Nordrhein-Westfalen

Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (APO-GOSt)

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Quellenkennung: 87f64418-b026-4e63-aaae-8221d341bb28. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 05.10.1998 Fassung Gültig ab 01.08.2025 Gültig bis 31.07.2027

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ndigkeiten fest. Sie beschließt über den Rücktritt und die Wiederholung gemäß § 19 und § 23. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Rücktritt und Wiederholung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 1, 15, 17, 19, 22, 30 und 31 geändert durch VO vom 12. März 2009 (GV. NRW. S. 178), in Kraft getreten am 1. August 2010. (1) Wer in dem ersten Jahr der Qualifikationsphase nicht mehr erfolgreich mitarbeiten kann, kann bis zum Ende des ersten Halbjahres der Qualifikationsphase auf Antrag in die Einführungsphase zurücktreten. Die Leistungsbewertungen im ersten Durchgang des zweiten und dritten Halbjahres der gymnasialen Oberstufe und die Entscheidung über die Versetzung in die Qualifikationsphase werden unwirksam. Am Ende des zweiten Halbjahres der Einführungsphase wird erneut über die Versetzung in die Qualifikationsphase entschieden. (2) Eine Wiederholung des ersten Jahres der Qualifikationsphase oder des zweiten und dritten Halbjahres der Qualifikationsphase ist unter folgenden Voraussetzungen möglich oder notwendig: 1. Wer am Ende des zweiten oder dritten Halbjahres der Qualifikationsphase in zwei der belegten Leistungskurse vier oder weniger Punkte der einfachen Wertung erreicht hat oder wessen Zulassung zur Abiturprüfung im Grundkursbereich gefährdet erscheint, kann auf Antrag die beiden ersten Halbjahre oder das zweite und dritte Halbjahr der Qualifikationsphase wiederholen. 2. Wer am Ende des zweiten oder dritten Halbjahres der Qualifikationsphase in vier der belegten Leistungskurse vier oder weniger Punkte der einfachen Wertung erreicht hat, muss die beiden zuletzt besuchten Halbjahre wiederholen. Die betreffende Jahrgangsstufe muss ebenfalls wiederholt werden, wenn in einem Leistungskurs null Punkte erreicht wurden oder wenn feststeht, dass Leistungsausfälle im Grundkursbereich bis zur Zulassung nicht mehr aufholbar sind. 3. Die Leistungsbewertungen im ersten Durchgang der wiederholten Halbjahre werden unwirksam. (3) Wer nach der Wiederholung des ersten Jahres der Qualifikationsphase nicht wenigstens in einem der vier belegten Leistungskurse fünf Punkte der einfachen Wertung erreicht oder wer einen Leistungskurs mit null Punkten abgeschlossen hat, muss die gymnasiale Oberstufe verlassen. Dies gilt auch, wenn feststeht, dass Leistungsausfälle im Grundkursbereich nicht mehr aufholbar sind oder wenn am Ende des dritten Halbjahres der Qualifikationsphase feststeht, dass die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt werden können. Zweiter Teil Ordnung der Abiturprüfung 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Zweck der Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Durch die Abiturprüfung wird festgestellt, ob die Schülerin oder der Schüler das Ziel des Bildungsganges erreicht hat. Mit dem Bestehen der staatlichen Abschlussprüfung wird die allgemeine Hochschulreife zuerkannt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 Ort, Zeit und Gliederung der Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 21 und 28 zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 22. Mai 2019 (GV. NRW. S. 229), in Kraft getreten am 1. Juni 2019. (1) Die Abiturprüfung findet an den öffentlichen und den als Ersatzschulen nach § 100 Absatz 4 des Schulgesetzes NRW genehmigten Gymnasien und Gesamtschulen mit gymnasialer Oberstufe am Ende der Qualifikationsphase statt. Sie besteht aus einer schriftlichen und mündlichen Prüfung. (2) Im ersten bis dritten Abiturfach wird schriftlich und gegebenenfalls mündlich, im vierten Abiturfach wird mündlich geprüft. (3) An die Stelle der schriftlichen Abiturprüfung tritt im Fach