Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Zuständigkeiten der Finanzämter

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 0c20565b-608e-4fdb-b9c4-6c32aa52c8f1. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 17.06.2013 Fassung Gültig ab 01.01.2026

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

nträge der Agenturen für Arbeit auf Erstattung der Zulagen für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen nach dem Berlinförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Februar 1990 (BGBl. I S. 173) in der jeweils geltenden Fassung, ist abweichend von der Bezirksgliederung des § 2 das Finanzamt Düsseldorf-Altstadt für die Bezirke aller Finanzämter des Landes Nordrhein-Westfalen zuständig. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Rennwett- und Lotteriesteuer Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Für die Verwaltung der Rennwett- und Lotteriesteuer ist abweichend von der Bezirksgliederung des § 2 das Finanzamt Köln-Altstadt zuständig für die Bezirke aller Finanzämter des Landes Nordrhein-Westfalen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Hypothekengewinnabgabe Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Für die Verwaltung der Hypothekengewinnabgabe sind abweichend von der Bezirksgliederung des § 2 zuständig: 1. im Oberfinanzbezirk Düsseldorf das Finanzamt Düsseldorf-Altstadt für die Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Düsseldorf; 2. im Oberfinanzbezirk Köln das Finanzamt Köln-Altstadt für die Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Köln; 3. im Oberfinanzbezirk Münster das Finanzamt Dortmund-Ost für die Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Münster. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Kreditgewinnabgabe, Vermögensabgabe Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Für die Verwaltung der Kreditgewinnabgabe und der Vermögensabgabe sind abweichend von der Bezirksgliederung des § 2 zuständig: 1. im Oberfinanzbezirk Düsseldorf das Finanzamt Düsseldorf-Altstadt für die Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Düsseldorf; 2. im Oberfinanzbezirk Köln das Finanzamt Köln-Ost für die Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Köln; 3. im Oberfinanzbezirk Münster das Finanzamt Dortmund-Ost für die Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Münster. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 Spielbankabgabe, Online-Casinospielsteuer, Gewinnabgabe Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 18: geändert durch Verordnung vom 19. November 2020 (GV. NRW. S. 1122), in Kraft getreten am 1. Januar 2021; geändert durch Verordnung vom 21. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 963), in Kraft getreten am 1. Dezember 2022. Für die Verwaltung der Spielbankabgabe ist das Finanzamt Aachen-Stadt hinsichtlich der Spielbank Aachen, das Finanzamt Dortmund-Hörde hinsichtlich der Spielbank Hohensyburg, das Finanzamt Duisburg-Süd hinsichtlich der Spielbank Duisburg, das Finanzamt Hilden hinsichtlich der Spielbank Monheim und das Finanzamt Minden hinsichtlich der Spielbank Bad Oeynhausen zuständig. Für die Verwaltung der Online-Casinospielsteuer sämtlicher für Nordrhein-Westfalen erteilten Konzessionen ist zentral das Finanzamt Duisburg-Süd zuständig. Für die Verwaltung der Gewinnabgabe sämtlicher in Nordrhein-Westfalen gelegener Spielbanken ist zentral das Finanzamt Duisburg-Süd zuständig. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Zentrale Außenprüfung Lohnsteuer bei bestimmten Arbeitgebern Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 19 neu gefasst durch Verordnung vom 17. März 2016 (GV. NRW. S. 188), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. April 2016; neu gefasst durch Verordnung vom 10. November 2023 (GV. NRW. S. 1206), in Kraft getreten am 1. Januar 2024; Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 18. November 2024 (GV. NRW. S. 923), in Kraft getreten am 11. Januar 2025. (1) Für die Anordnung und Durchführung von Lohnsteuer-Außenprüfungen, einschließlich der Prüfung des