Nordrhein-Westfalen

Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (APO-GOSt)

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Quellenkennung: 87f64418-b026-4e63-aaae-8221d341bb28. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 05.10.1998 Fassung Gültig ab 01.08.2025 Gültig bis 31.07.2027

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ungen auf besondere Umstände, zum Beispiel längere Krankheit, zurückzuführen sind. (6) Verlässt eine Schülerin oder ein Schüler innerhalb der letzten vier Wochen vor der Versetzung die Schule, ist zuvor über die Versetzung zu entscheiden. (7) Die Schule informiert die Eltern gemäß § 50 Abs. 4 SchulG in der Regel zehn Wochen vor der Zeugnisausgabe, wenn die Versetzung durch bis zu diesem Zeitpunkt erkennbare Leistungsschwächen gefährdet ist. (8) Schülerinnen und Schüler der Einführungsphase, die zweimal nicht versetzt wurden, verlassen die gymnasiale Oberstufe gemäß § 2 Abs. 1. (9) Wer aus der Einführungsphase abgeht, erhält ein Abgangszeugnis mit den erreichten Kursabschlussnoten des letzten Halbjahres. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Nachprüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 10 zuletzt geändert durch Artikel 2 der VO vom 2. November 2012 (GV. NRW. S. 488), in Kraft getreten am 13. November 2012. (1) Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der nicht versetzt worden ist, kann zu Beginn des folgenden Schuljahres eine Nachprüfung ablegen, um nachträglich versetzt zu werden. Eine Zulassung zur Nachprüfung ist nur möglich, wenn die Verbesserung einer mangelhaften Leistung in einem einzigen Fach um eine Notenstufe genügt, um die Versetzungsbedingungen zu erfüllen. Eine Nachprüfung ist nicht möglich, wenn die Einführungsphase bereits wiederholt wurde. Die Nachprüfung findet in der letzten Woche vor Unterrichtsbeginn des neuen Schuljahres statt. (2) Die Nachprüfung besteht aus einer mündlichen Prüfung, in einem Fach mit Klausuren außerdem aus einer schriftlichen Prüfung, im Fach Sport aus einer Fachprüfung. Die Prüfungsaufgaben sind dem Unterricht des zweiten Halbjahres der Einführungsphase zu entnehmen. Sie werden in der Regel von der bisherigen Fachlehrerin oder dem bisherigen Fachlehrer gestellt. (3) Die mündliche Prüfung findet vor einem Prüfungsausschuss unter dem Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters oder einer von ihr oder ihm hierfür bestellten Vertretung statt. Fachprüferin oder Fachprüfer ist in der Regel die bisherige Fachlehrkraft. Eine von der Schulleiterin oder vom Schulleiter bestellte Fachbeisitzerin oder ein Fachbeisitzer führt das Protokoll. Das einzelne Prüfungsgespräch dauert mindestens 15, höchstens 20 Minuten. Der Prüfungsausschuss setzt die Note für die mündliche Prüfungsleistung mit einfacher Mehrheit fest. (4) In einem Fach mit schriftlicher Prüfung wird die korrigierte schriftliche Arbeit dem Prüfungsausschuss (Absatz 3) vorgelegt. Dieser setzt auf Vorschlag der Fachlehrerin oder des Fachlehrers die Note für die schriftliche Arbeit und die Endnote aus den schriftlichen und mündlichen Prüfungsergebnissen fest. (5) Wer die Prüfung mit mindestens ausreichendem Ergebnis bestanden hat, ist versetzt und erhält ein neues Zeugnis mit der Note "ausreichend" in dem Prüfungsfach. Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die Nachprüfung bestanden wurde. Wer die Prüfung nicht bestanden hat, wiederholt die Einführungsphase. (6) Für das Verfahren bei Versäumnis der Prüfung gilt § 23, für das Verfahren bei Täuschungshandlungen und anderen Unregelmäßigkeiten § 24 entsprechend. (7) Nicht versetzte abgehende Schülerinnen und Schüler, die von der Möglichkeit der Nachprüfung Gebrauch machen wollen, müssen am Unterricht der Einführungsphase bis zum Beginn der Sommerferien teilnehmen. (8) Die Nachprüfung zum nachträglichen Erwerb eines Abschlusses richtet sich nach § 40 Absatz 3. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Qualifikationsphase Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 11 zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 23. März 2022 (GV. NRW S. 405), in Kraft getreten am 1. August 2022. (1) In der Qualifikationsphase beträgt die Schülerwochenstundenzahl durchschnittlich 34 Unterrichtsstunden. Die Schülerinnen und Schüler wählen aus den in der Einführungsphase belegten Fächern des Pflicht- und Wahlbereichs zwei Fächer als Leistungskurse und mindestens sieben Fächer als Grundkurse. Darüber hinaus stehen zur Erfüllung der Pflichtbedingungen gemäß Satz 1 bis zu zwei Halbjahreskurse in Vertiefungsfächern und höchstens ein Projektkurs zur Verfügung. Die Vorgaben für die Wahl der Abiturfächer (§ 12) sind bei der Belegung zu beachten. (2) Im sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld sind mindestens folgende Pflichtkurse zu belegen: 1. Deutsch wird mindestens in Grundkursen bis zum Ende der Qualifikationsphase fortgeführt. 