Sport als zweitem Abiturprüfungsfach eine Fachprüfung. Die Fachprüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfungsarbeit und aus einer praktischen Prüfung. (4) In den Prüfungsfächern Kunst und Musik kann auch eine praktisch-gestalterische Aufgabe Bestandteil der Prüfung sein. (5) Die Termine für die schriftliche Abiturprüfung werden durch die oberste Schulaufsichtsbehörde bestimmt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22 Prüfungsanforderungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 1, 15, 17, 19, 22, 30 und 31 geändert durch VO vom 12. März 2009 (GV. NRW. S. 178), in Kraft getreten am 1. August 2010. In der Abiturprüfung sollen die Schülerinnen und Schüler nachweisen, dass sie grundlegende Kenntnisse und Einsichten in ihren Prüfungsfächern erworben haben, fachspezifische Methoden selbständig anwenden können und offen für fachübergreifende Perspektiven sind. Die Aufgabenstellung in der Abiturprüfung muss den Richtlinien und Lehrplänen für den Unterricht in der gymnasialen Oberstufe entsprechen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23 Rücktritt, Erkrankung, Versäumnis Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 18, 23, 33 und 43 zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Mai 2016 (GV. NRW. S. 245), in Kraft getreten am 28. Mai 2016. (1) Eine Schülerin oder ein Schüler kann auf Antrag bis zur Zulassungsentscheidung (§ 30) von der Abiturprüfung zurücktreten, wenn die Höchstverweildauer (§ 2 Abs. 1) dadurch nicht überschritten wird. § 19 Absatz 1 Satz1 gilt entsprechend. Bei Rücktritt wird das zweite Jahr der Qualifikationsphase gemäß § 31 wiederholt. Bei einem Rücktritt nach der Zulassungsentscheidung gilt die Prüfung als nicht bestanden. (2) Wer unmittelbar vor oder während der Abiturprüfung erkrankt, kann nach Genesung die gesamte Prüfung oder den noch fehlenden Teil der Prüfung nachholen. Bereits abgelegte Teile der Prüfung werden gewertet. Gleiches gilt für Prüflinge, die aus nicht von ihnen zu vertretenden Gründen die gesamte Prüfung oder einen Teil der Prüfung versäumen. Im Krankheitsfall hat der Prüfling unverzüglich ein ärztliches Attest vorzulegen, im Übrigen sind die Gründe für das Versäumnis unverzüglich dem Zentralen Abiturausschuss schriftlich mitzuteilen; andernfalls gilt die Prüfung als nicht bestanden oder wird der fehlende Prüfungsteil wie eine ungenügende Leistung gewertet. (3) Versäumt ein Prüfling Teile der Prüfung aus einem von ihm zu vertretenden Grund, so wird dieser Prüfungsteil wie eine ungenügende Leistung bewertet. Die Entscheidung trifft der Zentrale Abiturausschuss. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 24 Verfahren bei Täuschungshandlungenund anderen Unregelmäßigkeiten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 24 geändert durch Art. 1 d. VO v. 5. Mai 2006 (GV. NRW. S. 222); in Kraft getreten am 14. Juni 2006. (1) Für das Verfahren bei Täuschungshandlungen gilt § 13 Abs. 6 entsprechend. In besonders schweren Fällen kann der Prüfling von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden. (2) Werden Täuschungshandlungen erst nach Abschluss der Prüfung festgestellt, kann die obere Schulaufsichtsbehörde in besonders schweren Fällen innerhalb von zwei Jahren die Prüfung als nicht bestanden und das Zeugnis für ungültig erklären. (3) Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung so schwerwiegend, dass es nicht möglich ist, seine Prüfung oder die anderer Prüflinge ordnungsgemäß durchzuführen, kann er von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden. (4) Die Entscheidung in den Fällen der Absätze 1 und 3 trifft der Zentrale Abiturausschuss. Sie bedarf der Bestätigung durch die obere Schulaufsichtsbehörde. Bestätigt die obere Schulaufsichtsbehörde den Ausschluss, gilt die Prüfung als nicht bestanden. (5) Wird in einem Teil der Prüfung die Leistung verweigert, gilt § 13 Abs. 4. 