Nordrhein-Westfalen

Landesfischereigesetz; Bekanntmachung der Neufassung

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 4750decb-52e4-4d48-b713-cadbbb605430. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 22.06.1994 Fassung Gültig ab 01.07.2026

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 22.06.1994 Fassung Gültig ab 01.07.2026 Vom 22. Juni 1994 Aufgrund des Artikels III des Gesetzes zur Änderung des Fischereigesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesfischereigesetz - vom 17. Mai 1994 (GV. NW. S. 248) wird nachstehend der Wortlaut des Landesfischereigesetzes vom 11. Juli 1972 (GV. NW. S. 226) in der seit dem 21. Juni 1994 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt 1. das am 27. Juli 1978 in Kraft getretene Gesetz vom 11. Juli 1978 (GV. NW. S. 309), 2. das am 1. Januar 1979 in Kraft getretene Gesetz vom 11. Juli 1978 (GV. NW. S. 290), 3. das am 1. Juli 1982 in Kraft getretene Gesetz vom 18. Mai 1982 (GV. NW. S. 248), 4. das am 1. Dezember 1984 in Kraft getretene Gesetz vom 6. November 1984 (GV. NW. S. 663), 5. das am 1. Januar 1985 in Kraft getretene Gesetz vom 26. Juni 1984 (GV. NW. S. 370), 6. das am 1. Januar 1990 in Kraft getretene Gesetz vom 20. Juni 1989 (GV. NW. S. 366), 7. das am 9. April 1992 in Kraft getretene Gesetz vom 3. April 1992 (GV. NW. S. 124), 8. Artikel I des am 21. Juni 1994 in Kraft getretenen eingangs erwähnten Gesetzes. Der Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen Fischereigesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesfischereigesetz - LFischG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 1994 Inhaltsverzeichnis Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich § 2 Gleichstellung von stehenden Gewässern mit Privatgewässern Zweiter Abschnitt Fischereirecht, Inhalt und Ausübung § 3 Inhalt des Fischereirechts, Hegepflicht § 4 Inhaber des Fischereirechts § 5 Aufrechterhaltung selbständiger Fischereirechte § 6 Selbständige Fischereirechte und Gewässereigentum § 7 Selbständige Fischereirechte bei Veränderungen fließender Gewässer § 8 Übertragung von nicht beschränkten selbständigen Fischereirechten § 9 Übertragung von beschränkten selbständigen Fischereirechten § 10 Mit dem Eigentum an einem Grundstück verbundene selbständige Fischereirechte § 11 Vereinigung von Fischereirechten § 12 Ausübung des Fischereirechts § 12 a Ruhen der Fischerei § 13 Nutzung von Fischereirechten § 14 Fischereipachtvertrag § 15 Genehmigungspflicht für Fischereipachtverträge § 16 Voraussetzungen für die Erteilung von Genehmigungen § 17 Fischereierlaubnisverträge § 18 Fischereiausübung in blind endenden Gewässern § 19 Fischfang auf überfluteten Grundstücken § 20 Zugang zu Gewässern Dritter Abschnitt Fischereibezirk, Fischereigenossenschaft § 21 Gemeinschaftlicher Fischereibezirk, Abrundung von Fischereibezirken § 22 Fischereigenossenschaft § 23 Bestehende Verträge § 24 Entschädigungen § 25 Satzung der Fischereigenossenschaft § 26 Organe § 27 Genossenschaftsversammlung § 28 Vorstand § 29 Konstituierung der Genossenschaft § 30 Aufsicht über die Fischereigenossenschaft § 30 a Hegeplan Vierter Abschnitt Fischerprüfung, Fischereischein, Fischereierlaubnisschein § 31 Fischerprüfung, Fischereischein § 31a Fischereiregister § 31b Verarbeitung und Abruf im automatisierten Verfahren § 32 Fischereischein mit Begleitung § 33 Versagungsgründe § 33 a Entziehung und Sperre des Fischereischeins § 34 Gültigkeit des Fischereischeins § 35 Zuständigkeit und Nutzung elektronischer Verfahren, Antragsverfahren § 36 Gebühren  § 36a Fischereiabgabe § 37 Fischereierlaubnisschein § 38 Inhalt des Erlaubnisscheins Fünfter Abschnitt Schutz der Fischbestände § 39 Verbot schädigender Mittel § 40 Schadenverhütende Maßnahmen an Anlagen zur Wasserentnahme und an Triebwerken § 41 Ablassen von Gewässern § 42 Schutz der Fischerei § 43 Ständige Fischereivorrichtungen in Schonzeiten § 