Nordrhein-Westfalen

Landesfischereigesetz; Bekanntmachung der Neufassung

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 4750decb-52e4-4d48-b713-cadbbb605430. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 22.06.1994 Fassung Gültig ab 01.07.2026

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Fischereibehörde kann für fischereiliche und wissenschaftliche Zwecke Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 zulassen. (5) Die obere Fischereibehörde bestimmt, in welchen Zeiten des Jahres der Fischweg offen und betriebsfähig zu halten ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 48 Sicherung des Fischwechsels Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Februar 2010 (GV. NRW. S. 137), in Kraft getreten am 24. Februar 2010. (1) Ein Gewässer darf unbeschadet des § 18 Abs. 1 durch ständige Fischereivorrichtungen nicht auf mehr als die halbe Breite bei Mittelwasserstand, vom Ufer aus gemessen, für den Fischwechsel versperrt werden. Ständige Fischereivorrichtungen müssen voneinander soweit entfernt sein, daß sie den Fischwechsel nicht wesentlich beeinträchtigen. (2) Absatz 1 gilt nicht für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende und rechtmäßig genutzte ständige Fischereivorrichtungen. (3) Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordung nach Anhörung des Beirats für das Fischereiwesen Bestimmungen darüber zu treffen, 1. daß und unter welchen Voraussetzungen Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 zum Zwecke des Aalfangs zugelassen werden können, 2. unter welchen Voraussetzungen Fischereivorrichtungen im Sinne des Absatzes 1 ständige Fischereivorrichtungen sind. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 49 Mitführen von Fischereigerät Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Niemand darf an oder auf Gewässern, in denen er nicht zum Fischfang berechtigt ist, Fischereigeräte fangfertig mitführen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 50 Fischereiliche Veranstaltungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Fischereiliche Veranstaltungen bedürfen der Genehmigung durch die Fischereibehörde; dies gilt nicht, wenn an der Veranstaltung nur Mitglieder eines Fischereivereins teilnehmen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn eine Gefährdung des angemessenen Fischbestandes oder der Fischhege zu erwarten ist, die nicht durch Bedingungen und Auflagen verhütet werden kann. (2) Wettfischen ist verboten. Als Wettfischen gilt eine fischereiliche Veranstaltung, die ausschließlich oder überwiegend den Zweck verfolgt, unter einer Vielzahl von Teilnehmern durch Vergleich des unter festgelegten Bedingungen erzielten Fangergebnisses eine Rangfolge zu ermitteln. Sechster Abschnitt Ausgleiche und Entschädigungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 51 Ausgleiche und Entschädigungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 383 Überschrift neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2026, in Kraft getreten am 1. Juli 2026. (1) Ausgleiche sind in Geld zu leisten. Sie haben den eintretenden Vermögensschaden auszugleichen. Soweit zur Zeit der die Ausgleichspflicht auslösenden Maßnahmen Nutzungen gezogen werden, ist von dem Maß ihrer Beeinträchtigung auszugehen. Hat der Ausgleichsberechtigte Maßnahmen getroffen, um die Nutzungen zu steigern, und ist nachgewiesen, daß die Maßnahmen die Nutzungen nachhaltig gesteigert hätten, so ist dies zu berücksichtigen. Eine Minderung des gemeinen Werts von Grundstücken oder selbständigen Fischereirechten ist zu berücksichtigen. (2) Entschädigungen sind in Geld zu leisten. Sie haben den eintretenden Vermögensschaden angemessen auszugleichen. (3) Die Fischereibehörden haben auf eine gütliche Einigung der Beteiligten hinzuwirken. Siebter Abschnitt Fischereibehörden, Fischereibeirat, Fischereiberater, Fischereiaufseher Fußnoten Überschrift des Siebten Abschnitts angepasst durch Artikel 56 des Gesetzes v. 11.12.2007 (GV. NRW. S. 662), in Kraft getreten am 1. Januar 2008. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 52 Fischereibehörden und Datenverarbeitung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 383 Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2026, in Kraft getreten am 1. Juli 2026. (1) Oberste Fischereibehörde ist das Ministerium. (2) Obere Fischereibehörde ist die Bezirksregierung. (3) Untere Fischereibehörde ist die Kreisordnungsbehörde. (4) Soweit in diesem Gesetz und in den Verordnungen zu diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, ist die untere Fischereibehörde sachlich zuständig. Ist eine kreisfreie Stadt oder ein Kreis an einem Fischereipachtvertrag beteiligt, so tritt an die Stelle der unteren die obere Fischereibehörde. (5) Die Fischereibehörden nehmen ihre Aufgaben, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des Ordnungsbehördengesetzes wahr. Sie haben insbesondere darüber zu wachen, dass die Gebote und Verbote beachtet werden, die in diesem Gesetz und in anderen die Fischerei betreffenden Rechtsvorschriften enthalten sind. Die Dienstangehörigen und die mit Berechtigungsausweis versehenen Beauftragten der Fischereibehörden und des Zentrums für angewandte Fischerei, Fischökologie und Aquakultur beim Landesamt sind bei der Erfüllung dieser Aufgaben befugt, Grundstücke zu betreten und Gewässer zu befahren.  (6) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben sind die Fischereibehörden, das Landesamt, die amtlichen Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher und die Gemeinden ermächtigt, personenbezogene Daten mit und ohne Hilfe automatisierter Verfahren zu verarbeiten. Die personenbezogenen Daten dürfen an andere öffentliche Stellen des Bundes und der Länder innerhalb der Bundesrepublik Deutschland übermittelt werden, wenn und soweit dies für deren Aufgabenerfüllung erforderlich ist. (7) Das Ministerium kann durch Rechtsverordnung  1. Durchführungsbestimmungen für die Digitalisierung der Fischereischeine und 2. datenschutzrechtliche Bestimmungen für die Nutzung des elektronischen Verfahrens und des Fischereiregisters sowie des automatisierten Verfahrens erlassen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 52a Zentrum für angewandte Fischerei, Fischökologie und Aquakultur Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 52a eingefügt durch Artikel 3 Absatz 18 des Gesetzes vom 11. März 2025 (GV. NRW. S. 288), in Kraft getreten am 1. April 2025. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 383 Geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2026, in Kraft getreten am 1. Juli 2026. Im Geschäftsbereich des Ministeriums wird das Zentrum für angewandte Fischerei, Fischökologie und Aquakultur (ZAFFA) als Fachbereich beim Landesamt geführt. Aufgaben des ZAFFA sind insbesondere: 1. die Erfassung von Fischbeständen mit Mitteln der Berufsfischerei, 2. die Entwicklung und Erprobung von Fischfangmethoden mittels Elektro-, Netz- und Reusenfischerei sowie Echolotverfahren und Fischmarkierungen inklusive Transpondertechnologie, 3. die Beschaffung von repräsentativen Fischproben für Untersuchungsprogramme des Landes einschließlich Untersuchungen bei Fischsterben, 4. die Entwicklung von Fachkonzepten und Stellungnahmen zur Fischerei, Fischökologie und Aquakultur, 5. die Mitwirkung bei der Umsetzung von Förderprogrammen für die Fischerei, 6. die Durchführung von Artenschutzprojekten für Fische, Großmuscheln und Großkrebse sowie in diesem Zusammenhang die Unterstützung der Naturschutzverwaltung bei der Umsetzung von Managementmaßnahmen zur Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 35) in der jeweils geltenden Fassung, im Einvernehmen mit dem für Fischerei zuständigen Ministerium, 7. die Umsetzung der Aalbewirtschaftungspläne in