2. Abschnitt Prüfungsausschüsse Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 25 Zentraler Abiturausschuss Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Für jede Abiturprüfung wird ein Zentraler Abiturausschuss gebildet, der aus mindestens drei, höchstens vier Mitgliedern besteht. (2) Dem Zentralen Abiturausschuss gehören an: 1. die oder der Vorsitzende; 2. die Schulleiterin oder der Schulleiter oder in begründeten Fällen die Vertreterin oder der Vertreter; 3. die Oberstufenkoordinatorin oder der Oberstufenkoordinator oder die Vertreterin oder der Vertreter oder eine andere von der oder dem Vorsitzenden berufene Lehrkraft; 4. die Beratungslehrerin oder der Beratungslehrer des Prüflings oder eine andere von der oder dem Vorsitzenden berufene Lehrkraft. (3) Den Vorsitz des Zentralen Abiturausschusses hat grundsätzlich die für die Schule zuständige schulfachliche Dezernentin oder der zuständige schulfachliche Dezernent. In Ausnahmefällen kann die obere Schulaufsichtsbehörde eine andere schulfachliche Dezernentin oder einen anderen schulfachlichen Dezernenten bestellen. Nimmt die obere Schulaufsichtsbehörde den Vorsitz nicht wahr, so übernimmt die Schulleiterin oder der Schulleiter oder in begründeten Fällen die Vertreterin oder der Vertreter den Vorsitz. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann Schulleiterinnen oder Schulleiter an anderen als den von ihnen geleiteten Schulen als Vorsitzende einsetzen. (4) Ein Mitglied der obersten Schulaufsichtsbehörde kann den Vorsitz übernehmen. (5) Bis zur mündlichen Prüfung nimmt in der Regel die Schulleiterin oder der Schulleiter oder in begründeten Fällen die Vertreterin oder der Vertreter den Vorsitz wahr. (6) Die oder der Vorsitzende des Zentralen Abiturausschusses beauftragt ein Mitglied mit der Schriftführung. (7) Die oder der Vorsitzende des Zentralen Abiturausschusses muss beide Staatsprüfungen für ein Lehramt abgelegt haben und die Befähigung zum Lehramt am Gymnasium besitzen oder mit der Befähigung zum Lehramt für die Sekundarstufe II die Berechtigung erworben haben, ein Fach in der gymnasialen Oberstufe zu unterrichten. (8) Die oder der Vorsitzende des Zentralen Abiturausschusses kann Entscheidungen dieses Ausschusses und Entscheidungen der Fachprüfungsausschüsse beanstanden und die Entscheidung der oberen Schulaufsichtsbehörde herbeiführen. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 26 Fachprüfungsausschüsse Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 26 und § 37 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. April 2020 (GV. NRW. S. 333), in Kraft getreten am 1. August 2020. (1) Für die einzelnen Prüfungsfächer in der mündlichen Prüfung bildet die oder der Vorsitzende des Zentralen Abiturausschusses jeweils einen oder mehrere Fachprüfungsausschüsse. Bei Kursen, die schulübergreifend angeboten werden, wird der Fachprüfungsausschuss an der Schule gebildet, an der der Kurs stattfindet. (2) Jeder Fachprüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern: 1. der oder dem Vorsitzenden; 2. der Fachprüferin oder dem Fachprüfer; 3. der Schriftführerin oder dem Schriftführer. (3) Soweit nicht die oder der Vorsitzende des Zentralen Abiturausschusses selbst oder eine Fachdezernentin oder ein Fachdezernent der oberen Schulaufsichtsbehörde oder eine Beauftragte oder ein Beauftragter der obersten Schulaufsichtsbehörde den Vorsitz übernimmt, führt in der Regel eine Lehrkraft der Schule den Vorsitz. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann auch eine Lehrkraft einer anderen Schule mit dem Vorsitz beauftragen. Die oder der Vorsitzende des Fachprüfungsausschusses muss beide Staatsprüfungen für ein Lehramt (Lehramtsprüfungen) abgelegt haben und die Befähigung zum Lehramt am Gymnasium besitzen oder mit der Befähigung zum Lehramt für die Sekundarstufe II die Berechtigung erworben haben, ein Fach in der gymnasialen Oberstufe zu unterrichten. (4) Fachprüferin oder Fachprüfer ist in der Regel die Fachlehrkraft, die die Schülerin oder den Schüler im letzten Halbjahr der Qualifikationsphase unterrichtet hat. Die