44 Schonbezirke § 45 Fischwege § 46 Fischwege bei bestehenden Anlagen § 47 Fischfang an Fischwegen § 48 Sicherung des Fischwechsels § 49 Mitführen von Fischereigerät § 50 Fischereiliche Veranstaltungen   Sechster Abschnitt Ausgleiche und Entschädigungen § 51 Ausgleiche und Entschädigungen Siebter Abschnitt Fischereibehörden, Fischereibeirat, Fischereiberater, Fischereiaufseher § 52 Fischereibehörden und Datenverarbeitung § 52a Zentrum für angewandte Fischerei, Fischökologie und Aquakultur § 53 Fischereibeirat, Fischereiberater § 54 Amtliche Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher, Pflichten und Befugnisse   Achter Abschnitt Bußgeldvorschriften § 55 Bußgeldvorschriften Neunter Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften § 56 Staatsverträge § 57 aufgehoben § 58 Aufhebung bestehender Vorschriften § 59 Übergangsvorschrift § 60 Inkrafttreten Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 383 Inhaltsverzeichnis zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2026, in Kraft getreten am 1. Juli 2026. Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Geltungsbereich Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Dieses Gesetz regelt die Fischerei in stehenden und fließenden Gewässern. Wasserrechtliche Vorschriften bleiben unberührt. (2) Stehende Gewässer sind Wasseransammlungen ohne ständigen, natürlichen und oberirdischen Abfluß. Talsperren und Schiffahrtskanäle gelten als stehende Gewässer. Alle anderen Gewässer sind fließende Gewässer. (3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Anlagen zur Fischzucht oder Fischhaltung, sofern sie 1. gegen den Wechsel von Fischen, die das vorgeschriebene Mindestmaß haben, abgesperrt sind, 2. dauernd bewirtschaftet, 3. regelmäßig abgelassen und 4. nicht angelfischereilich genutzt werden. (4) Privatgewässer sind stehende Gewässer, die gegen jeden Fischwechsel abgesperrt sind, an denen Alleineigentum, Eigentum zur gesamten Hand oder Miteigentum besteht und die a) zum unmittelbaren Haus-, Wohn- und Hofbereich gehören oder b) nicht größer als 0,5 Hektar sind. Das gleiche gilt für Teiche, die in Verbindung mit fließenden Gewässern stehen. (5) Auf Privatgewässer und ihnen gleichgestellte Gewässer (§ 2) finden nur § 31 für den Fischfang mit der Handangel sowie die §§ 39 und 40 Abs. 1 Anwendung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Gleichstellung von stehenden Gewässern mitPrivatgewässern Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die obere Fischereibehörde kann auf Antrag des Inhabers des Fischereirechts für einen bestimmten Zeitraum stehende Gewässer Privatgewässern gleichstellen. Dem Antrag darf nur aus Gründen des öffentlichen Interesses entsprochen werden. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Zweiter Abschnitt Fischereirecht, Inhalt und Ausübung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Inhalt des Fischereirechts, Hegepflicht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Das Fischereirecht gibt die Befugnis, in einem Gewässer Fische, Neunaugen, zehnfüßige Krebse und Muscheln (Fische) zu hegen, zu fangen und sich anzueignen. (2) Das Fischereirecht umfaßt die Pflicht, einen der Größe und Beschaffenheit des Gewässers entsprechenden artenreichen heimischen Fischbestand zu erhalten und zu hegen. Künstlicher Besatz ist in der Regel nur zulässig a) zum Ausgleich bei beeinträchtigter natürlicher Fortpflanzung einer Fischart, b) zur Wiederansiedlung ursprünglich heimischer Fischarten, c) nach Fischsterben, d) zum Erstbesatz in neugeschaffenen Gewässern, e) in den Fällen der §§ 40 Abs. 2 und 45 Abs. 3. Soweit ein Gewässer nicht nur fischereilich genutzt wird, sind die anderen Nutzungsarten angemessen zu berücksichtigen. (3) Liegt ein nach § 30 a verbindlicher Hegeplan vor, so ist das Fischereirecht nur nach Maßgabe dieses Planes auszuüben. (4) Die Verpflichtung nach Absatz 2 kann auf Antrag des