamtes oder bei der örtlich zuständigen Gemeinde entrichtet werden.  (4) Örtlich zuständige Gemeinde nach den Absätzen 2 und 3 ist die Gemeinde, in der die antragstellende Person ihren ständigen Wohnsitz hat. Hat die antragstellende Person keinen ständigen Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen, ist die Gemeinde zuständig, auf deren Gebiet sie die Fischerei ausüben will. Erfolgt die Antragstellung bei der örtlich zuständigen Gemeinde, übermittelt diese die Daten an das Fischereiregister mithilfe des elektronischen Verfahrens nach Absatz 1 Satz 2. (5) Der Fischereischein, der Jahresfischereischein und der Nachweis über die Entrichtung der Fischereiabgabe können vollständig durch das elektronische Verfahren als automatische Einrichtung erteilt werden, sofern kein Anlass besteht, den Einzelfall durch eine Amtsträgerin oder einen Amtsträger zu bearbeiten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 36 Gebühren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 383 Ersetzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2026, in Kraft getreten am 1. Juli 2026. Die Erhebung von Gebühren für den Fischereischein und die Ausstellung eines Nachweises über die Entrichtung der Fischereiabgabe einschließlich der Eintragung in das Fischereiregister richten sich nach den gebührenrechtlichen Vorschriften. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 36a Fischereiabgabe Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 383 Eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2026, in Kraft getreten am 1. Juli 2026. Es wird eine Fischereiabgabe erhoben, die der obersten Fischereibehörde zufließt und nach Anhörung des Beirats für das Fischereiwesen zur Förderung der Fischerei zu verwenden ist. Die Fischereiabgabe darf das Vierfache der Gebühr für die Ausstellung des Nachweises über die entrichtete Fischereiabgabe bei Nutzung des elektronischen Antragsverfahrens nicht überschreiten. Das Nähere über die Erhebung, Höhe und Verwendung der Fischereiabgabe bestimmt das Ministerium durch Rechtsverordnung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 37 Fischereierlaubnisschein Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 383 Absatz 1 neu gefasst und Absatz 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2026, in Kraft getreten am 1. Juli 2026. (1) Wer in einem Gewässer, in dem er nicht Fischereiberechtigte oder -berechtigter oder Fischereipächterin oder -pächter ist, die Fischerei ausübt, muss unabhängig von § 31 einen Erlaubnisschein bei sich führen und diesen auf Verlangen den in § 31 Absatz 1 Satz 1 genannten Personen zur Prüfung aushändigen oder in elektronischer Form vorzeigen. Satz 1 gilt ebenfalls für Personen, die gemäß § 31 Absatz 3 Nummer 3 keines Fischereischeins bedürfen. (2) Ein Erlaubnisschein ist nicht erforderlich a) in den Fällen des § 31 Absatz 3 Nummer 1 und 2, b) bei genehmigten fischereilichen Veranstaltungen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 38 Inhalt des Erlaubnisscheins Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 383 § 38 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2026, in Kraft getreten am 1. Juli 2026. (1) Der Erlaubnisschein kann schriftlich oder elektronisch ausgestellt werden und muss mindestens folgende Angaben enthalten: 1. Bezeichnung des zum Abschluss des Fischereierlaubnisvertrages Berechtigten, 2. Name, Vorname, Geburtsort und Geburtsdatum der Inhaberin oder des Inhabers des Erlaubnisscheins, 3. Datum der Ausstellung und Gültigkeitsdauer, 4. Bezeichnung der Gewässer oder der Gewässerstrecken, auf die sich der Erlaubnisvertrag bezieht, 5. Angaben über die zugelassenen Fanggeräte und Fahrzeuge. Die Angaben gemäß Nummer 2 sind bei einem elektronisch ausgestellten Erlaubnisschein entbehrlich, wenn die berechtigte Person auf andere Weise nachweist, Inhaberin des Fischereierlaubnisscheins zu sein. (2) Das Ministerium kann nach Anhörung des Beirates für das Fischereiwesen durch Rechtsverordnung bestimmen, dass 1. für die Erlaubnisscheine bestimmte Muster zu verwenden, 2. über die abgeschlossenen Erlaubnisverträge Listen zu führen sind. (3) Die nach Absatz 2 Nummer 2 zu führenden Listen sind den Fischereibehörden oder deren Beauftragten auf Verlangen vorzulegen. Fünfter Abschnitt Schutz der Fischbestände Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 39 Verbot schädigender Mittel Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Februar 2010 (GV. NRW. S. 137), in Kraft getreten am 24. Februar 2010. (1) Es ist verboten, beim Fischfang künstliches Licht, explodierende, betäubende und giftige Mittel sowie verletzende Geräte, mit Ausnahme von Angelhaken, anzuwenden. (2) Die obere Fischereibehörde kann im Einvernehmen mit der oberen Wasserbehörde für wissenschaftliche Zwecke Ausnahmen von den Bestimmungen des Absatzes 1 zulassen. (3) Das