Fachprüferin oder der Fachprüfer muss in der Regel in dem jeweiligen Fach die Lehramtsprüfungen abgelegt haben und die Befähigung zum Lehramt am Gymnasium oder für die Sekundarstufe II besitzen. Fachprüferin oder Fachprüfer kann auch eine Lehrkraft sein, der eine unbefristete Unterrichtserlaubnis für die Sekundarstufe II in dem Fach zuerkannt worden ist (Zertifikatskurs). (5) Schriftführerin oder Schriftführer ist in der Regel eine Lehrkraft der Schule, die das Fach nach Möglichkeit in der Qualifikationsphase unterrichtet hat. Die Schriftführerin oder der Schriftführer soll in dem jeweiligen Fach die Lehramtsprüfungen abgelegt haben und die Befähigung zum Lehramt am Gymnasium oder für die Sekundarstufe II besitzen. (6) Die Dezernentin oder der Dezernent oder die oder der Beauftragte der obersten Schulaufsichtsbehörde ist berechtigt, Vertreterinnen und Vertreter einer Schulaufsichtsbehörde sowie Lehrkräfte einer anderen Schule zu Mitgliedern des Fachprüfungsausschusses zu bestellen. Die Absätze 4 und 5 gelten entsprechend. (7) Die oder der Vorsitzende des Fachprüfungsausschusses kann Entscheidungen dieses Ausschusses gemäß § 25 Abs. 8 beanstanden. Wird der Vorsitz des Fachprüfungsausschusses durch eine Vertreterin oder einen Vertreter der oberen oder obersten Schulaufsichtsbehörde wahrgenommen, entfällt das Beanstandungsrecht der oder des Vorsitzenden des Zentralen Abiturausschusses gegen Entscheidungen dieses Fachprüfungsausschusses. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 27 Stimmberechtigung, Beschlussfassung, Gäste Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 27 und 41 zuletzt geändert durch VO vom 12. März 2009 (GV. NRW. S. 178), in Kraft getreten am 1. August 2010. (1) Die Mitglieder der gemäß § 25 und § 26 eingerichteten Ausschüsse sind stimmberechtigt. (2) Der Zentrale Abiturausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder, unter ihnen die oder der Vorsitzende, anwesend sind. (3) Fachprüfungsausschüsse sind nur beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. (4) Alle Ausschüsse beschließen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Im Zentralen Abiturausschuss gibt bei Stimmengleichheit die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. (5) Bei Zweifeln, ob ein Mitglied von der Mitwirkung in einem Ausschuss auf Grund von § 20 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG. NRW.) ausgeschlossen ist oder bei Besorgnis der Befangenheit (§ 21 VwVfG. NRW.) entscheidet die oder der Vorsitzende des Zentralen Abiturausschusses; ist die oder der Vorsitzende selbst betroffen, entscheidet die obere Schulaufsichtsbehörde. Wird das Mitglied eines Fachprüfungsausschusses von der Mitwirkung entbunden, so ist ein neues Mitglied zu berufen. (6) Es sind berechtigt, bei mündlichen Prüfungen und der entsprechenden Beratung und Beschlussfassung anwesend zu sein: 1. nicht an der Prüfung beteiligte Lehrkräfte, Studienreferendarinnen oder Studienreferendare und Lehramtsanwärterinnen oder Lehramtsanwärter der Schule, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann Lehrkräften anderer Schulen die Teilnahme ermöglichen, sofern ein dienstliches Interesse gegeben ist; 2. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Schulträgers; 3. Vertreterinnen oder Vertreter der oberen und der obersten Schulaufsichtsbehörde. (7) Die oder der Vorsitzende der Schulpflegschaft oder deren Vertretung kann bei der mündlichen Prüfung zuhören. Mit Zustimmung der Prüflinge kann die oder der Vorsitzende des Zentralen Abiturausschusses Schülerinnen und Schüler des ersten Jahres der Qualifikationsphase als Gäste zulassen. (8) Die Mitglieder der Ausschüsse und die Gäste sind zur Verschwiegenheit über alle Prüfungsvorgänge zu verpflichten. 