Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Zuständigkeiten der Finanzämter

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Quellenkennung: 0c20565b-608e-4fdb-b9c4-6c32aa52c8f1. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 17.06.2013 Fassung Gültig ab 01.01.2026

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Rechts, bbb) von Gesellschaften des privaten Rechts, an denen juristischen Personen des öffentlichen Rechts allein oder zusammen mit anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts zum Stichtag der letzten Einteilung der Betriebe in Größenklassen oder - soweit erst später gegründet -im Zeitpunkt ihrer Gründung unmittelbar mindestens 50 Prozent der Anteile oder der Stimmrechte zustehen oder bei denen juristische Personen des öffentlichen Rechts einzeln oder gemeinsam eine einheitliche Leitung im Sinne des § 18 Absatz 1 oder 2 des Aktiengesetzes ausüben, soweit nicht für bestimmte, in dieser Verordnung im Einzelnen aufgeführte Wirtschaftsabteilungen, mit Ausnahme der Wirtschaftsabteilungen „Energieversorgung“ und „Wasserversorgung“, Sonderzuständigkeiten bestehen für die Bezirke der Finanzämter Dinslaken, Düsseldorf-Altstadt, Düsseldorf-Mitte, Düsseldorf-Nord, Düsseldorf-Süd, Duisburg-Hamborn, Duisburg-Süd, Duisburg-West, Geldern, Grevenbroich, Kempen, Kleve, Krefeld, Mönchengladbach, Kamp-Lintfort, Neuss, Viersen, Wesel und f) das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Mönchengladbach aa) bei Betrieben aller Größenklassen der Konzerne im Oberfinanzbezirk Düsseldorf des Wirtschaftsabschnitts „Land- und Forstwirtschaft, Fischerei“, bb) bei Betrieben aller Größenklassen des unter Doppelbuchstabe aa aufgeführten Wirtschaftsabschnitts und damit verbundene Unternehmen im Sinne des § 18 Satz 1 Nummer 2 der Betriebsprüfungsordnung, wenn der Branchenschwerpunkt dieses Unternehmensverbunds dem unter Doppelbuchstabe aa aufgeführten Wirtschaftsabschnitt entspricht, soweit die Betriebe nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Düsseldorf gehören, soweit nicht nach Buchstabe c Doppelbuchstabe bb das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Düsseldorf II zuständig ist, für die Bezirke der Finanzämter Düsseldorf-Altstadt, Düsseldorf-Mettmann, Düsseldorf-Mitte, Düsseldorf-Nord, Düsseldorf-Süd, Essen-NordOst, Essen-Süd, Grevenbroich, Hilden, Kempen, Mönchengladbach, Mülheim an der Ruhr, Neuss, Oberhausen-Nord, Oberhausen-Süd, Remscheid, Solingen, Velbert, Viersen, Wuppertal-Barmen und Wuppertal-Elberfeld; 2. im Oberfinanzbezirk Köln a) das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Aachen aa) bei Betrieben aller Größenklassen der Konzerne im Oberfinanzbezirk Köln der Wirtschaftsabschnitts „Land- und Forstwirtschaft, Fischerei“, bb) bei Betrieben aller Größenklassen des unter Doppelbuchstabe aa aufgeführten Wirtschaftsabschnitts und damit verbundene Unternehmen im Sinne des § 18 Satz 1 Nummer 2 der Betriebsprüfungsordnung, wenn der Branchenschwerpunkt dieses Unternehmensverbunds dem unter Doppelbuchstabe aa aufgeführten Wirtschaftsabschnitt entspricht, soweit die Betriebe nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Köln gehören, soweit nicht nach Buchstabe c Doppelbuchstabe bb das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Köln zuständig ist, für die Bezirke der Finanzämter Aachen-Stadt, Aachen-Kreis, Bergheim, Brühl, Erkelenz, Euskirchen, Düren, Geilenkirchen, Jülich, Schleiden, cc) bei Betrieben aller Größenklassen aaa) gewerblicher Art im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 6 und des § 4 des Körperschaftsteuergesetzes von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, bbb) von Gesellschaften des privaten Rechts, an denen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, allein oder zusammen mit anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts zum Stichtag der letzten Einteilung der Betriebe in Größenklassen oder, soweit erst später gegründet, im Zeitpunkt ihrer Gründung unmittelbar mindestens 50 Prozent der Anteile oder