Nordrhein-Westfalen

Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (APO-GOSt)

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Quellenkennung: 87f64418-b026-4e63-aaae-8221d341bb28. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 05.10.1998 Fassung Gültig ab 01.08.2025 Gültig bis 31.07.2027

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h Maßgabe der Lehrpläne und im Rahmen der jährlichen Vorgaben zu den unterrichtlichen Voraussetzungen für die schriftlichen Prüfungen im Abitur bei den Prüfungsarbeiten Wahlmöglichkeiten eröffnet. (3) Soweit die Schule aus den zentral gestellten Aufgaben eine Auswahl treffen muss, geschieht dies durch die Fachlehrkraft (§ 34 Abs. 1 Satz 1) zu dem von der obersten Schulaufsichtsbehörde bestimmten Zeitpunkt vor Beginn der Prüfung. Für Schülerinnen und Schüler aus demselben Kurs müssen dieselben Aufgaben ausgewählt werden. Über Ausnahmen entscheidet die oberste Schulaufsichtsbehörde. Besondere Regelungen für das Fach Religionslehre können durch Verwaltungsvorschriften getroffen werden. (4) Den Aufgaben werden Lösungserwartungen und Regelungen zur Gewichtung von Teilleistungen beigegeben, aus denen sich die erreichbare Punktsumme für die Klausur ergibt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 34 Beurteilung der schriftlichen Arbeiten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 34 zuletzt geändert durch Artikel 1 der VO v. 14.6.2007 (GV. NRW. S. 288), in Kraft getreten am 18. Juli 2007. (1) Die schriftliche Prüfungsarbeit wird von der zuständigen Fachlehrkraft in einem vorgegebenen kriteriengeleiteten Beurteilungsverfahren (§ 33 Abs. 4) korrigiert. Einer aus der Summe der erbrachten Teilleistungen ermittelten Punktsumme wird eine Note, gegebenenfalls mit Tendenz, zugeordnet. (2) Jede Arbeit wird von einer zweiten, von der oberen Schulaufsichtsbehörde beauftragten Fachlehrkraft korrigiert und bewertet. Sofern die Bewertungen der Fachlehrkräfte voneinander abweichen, wird die abschließende Note wie folgt ermittelt: 1. Bei einer Abweichung bis zu drei Notenpunkten (§ 16 Abs. 2) aus dem arithmetischen Mittel der den jeweiligen Notenurteilen zugrunde liegenden Punktsummen (Absatz 1), 2. bei Abweichungen um vier Notenpunkte und mehr durch Entscheidung einer dritten, von der oberen Schulaufsichtsbehörde beauftragten Fachlehrkraft, innerhalb der Bandbreite der vorherigen Bewertungen. (3) Gehäufte Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit in der deutschen Sprache und gegen die äußere Form führen gemäß § 13 Abs. 2 zu einer Absenkung um bis zu zwei Notenpunkte. Sofern die Bewertungen der Fachlehrkräfte voneinander abweichen, ergibt sich die abschließende Note aus dem arithmetischen Mittel der Notenurteile. Es wird mathematisch gerundet. Im Fall von Absatz 2 Nr. 2 entscheidet die dritte beauftragte Fachlehrkraft. (4) Die Fachprüfung im Fach Sport als Leistungskursfach (§ 21 Abs. 3) wird mit einer Gesamtnote, gegebenenfalls unter Angabe der Tendenz, abgeschlossen. Sie wird vom Fachprüfungsausschuss gleichwertig aus der Note der schriftlichen Arbeit und aus der Note für die Prüfungsleistungen in der praktischen Prüfung gebildet. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 35 Fächer der mündlichen Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Das von der Schülerin oder dem Schüler gewählte vierte Abiturfach ist verpflichtendes Fach der mündlichen Prüfung. Die drei Fächer der schriftlichen Prüfung können Fächer der mündlichen Prüfung sein. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 36 Mündliche Prüfung im ersten bis dritten Abiturfach Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 13, § 36 zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. April 2020 (GV. NRW. S. 333), in Kraft getreten am 1. August 2020. (1) Der Zentrale Abiturausschuss legt in einer Konferenz auf Grund der Ergebnisse in den schriftlichen Prüfungsarbeiten im ersten bis dritten Abiturfach und der mündlichen Prüfung im vierten Abiturfach fest, in welchen Fächern der schriftlichen Abiturprüfung der Prüfling mündlich geprüft wird. (2) Mündliche Prüfungen im ersten bis dritten Abiturfach sind anzusetzen, wenn das Bestehen der Abiturprüfung gefährdet ist, weil die