3. Abschnitt Gesamtqualifikation Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 28 Anrechnung der Kurse für die Gesamtqualifikation Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 21 und 28 zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 22. Mai 2019 (GV. NRW. S. 229), in Kraft getreten am 1. Juni 2019. (1) In der Qualifikationsphase sind als Block I die Leistungen aus allen 30 bis 32 anrechenbaren Grundkursen und acht anrechenbaren Leistungskursen nachzuweisen und der Nachweis über die gemäß § 11 zu belegenden Pflichtkurse zu erbringen. Nach Festlegung durch die Schülerin oder den Schüler sind 35 bis 40 Halbjahresergebnisse in Block I einzubringen, darunter die Kurse gemäß Absatz 2 bis 6. Mit der Punktzahl Null abgeschlossene Kurse gelten als nicht belegt; sie sind nicht anrechenbar. (2) In den vier Abiturfächern sind jeweils vier Kurse in Block I einzubeziehen. (3) Alle Kurse, die gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 sowie § 11 Abs. 3, 4 und 6 belegt werden müssen, werden in Block I einbezogen, soweit sie nicht schon als Kurse in den Abiturfächern einzubringen sind. (4) Schülerinnen und Schüler, die in der Sekundarstufe I keinen Unterricht in einer zweiten Fremdsprache erhalten haben und die ihre fremdsprachlichen Pflichtbedingungen bis zum Ende des letzten Halbjahres der Qualifikationsphase durch ihre aus der Sekundarstufe I fortgeführte Fremdsprache erfüllen, müssen die beiden in dem zweiten Jahr der Qualifikationsphase belegten Kurse der in der Einführungsphase neu einsetzenden Fremdsprache in Block I einbringen (§ 11 Abs. 2 Nr. 3). (5) Schülerinnen und Schüler, die in der Sekundarstufe I keinen Unterricht in einer zweiten Fremdsprache erhalten haben und die ihre fortgeführte erste Fremdsprache am Ende der Einführungsphase abschließen, müssen die vier Halbjahreskurse der Qualifikationsphase der in der Einführungsphase begonnenen neu einsetzenden Fremdsprache einbringen (§ 11 Abs. 2 Nr. 3). (6) Aus den gemäß § 11 Abs. 5 belegten Kursen müssen die zwei Halbjahreskurse des zweiten Jahres der Qualifikationsphase in Block I eingebracht werden. (7) Im dritten und vierten Abiturfach können im Rahmen der anzurechnenden Grundkurse gemäß Absatz 1 bis zu sechs Grundkurse einem Fach angehören. (8) In den übrigen Grundkursfächern - außer Sport - können bis zu fünf Kurse einem Fach angehören. Insgesamt dürfen nicht mehr als zwei instrumentalpraktische oder zwei vokalpraktische Grundkurse oder zwei Grundkurse in Literatur angerechnet werden. (9) Inhaltsgleiche Kurse können nur einmal in Block I eingebracht werden. (10) Der Projektkurs kann im Umfang von zwei Halbjahreskursen auf die Grundkurse gemäß Absatz 1 angerechnet werden. Er kann entweder in doppelter Wertung der Abschlussnote gemäß § 14 Absatz 7 oder als besondere Lernleistung in die Gesamtqualifikation eingebracht werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 29 Gesamtqualifikation Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 12, 16 und 29 zuletzt geändert durch VO vom 12. März 2009 (GV. NRW. S. 178), in Kraft getreten am 1. August 2010. (1) Bei der Feststellung der Gesamtqualifikation wird das Punktsystem gemäß § 16 Abs. 2 angewendet. (2) Als Gesamtqualifikation sind höchstens 900 Punkte erreichbar, und zwar in Block I höchstens 600 Punkte und im Abiturbereich als Block II höchstens 300 Punkte. Der Abiturbereich umfasst die vier Prüfungsergebnisse in den Prüfungsfächern in fünffacher Wertung. Wird eine besondere Lernleistung erbracht (§ 17), werden die Prüfungsergebnisse in den Prüfungsfächern vierfach gewertet und das Ergebnis der besonderen Lernleistung in vierfacher Wertung hinzugezählt. Wird im ersten bis dritten Abiturfach sowohl schriftlich als auch mündlich geprüft, wird das Endergebnis im Verhältnis von 2 (schriftlich) zu 1 (mündlich) aus den Ergebnissen der beiden Prüfungsteile gebildet. Ein Leistungsausgleich zwischen den zwei Bereichen ist nicht möglich. Die Abiturprüfung ist bestanden, wenn die Bedingungen gemäß den Absätzen 3 und 4 erfüllt sind. (3) Für Block I gelten folgende Bedingungen: 1. Die Leistungen in den 27 bis 32 Grundkursen gemäß § 28 werden in einfacher Wertung, die Leistungen in den acht Leistungskursen in zweifacher Wertung