Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Zuständigkeiten der Finanzämter

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Quellenkennung: 0c20565b-608e-4fdb-b9c4-6c32aa52c8f1. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 17.06.2013 Fassung Gültig ab 01.01.2026

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Ennepe-Ruhr-Kreis die Städte Herdecke, Wetter (Ruhr) und Witten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2a Besteuerung des Landes Nordrhein-Westfalen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2a eingefügt durch Verordnung vom 4. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1099), in Kraft getreten am 1. Januar 2023. Für die Umsatzbesteuerung sowie für die Besteuerung der ertragsteuerlichen Betriebe gewerblicher Art des Landes Nordrhein-Westfalen ist abweichend von § 2 das Finanzamt Borken zuständig. Davon ausgenommen ist die Besteuerung des Finanzamts Borken, für die das Finanzamt Lüdinghausen als örtlich zuständige Finanzbehörde bestimmt wird. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2b Besteuerung der im Land Nordrhein-Westfalen ansässigen Bundesbehörden Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2b eingefügt durch Verordnung vom 18. November 2024 (GV. NRW. S. 923), in Kraft getreten am 11. Januar 2025. Für die Umsatzbesteuerung sowie für die Besteuerung der ertragsteuerlichen Betriebe gewerblicher Art der im Land Nordrhein-Westfalen ansässigen Bundesbehörden ist abweichend von § 2 das Finanzamt Borken zuständig. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Besteuerung von Einzelunternehmen und Mitunternehmerschaften mitEinkünften ausLand- und Forstwirtschaft oder mit gewerblichen Einkünften aus einer land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 3: Absatz 1 geändert durch VO vom 25. März 2015 (GV. NRW. S. 349), in Kraft getreten am 1. Mai 2015; Absatz 2 und 3 geändert durch Verordnung vom 10. November 2023 (GV. NRW. S. 1206), in Kraft getreten am 1. Januar 2024; Absatz 1 und 2 geändert durch Verordnung vom 18. November 2024 (GV. NRW. S. 923), in Kraft getreten am 11. Januar 2025. (1) Für die Besteuerung der Steuerfälle mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft und mit gewerblichen Einkünften aus einer land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit sind abweichend von der Bezirksgliederung des § 2 folgende Finanzämter als Schwerpunktfinanzämter zuständig: 1. im Oberfinanzbezirk Düsseldorf a) das Finanzamt Mönchengladbach zusätzlich für die Bezirke der Finanzämter Kempen, Viersen, Krefeld, b) das Finanzamt Velbert zusätzlich für die Bezirke der Finanzämter Duisburg-Hamborn, Duisburg-Süd, Duisburg-West, Oberhausen-Nord, Oberhausen-Süd, Mülheim a.d. Ruhr, Essen-NordOst, Essen-Süd, Düsseldorf-Altstadt, Düsseldorf-Nord, Düsseldorf-Süd, Düsseldorf-Mitte, Düsseldorf-Mettmann, Wuppertal-Barmen, Wuppertal-Elberfeld, Solingen, Remscheid, Hilden und c) das Finanzamt Wesel zusätzlich für die Bezirke der Finanzämter Kamp-Lintfort, Dinslaken; 2. im Oberfinanzbezirk Köln a) das Finanzamt Bergisch-Gladbach zusätzlich für die Bezirke der Finanzämter Leverkusen, Wipperfürth, Gummersbach, Köln-Altstadt, Köln-Mitte, Köln-Nord, Köln-Porz, Köln-Ost, Köln-Süd, Köln-West, b) das Finanzamt Erkelenz zusätzlich für die Bezirke der Finanzämter Bergheim, Grevenbroich, Neuss, c) das Finanzamt Geilenkirchen zusätzlich für die Bezirke der Finanzämter Aachen-Stadt, Aachen-Kreis, d) das Finanzamt Jülich zusätzlich für die Bezirke der Finanzämter Brühl, Düren, e) das Finanzamt Sankt Augustin zusätzlich für die Bezirke der Finanzämter Bonn-Außenstadt, Bonn-Innenstadt, Siegburg und f) das Finanzamt Schleiden zusätzlich für die Bezirke des Finanzamtes Euskirchen; 3. im Oberfinanzbezirk Münster a) das Finanzamt Borken zusätzlich für die Bezirke der Finanzämter Bottrop, Gelsenkirchen, Herne, Marl, Recklinghausen, b) das Finanzamt Brilon zusätzlich für die Bezirke der Finanzämter Arnsberg und Meschede, c) das Finanzamt