Steuerabzugs nach § 50a Absatz 4 Nummer 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210; 2003 I S. 179) in der jeweils geltenden Fassung bis einschließlich 2008, ab 2009 § 50a Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862) in der jeweils geltenden Fassung, des Steuerabzugs von Aufsichtsratsvergütungen nach § 50a Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes bis einschließlich 2008, ab 2009 § 50a Absatz 1 Nummer 4 des Einkommensteuergesetzes, der Umsatzsteuer für Sachzuwendungen und sonstige Leistungen an Arbeitnehmer, des Vorsteuerabzugs aus Leistungen in Zusammenhang mit Zuwendungen an Arbeitnehmer und Reisekosten der Arbeitnehmer sowie der Umsatzsteuer für Sachzuwendungen, für die § 37b Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes gewählt wurde, bei bestimmten Arbeitgebern sind abweichend von der Bezirksgliederung des § 2 die Zentralen Außenprüfungsstellen 1. im Oberfinanzbezirk Düsseldorf: a) des Finanzamtes Düsseldorf-Altstadt zusätzlich für die Bezirke der Finanzämter: Düsseldorf-Mitte, Düsseldorf-Nord, Düsseldorf-Süd, b) des Finanzamtes Essen-NordOst zusätzlich für die Bezirke der Finanzämter: Essen-Süd, Mülheim an der Ruhr, Oberhausen-Nord, Oberhausen-Süd, c) des Finanzamtes Mönchengladbach zusätzlich für die Bezirke der Finanzämter: Dinslaken, Duisburg-Hamborn, Duisburg-Süd, Duisburg-West, Geldern, Grevenbroich, Kempen, Kleve, Krefeld, Kamp-Lintfort, Neuss, Viersen, Wesel, d) des Finanzamtes Solingen zusätzlich für die Bezirke der Finanzämter: Düsseldorf-Mettmann, Hilden, Remscheid, Velbert, Wuppertal-Barmen, Wuppertal-Elberfeld, 2. im Oberfinanzbezirk Köln: a) des Finanzamtes Aachen-Stadt zusätzlich für die Bezirke der Finanzämter: Aachen-Kreis, Bergheim, Brühl, Düren, Erkelenz, Euskirchen, Geilenkirchen, Jülich, Schleiden, b) des Finanzamtes Bonn-Innenstadt zusätzlich für die Bezirke der Finanzämter: Bergisch Gladbach, Bonn-Außenstadt, Gummersbach, Leverkusen, Sankt Augustin, Siegburg, Wipperfürth, c) des Finanzamtes Köln-Süd zusätzlich für die Bezirke der Finanzämter: Köln-Altstadt, Köln-Mitte, Köln-Nord, Köln-Ost, Köln-Porz, Köln-West, 3. im Oberfinanzbezirk Münster: a) des Finanzamtes Bielefeld-Außenstadt zusätzlich für die Bezirke der Finanzämter: Bielefeld-Innenstadt, Bünde, Detmold, Gütersloh, Herford, Höxter, Lemgo, Lübbecke, Minden, Paderborn, Warburg, Wiedenbrück, b) des Finanzamtes Dortmund-Ost zusätzlich für die Bezirke der Finanzämter: Bochum-Mitte, Bochum-Süd, Borken, Bottrop, Dortmund-Hörde, Dortmund-Unna, Dortmund-West, Gelsenkirchen, Hamm, Hattingen, Herne, Lippstadt, Lüdinghausen, Marl, Recklinghausen, Schwelm, Soest, Witten, c) des Finanzamtes Hagen zusätzlich für die Bezirke der Finanzämter: Altena, Arnsberg, Brilon, Iserlohn, Lüdenscheid, Meschede, Olpe, Siegen, d) des Finanzamtes Münster-Innenstadt zusätzlich für die Bezirke der Finanzämter: Ahaus, Beckum, Coesfeld, Ibbenbüren, Münster-Außenstadt, Steinfurt, Warendorf zuständig. (2) Die zentralen Außenprüfungsstellen Lohnsteuer sind zuständig bei: 1. Betriebsstätten im Sinne des § 41 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes von Großbetrieben, die bei der Einteilung der Betriebe in Größenklassen der Unterteilung „G“ zugeordnet wurden und die im Rahmen der Einordnung der Betriebe in Größenklassen folgende Betragsgrenzen erreicht oder überschritten haben und für die ein Finanzamt in Nordrhein-Westfalen ertragsteuerlich zuständig ist: a) bei Handels-, Fertigungs- und anderen Leistungsbetrieben sowie freien Berufen mit Umsatzerlösen größer oder gleich 45 Millionen Euro, b) bei Kreditinstituten mit einem Aktivvermögen größer oder gleich 1,1 Milliarden Euro oder c) bei Versicherungsunternehmen, Pensions- und Unterstützungskassen mit Jahresprämieneinnahmen größer oder gleich 110 Millionen Euro; 2. Betriebsstätten von Konzernen mit mindestens einem Großbetrieb im Sinne von Nummer 1 einschließlich der Anhangbetriebe, für deren Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen nach den §§ 21 und 23 (ausgenommen