Ministerium kann nach Anhörung des Beirats für das Fischereiwesen durch Rechtsverordung bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Ausübung des Fischfanges unter Anwendung des elektrischen Stromes zulässig ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 40 Schadenverhütende Maßnahmen an Anlagenzur Wasserentnahme und an Triebwerken Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Geändert durch Gesetz vom 9. Februar 2010 (GV. NRW. S. 137), in Kraft getreten am 24. Februar 2010. (1) Wer Anlagen zur Wasserentnahme oder Triebwerke errichtet, hat durch geeignete Vorrichtungen das Eindringen von Fischen zu verhindern und einen sicheren Fischwechsel zu gewährleisten. Die Pflicht zur Unterhaltung dieser Vorrichtungen kann auf Grund einer Vereinbarung, die der Zustimmung der für das wasserrechtliche Verfahren zuständigen Wasserbehörde und der Fischereibehörde der gleichen Ebene bedarf, von einem anderen übernommen werden. (2) Sind solche Vorrichtungen mit dem Unternehmen nicht vereinbar oder wirtschaftlich nicht zumutbar, so ist anstelle der Verpflichtung nach Absatz 1 jährlich ein angemessener Beitrag für den Fischbesatz oder eine andere gleichwertige Leistung zu erbringen. Die Leistung ist unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Schädigung des Fischbestandes festzusetzen. Weitergehende Ansprüche nach anderen Vorschriften bleiben unberührt. Im übrigen finden die wasserrechtlichen Vorschriften Anwendung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 41 Ablassen von Gewässern Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Der zum Ablassen eines Gewässers Berechtigte hat den Fischereiberechtigten an diesem Gewässer den Beginn und die voraussichtliche Dauer des Ablassens mindestens eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen. In Notfällen, insbesondere bei Hochwasser, Eisgang und unvorhergesehenen Ausbesserungen eines Triebwerkes kann die Fischereibehörde das Ablassen schon vor Ablauf der Frist gestatten. Der zum Ablassen Berechtigte hat die Fischereiberechtigten unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 42 Schutz der Fischerei Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Februar 2010 (GV. NRW. S. 137), in Kraft getreten am 24. Februar 2010. (1) Zum Schutz der Fischerei können durch Rechtsverordung des Ministeriums nach Anhörung des Beirats für das Fischereiwesen Bestimmungen getroffen werden über: a) die Schonzeiten der Fische, einschließlich der Verbote oder der Beschränkungen des Fischens während der Schonzeiten, b) das Mindestmaß der Fische sowie die Behandlung untermaßiger oder während der Schonzeit gefangener Fische, c) die Anlandung, die Beförderung, den Verkauf und die Verwertung untermaßiger oder während der Schonzeit gefangener Fische, d) Verbote oder Beschränkungen des Aussatzes von Fischarten, die den angemessenen Fischbestand des Gewässers gefährden können, e) die Benutzung von Gewässern oder Gewässerteilen, f) die Art, Beschaffenheit und zeitliche Verwendung der Fischereigeräte, g) die Art und Zeit der Werbung von Wasserpflanzen, h) den Schutz der Fischlaichplätze, des Fischlaichs, der Fischbrut und des Winterlagers der Fische, i) den Schutz der Fischnährtiere, j) den Schutz von Wassergeflügel und dessen Brutstätten sowie das Einlassen zahmen Wassergeflügels in Gewässer, k) die Ausübung der Fischerei zur Vermeidung gegenseitiger Störung der Fischer, l) die Kennzeichnung der in Gewässern ausliegenden Fischereifahrzeuge, Fanggeräte und Fischbehälter, m) Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Bestands des Europäischen Aals im Rahmen der Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 des Rates vom 18. September 2007 (ABl. L248 vom 22.09.2007, S. 17) in der jeweils aktuellen Fassung und der Umsetzung von Aalbewirtschaftungsplänen, insbesondere Kontroll- und Fangüberwachung, Registrierung von Erwerbsfischern/Erstvermarktern und Fischereifahrzeugen sowie Aalbesatz und Überwachung des gewerbsmäßigen Handels, n) die Anforderungen an eine gleichwertige Buchführung im Sinne des § 6 der Bundesartenschutzverordnung für besonders geschützte Arten. (2) Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Rechte auf Benutzung ständiger Fischereivorrichtungen sowie auf Gebrauch eines anderen bestimmten Fangmittels werden durch Absatz 1 Buchstabe f nicht berührt, wenn der Fischereiberechtigte nur mit diesem die Fischerei ausüben darf. (3) Absatz 1 Buchstaben a) und b) gelten nicht für Fischeier, Fischbrut und Fische, die aus Anlagen zur Fischzucht oder Fischhaltung stammen und zur Besetzung anderer Gewässer bestimmt sind. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 43 Ständige Fischereivorrichtungen in Schonzeiten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Während der Dauer der Schonzeiten müssen ständige Fischereivorrichtungen in Gewässern beseitigt oder abgestellt sein. Die Fischereibehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn dadurch die Erhaltung des Fischbestandes oder die Fischhege nicht gefährdet wird. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 44 Schonbezirke Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die obere Fischereibehörde kann im Einvernehmen mit der oberen Wasserbehörde durch ordnungsbehördliche Verordnung zu Schonbezirken erklären: a) Gewässer oder Gewässerteile, die für die Erhaltung des Fischbestandes oder bestimmter Fischarten von besonderer Bedeutung sind (Fischschonbezirke), b) Gewässer oder Gewässerteile, die besonders geeignete Laich- und Aufwuchsplätze für die Fische sind (Laichschonbezirke), c) Gewässerteile, die als Winterlager für Fische besonders geeignet sind (Winterlager). (2) In der ordnungsbehördlichen Verordnung nach Absatz 1 können für festgesetzte Zeiten der Fischfang sowie Störungen, die die Fortpflanzung und den Bestand der Fische gefährden, insbesondere die Räumung, das Mähen, die Entnahme von Pflanzen, Schlamm, Erde, Sand, Kies und Steinen, das Fahren mit Motorsportbooten, das Wasserskilaufen und der Eissport beschränkt oder verboten werden. Dies gilt nicht für unaufschiebbare Maßnahmen zur Gewässerunterhaltung und zum Gewässerausbau. (3) Kommt eine Regelung nach Absatz 2 einer Enteignung gleich, hat das Land Entschädigungen zu leisten. Liegt die Festsetzung eines Schonbezirkes ganz oder überwiegend im Interesse bestimmter Fischereiberechtigter oder Fischereiausübungsberechtigter, so kann die obere Fischereibehörde die Erklärung zum Schonbezirk davon abhängig machen, daß die Begünstigten sich dem Land gegenüber verpflichten, Entschädigungen nach Satz 1 ganz oder teilweise zu erstatten. (4) Schonbezirke sind durch die örtliche Ordnungsbehörde zu kennzeichnen. Die Eigentümer und Besitzer des Gewässers und der Ufergrundstücke sind verpflichtet, die Kennzeichnung ohne Entschädigung zu dulden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 45 Fischwege Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Wer Absperrbauwerke oder andere Anlagen in einem Gewässer herstellt, die den Wechsel der Fische erheblich beeinträchtigen, muß auf seine Kosten Fischwege anlegen und unterhalten. Die Pflicht zur Unterhaltung kann auf Grund einer Vereinbarung, die der Zustimmung der für das wasserrechtliche Verfahren zuständigen Wasserbehörde und der Fischereibehörde der gleichen Ebene bedarf, von einem anderen übernommen werden. (2) Die obere Fischereibehörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 zulassen, a) solange der Wechsel der Fische durch bereits bestehende Anlagen oder aus anderen Gründen nicht möglich ist, b) wenn die Anlage nur einen vorübergehenden Zweck hat und ihre spätere Beseitigung gesichert ist, c) wenn die Anlegung und Unterhaltung des Fischweges Kosten oder Nachteile verursachen, die schwerwiegender sind als die Vorteile für die Fischerei. (3) Bei Ausnahmen nach Absatz 2 Buchstaben b und c ist dem Unternehmer die Verpflichtung aufzuerlegen, jährlich einen angemessenen Beitrag zur Beschaffung von Fischbesatz zu leisten oder eine andere gleichwertige Leistung zu erbringen, wenn durch die Behinderung des Fischwechsels eine Verminderung des Fischbestandes zu erwarten ist. Die Leistung ist unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Schädigung des Fischbestandes festzusetzen. Weitergehende Ansprüche nach anderen Vorschriften bleiben unberührt. Im übrigen finden die wasserrechtlichen Vorschriften Anwendung. (4) Ist die Errichtung eines Fischweges nicht möglich, so tritt an die Stelle der Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 die Verpflichtung nach Absatz 3. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 46 Fischwege bei bestehenden Anlagen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Bei bestehenden Anlagen nach § 45 Abs. 1 kann die obere Fischereibehörde im Benehmen mit der zuständigen Wasserbehörde vom Betreiber der Anlage nachträglich die Errichtung von Fischwegen fordern. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 47 Fischfang an Fischwegen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) In den Fischwegen ist jede Art des Fischfanges verboten. (2) In der Zeit, während der der Fischweg geöffnet sein muß, ist der Fischfang auch auf den Strecken oberhalb und unterhalb des Fischweges verboten. (3) Die obere Fischereibehörde bestimmt die Strecken in einer den örtlichen Verhältnissen angemessenen Ausdehnung und veranlaßt die Kennzeichnung durch die örtliche Ordnungsbehörde. Werden durch das Verbot Fischereirechte beeinträchtigt, so sind die Nachteile auszugleichen. Den Ausgleich hat in den Fällen des § 45 derjenige zu leisten, der die Anlage unterhält, im übrigen das Land. (4) Die obere

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.