Nordrhein-Westfalen

Landesfischereigesetz; Bekanntmachung der Neufassung

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 4750decb-52e4-4d48-b713-cadbbb605430. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 22.06.1994 Fassung Gültig ab 01.07.2026

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

schereigenossenschaft ist und der Fischereipachtvertrag oder der Fischereierlaubnisvertrag mit der Fischereigenossenschaft geschlossen worden ist. Entstandene Nachteile sind auszugleichen. Zum Ausgleich sind gegenüber dem Grundstückseigentümer oder dem Nutzungsberechtigten der Pächter und, soweit ein Pachtvertrag nicht abgeschlossen ist, der sonstige Fischereiausübungsberechtigte verpflichtet. (3) Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 2 Satz 1 nicht zustande, so ist die Fischereibehörde auf Antrag verpflichtet, auf eine gütliche Einigung zwischen dem Fischereiberechtigten, dem Fischereiausübungsberechtigten und dem Eigentümer oder dem Nutzungsberechtigten der Grundstücke hinzuwirken. Kann eine Vereinbarungnicht herbeigeführt werden, so legt die Fischereibehörde den Zugangsweg fest. (4) Die Befugnis nach Absatz 2 Satz 1 erstreckt sich nicht auf Gebäude, zum unmittelbaren Haus-, Wohn- und Hofbereich gehörende Grundstücksteile und gewerbliche Anlagen mit Ausnahme von Campingplätzen. (5) Die Fischereibehörde kann das Betreten von Uferflächen und Anlagen in und an Gewässern einschränken oder verbieten, soweit dies zum Schutz der Anlagen oder zur Abwehr von Gefahren, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird, erforderlich ist. Dritter Abschnitt Fischereibezirk, Fischereigenossenschaft Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 Gemeinschaftlicher Fischereibezirk,Abrundung von Fischereibezirken Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Im Gebiet einer Gemeinde bilden alle Fischereirechte an fließenden Gewässern einen gemeinschaftlichen Fischereibezirk. (2) Benachbarte gemeinschaftliche Fischereibezirke oder Teile von ihnen können durch die Fischereibehörde von Amts wegen oder auf Antrag eines Fischereiberechtigten zu einem gemeinschaftlichen Fischereibezirk zusammengeschlossen werden, wenn dies der Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes und einer sinnvollen Hege dienlich ist. (3) Ein im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehender gemeinschaftlicher Fischereibezirk gilt als Fischereibezirk im Sinne des Absatzes 1. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22 Fischereigenossenschaft Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Fischereiberechtigten, deren Fischereirechte zu einem gemeinschaftlichen Fischereibezirk gehören, bilden eine Fischereigenossenschaft. Die Fischereigenossenschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie gilt hinsichtlich der Wahrnehmung der Fischereirechte als Fischereiberechtigte. (2) Der Anteil der Mitglieder an den Nutzungen und Lasten bestimmt sich nach dem Wert der Fischereirechte. Die Genossenschaftsversammlung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder einen anderen Maßstab bestimmen. (3) Die Fischereigenossenschaft hat ein Mitgliederverzeichnis zu führen. Aus dem Mitgliederverzeichnis müssen der Anteil und der Umfang des Stimmrechts der Mitglieder hervorgehen. (4) Eine im Zeitpunkt des Inkraftretens dieses Gesetzes bestehende Fischereigenossenschaft gilt als Genossenschaft im Sinne des Absatzes 1. Ihre Satzung ist innerhalb eines Jahres den Vorschriften dieses Gesetzes anzupassen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23 Bestehende Verträge Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Bestehende Verträge über die Ausübung eines Fischereirechts treten sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft, soweit das Vertragsverhältnis nicht vorher endet. (2) Absatz 1 gilt nicht für bestehende Verträge, die nach der Feststellung der Fischereibehörde den Bestimmungen des § 3 Abs. 2 und der §§ 13 und 16 