Lohnsteuer-Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen) das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung in dessen Zuständigkeitsbereich die jeweilige zentrale Außenprüfung Lohnsteuer liegt; 3. Betriebsstätten, die nicht unter Nummer 1 oder Nummer 2 fallen und soweit nicht eine andere zentrale Außenprüfung Lohnsteuer aus demselben Oberfinanzbezirk bereits nach Nummer 1 oder Nummer 2 zuständig ist, soweit diese zu einem Großbetrieb im Sinne von Nummer 1 oder zu einem Konzern mit mindestens einem Großbetrieb im Sinne von Nummer 1 gehören und für deren Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen (ausgenommen Lohnsteuer-Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen) ein anderes als die vorgenannten Finanzämter für Groß- und Konzernbetriebsprüfung nach den §§ 21 bis 23 zuständig ist; 4. Betriebsstätten mit einer durchschnittlichen monatlichen Lohnsteuer von mindestens 100 000 Euro, die nicht unter die Nummern 1 bis 3 fallen. Die durchschnittliche monatliche Lohnsteuer (einschließlich pauschaler Lohnsteuer) wird aus der Summe der einzubehaltenden und der pauschalen Lohnsteuer der Lohnsteueranmeldungen des Kalenderjahres, das dem Einordnungsstichtag gemäß § 3 Betriebsprüfungsordnung 2000 vorangeht, ermittelt und gilt bis zur nächsten Einteilung in Größenklassen fort. Für Betriebsstätten nach Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt die zentrale Lohnsteueraußenprüfung als zuständig, in deren Bezirk oder in deren zusätzlichem Bezirk nach Absatz 1 die zu prüfende Betriebsstätte belegen ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19a Landesweite Servicehotline Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 19a: eingefügt durch Verordnung vom 23. Dezember 2021 (GV. NRW. 2022 S. 45), in Kraft getreten am 14. Februar 2022; neu gefasst durch Verordnung vom 18. November 2024 (GV. NRW. S. 923), in Kraft getreten am 11. Januar 2025. Die in § 2 bezeichneten Finanzämter sind jeweils für alle Bezirke des Landes Nordrhein-Westfalen für die Aufnahme von Anliegen und für die Erteilung von Auskünften aus den Bereichen der Veranlagung, der Erhebung und der Neuaufnahme innerhalb der landesweiten Servicehotline zuständig. Teil 2 „Finanzämter für Groß- und Konzernbetriebsprüfung“ Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Zuständigkeit der Prüfungsfinanzämter Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 20 neu gefasst durch Verordnung vom 10. November 2023 (GV. NRW. S. 1206), in Kraft getreten am 1. Januar 2024. Die in den §§ 21 und 22 bezeichneten Prüfungsfinanzämter sind abweichend von der Bezirksgliederung des § 2 in den Bezirken der ihnen zugewiesenen Finanzämter für die Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen (ausgenommen Lohnsteuer-Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen) zuständig, soweit in den §§ 23 und 23a nichts anderes bestimmt ist. Soweit in den §§ 21 bis 23a Größenklassen aller Art, zum Beispiel Großbetriebe, Mittelbetriebe, oder Betriebe der sonstigen Fallarten, aufgeführt werden, sind die einheitlichen Abgrenzungsmerkmale des jeweils aktuell geltenden Prüfungsturnus maßgeblich, die mit entsprechenden Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen bekannt gegeben werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 Bezeichnung, Sitz und Zuständigkeitsbereich der Prüfungsfinanzämter in den Oberfinanzbezirken Düsseldorf und Köln Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 21: geändert durch Verordnung vom 23. August 2021 (GV. NRW. S. 1172), in Kraft getreten am 1. Januar 2022; geändert durch Verordnung vom 10. November 2023 (GV. NRW. S. 1206), in Kraft getreten am 1. Januar 2024; geändert durch Verordnung vom 18. November 2024 (GV. NRW. S. 923), in Kraft getreten am 11. Januar 2025. Für die Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen (ausgenommen Lohnsteuer-Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen) bei Betrieben aller Größenklassen der Konzerne, zu denen mindestens ein Mittelbetrieb, ausgenommen Mittelbetrieb der sonstigen Fallart, innerhalb eines Oberfinanzbezirks gehört, bei