angerechnet. Werden 35 bis 37 Halbjahresergebnisse eingebracht, dürfen in höchstens sieben Kursen vier oder weniger Punkte erreicht werden. Werden 38 bis 40 Halbjahresergebnisse eingebracht, dürfen in höchstens acht Kursen vier oder weniger Punkte erreicht werden. Unter den Kursen mit vier oder weniger Punkten dürfen jeweils nicht mehr als drei Leistungskurse sein. 2. In der Gesamtheit der in Block I anzurechnenden Kurse müssen mindestens 200 Punkte erreicht sein. (4) Für den Abiturbereich gelten folgende Bedingungen: 1. Wird keine besondere Lernleistung gemäß § 17 eingebracht, müssen mindestens in zwei Prüfungsfächern, darunter einem Leistungskursfach, im Abiturbereich  mindestens jeweils 25 Punkte erreicht sein. 2. Wird eine besondere Lernleistung gemäß § 17 eingebracht, müssen mindestens in zwei Prüfungsfächern, darunter einem Leistungskursfach, im Abiturbereich mindestens jeweils 20 Punkte erreicht sein. 3. Im Abiturbereich gemäß Absatz 2 müssen insgesamt mindestens 100 Punkte erreicht sein. (5) Die Gesamtpunktzahl in Block I wird nach folgender Formel berechnet; ein nicht ganzzahliges Ergebnis wird mathematisch gerundet: EI = P . 40         S Dabei sind: E I = (Gesamt-)Ergebnis Block I P = Erzielte Punkte in den eingebrachten Fächern in vier Schulhalbjahren S = Anzahl der Schulhalbjahresergebnisse (doppelt gewichtete Fächer zählen auch hier doppelt). 4. Abschnitt Zulassung zur Abiturprüfung, Ablauf und Verfahren der Abiturprüfung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 30 Zulassung zur Abiturprüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 1, 15, 17, 19, 22, 30 und 31 geändert durch VO vom 12. März 2009 (GV. NRW. S. 178), in Kraft getreten am 1. August 2010. (1) Über die Zulassung zur Abiturprüfung entscheidet der Zentrale Abiturausschuss in der Ersten Konferenz. (2) Zuzulassen ist, wer die Bedingungen gemäß § 28 und § 29 Absatz 3 erfüllt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 31 Verfahren bei Nichtzulassung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 1, 15, 17, 19, 22, 30 und 31 geändert durch VO vom 12. März 2009 (GV. NRW. S. 178), in Kraft getreten am 1. August 2010. (1) Wer nicht zur Abiturprüfung zugelassen wird, wiederholt das zweite Jahr der Qualifikationsphase, sofern die Verweildauer (§ 2 Abs. 1) dadurch nicht überschritten wird. (2) Am Ende des Wiederholungsjahres wird erneut über die Zulassung entschieden. Leistungsbewertungen aus dem ersten Durchgang des zweiten Jahres der Qualifikationsphase werden unwirksam. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 32 Fächer der schriftlichen Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 14 und 32 zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. März 2023 (GV. NRW. S. 217), in Kraft getreten am 1. August 2023. (1) Im ersten bis dritten Abiturfach ist von jeder Schülerin und jedem Schüler je eine schriftliche Arbeit anzufertigen. (2) Die Dauer der schriftlichen Prüfung in den Leistungskursfächern und dem dritten Abiturfach legt die oberste Schulaufsichtsbehörde durch Runderlass fest. Dies gilt auch für eventuelle Arbeitszeitverlängerungen für Schülerexperimente, praktische Arbeiten oder Gestaltungsaufgaben. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 33 Aufgaben und Verfahren für die schriftliche Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 18, 23, 33 und 43 zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Mai 2016 (GV. NRW. S. 245), in Kraft getreten am 28. Mai 2016. (1) Die Prüfungsaufgaben für die schriftlichen Prüfungen werden von der obersten Schulaufsichtsbehörde landeseinheitlich gestellt. Über Ausnahmen entscheidet die oberste Schulaufsichtsbehörde unter Festlegung besonderer Verfahrensregelungen. Die Aufgaben werden auf der Grundlage der Lehrpläne für die gymnasiale Oberstufe erstellt; sie entstammen der Qualifikationsphase und umfassen unterschiedliche Sachgebiete. (2) Den Schülerinnen und Schülern werden nac

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.