Rechnung tragen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 24 Entschädigungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Stellt eine Regelung nach den §§ 21 bis 23 eine Enteignung dar und entstehen dadurch einem Berechtigten Nachteile, so ist er zu entschädigen. Die Entschädigung hat bei vorzeitigem Außerkrafttreten von Verträgen über die Ausübung von Fischereirechten an stehenden Gewässern der Fischereiberechtigte, im übrigen die Fischereigenossenschaft zu leisten. (2) Das Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz (EEG NW) ist anzuwenden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 25 Satzung der Fischereigenossenschaft Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Fischereigenossenschaft hat sich eine Satzung zu geben. In der Satzung sind die Rechtsverhältnisse der Genossenschaft im Rahmen dieses Gesetzes zu regeln. (2) Die Satzung muß insbesondere Bestimmungen enthalten über: 1. Name und Sitz der Genossenschaft, 2. das Gebiet der Genossenschaft, 3. die Rechte und Pflichten der Mitglieder unter Berücksichtigung der Werte der einzelnen Fischereirechte, 4. die Voraussetzungen, unter denen eine Umlage erhoben werden kann, 5. das Haushaltswesen, die Wirtschafts-, Kassen- und Rechnungsführung, 6. die Aufgaben der Genossenschaftsversammlung, des Vorstandes und des Vorsitzenden, 7. die Form für Bekanntmachungen der Genossenschaft. (3) Die Satzung und Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung durch die Fischereibehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Satzung oder Änderungen den Vorschriften dieses Gesetzes oder anderen gesetzlichen Vorschriften nicht widersprechen. (4) Die Fischereigenossenschaft hat die genehmigte Satzung öffentlich auszulegen; sie hat die Genehmigung sowie Ort und Zeit der Auslegung ortsüblich bekanntzumachen. Mit der Bekanntmachung wird die Satzung rechtsverbindlich. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 26 Organe Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Organe der Fischereigenossenschaft sind die Genossenschaftsversammlung und der Vorstand. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 27 Genossenschaftsversammlung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Genossenschaftsversammlung beschließt die Satzung; sie wählt den Vorstand sowie dessen Vorsitzenden und nimmt die ihr durch die Satzung zugewiesenen Aufgaben wahr. (2) Jedes Mitglied hat mindestens eine Stimme. Im übrigen richtet sich das Stimmrecht nach dem Wert des Fischereirechts. Beschlüsse der Fischereigenossenschaft bedürfen sowohl der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Genossen, als auch der Mehrheit der bei der Beschlußfassung vertretenen Werte der Fischereirechte. (3) Zur Teilnahme an der Genossenschaftsversammlung sind die Mitglieder berechtigt. Sie können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Ein Bevollmächtigter darf nicht mehr als zwei Fünftel aller Stimmen vertreten. Die Vollmacht bedarf der Schriftform. (4) Die Satzung oder eine Änderung der Satzung sind von der Genossenschaftsversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Stimmen der Mitglieder zu beschließen. Konnte die Genossenschaftsversammlung die Satzung oder eine Satzungsänderung deswegen nicht beschließen, weil die erforderliche Mehrheit nicht anwesend oder vertreten war, so kann innerhalb eines Monats eine weitere Genossenschaftsversammlung einberufen werden, die über die Satzungsänderung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschließt. (5) Den Vorsitz in der Genossenschaftsversammlung führt der Vorsitzende des Vorstandes. Die Genossenschaftsversammlung ist mindestens alle zwei Jahre einzuberufen. Sie muß einberufen werden, wenn dies von mindestens einem Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt wird. Die Aufsichtsbehörde kann die Einberufung der Genossenschaftsversammlung anordnen, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 28 