Detmold zusätzlich für den Bezirk des Finanzamts Lemgo, d) das Finanzamt Gütersloh zusätzlich für die Bezirke der Finanzämter Bielefeld-Außenstadt, Bielefeld-Innenstadt, Bünde, Herford, e) das Finanzamt Iserlohn zusätzlich für die Bezirke der Finanzämter Altena, Bochum-Mitte, Bochum-Süd, Dortmund-Hörde, Dortmund-Ost, Dortmund-West, Hagen, Hattingen, Lüdenscheid, Schwelm, Witten, f) das Finanzamt Soest zusätzlich für die Bezirke der Finanzämter Dortmund-Unna, Hamm, Lippstadt und g) das Finanzamt Warendorf zusätzlich für die Bezirke der Finanzämter Münster-Außenstadt, Münster-Innenstadt. (2) Die Zuständigkeit nach Absatz 1 umfasst die Verwaltung der Besteuerung von beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtigen Einzelunternehmen und Mitunternehmerschaften mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft sowie mit gewerblichen Einkünften aus einer land-und forstwirtschaftlichen Tätigkeit. Darunter fallen im Einzelnen: 1. grundsätzlich alle Betriebe / Steuerpflichtige mit Gewerbekennzahlen aus dem Wirtschaftsabschnitt Land- und Forstwirtschaft, Fischerei (Gewerbekennzahlen 01110.0 bis 03220.2). Dies gilt auch dann, wenn a) weitere Einkünfte aus anderen Einkunftsarten oder andere gewerbliche Einkünfte erzielt werden (sogenannte Mischfälle), b) in den Fällen der Ehegattenbesteuerung (Zusammenveranlagung und getrennte Veranlagung) lediglich ein Ehegatte Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielt, c) keine Einkünfte erzielt werden, aber über land- und forstwirtschaftliches Betriebsvermögen verfügt wird oder d) Einkünfte aus verpachteten land- und forstwirtschaftlichen Betrieben erzielt werden, die noch nicht aufgegeben wurden; 2. Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgenossenschaften und ähnlichen Realgemeinden im Sinne des § 3 Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144) in der jeweils geltenden Fassung; 3. die Komplementär-GmbH einer in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG geführten Personengesellschaft mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft und/oder mit gewerblichen Einkünften aus einer land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit. Werden Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach §§ 180 bis 183 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, gesondert festgestellt, umfasst die Zuständigkeit nach Absatz 1 lediglich die Feststellung der Einkünfte. Für die Verwaltung der Besteuerung im Übrigen gilt § 2. (3) Die Zuständigkeit nach Absatz 1 umfasst nicht die Steuerfälle mit den folgenden Tätigkeiten des Wirtschaftsabschnitts Land- und Forstwirtschaft: 1. Erbringung von landwirtschaftlichen Dienstleistungen für den Pflanzenbau (Gewerbekennzahl 01610.0 Andere Leistungsbetriebe) 2. Erbringung von landwirtschaftlichen Dienstleistungen für die Tierhaltung (Gewerbekennzahl 01620.0 Andere Leistungsbetriebe) 3. Jagd, Fallenstellerei und damit verbundene Tätigkeiten (Gewerbekennzahl 01700.0 Andere Leistungsbetriebe) 4. Erbringung von Dienstleistungen für Forstwirtschaft und Holzeinschlag (Gewerbekennzahl 02400.0 Fertigungsbetriebe) 5. Erbringung von Dienstleistungen für Forstwirtschaft und Holzeinschlag –gewerblich – (Gewerbekennzahl 02400.2 Fertigungsbetriebe) 6. Meeresfischerei (Gewerbekennzahl 03110.0 Fertigungsbetriebe) 7. Meeresaquakultur (Gewerbekennzahl 03210.0 Land- und forstwirtschaftliche Betriebe) und 8. Meeresaquakultur – gewerblich – (Gewerbekennzahl 03210.2 Fertigungsbetriebe). Die Zuständigkeit nach Absatz 1 umfasst nicht die Steuerfälle, die zu einem Konzern im Sinne von §§ 13 Absatz 1 oder 18 Satz 1 Nummer 1 der Betriebsprüfungsordnung vom 15. März 2000 (BStBl. I S. 368), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom 20. Juli 2011 (BStBl. I S. 710) geändert worden ist, gehören und deren land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit nicht den Branchenschwerpunkt dieses Unternehmensverbundes darstellt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Erbschaft- und