Mindestbedingungen gemäß § 29 Absatz 4 nicht erfüllt sind. (3) Wer nicht nach Absatz 2 geprüft wird, kann sich freiwillig zur mündlichen Prüfung im ersten bis dritten Abiturfach melden. (4) Wird ein Prüfling in mehreren Fächern geprüft, bestimmt er die Reihenfolge. (5) Eine mündliche Prüfung wird nicht angesetzt oder nicht mehr durchgeführt, wenn auf Grund der vorliegenden Ergebnisse im Abiturbereich auch bei Erreichen der Höchstpunktzahlen in der mündlichen Prüfung im ersten bis dritten Abiturfach ein Bestehen des Abiturs nicht mehr möglich ist. Die Abiturprüfung gilt in diesem Fall als nicht bestanden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 37 Verfahren bei der mündlichen Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 26 und § 37 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. April 2020 (GV. NRW. S. 333), in Kraft getreten am 1. August 2020. (1) Schülerinnen und Schüler, für die gemäß § 36 Abs. 2 mündliche Prüfungen angesetzt worden sind, werden nur in so vielen Fächern geprüft, wie es zur Erfüllung der Mindestbedingungen für das Bestehen der Abiturprüfung erforderlich ist. Sie können jedoch auf eigenen Wunsch in den übrigen zur Prüfung angesetzten Fächern geprüft werden. (2) Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, zum angegebenen Termin zur jeweiligen Prüfung anwesend zu sein; andernfalls gilt § 23 Abs. 3. (3) Die Vorbereitungszeit beträgt in der Regel 30 Minuten. Falls die Prüfungsaufgabe in einem naturwissenschaftlichen Fach, in Ernährungslehre, Informatik oder Technik einen experimentellen oder praktischen Anteil, im Fach Musik eine Höraufgabe, im Fach Kunst eine Gestaltungsaufgabe enthält, kann die Vorbereitungszeit angemessen verlängert werden. (4) Zur Vorbereitung der mündlichen Prüfung in den Abiturfächern treten die Fachprüfungsausschüsse zu Konferenzen zusammen. Die oder der Vorsitzende des Fachprüfungsausschusses prüft, ob die Aufgabenstellung mit den Prüfungsanforderungen (§ 22 Abs. 1) sowie mit § 38 Abs. 1 und 3 übereinstimmt. Sie oder er entscheidet über die erforderlichen Änderungen nach Beratung mit den Mitgliedern des Fachprüfungsausschusses. (5) Bis zu drei Prüflingen kann - insbesondere im vierten Abiturfach - dieselbe Aufgabe gestellt werden, wenn die gleichen unterrichtlichen Voraussetzungen gegeben sind. (6) Die mündliche Prüfung wird grundsätzlich von der Fachprüferin oder dem Fachprüfer (§ 26 Abs. 4) durchgeführt. Die oder der Vorsitzende des Fachprüfungsausschusses hat das Recht, Fragen an den Prüfling zu richten und die Prüfung zeitweise selbst zu übernehmen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 38 Gestaltung der mündlichen Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 38 zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 29. Januar 2021 (GV. NRW. S. 112), in Kraft getreten am 13. Februar 2021. (1) Für jede Prüfung ist dem Prüfling eine neue, begrenzte Aufgabe zu stellen. Die Aufgabe einschließlich der gegebenenfalls notwendigen Texte wird schriftlich vorgelegt. Es ist nicht zulässig, gleichzeitig zwei oder mehrere voneinander abweichende Aufgaben zu stellen oder zwischen mehreren Aufgaben wählen zu lassen. Erklärt der Prüfling bei der Aufgabenstellung oder innerhalb der Vorbereitungszeit, dass er die gestellte Aufgabe nicht bearbeiten kann, und sind die Gründe dafür nicht von ihm zu vertreten, legt der Zentrale Abiturausschuss einen neuen Termin für die Prüfung fest. Für den neuen Prüfungstermin gelten die Verfahrensvorgaben gemäß § 37 Absatz 4. (2) Ist der Prüfling nicht imstande, die gestellte Aufgabe zu lösen, so kann die Prüferin oder der Prüfer Hilfen geben. (3) Die mündliche Prüfung darf sich nicht auf das Sachgebiet eines Kurshalbjahres beschränken. Sie darf keine Wiederholung der Inhalte einer anderen in der Qualifikationsphase und im Abiturbereich bereits erbrachten Leistung sein. Die mündliche Prüfung dauert in der Regel mindestens 20, höchstens 30 Minuten. Sie besteht aus einem ersten und einem zweiten Prüfungsteil, wobei beide Prüfungsteile ungefähr den gleichen zeitlichen Umfang haben. (4) Im ersten Prüfungsteil soll der Prüfling selbständig die vorbereitete Aufgabe in zusammenhängendem Vortrag lösen. Im zweiten Prüfungsteil sollen vor