Vorstand Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Vorstand der Fischereigenossenschaft besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Mitgliedern. Ist wegen der geringen Mitgliederzahl einer Fischereigenossenschaft ein mehrköpfiger Vorstand nicht zweckmäßig, so kann die Satzung festlegen, daß der Vorstand aus einem Mitglied besteht (Vorsteher). (2) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte sowie nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung und der Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung die übrige Verwaltung der Fischereigenossenschaft und vertritt die Fischereigenossenschaft gerichtlich und außergerichtlich. (3) Die Satzung kann für die Mitglieder des Vorstandes eine angemessene Aufwandsentschädigung vorsehen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 29 Konstituierung der Genossenschaft Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 29 Abs. 1 geändert durch Artikel 173 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005. (1) Solange ein Vorstand nicht gewählt ist, werden die Geschäfte des Genossenschaftsvorstandes von dem Hauptverwaltungsbeamten der Gemeinde wahrgenommen. Dieser ist verpflichtet, spätestens innerhalb eines Jahres nach Entstehung des gemeinschaftlichen Fischereibezirks eine Genossenschaftsversammlung einzuberufen. Die Einladung zu der Genossenschaftsversammlung ist den bekannten Mitgliedern der Genossenschaft mindestens drei Wochen vor dem Termin der Versammlung zuzustellen. Mit der Einladung ist eine Aufstellung der bekannten Mitglieder der Genossenschaft und der nach § 22 Abs. 2 berechneten Stimmrechte sowie ein Satzungsentwurf zu übersenden. Die beabsichtigte Genossenschaftsversammlung ist von der Gemeinde ortsüblich öffentlich bekanntzumachen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, daß das Mitgliederverzeichnis und der Satzungsentwurf während drei Wochen bei der Gemeinde offen liegen. (2) Beschließt eine Fischereigenossenschaft nicht innerhalb eines Jahres nach ihrer Entstehung eine Satzung, so setzt die Aufsichtsbehörde die Satzung fest. Die festgesetzte Satzung ist in der Gemeinde ortsüblich bekanntzumachen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 30 Aufsicht über die Fischereigenossenschaft Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 18 des Gesetzes vom 11. März 2025 (GV. NRW. S. 288), in Kraft getreten am 1. April 2025. (1) Die Fischereigenossenschaft unterliegt der Aufsicht des Staates. (2) Hat die Fischereigenossenschaft ihren Sitz im Gebiet eines Kreises, so ist Aufsichtsbehörde der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde. Hat die Fischereigenossenschaft ihren Sitz im Gebiet einer kreisfreien Stadt, so ist Aufsichtsbehörde die kreisfreie Stadt. (3) Obere Aufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung. (4) Oberste Aufsichtsbehörde ist das für Fischerei zuständige Ministerium (Ministerium). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 30 a Hegeplan Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 383 Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2026, in Kraft getreten am 1. Juli 2026. (1) Das Ministerium wird ermächtigt, nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags durch Rechtsverordnung Gewässer oder Gewässersysteme mit besonderer fischereilicher und ökologischer Bedeutung zu bestimmen, für die die Fischereiberechtigten Hegepläne aufzustellen haben. Die zur Aufstellung von Hegeplänen verpflichteten Fischereiberechtigten haben diese erstmalig innerhalb von drei Jahren nach Wirksamwerden der Aufstellungspflicht vorzulegen. Die Fischereiberechtigten können von der obersten Fischereibehörde die Erstattung der Kosten für die Aufstellung der Hegepläne nach Satz 1 in angemessener Höhe aus dem Aufkommen der Fischereiabgabe (§ 36 Abs. 2) verlangen. Wird innerhalb der in Absatz 5 vorgeschriebenen Frist kein genehmigungsfähiger Hegeplan nach Satz 1 vorgelegt, so kann die obere Fischereibehörde