Schenkungsteuer Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 4: geändert durch VO vom 25. März 2015 (GV. NRW. S. 349), in Kraft getreten am 1. Mai 2015; geändert durch Verordnung vom 23. August 2021 (GV. NRW. S. 1172), in Kraft getreten am 1. Januar 2022; geändert durch Verordnung vom 10. November 2023 (GV. NRW. S. 1206), in Kraft getreten am 1. Januar 2024; geändert durch Verordnung vom 18. November 2024 (GV. NRW. S. 923), in Kraft getreten am 11. Januar 2025. Für die Verwaltung der Erbschaft- und Schenkungsteuer sind abweichend von der Bezirksgliederung des § 2 zuständig: 1. im Oberfinanzbezirk Düsseldorf a) das Finanzamt Duisburg-West zusätzlich für die Bezirke der Finanzämter Dinslaken, Duisburg-Hamborn, Duisburg-Süd, Essen-NordOst, Essen-Süd, Kamp-Lintfort, Mülheim an der Ruhr, Oberhausen-Nord, Oberhausen-Süd, Wesel, b) das Finanzamt Krefeld zusätzlich für die Bezirke der Finanzämter Geldern, Grevenbroich, Kempen, Kleve, Mönchengladbach, Neuss, Viersen und c) das Finanzamt Velbert zusätzlich für die Bezirke der Finanzämter Düsseldorf-Altstadt, Düsseldorf-Mettmann, Düsseldorf-Mitte, Düsseldorf-Nord, Düsseldorf-Süd, Hilden, Remscheid, Solingen, Wuppertal-Barmen, Wuppertal-Elberfeld; 2. im Oberfinanzbezirk Köln a) das Finanzamt Aachen-Stadt zusätzlich für die Bezirke der Finanzämter Aachen-Kreis, Bonn-Außenstadt, Bonn-Innenstadt, Düren, Erkelenz, Euskirchen, Geilenkirchen, Jülich, Sankt Augustin, Schleiden und b) das Finanzamt Köln-West zusätzlich für die Bezirke der Finanzämter Bergheim, Bergisch Gladbach, Brühl, Gummersbach, Köln-Altstadt, Köln-Mitte, Köln-Nord, Köln-Ost, Köln-Porz, Köln-Süd, Leverkusen, Siegburg, Wipperfürth; 3. im Oberfinanzbezirk Münster a) das Finanzamt Arnsberg zusätzlich für die Bezirke der Finanzämter Altena, Brilon, Hagen, Iserlohn, Lippstadt, Lüdenscheid, Meschede, Olpe, Siegen, Soest, b) das Finanzamt Bochum-Süd zusätzlich für die Bezirke der Finanzämter Bochum-Mitte, Bottrop, Dortmund-Hörde, Dortmund-Ost, Dortmund-Unna, Dortmund-West, Gelsenkirchen, Hamm, Hattingen, Herne, Marl, Recklinghausen, Schwelm, Witten, c) das Finanzamt Detmold zusätzlich für die Bezirke der Finanzämter Bielefeld-Außenstadt, Bielefeld-Innenstadt, Bünde, Gütersloh (hinsichtlich der Stadt Harsewinkel bleibt das Finanzamt Münster-Innenstadt zuständig für Erbfälle mit Todestag bis zum 31. August 2002 und Schenkungen mit Steuerentstehungszeitpunkt bis zum 31. August 2002), Herford, Höxter, Lemgo, Lübbecke, Minden, Paderborn, Warburg, Wiedenbrück und d) das Finanzamt Münster-Innenstadt zusätzlich für die Bezirke der Finanzämter Ahaus, Beckum, Borken, Coesfeld, Gütersloh (nur hinsichtlich der Stadt Harsewinkel für Erbfälle mit Todestag bis zum 31. August 2002 und Schenkungen mit Steuerentstehungszeitpunkt bis zum 31. August 2002), Ibbenbüren, Lüdinghausen, Münster-Außenstadt, Steinfurt, Warendorf. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Grunderwerbsteuer Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 5 zuletzt geändert durch VO vom 25. März 2015 (GV. NRW. S. 349), in Kraft getreten am 1. Mai 2015. Für die Verwaltung der Grunderwerbsteuer sind abweichend von der Bezirksgliederung des § 2 zuständig: 1. im Oberfinanzbezirk Düsseldorf a) das Finanzamt Düsseldorf-Süd zusätzlich für die Bezirke der Finanzämter Düsseldorf-Altstadt, Düsseldorf-Mitte, Düsseldorf-Nord, b) das Finanzamt Oberhausen-Süd zusätzlich für den Bezirke des Finanzamts Oberhausen-Nord 2. im Oberfinanzbezirk Köln das Finanzamt Köln-Altstadt zusätzlich für die Bezirke der Finanzämter Köln-Mitte, Köln-Nord, Köln-Ost, Köln-Porz, Köln-Süd, Köln-West; 3. im Oberfinanzbezirk Münster a) das Finanzamt Bochum-Mitte für den Bezirk des Finanzamts Bochum-Mitte für alle Vorgänge der Grunderwerbsteuer mit einem Posteingangsdatum ab dem 1. Januar 2010, b) das Finanzamt Bochum-Süd für den Bezirk des Finanzamts Bochum-Süd, für den Bezirk des Finanzamts Bochum-Mitte für alle Vorgänge der Grunderwerbsteuer mit einem Posteingangsdatum bis zum 31. Dezember 2009, c) das Finanzamt Dortmund-Ost zusätzlich für die Bezirke der Finanzämter Dortmund-Hörde, Dortmund-West und den Bezirk des Finanzamts Dortmund-Unna, soweit dieser den Stadtbezirk Brackel der Stadt Dortmund umfasst. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5a Grunderwerbsteuerfälle mit gesellschaftsrechtlichem Bezug Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2025 S. 786 § 5a eingefügt durch Verordnung vom 13. September 2025, in Kraft getreten am 1. Januar 2026. (1) Für die Verwaltung der Grunderwerbsteuer ist abweichend von der Bezirksregelung des § 2 und der Großstadtregelung des § 5 das Finanzamt Essen-NordOst für die Bezirke aller Finanzämter des Landes Nordrhein-Westfalen zuständig, soweit es sich um folgende Erwerbsvorgänge handelt: 1. Erwerbsvorgänge nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 des Grunderwerbsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1997 (BGBl. I S. 418, 1804), das zuletzt durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) geändert worden ist, soweit es sich um Umwandlungen nach dem Umwandlungsgesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210; 1995 I S. 428), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, oder um Anwachsungen handelt, 2. Erwerbsvorgänge nach § 1 Absatz 2 des Grunderwerbsteuergesetzes oder 3. Erwerbsvorgänge nach § 1 Absatz 2a bis 3a des Grunderwerbsteuergesetzes. (2) Auf Erwerbsvorgänge im Sinne des Absatzes 1, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 gemäß § 18 oder § 19 des Grunderwerbsteuergesetzes angezeigt oder der Finanzverwaltung erstmalig bekannt wurden, ist die bis zum 31. Dezember 2025 geltende Fassung dieser Verordnung weiter anzuwenden.“ Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Liquiditätsprüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 6 (wieder) eingefügt durch VO vom 25. März 2015 (GV. NRW. S. 349), in Kraft getreten am 1. Mai 2015; neu gefasst durch Verordnung vom 26. September 2016 (GV. NRW. S. 855), in Kraft getreten am 1. Januar 2017; geändert durch Verordnung vom 18. November 2024 (GV. NRW. S. 923), in Kraft getreten am 11. Januar 2025. Für die Durchführung von Liquiditätsprüfungen sind abweichend von der Bezirksgliederung nach § 2 folgende Pool-Finanzämter zuständig: 1. das Finanzamt Aachen-Kreis zusätzlich für die Bezirke der Finanzämter Aachen-Stadt, Grevenbroich, Bergheim, Düren, Erkelenz, Geilenkirchen, Schleiden und Jülich, 2. das Finanzamt Viersen zusätzlich für die Bezirke der Finanzämter Dinslaken, Geldern, Kempen, Kleve, Krefeld, Kamp-Lintfort, Mönchengladbach, Neuss und Wesel, 3. das Finanzamt Steinfurt zusätzlich für die Bezirke der Finanzämter Ahaus, Borken, Coesfeld, Ibbenbüren, Lüdinghausen, Münster-Außenstadt, Münster-Innenstadt und Warendorf, 4. das Finanzamt Detmold zusätzlich für die Bezirke der Finanzämter Bielefeld-Innenstadt, Bünde, Herford, Höxter, Lemgo, Lübbecke, Minden, Paderborn, Warburg, Wiedenbrück, Bielefeld-Außenstadt und Gütersloh, 5. das Finanzamt Arnsberg zusätzlich für die Bezirke der Finanzämter Altena, Brilon, Hagen, Iserlohn, Lippstadt, Lüdenscheid, Meschede, Beckum, Hamm und Soest, 6. das Finanzamt Dortmund-West zusätzlich für die Bezirke der Finanzämter Bochum-Mitte, Dortmund-Hörde, Dortmund-Unna, Dortmund-Ost, Gelsenkirchen, Herne, Witten, Bochum-Süd, Recklinghausen und Marl, 7. das Finanzamt Oberhausen-Süd zusätzlich für die Bezirke der Finanzämter Duisburg-Hamborn, Duisburg-Süd, Duisburg-West, Essen-Süd, Essen-NordOst, Mülheim an der Ruhr, Velbert, Oberhausen-Nord, Bottrop und Hattingen, 8. das Finanzamt Düsseldorf-Mitte zusätzlich für die Bezirke der Finanzämter Düsseldorf-Altstadt, Düsseldorf-Nord, Düsseldorf-Süd, Remscheid, Solingen, Wuppertal-Barmen, Wuppertal-Elberfeld, Hilden, Düsseldorf-Mettmann und Schwelm, 9. das Finanzamt Bergisch Gladbach zusätzlich für die Bezirke der Finanzämter Gummersbach, Köln-Altstadt, Köln-Mitte, Köln-Porz, Köln-Nord, Köln-Ost, Köln-Süd, Köln-West, Wipperfürth und Leverkusen, 10. das Finanzamt Siegburg zusätzlich für die Bezirke der Finanzämter Bonn-Innenstadt, Bonn-Außenstadt, Euskirchen, Sankt Augustin, Brühl, Siegen und Olpe. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Kassenaufgaben in Straf- und Bußgeldverfahren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 7: geändert durch VO vom 25. März 2015 (GV. NRW. S. 349), in Kraft getreten am 1. Mai 2015; Absatz 1 und 2 geändert durch Verordnung vom 10. November 2023 (GV. NRW. S. 1206), in Kraft getreten am 1. Januar 2024; neu gefasst durch Verordnung vom 18. November 2024 (GV. NRW. S. 923), in Kraft getreten am 11. Januar 2025. (1) Für Kassenaufgaben in Straf- und Bußgeldverfahren ist abweichend von der Bezirksgliederung des § 2 das Finanzamt Düsseldorf-Süd für die Bezirke aller Finanzämter des Landes Nordrhein-Westfalen zuständig. (2) Abweichend von Absatz 1 vereinnahmt die Geschäftsstelle des Landesamts zur Bekämpfung der Finanzkriminalität des Landes Nordrhein-Westfalen, im Folgenden LBF NRW, die Geldbeträge nach § 398a der Abgabenordnung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Investmentvermögen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 8 neu gefasst durch Verordnung vom 16. Juli 2015 (GV. NRW. S. 550), in Kraft getreten am 8. August 2015; geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 781), in Kraft getreten am 1. Januar 2019. Für die Besteuerung von und die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen bei 1. Sondervermögen und Kapitalanlagegesellschaften im Sinne des § 1 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2726) in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung, 2. Investmentvermögen im Sinne des § 1 Satz 1 Nummer 1 sowie Kapitalanlagegesellschaften im Sinne des § 2 Absatz 6 des Investmentgesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676) in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung, 3. inländischen Investmentfonds im Sinne des § 1 Absatz 1b Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1f des Investmentsteuergesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676,2724), in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung, 4. Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des § 17 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 des Kapitalanlagegesetzbuches vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), in der jeweils geltenden Fassung, 5. Investmentfonds im Sinne des § 1 Absatz 1 des Investmentsteuergesetzes vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730) in der jeweils geltenden Fassung nach dem Körperschaftsteuergesetz, dem Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167) in der jeweils geltenden Fassung, dem Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386) in der jeweils geltenden Fassung, dem Vermögensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. November 1990 (BGBl. I S. 2467) in der jeweils geltenden Fassung, dem Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften und dem Investmentsteuergesetz sowie die diesbezügliche Körperschaftsteuerzerlegung, die Einheitsbewertung des Betriebsvermögens und die Anteilsbewertung ist abweichend von der Bezirksgliederung des § 2 zuständig a) im Oberfinanzbezirk Düsseldorf das Finanzamt Düsseldorf-Mitte für die Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Düsseldorf, b) im Oberfinanzbezirk Köln und Münster das Finanzamt Köln-Mitte für die Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Köln und Münster. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 REIT-Gesetz - Gesetz über deutsche Immobilien-Aktiengesellschaften mitbörsennotierten Anteilen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Für die Verwaltung der Körperschaftsteuer, des Solidaritätszuschlages, der Umsatzsteuer der Vor-REIT im Sinne des § 2 des REIT-Gesetzes vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 914) in der jeweils geltenden Fassung, für die Verwaltung der Körperschaftsteuer, des Solidaritätszuschlages, der Umsatzsteuer der REIT-Aktiengesellschaften nach dem REIT-Gesetz und Durchführung der §§ 16 bis 18, 20 und 21 des REIT-Gesetzes sowie die Festsetzung und Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages gegenüber Vor-REIT und REIT-Aktiengesellschaften ist abweichend von der Bezirksgliederung des § 2 das Finanzamt Köln-Mitte für die Bezirke aller Finanzämter des Landes Nordrhein-Westfalen zuständig. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Besteuerung der im Ausland ansässigen Werkvertragsunternehmen undWerkvertragsarbeitnehmer Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Für die Besteuerung der im Ausland ansässigen Werkvertragsunternehmen und Werkvertragsarbeitnehmer einschließlich der Verwaltung der Lohnsteuer und der Umsatzsteuer, soweit die Besteuerung nicht nach § 20a der Abgabenordnung oder der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung einem anderen Finanzamt übertragen wurde sind abweichend von der Bezirksgliederung des § 2 zuständig: 1. im Oberfinanzbezirk Düsseldorf das Finanzamt Kleve für die Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Düsseldorf, 2. im Oberfinanzbezirk Köln das Finanzamt Bonn-Innenstadt für die Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Köln, 3. im Oberfinanzbezirk Münster das Finanzamt Dortmund-Unna für die Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Münster. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Besteuerung bei grenzüberschreitender Arbeitnehmerüberlassung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Für die Besteuerung grenzüberschreitender Arbeitnehmerüberlassung ist abweichend von der Bezirksgliederung des § 2 das Finanzamt Düsseldorf-Altstadt für alle Finanzämter des Landes Nordrhein-Westfalen zuständig, soweit es sich nicht um Fälle des § 10 handelt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Durchführung der §§ 2, 5, 7 bis 15 und 18 des Außensteuergesetzes Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 12 neu gefasst durch Verordnung vom 24. August 2023 (GV. NRW. S. 1125), in Kraft getreten am 1. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1125). Für die Durchführung der §§ 2, 5, 7 bis 15 und § 18 des Außensteuergesetzes vom 8. September 1972 (BGBl. I S. 1713) in der jeweils geltenden Fassung ist abweichend von der Bezirksgliederung des § 2 das Finanzamt Dortmund-Unna zuständig. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Umsatzbesteuerung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Nachrichtlich: Auf Grund der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794, 3814) sind zuständig für die Umsatzsteuer der Unternehmer, die ihr Unternehmen a) vom Königreich der Niederlande aus betreiben, das Finanzamt Kleve, b) von der Republik Türkei aus betreiben, das Finanzamt Dortmund-Unna, c) von den Vereinigten Staaten von Amerika aus betreiben, das Finanzamt Bonn-Innenstadt. (1) Für die Umsatzbesteuerung der Unternehmer, die nicht im Erhebungsgebiet ansässig sind und im Erhebungsgebiet auf dem Rhein oder dessen Nebenflüssen Personenschifffahrt betreiben oder Hotelschiffe einsetzen, ist abweichend von der Bezirksgliederung des § 2 das Finanzamt Köln-Ost für die Bezirke aller Finanzämter des Landes Nordrhein-Westfalen zuständig. (2) Für die Umsatzbesteuerung innergemeinschaftlicher Erwerbe neuer Fahrzeuge durch ausländische ständige diplomatische Missionen, berufskonsularische Vertretungen sowie durch ihre ausländischen Mitglieder ist abweichend von der Bezirksgliederung des § 2 das Finanzamt Bonn-Außenstadt für die Bezirke aller Finanzämter des Landes Nordrhein-Westfalen zuständig. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Erstattung der Zulagen für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen nach dem Berlinförderungsgesetz (Anträge der Agenturen für Arbeit) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Für die Bearbeitung der A

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.