Großbetrieben, bei Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen sowie bei Berufsverbänden, die nach den einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in Größenklassen der sonstigen Fallart „bedeutende, steuerbegünstigte Körperschaften und Berufsverbände“ zuzuordnen sind und bei Betrieben, die der sonstigen Fallart „Verlustgesellschaften“ zuzuordnen sind, sind zuständig: 1. im Oberfinanzbezirk Düsseldorf a) das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Bergisches Land mit Sitz in Solingen für die Bezirke der Finanzämter Düsseldorf-Mettmann, Hilden, Remscheid, Solingen, Velbert, Wuppertal-Barmen und Wuppertal-Elberfeld, b) das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Düsseldorf I mit Sitz in Düsseldorf für die Bezirke der Finanzämter Düsseldorf-Altstadt und Düsseldorf-Nord, c) das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Düsseldorf II mit Sitz in Düsseldorf für die Bezirke der Finanzämter Düsseldorf-Mitte und Düsseldorf-Süd, d) das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Essen mit Sitz in Essen für die Bezirke der Finanzämter Essen-NordOst, Essen-Süd, Mülheim an der Ruhr, Oberhausen-Nord, Oberhausen-Süd, e) das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Krefeld mit Sitz in Krefeld für die Bezirke der Finanzämter Dinslaken, Duisburg-Hamborn, Duisburg-Süd, Duisburg-West, Geldern, Kleve, Krefeld, Kamp-Lintfort, Wesel und f) das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Mönchengladbachmit Sitz in Mönchengladbach für die Bezirke der Finanzämter Grevenbroich, Kempen, Mönchengladbach, Neuss, Viersen; 2. im Oberfinanzbezirk Köln a) das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Aachen mit Sitz in Aachen für die Bezirke der Finanzämter Aachen-Stadt, Aachen-Kreis, Bergheim, Brühl, Erkelenz, Euskirchen, Düren, Geilenkirchen, Jülich, Schleiden b) das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Bonn mit Sitz in Bonn für die Bezirke der Finanzämter Bergisch Gladbach, Bonn-Außenstadt, Bonn-Innenstadt, Gummersbach, Leverkusen, Sankt Augustin, Siegburg, Wipperfürth und c) das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Köln mit Sitz in Köln für die Bezirke der Finanzämter Köln-Altstadt, Köln-Mitte, Köln-Nord, Köln-Ost, Köln-Porz, Köln-Süd, Köln-West. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22 Bezeichnung, Sitz und Zuständigkeitsbereich der Prüfungsfinanzämter imOberfinanzbezirk Münster Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 22: geändert durch VO vom 25. März 2015 (GV. NRW. S. 349), in Kraft getreten am 1. Mai 2015; geändert durch Verordnung vom 23. August 2021 (GV. NRW. S. 1172), in Kraft getreten am 1. Januar 2022;  geändert durch Verordnung vom 10. November 2023 (GV. NRW. S. 1206), in Kraft getreten am 1. Januar 2024; geändert durch Verordnung vom 18. November 2024 (GV. NRW. S. 923), in Kraft getreten am 11. Januar 2025. Für die Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen (ausgenommen Lohnsteuer-Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen) 1. bei Betrieben aller Größenklassen der Konzerne, zu denen mindestens ein Mittelbetrieb, ausgenommen Mittelbetrieb der sonstigen Fallart, innerhalb eines Oberfinanzbezirks gehört, 2. bei Großbetrieben, 3. bei Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen sowie bei Berufsverbänden, die nach den einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in Größenklassen der sonstigen Fallart „bedeutende, steuerbegünstigte Körperschaften und Berufsverbände“ zuzuordnen sind, 4. bei Betrieben, die der sonstigen Fallart „Verlustgesellschaften“ zuzuordnen sind, 5. bei Betrieben aller Größenklassen a) gewerblicher Art im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 6 und § 4 des Körperschaftsteuergesetzes von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, b) von Gesellschaften des privaten Rechts, an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts allein oder zusammen mit anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts zum Stichtag der letzten Einteilung der Betriebe in Größenklassen oder, soweit erst später