allem größere fachliche und fachübergreifende Zusammenhänge in einem Prüfungsgespräch angesprochen werden. Es ist nicht zulässig, zusammenhanglose Einzelfragen aneinander zu reihen. (5) Im Fach Sport als viertes Abiturprüfungsfach ergibt sich die Note der praktischen Prüfung gleichwertig aus den Notenergebnissen des ersten und zweiten Prüfungsteils. Die Note der Fachprüfung ergibt sich gleichwertig aus den Notenergebnissen der praktischen und der mündlichen Prüfung. Nicht ganzzahlige Ergebnisse der praktischen Prüfung und der Fachprüfung werden mathematisch gerundet. (6) Der Fachprüfungsausschuss berät über die einzelnen Prüfungsleistungen und setzt die Note, gegebenenfalls mit Tendenz, fest. Die Fachprüferin oder der Fachprüfer schlägt die Note für die Prüfungsleistung vor. Die Mitglieder des Fachprüfungsausschusses stimmen über diesen Vorschlag ab (§ 27 Abs. 4). 5. Abschnitt Abschluss der Abiturprüfung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 39 Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 39 Absatz 2 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. November 2021 (GV. NRW. S. 1239), in Kraft getreten am 1. Dezember 2021. (1) Nach Beendigung der mündlichen Prüfung stellt der Zentrale Abiturausschuss die Prüfungsergebnisse fest und errechnet die Gesamtpunktzahl für den Abiturbereich gemäß § 29. (2) Hat die Schülerin oder der Schüler die Bedingungen gemäß § 29 erfüllt, erklärt der Zentrale Abiturausschuss die Abiturprüfung für bestanden und erkennt die allgemeine Hochschulreife zu, die in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland anerkannt ist. (3) Die Beschlüsse des Zentralen Abiturausschusses werden den Schülerinnen und Schülern bekanntgegeben. (4) Schülerinnen und Schülern, denen die allgemeine Hochschulreife zuerkannt worden ist (Absatz 2), erhalten ein "Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife". Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 40 Weitere Berechtigungen und Abschlüsse Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 40 zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 23. März 2022 (GV. NRW S. 405), in Kraft getreten am 1. August 2022. (1) Latinum, Graecum und Hebraicum werden mit dem Abgangs- oder Abschlusszeugnis zuerkannt. Die Bedingungen für die Zuerkennung legt die oberste Schulaufsichtsbehörde durch Verwaltungsvorschriften fest. (2) Schülerinnen und Schüler, die nicht über den entsprechenden Abschluss verfügen, erwerben am Ende der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe den Erweiterten Ersten Schulabschluss, wenn die Voraussetzungen gemäß den §§ 22 Absatz 1, 25 Absatz 1 und 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I erfüllt sind. Der Mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife) wird ihnen zuerkannt, wenn sie am Ende der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe die Versetzungsanforderungen gemäß § 22 Absatz 1 und § 26 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I erfüllen. (3) Schülerinnen und Schüler, die nicht über den entsprechenden Abschluss verfügen, können am Ende der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe eine Nachprüfung ablegen, um nachträglich einen Abschluss nach Absatz 2 zu erwerben. Die Zulassung zur Nachprüfung ist auszusprechen, wenn die Verbesserung um eine Notenstufe in einem einzigen Fach, in dem eine mangelhafte Note erteilt wurde, ausreicht, um den Abschluss zu erlangen. Die Nachprüfung findet in der letzten Woche vor Unterrichtsbeginn des neuen Schuljahres statt. Für das Verfahren gilt § 10 Absatz 2, 3, 4, 6 und 7. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 40a Fachhochschulreife (schulischer Teil) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 40a eingefügt durch Art. 1 der VO v. 11. Dezember 2004 (GV. NRW. S. 792); in Kraft getreten am 1. August 2005; zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. April 2020 (GV. NRW. S. 333), in Kraft getreten am 1. August 2020. (1) Schülerinnen und Schülern, die die gymnasiale Oberstufe verlassen, wird der schulische Teil der Fachhochschulreife zuerkannt, wenn folgende Bedingungen im ersten Jahr der Qualifikationsphase erfüllt sind: 1. In den beiden Leistungskursfächern müssen je zwei Kurse belegt und insgesamt mindestens 40 Punkte der zweifachen Wertung erreicht sein. 2. Es müssen elf Grundkurse belegt und in diesen insgesamt mindestens 55 Punkte der einfachen Wertung erreicht sein. 3. Unter den nach Nummern 1 und 2 anzurechnenden Kursen müssen je zwei Kurse in Deutsch, einer Fremdsprache (§ 11 Abs. 2 Nr. 2), einer Gesellschaftswissenschaft, Mathematik, einer Naturwissenschaft (Biologie oder Physik oder Chemie) sein. Außer den genannten Fächern können aus weiteren Fächern höchstens je zwei Halbjahreskurse angerechnet werden. 