2. Eine in der Sekundarstufe I begonnene und in der Einführungsphase fortgeführte Fremdsprache wird mindestens in Grundkursen bis zum Ende der Qualifikationsphase fortgeführt. Diese Bedingung kann auch durch einen in der Sekundarstufe II durchgehend belegten vierstündigen Grundkurs in einer neu einsetzenden Fremdsprache erfüllt werden. Die aus der Sekundarstufe I fortgeführte Fremdsprache muss in diesen Fällen mindestens bis zum Ende der Einführungsphase belegt werden. Schülerinnen und Schüler, deren Herkunftssprache nicht Deutsch ist, können zur Erfüllung der Pflichtbedingungen in der fortgeführten Fremdsprache am Ende der Einführungsphase eine Sprachfeststellungsprüfung bei der oberen Schulaufsichtsbehörde ablegen, wenn sie am Ende der Sekundarstufe I an der Sprachfeststellungsprüfung gemäß § 5 Abs. 4 APO-S I teilgenommen haben. Das Ergebnis der Prüfung tritt an die Stelle der Note einer fortgeführten Fremdsprache. 3. Schülerinnen und Schüler, die in der Sekundarstufe I keinen fortlaufenden Pflichtunterricht in einer zweiten Fremdsprache erhalten haben, müssen zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife in der Qualifikationsphase ihre gemäß § 8 Abs. 5 im ersten Halbjahr der Einführungsphase begonnene zweite Fremdsprache kontinuierlich bis zum Ende des letzten Halbjahres der Qualifikationsphase fortsetzen. 4. In der Qualifikationsphase sind mindestens zwei aufeinander folgende Grundkurse in Kunst oder Musik zu belegen. Anstelle eines künstlerischen Faches können auch zwei instrumentalpraktische oder zwei vokalpraktische Grundkurse oder zwei Grundkurse in Literatur in der Qualifikationsphase belegt werden. (3) Im gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld sind in der Qualifikationsphase folgende Pflichtkurse zu belegen: 1. Das aus der Einführungsphase fortgeführte gesellschaftswissenschaftliche Fach wird mindestens in Grundkursen bis zum Ende der Qualifikationsphase belegt. 2. Schülerinnen und Schüler, die das Fach Geschichte gewählt haben, belegen in der Regel in dem zweiten Jahr der Qualifikationsphase zusätzlich zwei Grundkurse in Sozialwissenschaften. 3. Schülerinnen und Schüler, die das Fach Sozialwissenschaften gewählt haben, belegen in der Regel in dem zweiten Jahr der Qualifikationsphase zusätzlich zwei Grundkurse in Geschichte. 4. Schülerinnen und Schüler, die ein anderes Fach des gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeldes gewählt haben, belegen in der Regel in dem zweiten Jahr der Qualifikationsphase zusätzlich je zwei Grundkurse in Geschichte und in Sozialwissenschaften. 5. Schülerinnen und Schüler, die das Fach Geschichte oder das Fach Sozialwissenschaften aus der Einführungsphase mindestens bis zum Ende des ersten Jahres der Qualifikationsstufe fortführen, erfüllen damit die zusätzliche Belegungsverpflichtung gemäß Nummern 2 bis 4 für dieses Fach. (4) Im mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld sind mindestens folgende Pflichtkurse zu belegen: 1. Mathematik wird mindestens in Grundkursen bis zum Ende der Qualifikationsphase fortgeführt. 2. Ein aus der Einführungsphase fortgeführtes naturwissenschaftliches Fach (Physik, Biologie oder Chemie) wird mindestens in Grundkursen bis zum Ende der Qualifikationsphase fortgeführt. (5) Das neunte Pflichtfach gemäß § 8 Absatz 2 Satz 2 und 3 ist mindestens in Grundkursen bis zum Ende der Qualifikationsphase fortzuführen. (6) Religionslehre oder das Fach gemäß § 8 Abs. 3 wird mindestens mit zwei Grundkursen fortgeführt. (7) Sport wird bis zum Ende der Qualifikationsphase fortgeführt. (8) Projektkurse werden in zwei aufeinander folgenden Halbjahren der Qualifikationsphase als zwei- oder dreistündige Kurse eingerichtet. Sie sind in ihrem fachlichen Schwerpunkt an in der Qualifikationsphase unterrichtete Fächer (Referenzfächer) angebunden, bieten aber Spielraum für die inhaltliche Ausgestaltung sowie für fachübergreifendes und projektorientiertes