gegründet, im Zeitpunkt ihrer Gründung unmittelbar mindestens 50 Prozent der Anteile oder der Stimmrechte zustehen oder bei denen juristische Personen des öffentlichen Rechts einzeln oder gemeinsam eine einheitliche Leitung im Sinne des § 18 Absatz 1 oder 2 des Aktiengesetzes vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089) in der jeweils geltenden Fassung ausüben, soweit nicht für bestimmte, in dieser Verordnung im Einzelnen aufgeführte Wirtschaftsabteilungen Sonderzuständigkeiten bestehen, 6. bei geschlossenen Fonds, insbesondere Betriebe, die der sonstigen Fallart „Beteiligungsgesellschaften“ zuzuordnen sind, Immobilienfonds, Schiffs-, Lebensversicherungs-, Leasing-, Portfolio-, Energie- und Medienfonds, ab der Gründung bis zum Ablauf von sechs Jahren nach dem Einordnungsstichtag, der auf die Aufnahme des Vertriebs der Anteile folgt, sind zuständig: a) das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Bielefeld mit Sitz in Bielefeld für die Bezirke der Finanzämter Bielefeld-Außenstadt, Bielefeld-Innenstadt, Bünde, Gütersloh, Herford, Wiedenbrück, b) das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Detmold mit Sitz in Detmold für die Bezirke der Finanzämter Detmold, Höxter, Lemgo, Lübbecke, Minden, Paderborn, Warburg, c) das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Dortmund mit Sitz in Dortmund für die Bezirke der Finanzämter Dortmund-Hörde, Dortmund-Ost, Dortmund-Unna, Dortmund-West, Hamm, Lippstadt, Lüdinghausen, Soest, d) das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Hagen mit Sitz in Hagen für die Bezirke der Finanzämter Altena, Arnsberg, Brilon, Hagen, Iserlohn, Lüdenscheid, Meschede, Olpe, Siegen, e) das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Herne mit Sitz in Herne für die Bezirke der Finanzämter Bochum-Mitte, Bochum-Süd, Borken, Bottrop, Gelsenkirchen, Hattingen, Herne, Marl, Recklinghausen, Schwelm, Witten und f) das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Münster mit Sitz in Münster für die Bezirke der Finanzämter Ahaus, Beckum, Coesfeld, Ibbenbüren, Münster-Außenstadt, Münster-Innenstadt, Steinfurt, Warendorf. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23 Sonderzuständigkeiten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 23: geändert durch VO vom 25. März 2015 (GV. NRW. S. 349), in Kraft getreten am 1. Mai 2015; geändert durch Verordnung vom 23. August 2021 (GV. NRW. S. 1172), in Kraft getreten am 1. Januar 2022; neu gefasst durch Verordnung vom 10. November 2023 (GV. NRW. S. 1206), in Kraft getreten am 1. Januar 2024; geändert durch Verordnung vom 18. November 2024 (GV. NRW. S. 923), in Kraft getreten am 11. Januar 2025. Abweichend von den §§ 21 und 22 sind für die Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen (ausgenommen Lohnsteuer-Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen) zuständig: 1. im Oberfinanzbezirk Düsseldorf a) das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Bergisches Land bei Betrieben aller Größenklassen aa) gewerblicher Art im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 6 und § 4 des Körperschaftsteuergesetzes von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, bb) von Gesellschaften des privaten Rechts, an denen juristischen Personen des öffentlichen Rechts allein oder zusammen mit anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts zum Stichtag der letzten Einteilung der Betriebe in Größenklassen oder, soweit erst später gegründet, im Zeitpunkt ihrer Gründung unmittelbar mindestens 50 Prozent der Anteile oder der Stimmrechte zustehen oder bei denen juristische Personen des öffentlichen Rechts einzeln oder gemeinsam eine einheitliche Leitung im Sinne des § 18 Absatz 1 oder 2 des Aktiengesetzes ausüben, soweit nicht für bestimmte, in dieser Verordnung im Einzelnen aufgeführte Wirtschaftsabteilungen, mit Ausnahme der Wirtschaftsabteilungen „Energieversorgung“ und „Wasserversorgung“, Sonderzuständigkeiten bestehen, für die Bezirke der Finanzämter Düsseldorf-Mettmann, Essen-NordOst, Essen-Süd, Hilden, Mülheim an der