nach erfolgloser Fristsetzung von einem weiteren Monat den Hegeplan aufstellen. (2) Für alle übrigen Gewässer können die Fischereiberechtigten Hegepläne aufstellen. Steht an einem stehenden Gewässer mehreren Berechtigten ein Fischereirecht zu, so ist nur ein gemeinsamer Hegeplan zulässig. (3) Im Hegeplan sind der Bedeutung des Gewässers angemessene Bestimmungen zu treffen über: 1. Maßnahmen zur Ermittlung des Gewässerzustandes und zur Ermittlung des Fischbestandes, 2. Maßnahmen zur Erhaltung des Fischbestandes und zum Fischbesatz, 3. das Ausmaß des Fischfangs aufgrund der natürlichen Nahrungsgrundlage und des Fischaufkommens, 4. die statistische Erfassung der Fänge und des Besatzes, 5. Maßnahmen zur Selbstüberwachung der Durchführung des Hegeplanes. Hegepläne angrenzender Fischereibezirke sollen aufeinander abgestimmt werden. (4) Das Ministerium wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 nach Anhörung des Beirats für das Fischereiwesen den Mindestinhalt der Hegepläne festzulegen. (5) Der Hegeplan wird in der Regel für eine Geltungsdauer von sechs Kalenderjahren aufgestellt und ist spätestens vier Monate vor Beginn seiner Laufzeit der unteren Fischereibehörde vorzulegen. Die Geltungsdauer kann mit Zustimmung der für die Genehmigung zuständigen Fischereibehörde geändert werden, wenn dies fischereibiologisch begründet ist. (6) Der Hegeplan bedarf der behördlichen Genehmigung. Zuständig für die Erteilung der Genehmigung eines Hegeplanes nach Absatz 1 ist die obere Fischereibehörde. Für die Genehmigung eines Hegeplans nach Absatz 2 ist die untere Fischereibehörde zuständig. (7) Die nach Absatz 6 zuständige Fischereibehörde entscheidet über die Genehmigung des Hegeplanes nach Anhörung des Fischereiverbandes Nordrhein-Westfalen e. V. (8) Der Hegeplan ist zu genehmigen, wenn die geplanten Maßnahmen geeignet sind, den Fischbestand im Sinne von § 3 Abs. 2 zu erhalten und eine ordnungsgemäße fischereiliche Nutzung zu sichern. Liegen die Voraussetzungen für eine Genehmigung nach Satz 1 nicht vor, so kann die nach Absatz 6 zuständige Fischereibehörde eine Überarbeitung des Hegeplanes verlangen. Vierter Abschnitt Fischerprüfung, Fischereischein, Fischereierlaubnisschein Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 31 Fischerprüfung, Fischereischein Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Geändert durch Artikel 112 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 383 Neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2026, in Kraft getreten am 1. Juli 2026. (1) Wer die Fischerei ausübt, muss, unbeschadet des Absatzes 3, Inhaberin oder Inhaber eines gültigen Fischereischeins im Sinne von § 34 sein und diesen auf Verlangen den Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, den Dienstkräften der Ordnungsbehörden oder den amtlichen Fischereiaufseherinnen und Fischeiereiaufsehern zur Prüfung aushändigen oder in elektronischer Form vorzeigen. Der Fischereischein ist nur gültig, wenn der Nachweis über die Entrichtung der Fischereiabgabe erbracht ist. Auf Verlangen ist die Identität durch Vorzeigen eines amtlichen Lichtbildausweises nachzuweisen. Bei Jugendlichen kann die Identität auch durch Vorzeigen eines Schülerausweises nachgewiesen werden. (2) Der Fischereischein wird auf Lebenszeit erteilt. Davon abweichend werden Fischereischeine für Personen gemäß Absatz 6 als Jahresfischereischein erteilt. Das jeweilige Muster des Fischereischeins wird durch das Ministerium festgelegt. (3) Ein Fischereischein ist nicht erforderlich für 1. Personen, die Fischereiberechtigte, Fischereipächterinnen oder Fischereipächter oder eine von diesen beauftragte Inhaberin oder einen von diesen beauftragten Inhaber eines gültigen Fischereischeins bei der Ausübung des Fischfangs unterstützen, es sei denn, sie üben den Fischfang mit der Handangel oder mit Geräten zum Fang von Köderfischen aus, 2. Eigentümerinnen und Eigentümer von Privatgewässern und 3. Kinder und