Fischereiberechtigten von der oberen Fischereibehörde ausgesetzt werden, solange a) die Ausübung der Fischerei aufgrund einer behördlichen Maßnahme nicht möglich ist oder b) der Fischereiberechtigte den Nachweis führt, daß die Erfüllung der Hegepflicht für ihn eine unbillige Härte darstellt, weil eine Nutzung des Fischereirechts nach § 13 trotz wiederholten Versuchs nicht möglich ist. (5) Die Fischereibehörde kann durch ordnungsbehördliche Verordnung bestimmen, daß die Fischerei in und an Gewässern, die Teil einer der Öffentlichkeit zugänglichen Anlage sind oder an eine solche Anlage angrenzen, nicht oder nur zu bestimmten Zeiten ausgeübt werden darf, wenn und soweit dies im Interesse der Erholung suchenden Bevölkerung liegt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Inhaber des Fischereirechts Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Das Fischereirecht steht vorbehaltlich des § 5 dem Eigentümer des Gewässergrundstücks zu; es ist untrennbar mit dem Eigentum am Gewässergrundstück verbunden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Aufrechterhaltung selbständiger Fischereirechte Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Fischereirechte, die nicht dem Eigentümer des Gewässergrundstücks zustehen (selbständige Fischereirechte), bleiben aufrechterhalten, soweit sie bei Inkraftreten dieses Gesetzes im Wasserbuch oder im Grundbuch eingetragen sind. (2) Im Gebiet des ehemaligen Landes Lippe bestehende selbständige Fischereirechte erlöschen mit Ablauf des 30. Dezember 1975, wenn sie nicht bis zu diesem Zeitpunkt im Wasserbuch eingetragen sind. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Selbständige Fischereirechte und Gewässereigentum Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Ein selbständiges Fischereirecht gilt vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an als ein das Gewässergrundstück belastendes Recht. Sein Rang bestimmt sich nach der Zeit der Entstehung. Es braucht, um gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs wirksam zu sein, nicht eingetragen zu werden. Der Berechtigte oder der Eigentümer des belasteten Grundstücks kann jedoch die Eintragung beantragen. (2) Auf ein Recht im Sinne des Absatzes 1 ist § 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Selbständige Fischereirechtebei Veränderungen fließender Gewässer Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 7 neu gefasst durch Gesetz vom 9. Februar 2010 (GV. NRW. S. 137), in Kraft getreten am 24. Februar 2010. Verändert ein Gewässer durch natürliche Ereignisse oder künstliche Eingriffe sein Bett, so folgt ein selbständiges Fischereirecht dem veränderten Bett. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Übertragung von nicht beschränktenselbständigen Fischereirechten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Ein nicht beschränktes selbständiges Fischereirecht kann nur ungeteilt übertragen werden, es sei denn, die Übertragung erfolgt an den Eigentümer des belasteten Gewässergrundstücks. Der Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung. Das gleiche gilt für einen Vertrag, durch den der Berechtigte sich zur Übertragung des Fischereirechts verpflichtet. (2) Ein nicht beschränktes selbständiges Fischereirecht, das neben anderen nicht beschränkten selbständigen Fischereirechten an denselben Gewässergrundstücken besteht, kann nur auf den Eigentümer des Gewässergrundstücks oder auf einen Inhaber eines nicht beschränkten selbständigen Fischereirechts an diesem Gewässergrundstück übertragen werden. Eine Erbengemeinschaft kann ein solches Recht auch auf einen Miterben übertragen. (3) Ist das Fischereirecht mit dem Eigentum an einem anderen Grundstück als dem Gewässergrundstück verbunden und ist dieses Grundstück mit dem Recht eines Dritten belastet, so kann das Fischereirecht nur mit Zustimmung des Dritten übertragen werden, wenn dessen Recht berührt wird; die Zustimmungserklärung bedarf der öffentlichen Beglaubigung. (4) Mit dem Fischereirecht verbundene Nebenrechte oder Verpflichtungen gehen auf den Erwerber über. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Übertragung von beschränktenselbständigen Fischereirechten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Ist ein selbständiges Fischereirecht auf das Hegen, Fangen oder Aneignen nur einzelner im § 3 Abs. 1 aufgeführter Fische, auf die Benutzung bestimmter Fangmittel, auf Zeit oder für den häuslichen Gebrauch oder in anderer Hinsicht beschränkt, so kann es durch Vertrag nur auf den Eigentümer des belasteten Gewässergrundstücks oder auf den Inhaber eines nicht beschränkten selbständigen Fischereirechts an demselben Gewässergrundstück und nur ungeteilt übertragen werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Mit dem Eigentum an einem Grundstückverbundene selbständige Fischereirechte Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die §§ 8 und 9 gelten nicht, wenn ein mit dem Eigentum an einem Grundstück verbundenes selbständiges Fischereirecht zusammen mit dem Grundstück übertragen wird. (2) Bei der Teilung eines Grundstücks kann ein mit dem Grundstück verbundenes selbständiges Fischereirecht nur ungeteilt auf ein durch die Teilung entstandenes Grundstück übertragen werden. Die Übertragung des selbständigen Fischereirechts bedarf der notariellen Beurkundung. (3) Enthält ein Vertrag über die Teilung eines Grundstücks keine Vereinbarung über das selbständige Fischereirecht, so erlischt das Recht. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Vereinigung von Fischereirechten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Wird ein selbständiges Fischereirecht auf den Eigentümer des Gewässergrundstücks übertragen oder vereinigt sich ein beschränktes Fischereirecht mit einem nicht beschränkten Fischereirecht, so erlischt es als besonderes Recht. Ist das Recht mit dem Recht eines Dritten belastet, so erlischt es nur, wenn dieser der Veränderung in öffentlich beglaubigter Form zustimmt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Ausübung des Fischereirechts Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Ausübung des Fischereirechts kann einem anderen durch Vertrag in vollem Umfang (Fischereipachtvertrag) oder unter Beschränkung auf den Fischfang (Fischereierlaubnisvertrag) übertragen werden, soweit eine Übertragung nicht ausgeschlossen ist. Die Rechte aus einem Fischereierlaubnisvertrag dürfen erst nach Erteilung eines Erlaubnisscheins ausgeübt werden. (2) Der Fischereipachtvertrag gibt die Befugnis zum Abschluß von Fischereierlaubnisverträgen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 a Ruhen der Fischerei Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) In künstlichen stehenden Gewässern mit Ausnahme von Privatgewässern nach § 1 Abs. 4 sind während ihrer Entstehung alle im Hinblick auf eine spätere fischereiliche Nutzung gerichteten Maßnahmen verboten, die geeignet sind, den Fischbestand zu verändern. Das gleiche gilt während der ersten drei Jahre nach ihrer Entstehung. In dieser Zeit ruht auch die Ausübung des Fischereirechts (§ 12). (2) Ist ein stehendes Gewässer aufgrund einer behördlichen Zulassung hergestellt worden, mit der die Verpflichtung zur Herrichtung verbunden worden ist, beginnen die in Absatz 1 Sätze 2 und 3 genannten Fristen für das Ruhen der Fischerei mit der Abnahme der Herrichtungsmaßnahmen durch die zuständige Behörde. In den übrigen Fällen beginnen die Fristen mit der Entstehung des Gewässers. Wird ein Gewässer in zeitlich und räumlich festgelegten Teilabschnitten hergestellt, so gelten die Fristen für den jeweiligen Teilabschnitt. (3) Die obere Fischereibehörde kann abweichend von Absatz 1 Sätze 2 und 3 im Benehmen mit der für die Zulassung des Gewässerausbaus zuständigen Stelle eine beschränkte Ausübung des Fischereirechts zulassen, sofern dies im öffentlichen Interesse liegt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Nutzung von Fischereirechten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fischereirechte sind ausschließlich durch Abschluß von Fischereipacht- oder Fischereierlaubnisverträgen zu nutzen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Fischereipachtvertrag Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Geändert durch Gesetz vom 9. Februar 2010 (GV. NRW. S. 137), in Kraft getreten am 24. Februar 2010. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 383 Absatz 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2026, in Kraft getreten am 1. Juli 2026. (1) Abschluss und Änderungen eines Fischereipachtvertrages bedürfen der Schriftform oder der elektronischen Form. Die Pachtzeit muß mindestens zwölf Jahre betragen; die Fischereibehörde kann zur Vermeidung unbilliger Härten hiervon Ausnahmen zulassen. (2) Verträge, die gegen Absatz 1 verstoßen, sind nichtig. (3) Auf den Fischereipachtvertrag finden die Vorschriften der §§ 566 bis 567b, 1056 und 2135 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechende Anwendung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Genehmigungspflicht für Fischereipachtverträge Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Geändert durch Gesetz vom 9. Februar 2010 (GV. NRW. S. 137), in Kraft getreten am 24. Februar 2010. (1) Der Abschluß und die Änderung von Fischereipachtverträgen bedürfen der Genehmigung durch die Fischereibehörde. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Fischereibehörde nicht innerhalb von vier Monaten eine Entscheidung getroffen hat. (2) Der Verpächter ist verpflichtet, den Abschluß und die Änderung eines Fischereipachtvertrages der Fischereibehörde innerhalb eines Monats nach Abschluß des Vertrages anzuzeigen. (3) Die Absätze 1 und 2 finden auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Pachtverträge keine Anwendung, es sei denn, sie werden geändert. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Voraussetzungen für die Erteilungvon Genehmigungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes nicht sichergestellt ist oder der Pächter nicht die Gewähr für eine ordnungsgemäße Hege bietet. (2) Die Erfüllung der Erfordernisse des Absatzes 1 soll durch Nebenbestimmungen sichergestellt werden. (3) Durch Auflagen ist ferner sicherzustellen, daß der Pächter Fischereierlaubnisverträge in angemessener Zahl abschließt, wobei keine Gegenleistung gefordert werden darf, die in einem Mißverhältnis zum Verkehrswert des übertragenen Rechts steht. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Fischereierlaubnisverträge Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 383 Absatz 2 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2026, in Kraft getreten am 1. Juli 2026. (1) Wird ein Fischereirecht durch den Abschluß von Fischereierlaubnisverträgen genutzt, so sind Verträge in angemessener Zahl abzuschließen, wobei keine Gegenleistung gefordert werden darf, die in einem Mißverhältnis zum Verkehrswert des übertragenen Rechts steht. Der Fischereiberechtigte ist verpflichtet, auf Verlangen der Fischereibehörde innerhalb einer bestimmten Frist über die Fischereierlaubnisverträge, insbesondere deren Zahl, Auskunft zu erteilen. Die Fischereibehörde kann anordnen, in welcher Zahl Fischereierlaubnisverträge abzuschließen sind. Den Anordnungen ist der Fischbestand zugrunde zu legen. Will ein Fischereiberechtigter an einem stehenden Gewässer die Fischerei auch selbst ausüben, so ist dies bei der Anordnung über die angemessene Zahl der abzuschließenden Erlaubnisverträge zu berücksichtigen. (2) Ein Fischereierlaubnisvertrag darf nur mit Personen abgeschlossen werden, die Inhaberin oder Inhaber eines gültigen Fischereischeins sind oder die gemäß § 31 Absatz 3 Nummer 3 keines Fischereischeins bedürfen. Inhaberinnen und Inhaber von Fischereischeinen haben bei der Ausgabe