Ruhr, Oberhausen-Nord, Oberhausen-Süd, Remscheid, Solingen, Velbert, Wuppertal-Barmen und Wuppertal-Elberfeld; b) das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Düsseldorf I aa) bei Betrieben aller Größenklassen der Konzerne im Oberfinanzbezirk Düsseldorf, zu denen mindestens ein Mittelbetrieb innerhalb des Oberfinanzbezirks Düsseldorf gehört, der Wirtschaftsabteilungen „Energieversorgung“ und „Wasserversorgung“, soweit nicht die Finanzämter für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Krefeld oder Bergisches Land zuständig sind, bb) bei Großbetrieben der unter Doppelbuchstabe aa aufgeführten Wirtschaftsabteilungen, soweit sie nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Düsseldorf gehören, cc) bei Betrieben aller Größenklassen aaa) der Konzerne im Oberfinanzbezirk Düsseldorf der Wirtschaftsabteilung „Erbringung von Finanzdienstleistungen“ ohne die Wirtschaftsunterklassen „Beteiligungsgesellschaften“, „Institutionen für Finanzierungsleasing“ und „Leihhäuser, bbb) der Wirtschaftsabteilung „Erbringung von Finanzdienstleistungen“, soweit sie nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Düsseldorf gehören, soweit nicht nach Buchstabe c Doppelbuchstabe bb das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Düsseldorf II zuständig ist, für die Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Düsseldorf, c) das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Düsseldorf II aa) bei Betrieben aller Größenklassen aaa) der Konzerne im Oberfinanzbezirk Düsseldorf der Wirtschaftsabteilung „Versicherungen, Rückversicherungen und Pensionskassen (ohne Sozialversicherung)“, bbb) der unter Dreifachbuchstabe aaa aufgeführten Wirtschaftsabteilung, soweit sie nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Düsseldorf gehören, bb) bei geschlossenen Fonds, insbesondere Betriebe, die der sonstigen Fallart „Beteiligungsgesellschaften“ zuzuordnen sind, Immobilienfonds, Schiffs-, Lebensversicherungs-, Leasing-, Portfolio-, Energie- und Medienfonds, ab der Gründung bis zum Ablauf von sechs Jahren nach dem Einordnungsstichtag, der auf die Aufnahme des Vertriebs der Anteile folgt, für die Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Düsseldorf, d) das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Essen aa) bei Betrieben aller Größenklassen der Konzerne im Oberfinanzbezirk Düsseldorf, zu denen mindestens ein Mittelbetrieb innerhalb des Oberfinanzbezirks Düsseldorf gehört, der Wirtschaftsabteilung „Kohlenbergbau“ und der Wirtschafsunterklasse „Torfgewinnung“ sowie der Wirtschaftsabteilung „Metallerzeugung und -bearbeitung“ ohne die Wirtschaftsunterklasse „Aufbereitung von Kernbrennstoffen“, bb) bei Großbetrieben der unter Doppelbuchstabe aa aufgeführten Wirtschaftsabteilungen, soweit sie nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Düsseldorf gehören, für die Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Düsseldorf, e) das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Krefeld aa) bei Betrieben aller Größenklassen der Konzerne im Oberfinanzbezirk Düsseldorf des Wirtschaftsabschnitts „Land- und Forstwirtschaft, Fischerei“, bb) bei Betrieben aller Größenklassen des unter Doppelbuchstabe aa aufgeführten Wirtschaftsabschnitts und damit verbundene Unternehmen im Sinne des § 18 Satz 1 Nummer 2 der Betriebsprüfungsordnung, wenn der Branchenschwerpunkt dieses Unternehmensverbunds dem unter Doppelbuchstabe aa aufgeführten Wirtschaftsabschnitt entspricht, soweit die Betriebe nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Düsseldorf gehören, soweit nicht nach Buchstabe c Doppelbuchstabe bb das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Düsseldorf II zuständig ist für die Bezirke der Finanzämter Dinslaken, Duisburg-Hamborn, Duisburg-Süd, Duisburg-West, Geldern, Kleve, Krefeld, Kamp-Lintfort, Wesel, cc) bei Betrieben aller Größenklassen, aaa) gewerblicher Art im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 6 und des § 4 des Körperschaftsteuergesetzes von juristischen Personen des öffentlichen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.