Jugendliche, die das zehnte Lebensjahr vollendet und das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. In diesen Fällen darf der Fischfang nur in Begleitung einer Inhaberin oder eines Inhabers eines gültigen Fischereischeins ausgeübt werden. Die Begleitperson hat das Alter der Kinder und Jugendlichen auf Verlangen den Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, den Dienstkräften der Ordnungsbehörde oder den amtlichen Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufsehern durch Vorzeigen eines Schülerausweises oder amtlichen Lichtbildausweises unmittelbar nachzuweisen. (4) Der Fischereischein darf nur Personen erteilt werden, die eine Fischerprüfung erfolgreich abgelegt haben. Dies gilt nicht für 1. beruflich ausgebildete Fischerinnen und Fischer, Fischzüchterinnen und Fischzüchter sowie für Personen, die hierzu ausgebildet werden, 2. Personen, die auf dem Gebiet der Fischerei wissenschaftlich ausgebildet sind, 3. Personen, denen innerhalb von drei Jahren vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. Januar 1973 ein Fischereischein erteilt worden ist, 4. Personen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. Januar 1973 eine von einem Fischereiverband durchgeführte Fischerprüfung erfolgreich abgelegt haben, 5. Personen, die bis einschließlich zum 3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet zur Bundesrepublik Deutschland die vom dortigen Anglerverband anerkannte Qualifikation zum Fang von Raubfischen erworben haben oder 6. Mitglieder diplomatischer und berufskonsularischer Vertretungen und deren Angehörige, soweit sie durch Ausweis des Auswärtigen Amtes oder der Staats- oder Senatskanzlei eines Landes ausgewiesen sind. (5) In anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland nach den dort geltenden gesetzlichen Vorschriften abgelegte Fischerprüfungen werden anerkannt, soweit die Prüfungsbewerberin oder der Prüfungsbewerber zum Zeitpunkt der Prüfung seinen ständigen Wohnsitz nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatte. Hat die Prüfungsbewerberin oder der -bewerber zum Zeitpunkt der Prüfung den ständigen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes, werden die in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland abgelegten Fischerprüfungen anerkannt, wenn diese die Mindestanforderungen erfüllen, die das für Fischerei zuständige Ministerium festlegt.   (6) Personen, die nicht oder nicht länger als ein Jahr für einen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland gemeldet sind sowie Personen gemäß Absatz 4 Satz 2 Nummer 6 kann auch ohne Fischerprüfung ein Jahresfischereischein (Ausländerfischereischein) erteilt werden, wenn sie in anderer Weise die für die Ausübung des Fischfangs notwendigen Kenntnisse besitzen. (7) Bei der Fischerprüfung sind ausreichende Kenntnisse über die Fische, über Fanggeräte und deren Gebrauch, über die Behandlung gefangener Fische und die fischerei- und tierschutzrechtlichen Vorschriften nachzuweisen. Die Durchführung eines Praxistags als Zulassungsvoraussetzung für die Fischerprüfung kann dem Fischereiverband Nordrhein-Westfalen e. V. durch das Ministerium im Wege der Beleihung übertragen werden. Dabei untersteht der Fischereiverband Nordrhein-Westfalen e. V. bei der Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben der Rechts- und Fachaufsicht des Ministeriums. Die Beleihung kann mit Nebenbestimmungen versehen und jederzeit ganz oder teilweise widerrufen oder zurückgenommen werden. Die Beleihung und deren Widerruf sind öffentlich bekannt zu machen. (8) Ein in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland ausgestellter Fischereischein gilt auch im Geltungsbereich dieses Gesetzes, soweit die Inhaberin oder der Inhaber in diesem anderen Land den ständigen Wohnsitz hat. Sobald die Inhaberin oder der Inhaber den ständigen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes nimmt, muss ein Fischereischein im Sinne des Satzes 1 vergleichbare