4. In zwei der vier anzurechnenden Leistungskurse und in sieben der elf anzurechnenden Grundkurse müssen jeweils fünf Punkte der einfachen Wertung erreicht sein. Mit null Punkten bewertete Kurse gelten als nicht belegt. (2) Für abgehende Schülerinnen und Schüler, die am Ende des dritten oder vierten Halbjahres der Qualifikationsphase den schulischen Teil der Fachhochschulreife erwerben wollen, gelten die Bedingungen gemäß Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Gesamtqualifikation insgesamt in zwei aufeinander folgenden Halbjahren erbracht worden sein muss. (3) Die Gesamtpunktzahl (mindestens 95, höchstens 285 Punkte), die sich aus der Bewertung der vier Leistungs- und elf Grundkurse ergibt, wird nach der Formel N = 5 ⅔ – P/57 in eine Durchschnittsnote umgerechnet. Diese wird auf eine Stelle hinter dem Komma bestimmt; es wird nicht gerundet. Eine Gesamtpunktzahl über 260 ergibt die Durchschnittsnote 1,0. Die Durchschnittsnote wird in Ziffern und Buchstaben auf dem Abgangszeugnis ausgewiesen. (4) In das Abgangszeugnis werden die in den einzelnen Halbjahren der Qualifikationsphase bewerteten Kurse mit den entsprechenden Kursabschlussnoten eingetragen. Wird der Schülerin oder dem Schüler der schulische Teil der Fachhochschulreife zuerkannt, enthält das Abgangszeugnis den Hinweis, dass die Schulpflicht in der Sekundarstufe II erfüllt ist, sofern kein Ausbildungsverhältnis begonnen wird (§ 38 Absatz 4 SchulG). (5) Nach bestandener Abiturprüfung kann ehemaligen Schülerinnen und Schülern ergänzend zur allgemeinen Hochschulreife der schulische Teil der Fachhochschulreife für das Land Nordrhein-Westfalen zuerkannt werden, wenn sie die Bedingungen des Absatzes 1 oder 2 erfüllen. Die Bescheinigung trägt das Datum der Ausstellung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 41 Wiederholung der Abiturprüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 27 und 41 zuletzt geändert durch VO vom 12. März 2009 (GV. NRW. S. 178), in Kraft getreten am 1. August 2010. (1) Eine nicht bestandene Abiturprüfung kann einmal wiederholt werden. Wird am Ende des Wiederholungsjahres die Zulassung nicht erreicht oder die Wiederholungsprüfung nicht bestanden, so muss die Schülerin oder der Schüler die gymnasiale Oberstufe verlassen. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann eine zweite Wiederholung zulassen, wenn besondere Umstände vorliegen. (2) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden. (3) Bei einer Wiederholung der Abiturprüfung werden die im vorherigen Durchgang des zweiten Jahres der Qualifikationsphase erhaltenen Leistungsbewertungen, die Zulassung und die in der vorherigen Prüfung erhaltenen Leistungsbewertungen unwirksam. 6. Abschnitt Schlussbestimmungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 42 Niederschriften Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Über alle Konferenzen und Beschlüsse des Zentralen Abiturausschusses und der Fachprüfungsausschüsse und über die schriftliche und mündliche Abiturprüfung sind Niederschriften anzufertigen. (2) Niederschriften sind ferner über die Beschlüsse und den Verlauf aller sonstigen Konferenzen und Prüfungen in der gymnasialen Oberstufe anzufertigen. Die oder der Vorsitzende der Konferenz beauftragt ein Mitglied mit der Schriftführung. (3) In die Niederschrift sind auch die die Entscheidung tragenden Gründe aufzunehmen, insbesondere wenn bei den in dieser Verordnung vorgesehenen Ausnahmefällen von den Regelbestimmungen abgewichen wird. (4) Die Niederschrift über die mündliche Einzelprüfung muss die beteiligten Prüferinnen und Prüfer, Aufgaben, Vorbereitung und Verlauf, Teilergebnisse und Gesamtergebnis erkennen