der Stimmrechte zustehen oder bei denen juristische Personen des öffentlichen Rechts einzeln oder gemeinsam eine einheitliche Leitung im Sinne des § 18 Absatz 1 oder 2 des Aktiengesetzes ausüben, soweit nicht für bestimmte, in dieser Verordnung im Einzelnen aufgeführte Wirtschaftsabteilungen Sonderzuständigkeiten bestehen, dd) bei Betrieben aller Größenklassen der Konzerne im Oberfinanzbezirk Köln, zu denen mindestens ein Mittelbetrieb innerhalb des Oberfinanzbezirks Köln gehört, der Wirtschaftsabteilung „Gewinnung von Steinen und Erden, sonstiger Bergbau“ ohne die Wirtschaftsunterklasse „Torfgewinnung“, der Wirtschaftsgruppen „Herstellung von Zement, Kalk und gebranntem Gips“ und „Herstellung von Erzeugnissen aus Beton, Zement und Gips“ sowie der Wirtschaftsunterklasse „Herstellung von Ziegeln und sonstiger Baukeramik“, ee) bei Großbetrieben der unter Doppelbuchstabe dd aufgeführten Wirtschaftsabteilung, Wirtschaftsgruppen und Wirtschaftsunterklasse, soweit sie nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Köln gehören, für die Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Köln; b) das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Bonn aa) bei Betrieben aller Größenklassen der Konzerne im Oberfinanzbezirk Köln des Wirtschaftsabschnitts „Land- und Forstwirtschaft, Fischerei“, bb) bei Betrieben aller Größenklassen des unter Doppelbuchstabe aa aufgeführten Wirtschaftsabschnitts und damit verbundene Unternehmen im Sinne des § 18 Satz 1 Nummer 2 der Betriebsprüfungsordnung, wenn der Branchenschwerpunkt dieses Unternehmensverbunds dem unter Doppelbuchstabe aa aufgeführten Wirtschaftsabschnitts entspricht, soweit die Betriebe nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Köln gehören, soweit nicht nach Buchstabe c Doppelbuchstabe bb das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Köln zuständig ist, für die Bezirke der Finanzämter Bergisch Gladbach, Bonn-Außenstadt, Bonn-Innenstadt, Gummersbach, Köln-Altstadt, Köln-Mitte, Köln-Nord, Köln-Ost, Köln-Porz, Köln-Süd, Köln-West, Leverkusen, Sankt Augustin, Siegburg, Wipperfürth, cc) bei Betrieben aller Größenklassen aaa) der Konzerne im Oberfinanzbezirk Köln der Wirtschaftsabteilung „Erbringung von Finanzdienstleistungen“ ohne die Wirtschaftsunterklassen „Beteiligungsgesellschaften“, „Institutionen für Finanzierungsleasing“ und „Leihhäuser, bbb) der Wirtschaftsabteilung „Erbringung von Finanzdienstleistungen“, soweit sie nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Köln gehören, soweit nicht nach Buchstabe c Doppelbuchstabe bb das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Köln zuständig ist für alle Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Köln und c) das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Köln aa) bei Betrieben aller Größenklassen aaa) der Konzerne im Oberfinanzbezirk Köln der Wirtschaftsabteilung „Versicherungen, Rückversicherungen und Pensionskassen (ohne Sozialversicherung)“ und der Wirtschaftsunterklassen „Herstellung von Filmen, Videofilmen und Fernsehprogrammen“, „Tonstudios und Herstellung von Hörfunkbeiträgen“ sowie der Wirtschaftsabteilung „Rundfunkveranstalter“, bbb) der unter Dreifachbuchstabe aaa aufgeführten Wirtschaftsabteilung und Wirtschaftsunterklasse, soweit sie nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Köln gehören, bb) bei geschlossenen Fonds, insbesondere Betriebe, die der sonstigen Fallart „Beteiligungsgesellschaften“ zuzuordnen sind, Immobilienfonds, Schiffs-, Lebensversicherungs-, Leasing-, Portfolio-, Energie- und Medienfonds, ab der Gründung bis zum Ablauf von sechs Jahren nach dem Einordnungsstichtag, der auf die Aufnahme des Vertriebs der Anteile folgt, für die Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Köln; 3. im Oberfinanzbezirk Münster a) das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Bielefeld bei Betrieben aller Größenklassen aa) der Konzerne im Oberfinanzbezirk Münster der Wirtschaftsabteilung „Erbringung von Finanzdienstleistungen“ ohne die Wirtschaftsunterklassen „Beteiligungsgesellschaften“, „Institutionen für Finanzierungsleasing“ und „Leihhäuser“ bb) der Wirtschaftsabteilung „Erbringung von Finanzdienstleistungen“, soweit sie nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Münster gehören, für die Bezirke der Finanzämter Ahaus, Beckum, Bielefeld-Außenstadt, Bielefeld-Innenstadt, Bünde, Coesfeld, Detmold, Gütersloh, Herford, Höxter, Ibbenbüren, Lemgo, Lübbecke, Minden, Münster-Außenstadt, Münster-Innenstadt, Paderborn, Steinfurt, Warburg, Warendorf, Wiedenbrück, b) das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Detmold bei Betrieben aller Größenklassen aa) der Konzerne im Oberfinanzbezirk Münster des Wirtschaftsabschnitts „Land- und Forstwirtschaft, Fischerei“, bb) des unter Doppelbuchstabe aa aufgeführten Wirtschaftsabschnitts und damit verbundene Unternehmen im Sinne des § 18 Satz 1 Nummer 2 der Betriebsprüfungsordnung, wenn der Branchenschwerpunkt dieses Unternehmensverbunds dem unter Doppelbuchstabe aa aufgeführten Wirtschaftsabschnitt entspricht, soweit die Betriebe nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Münster gehören, für die Bezirke der Finanzämter Bielefeld-Außenstadt, Bielefeld-Innenstadt, Bünde, Detmold, Gütersloh, Herford, Höxter, Lemgo, Lübbecke, Minden, Paderborn, Warburg, Wiedenbrück, c) das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Dortmund bei Betrieben aller Größenklassen aa) der Konzerne im Oberfinanzbezirk Münster der Wirtschaftsabteilung „Versicherungen, Rückversicherungen und Pensionskassen (ohne Sozialversicherung)“, bb) der unter Doppelbuchstabe aa aufgeführten Wirtschaftsabteilung, soweit sie nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Münster gehören, für die Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Münster, d) das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Hagen bei Betrieben aller Größenklassen aa) der Konzerne im Oberfinanzbezirk Münster des Wirtschaftsabschnitts „Land- und Forstwirtschaft, Fischerei“, bb) des unter Doppelbuchstabe aa aufgeführten Wirtschaftsabschnitts und damit verbundene Unternehmen im Sinne des § 18 Satz 1 Nummer 2 der Betriebsprüfungsordnung, wenn der Branchenschwerpunkt dieses Unternehmensverbunds dem unter Doppelbuchstabe aa aufgeführten Wirtschaftsabschnitt entspricht, soweit die Betriebe nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Münster gehören, die Bezirke der Finanzämter Altena, Arnsberg, Bochum-Mitte, Bochum-Süd, Brilon, Dortmund-Hörde, Dortmund-Ost, Dortmund-Unna, Dortmund-West, Hagen, Hamm, Hattingen, Iserlohn, Lippstadt, Lüdenscheid, Meschede, Olpe, Schwelm, Siegen, Soest, Witten, e) das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Herne bei Betrieben aller Größenklassen aa) der Konzerne im Oberfinanzbezirk Münster der Wirtschaftsabteilung „Erbringung von Finanzdienstleistungen“ ohne die Wirtschaftsunterklassen „Beteiligungsgesellschaften“, „Institutionen für Finanzierungsleasing“ und „Leihhäuser“, bb) der Wirtschaftsabteilung „Erbringung von Finanzdienstleistungen“, soweit sie nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Münster gehören, für die Bezirke der Finanzämter Altena, Arnsberg, Bochum-Mitte, Bochum-Süd, Borken, Bottrop, Brilon, Dortmund-Hörde, Dortmund-Ost, Dortmund-Unna, Dortmund-West, Gelsenkirchen, Hagen, Hamm, Hattingen, Herne, Iserlohn, Lippstadt, Lüdenscheid, Lüdinghausen, Marl, Meschede, Olpe, Recklinghausen, Schwelm, Siegen, Soest, Witten und f) das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Münster bei Betrieben aller Größenklassen aa) der Konzerne im Oberfinanzbezirk Münster des Wirtschaftsabschnitts „Land- und Forstwirtschaft, Fischerei“, bb) des unter Doppelbuchstabe aa aufgeführten Wirtschaftsabschnitts und damit verbundene Unternehmen im Sinne des § 18 Satz 1 Nummer 2 der Betriebsprüfungsordnung, wenn der Branchenschwerpunkt dieses Unternehmensverbunds dem unter Doppelbuchstabe aa aufgeführten Wirtschaftsabschnitt entspricht, soweit die Betriebe nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Münster gehören, für die Bezirke der Finanzämter Ahaus, Beckum, Borken, Bottrop, Coesfeld, Gelsenkirchen, Herne, Ibbenbüren, Lüdinghausen, Marl, Münster-Außenstadt, Münster-Innenstadt, Recklinghausen, Steinfurt, Warendorf. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23a Prüfungszuständigkeit in Fällen des § 2a Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 23a eingefügt durch Verordnung vom 4. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1099), in Kraft getreten am 1. Januar 2023; § 23a geändert durch Verordnung vom 18. November 2024 (GV. NRW. S. 923), in Kraft getreten am 11. Januar 2025. Abweichend von den §§ 21 bis 23 ist für die Anordnung und Durchführung der Außenprüfung, ausgenommen Lohnsteueraußenprüfung und Umsatzsteuersonderprüfung, in Fällen des § 2a das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Krefeld zuständig. Davon ausgenommen ist die Prüfung der Groß- und Konzernbetriebsprüfung Krefeld, hier liegt die Zuständigkeit für die Prüfung bei der Groß- und Konzernbetriebsprüfung Münster. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23b Prüfungszuständigkeit in den Fällen des § 2b Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 23b eingefügt durch Verordnung vom 18. November 2024 (GV. NRW. S. 923), in Kraft getreten am 11. Januar 2025. Abweichend von den §§ 21 bis 23 ist für die Anordnung und Durchführung der Außenprüfung, ausgenommen Lohnsteueraußenprüfung und Umsatzsteuersonderprüfung, in den Fällen des § 2b das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Krefeld zuständig.  Teil 3 „Landesamt zur Bekämpfung der Finanzkriminalität des Landes Nordrhein-Westfalen (LBF NRW)“ Fußnoten Teil 3 Überschrift neu gefasst durch Verordnung vom 18. November 2024 (GV. NRW. S. 923), in Kraft getreten am 11. Januar 2025. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 24 Sitz und Zuständigkeitsbereich des LBF NRW (Straf- und Bußgeldverfahren,Steuerfahndung) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 24: geändert durch VO vom 25. März 2015 (GV. NRW. S. 349), in Kraft getreten am 1. Mai 2015; bisheriger Wortlaut wird Absatz 1 und Absatz 2 angefügt durch Verordnung vom 10. November 2023 (GV. NRW. S. 1206), in Kraft getreten am 1. Januar 2024; neu gefasst durch Verordnung vom 18. November 2024 (GV. NRW. S. 923), in Kraft getreten am 11. Januar 2025. Für Aufgaben in Straf- und Bußgeldverfahren – ohne Kassenaufgaben – wegen Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten, wegen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, auf die die Bestimmungen des Achten Teils der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden sind, sowie für Aufgaben der Steuerfahndung, ist das LBF NRW mit Sitz in Düsseldorf für die Bezirke aller Finanzämter des Landes Nordrhein-Westfalen zuständig. Die Zuständigkeit des LBF NRW umfasst auch Maßnahmen nach § 88b Absatz 1 und 2 der Abgabenordnung sowie die Funktion als zentrale Ansprechstelle für andere originär mit Geldwäsche befassten Behörden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 26 geändert durch Verordnung vom 10. November 2023 (GV. NRW. S. 1206), in Kraft getreten am 1. Januar 2024; §§ 25 bis 27 aufgehoben durch Verordnung vom 18. November 2024 (GV. NRW. S. 923), in Kraft getreten am 11. Januar 2025. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 25 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 29 bis 31 eingefügt und § 29 (alt) umbenannt in § 32 durch Verordnung vom 17. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 781), in Kraft getreten am 1. Januar 2019; §§ 28 bis 31 aufgehoben und § 32 umbenannt in § 28 durch Verordnung vom 10. November 2023 (GV. NRW. S. 1206), in Kraft getreten am 1. Januar 2024; § 28 (alt) umbenannt in § 25 (neu) durch Verordnung vom 18. November 2024 (GV. NRW. S. 923), in Kraft getreten am 11. Januar 2025. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Zuständigkeit der Finanzämter vom 31. August 2012 (GV. NRW. S. 440) außer Kraft.     Der Finanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.