Sicherheitsmerkmale wie ein in Nordrhein-Westfalen ausgestellter Fischereischein aufweisen. Andernfalls wird dieser mit Ablauf des 31. Dezember 2031 ungültig. Damit der Fischereischein eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland im Land Nordrhein-Westfalen Gültigkeit erlangt, ist die Fischereiabgabe des Landes Nordrhein-Westfalen nach Maßgabe des § 34 und des § 35 Absatz 3 zu entrichten und der Nachweis über die Entrichtung der Fischereiabgabe vorzuhalten. (9) Das Ministerium erlässt nach Beratung mit dem zuständigen Ausschuss des Landtags durch Rechtsverordnung eine Prüfungsordnung für die Fischerprüfung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 31a Fischereiregister Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 383 Eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2026, in Kraft getreten am 1. Juli 2026. (1) Als datenhaltendes elektronisches Verwaltungsverzeichnis unterstützt das Fischereiregister die Fischereibehörden, das Landesamt für Verbraucherschutz und Ernährung Nordrhein-Westfalen (Landesamt), die amtlich bestellten Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher sowie die Gemeinden bei der Erfüllung der Aufgaben, die im Zusammenhang mit dem Fischereischein stehen.  Das Fischereiregister dient der Durchführung dieses Gesetzes, insbesondere 1. der Feststellung des erfolgreichen Ablegens der Fischerprüfung, 2. der Feststellung über die Inhaberschaft eines Fischereischeins sowie über dessen Entziehung und Sperre und 3. des Nachweises über die entrichtete Fischereiabgabe. (2) Im Fischereiregister werden ausschließlich die folgenden Angaben gespeichert und einander zugeordnet: 1. Titel, Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Anschrift, E-Mail-Adresse,  2. die übermittelten BundID-Identifikationsmerkmale, bei Beantragung durch einen Dritten die Information, dass eine Vollmacht vorgelegt wurde, die Art der Zahlung, die Angabe über die erfolgte Information der betroffenen Person bei der Erhebung von personenbezogenen Daten gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2026, S. 1; L314 vom 22.11.2026, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35), 3. Angaben zur bestandenen Fischerprüfung: Datum und Ort der Fischerprüfung, durchführende Behörde, verantwortliche Prüfperson, Identifikationskennung der Fischerprüfung und Bundesland,  4. Angaben zum Fischereischein: ausstellendes Bundesland, ausstellende Behörde, Ausstellungsdatum, Fischereischeinkennung, QR-Code, Daten zur Nahfeldkommunikation (NFC-Daten), 5. im Fall der Digitalisierung eines bestehenden Fischereischeins: Angaben zum vorgelegten Nachweis nach § 31 Absatz 4, 6. im Fall der Erteilung eines Jahresfischereischeins: die Angabe über das Vorliegen der zur Ausübung des Fischfangs notwendigen Kenntnisse und über die Entrichtung der Fischereiabgabe,  7. im Fall der Erteilung eines Fischereischeins mit Begleitung: das Ergebnis der Prüfung, ob geeignete Nachweise darüber vorgelegt wurden, dass die Teilnahme an einer Fischerprüfung nicht möglich ist, sowie die Bestätigung des Versands einer Zahlungsaufforderung, 8. im Fall einer Entziehung oder Sperre: Angaben zur ausstellenden Behörde, Aktenzeichen des Verfahrens und zur Dauer der Sperre,  9. Informationen zum Geltungszeitraum der entrichteten Fischereiabgabe und dem Bundesland, in dem die Fischereiabgabe entrichtet wurde, 10. Nutzerkennung der Beschäftigten, die Einträge und Änderungen an den im Fischereiregister gespeicherten Daten vornehmen, und die dazugehörigen Protokollierungsdaten der elektronischen Verarbeitung und 11. Nutzerkennung der Fischereiaufsichtspersonen, die die Kontrollapplikation nutzen, sowie den Zeitpunkt jedes Kontrollvorgangs. (3) Das Fischereiregister wird zentral vom Landesamt geführt. Das Landesamt ist zuständig für alle übergeordneten Aufgaben, die im Zusammenhang mit der Nutzung des Fischereiregisters stehen. Da

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.