lassen. Das Abstimmungsergebnis ist in die Niederschrift aufzunehmen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 43 Widerspruch und Akteneinsicht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 18, 23, 33 und 43 zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Mai 2016 (GV. NRW. S. 245), in Kraft getreten am 28. Mai 2016. (1) Bei Widersprüchen gegen Beschlüsse des Zentralen Abiturausschusses und der Fachprüfungsausschüsse, denen vom jeweiligen Ausschuss nicht stattgegeben wird, entscheidet der bei der oberen Schulaufsichtsbehörde gebildete Widerspruchsausschuss. (2) Der bei der oberen Schulaufsichtsbehörde gebildete Widerspruchsausschuss besteht aus zwei für die gymnasiale Oberstufe zuständigen schulfachlichen Dezernentinnen oder Dezernenten, von denen eine oder einer den Vorsitz führt, sowie einer verwaltungsfachlichen Dezernentin oder einem verwaltungsfachlichen Dezernenten. Die Leiterin oder der Leiter der Behörde bestimmt die Mitglieder des Ausschusses und die Führung des Vorsitzes. Bei Widersprüchen gegen Leistungsbeurteilungen zieht die oder der Vorsitzende die zuständige Fachdezernentin oder den zuständigen Fachdezernenten zur Beratung hinzu. (3) Schülerinnen und Schüler, bei Minderjährigkeit deren Eltern, erhalten auf Antrag Einsicht in die sie betreffenden Prüfungsakten. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung bei der Schule zu stellen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten 7. Abschnitt mit §§ 44 bis 50 angefügt durch Artikel 3 der Verordnung vom 1. Mai 2020 (GV. NRW. S. 312b), in Kraft getreten am 2. Mai 2020; Überschrift 7. Abschnitt, §§ 45, 46, 48 und 50 geändert sowie § 47 neu gefasst durch Artikel 3 der Verordnung vom 1. Mai 2021 (GV. NRW. S. 449), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Februar 2021; 7. Abschnitt mit den §§ 44 bis 50 aufgehoben durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. März 2023 (GV. NRW. S. 217), in Kraft getreten am 1. August 2023. § 44 (alt) angefügt durch VO v. 14.6.2007 (GV. NRW. S. 288), in Kraft getreten am 1. August 2007; geändert durch VO vom 12. März 2009 (GV. NRW. S. 178), in Kraft getreten am 1. August 2010; aufgehoben durch Verordnung vom 11. Mai 2016 (GV. NRW. S. 245), in Kraft getreten am 28. Mai 2016. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren 1. Die Verordnung tritt am 1. August 1999 in Kraft. 2. Für diejenigen Schülerinnen und Schüler an Gymnasien und Gesamtschulen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens ihre Ausbildung in der Jahrgangsstufe 12 und 13 fortsetzen, gelten die bisherigen Bestimmungen (APO-GOSt vom 28. März 1979 (GV. NRW. S. 248), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung zur Änderung von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gemäß § 26 b SchVG ) vom 14.12.2000 (GV. NRW. S. 761). 3. Für Schülerinnen und Schüler der höheren Berufsfachschule mit gymnasialer Oberstufe und des entsprechenden Bildungsganges im Berufskolleg gelten die bisherigen Bestimmungen (APO-GOSt vom 28. März 1979, zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Februar 1997) in der gemäß Nummer 2 geänderten Fassung übergangsweise fort, bis durch eine Ausbildungs- und Prüfungsordnung zum Berufskolleg eine andere Regelung getroffen wird (Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Schulverwaltungsgesetzes - Berufskolleggesetz - vom 25. November 1997, GV. NW. S. 426). Die Ministerin für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis: (Artikel 8 der Verordnung vom 9. April 2020 (GV. NRW. S. 333)) Artikel 8 Inkrafttreten und Übergangsvorschriften Diese Verordnung tritt am 1. August 2020 in Kraft. (Artikel 8 Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen und Absatz 2 aufgehoben durch Artikel 2 der Verordnung vom 29. Januar 2021 (GV. NRW. S. 112), in Kraft getreten am 13. Februar 2021).   Hinweis: (Artikel 4 der Verordnung vom 17. November 2021 (GV. NRW. S. 1239)) Artikel 4 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 5 (§ 9 Absatz 3) findet für Schülerinnen und Schüler keine Anwendung, die (vor dem Schuljahr 2023/2024) in der Jahrgangsstufe 8 eine zweite Fremdsprache begonnen haben.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.