Nordrhein-Westfalen nach Verordnung (EG) Nr. 1100/2007, 8. die Mitwirkung bei Planungs- und Eingriffsverfahren im aquatischen Lebensraum, unter anderem fischereiliche Hege, Errichtung und Unterhaltung von Fischwegen, Fischschutz an Wasserkraftanlagen, Durchgängigkeit an Querbauwerken, Gewässerbenutzung, die Bewertung der Passierbarkeit von Querbauwerken durch Fischweg- und Fischschutzanlagen und deren Funktionskontrollen, die Mitwirkung bei Stellungnahmen und Planungen zu Renaturierungen und spezifischen Einleitungen, nach Maßgabe des Fischereirechts, 9. die Führung eines Fischzuchtbetriebes als Vollbetrieb zur Zucht von Salmoniden für die Ausbildung der Fischwirtinnen und Fischwirte, 10. die Erprobung moderner Fischzuchttechniken, Entwicklung und Durchführung von Lachszuchttechniken sowie Durchführung und fachliche Begleitung von Pilotprojekten zur Aquakultur, 11. Fischgesundheitsdienst NRW unter anderem mit Aufgabenbereichen der allgemeinen Tiergesundheit und des Tierwohls, Labor für Diagnostik von Fischkrankheiten (Bakteriologie, Virologie, Parasitologie) und molekularbiologischen Fragestellungen bei Fischen, Krebsen und Muscheln; Beratung und Übernahme von Aufgaben im Rahmen der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1; L 57 vom 3.3.2017, S. 65; L 84 vom 20.3.2020, S. 24; L 48 vom 11.2.2021, S. 3; L 224 vom 24.6.2021, S. 42; L 310 vom 1.12.2022, S. 18; L 2023/90182, 15.12.2023) in der jeweils geltenden Fassung, 12. die inner- und überbetriebliche berufliche Ausbildung von Fischwirtinnen und Fischwirten in den Zweigen „Fischzucht und Fischhaltung“ sowie „Fluss- und Seenfischerei“, 13. Fortbildungskurse in der Fischerei, Fischökologie, Fischbiologie, Fischpathologie und Aquakultur, 14. die Durchführung inklusive Prüfung des Elektrofischereilehrgangs gemäß Landesfischereiverordnung vom 9. März 2010 (GV. NRW. S. 172) in der jeweils geltenden Fassung sowie 15. die Einrichtung und der Betrieb einer Leitstelle für das Fischereischeinwesen für die Verwaltung des Fischereischeinwesens inklusive der Erteilung von Fischereischeinen und Ausstellung von Nachweisen über die Entrichtung der Fischereiabgabe. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 53 Fischereibeirat, Fischereiberater Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 53 zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 18 des Gesetzes vom 11. März 2025 (GV. NRW. S. 288), in Kraft getreten am 1. April 2025. (1) Bei dem Ministerium wird ein Beirat für das Fischereiwesen gebildet. In den Beirat werden berufen - auf Vorschlag des Fischereiverbandes Nordrhein-Westfalen e.V. sechs Mitglieder, - auf gemeinsamen Vorschlag des Rheinischen Landwirtschaftsverbandes e.V. und des Westfälisch-Lippischen Landwirtschaftsverbandes e.V. ein Mitglied, - auf Vorschlag des Verbandes der Fischereigenossenschaften Nordrhein-Westfalens e.V. ein Mitglied, - auf Vorschlag des Verbandes nordrhein-westfälischer Fischzüchter und Teichwirte e.V. ein Mitglied, - auf Vorschlag der Tierschutzverbände ein Mitglied, - auf Vorschlag der anerkannten Naturschutzvereinigungen im Sinne des § 66 Absatz 1 des Landesnaturschutzgesetzes vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934) neu gefasst worden ist, ein Mitglied. (2) Der Beirat für das Fischereiwesen hat die Aufgabe, das Ministerium zu beraten; er ist in grundsätzlichen fischereifachlichen Fragen zu hören. (3) Die Mitglieder des Beirates für das Fischereiwesen sind ehrenamtlich tätig. Sie werden vom Ministerium für die Dauer von vier Jahren berufen, soweit sie nicht vor Ablauf der Frist ausscheiden oder abberufen werden. Eine erneute Berufung ist zulässig. (4) Die untere Fischereibehörde hat auf Vorschlag des Fischereiverbandes Nordrhein-Westfalen e. V. einen in Angelegenheiten der Fischerei erfahrenen Fischereiberater zu berufen. Der Fischereiberater ist in grundsätzlichen Angelegenheiten, insbesondere in den Fällen der §§ 16, 17 und 21 zu hören. (5) Der Fischereiberater ist ehrenamtlich tätig. Er wird für die Dauer von vier Jahren berufen. Eine erneute Berufung ist zulässig. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 54 Amtliche Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher, Pflichten und Befugnisse Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 383 Absätze 1, 2 und 3 geändert sowie Absatz 4 angefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2026, in Kraft getreten am 1. Juli 2026. (1) Die Fischereibehörde kann sich zur Erfüllung ihrer Überwachungsaufgaben amtlich verpflichteter Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher bedienen. (2) Die Überprüfung der Gültigkeit des Fischereischeins, des Fischereischeins mit Begleitung, des Jahresfischereischeins und des Nachweises über die Entrichtung der Fischereiabgabe erfolgt insbesondere durch eine Kontroll-App. Den amtlich verpflichteten  Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufsehern sind auf Verlangen auch die beim Fischfang gebrauchten Fanggeräte, die Fische und Fanggeräte in Fischereifahrzeugen sowie die Fischbehälter vorzuzeigen. (3) Die amtlich verpflichteten Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher sind bei der Durchführung der Fischereiaufsicht befugt, Grundstücke zu betreten und Gewässer zu befahren. (4) Amtlich verpflichtete Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher werden für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Erneute Bestellungen sind für jeweils weitere fünf Jahre zulässig. Achter Abschnitt Bußgeldvorschriften Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 55 Bußgeldvorschriften Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 383 Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2026, in Kraft getreten am 1. Juli 2026. (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 seiner Pflicht zur Erhaltung oder Hege eines dem Gewässer entsprechenden Fischbestandes nicht nachkommt, 2. entgegen § 19 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 1 auf überfluteten Grundstücken fischt, 3. entgegen § 31 Absatz 1 Satz 1 oder § 37 Absatz 1 Satz 1 die Fischerei ausübt, ohne Inhaber eines gültigen Fischereischeins zu sein oder ohne den Fischereischein oder den Erlaubnisschein bei sich zu führen, 4. entgegen § 43 Satz 1 ständige Fischereivorrichtungen nicht beseitigt oder nicht abstellt, 5. entgegen § 47 Abs. 1 oder 2, in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1, in Fischwegen oder auf gekennzeichneten Strecken oberhalb oder unterhalb der Fischwege fischt, 6. entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 47 Abs. 5 Fischwege nicht offen oder nicht betriebsfähig hält, 6a. entgegen § 49 an oder auf Gewässern, an denen sie oder er nicht zum Fischfang berechtigt ist, Fischereigeräte fangfertig mitführt, 7. einer auf Grund von § 3 Abs. 5, § 38 Abs. 2, § 39 Abs. 3, § 42 Abs. 1, § 44 Abs. 1 oder § 48 Abs. 3 erlassenen Rechtsverordnung oder ordnungsbehördlichen Verordnung zuwiderhandelt, sofern sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. (2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer 1. entgegen § 15 Abs. 2 den Abschluß oder die Änderung eines Fischereipachtvertrages nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt, 2. entgegen § 19 Abs. 2 Maßnahmen trifft, die die Rückkehr der Fische in ein Gewässer oder das Fischen auf überfluteten Grundstücken erschweren oder verhindern, 3. entgegen  § 31 Absatz 1 Satz 1 oder § 37 Absatz 1 Satz 1 den Fischereischein oder den Erlaubnisschein nicht zur Prüfung aushändigt, 4. entgegen § 38 Abs. 1 einen Erlaubnisschein ausstellt, der nicht die erforderlichen Mindestangaben enthält, 5. entgegen § 39 Abs. 1 beim Fischfang künstliches Licht, verbotene Mittel oder verletzende Geräte anwendet, 6. entgegen § 48 Abs. 1 Satz 1 ein Gewässer durch ständige Fischereivorrichtungen auf mehr als die halbe Breite versperrt, 7. entgegen § 50 eine fischereiliche Veranstaltung ohne Genehmigung durchführt, ein Wettfischen veranstaltet oder an diesem teilnimmt, 8. entgegen § 54 Absatz 2 Satz 2 Fische, Fanggeräte oder Fischbehälter nicht vorzeigt. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. (4) Geräte und Mittel, die bei der Begehung von Ordnungswidrigkeiten benutzt worden sind, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden. (5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Fischereibehörde. Neunter Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 56 Staatsverträge Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Unberührt bleiben die auf Staatsverträgen beruhenden besonderen Vorschriften über die Fischerei. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 57 (weggefallen) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 57 geändert durch Artikel 112 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002. § 57 aufgehoben durch Gesetz vom 9. Februar 2010 (GV. NRW. S. 137), in Kraft getreten am 24. Februar 2010. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 58 Aufhebung bestehender Vorschriften Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft: 1. Fischereigesetz vom 11. Mai 1916 (PrGS. NW. S. 252), 2. Verordnung über das Inkrafttreten des Fischereigesetzes vom 11. Mai 1916 vom 27. März 1917 (PrGS. NW. S. 265), 3. Gesetz über den Fischereischein vom 19. April 1939 (RGS. NW. S. 169), 4. Erste Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes über den Fischereischein vom 21. April 1939 (RGS. NW. S. 169), 5. Zwölfte Verordnung zur Angleichung des Lippischen Rechts an das in Nordrhein-Westfalen geltende Recht vom 8. Dezember 1965 (GV. NW. S. 374). (2) Soweit in Rechtsvorschriften auf die nach Absatz 1 außer Kraft getretenen Vorschriften verwiesen ist, treten die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften an ihre Stelle. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 59 Übergangsvorschrift Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 383 Neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2026, in Kraft getreten am 1. Juli 2026. Ein Fischereischein, der vor dem 1. Juli 2026 erteilt wurde, gilt bis zum Ablauf seiner Gültigkeit fort. Der Antrag auf Erteilung des neuen Fischereischeins auf Lebenszeit ist vor Ort bei der Gemeinde zu stellen, in der die antragstellende Person ihren ständigen Wohnsitz hat. Hat die antragstellende Person keinen ständigen Wohnsitz im Land Nordrhein-Westfalen, ist die Behörde der Gemeinde zuständig, in der sie die Fischerei ausüben will. Satz 2 und 3 gelten nicht für den Fischereischein mit Begleitung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 59a Übergangsvorschrift für den Beirat Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 59a eingefügt durch Artikel III des Gesetzes vom 19.6.2007 (GV. NRW. S. 226), in Kraft getreten am 5. Juli 2007. Die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes berufenen Mitglieder des Fischereibeirats üben ihre Tätigkeit bis zum Ablauf der bei ihrer Berufung vorgesehenen Amtsdauer aus. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 60 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 11. 7. 1972 (GV. NW. S. 226). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen ergibt sich aus den in der vorangestellten Bekanntmachung bezeichneten Änderungsgesetzen. Die Bekanntmachung enthält die vom 21. 6. 1994 an geltende Fassung des Gesetzes. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 383 Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2026, in Kraft getreten am 1. Juli 2026. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1973 in Kraft. Die Vorschriften dieses Gesetzes, die zum Erlaß von Verordnungen ermächtigen, treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.