von Fischereierlaubnisscheinen auf Verlangen den Fischereischein und den Nachweis über die entrichtete Fischereiabgabe vorzuzeigen. Ausgabestellen von Fischereierlaubnisscheinen dürfen den Fischereischein und den Nachweis über die entrichtete Fischereiabgabe prüfen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 Fischereiausübung in blind endenden Gewässern Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Steht ein fließendes Gewässer in Verbindung mit einem blind endenden Gewässer, so kann der im fließenden Gewässer an der Verbindungsstelle oder der in dem blind endenden Gewässer Fischereiausübungsberechtigte dieses gegen den Wechsel von Fischen, die das vorgeschriebene Mindestmaß haben, nur mit Genehmigung der oberen Fischereibehörde absperren. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn fischereibiologische Gründe nicht entgegenstehen. Solange das blind endende Gewässer nicht abgesperrt ist, ist ausschließlich der im fließenden Gewässer zur Fischerei Berechtigte befugt, die Fischerei im blind endenden Gewässer auszuüben. Abweichende Vereinbarungen sind zulässig; sie bedürfen der Schriftform. (2) Im Falle des Absatzes 1 Satz 3 steht dem sonst Fischereiausübungsberechtigten gegen den Fischereiausübungsberechtigten im fließenden Gewässer ein Ausgleichsanspruch zu. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Fischfang an überfluteten Grundstücken Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Tritt ein Gewässer über seine Ufer, so ist der Fischereiausübungsberechtigte befugt, auf den überfluteten Grundstücken auf eigene Gefahr zu fischen. Von der Befischung sind überflutete fremde Fischgewässer, Hofräume, gewerbliche Anlagen und eingefriedete Grundstücke ausgeschlossen. Eingezäunte Viehweiden gelten insoweit nicht als eingefriedete Grundstücke. (2) Maßnahmen, die die Rückkehr der Fische in ein Gewässer oder das Fischen auf den überfluteten Grundstücken erschweren oder verhindern, sind unzulässig. (3) Eigentümer oder Nutzungsberechtigte überfluteter Grundstücke sind nicht befugt, auf diesen Grundstücken zu fischen. Fische, die in Gräben oder anderen Vertiefungen, die nicht mehr in Verbindung mit den Gewässern stehen, zurückbleiben, kann sich der Fischereiausübungsberechtigte innerhalb einer Woche nach Rücktritt des Wassers aneignen. Nach Ablauf dieser Frist steht dieses Recht dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Grundstücks zu. (4) Bei der Ausübung der Fischerei nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 entstandene Nachteile sind auszugleichen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Zugang zu Gewässern Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Fischereiausübungsberechtigte und ihre Helfer sind befugt, an das Wasser angrenzende Ufer, Inseln, Anlandungen, Schiffahrtsanlagen sowie Brücken, Wehre, Schleusen und sonstige Wasserbauwerke zum Zwecke der Ausübung der Fischerei auf eigene Gefahr zu betreten und zu benutzen, soweit öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Entstandene Nachteile hat der Fischereiausübungsberechtigte auszugleichen. (2) Kann ein Fischereiausübungsberechtigter ein Gewässer oder ein überflutetes Grundstück nicht über einen öffentlichen Weg oder nur über einen unzumutbaren Umweg erreichen, so ist er nach Abschluß einer Vereinbarung mit dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten befugt, auf eigene Gefahr Grundstücke zu betreten. Ist der Fischereiberechtigte Eigentümer oder Nutzungsberechtigter des Ufergrundstücks oder der Grundstücke, über die der Zugang zum Gewässer führt, so gilt die Erlaubnis zum Betreten dieser Grundstücke mit dem Abschluß eines Fischereipachtvertrages oder eines Fischereierlaubnisvertrages, auch wenn er mit dem Fischereipächter abgeschlossen worden ist, als erteilt. Das gleiche gilt, wenn ein Fischereiberechtigter Mitglied einer Fi

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.