Arbeiten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Wahl der Abiturfächer Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 12, 16 und 29 zuletzt geändert durch VO vom 12. März 2009 (GV. NRW. S. 178), in Kraft getreten am 1. August 2010. (1) Die Abiturprüfung wird in vier Fächern abgelegt, mit denen die drei Aufgabenfelder (§ 7) erfasst werden müssen. Das sprachlich-literarischkünstlerische Aufgabenfeld kann nur durch Deutsch oder eine Fremdsprache abgedeckt werden. (2) Unter den vier Abiturfächern müssen zwei der Fächer Deutsch, Mathematik und Fremdsprache sein. (3) Erstes und zweites Abiturfach sind die zu Beginn der Qualifikationsphase bestimmten beiden Leistungskursfächer. Als drittes und viertes Abiturfach werden zu Beginn des zweiten Jahres der Qualifikationsphase zwei Grundkursfächer festgelegt. Abiturfächer müssen in der Einführungsphase in Grundkursen und spätestens vom ersten Jahr der Qualifikationsphase an als Fächer mit Klausuren belegt sein. (4) Das erste Leistungskursfach (erstes Abiturfach) muss eine aus der Sekundarstufe I fortgeführte Fremdsprache oder Mathematik oder eine Naturwissenschaft oder Deutsch sein. (5) Religionslehre kann als Fach der Abiturprüfung das gesellschaftswissenschaftliche Aufgabenfeld im Sinne von Absatz 1 vertreten. Die Pflichtbedingungen im gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld (§ 11 Abs. 3) bleiben hiervon unberührt. (6) Religionslehre und Sport können nicht gleichzeitig als Prüfungsfächer gewählt werden. 3. Abschnitt Leistungsbewertung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Grundsätze der Leistungsbewertung, Nachteilsausgleich Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 13, § 36 zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. April 2020 (GV. NRW. S. 333), in Kraft getreten am 1. August 2020. (1) Im Kurssystem der gymnasialen Oberstufe ergibt sich die jeweilige Kursabschlussnote in einem Kurs mit schriftlichen Arbeiten (Klausuren) aus den Leistungen im Beurteilungsbereich "Klausuren" (§ 14) und den Leistungen im Beurteilungsbereich "Sonstige Mitarbeit" (§ 15). Die Kursabschlussnote wird gleichwertig aus den Endnoten beider Beurteilungsbereiche gebildet. Eine rein rechnerische Bildung der Kursabschlussnote ist unzulässig, vielmehr ist die Gesamtentwicklung der Schülerin oder des Schülers im Kurshalbjahr zu berücksichtigen. Bei Kursen ohne Klausuren ist die Endnote im Beurteilungsbereich "Sonstige Mitarbeit" die Kursabschlussnote. (2) Die Bewertung der Leistungen richtet sich nach deren Umfang und der richtigen Anwendung der Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie der Art der Darstellung. Bei der Bewertung schriftlicher Arbeiten sind Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit in der deutschen Sprache und gegen die äußere Form angemessen zu berücksichtigen. Gehäufte Verstöße führen zur Absenkung der Leistungsbewertung um eine Notenstufe in der Einführungsphase und um bis zu zwei Notenpunkte gemäß § 16 Abs. 2 in der Qualifikationsphase. Im Übrigen gelten die in den Lehrplänen festgelegten Grundsätze. (3) Die Lehrerin oder der Lehrer ist verpflichtet, die Schülerinnen und Schüler zu Beginn des Kurses über die Zahl und Art der geforderten Klausuren und Leistungsnachweise im Beurteilungsbereich "Sonstige Mitarbeit" zu informieren. Etwa in der Mitte des Kurshalbjahres unterrichtet die Lehrkraft die Schülerinnen und Schüler über den bis dahin erreichten Leistungsstand. Die Kursabschlussnote in Kursen des letzten Halbjahres der Qualifikationsphase wird vor der ersten Sitzung des Zentralen Abiturausschusses bekannt gegeben. (4) Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, die geforderten Leistungsnachweise zu erbringen. Verweigert eine Schülerin oder ein Schüler einzelne Leistungen oder sind Leistungen in einem Fach aus von ihr oder von ihm zu vertretenden Gründen nicht beurteilbar, wird die einzelne Leistung oder die Gesamtleistung wie eine ungenügende Leistung bewertet (§ 48 Abs. 5 SchulG). (5) Schülerinnen und Schülern, die aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen die erforderlichen Leistungsnachweise nicht erbracht haben, ist Gelegenheit zu geben, die vorgesehenen Leistungsnachweise nachträglich zu erbringen. Im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter kann die Fachlehrkraft den Leistungsstand auch durch eine Prüfung feststellen (§ 48 Abs. 4 SchulG). (6) Bei einem Täuschungsversuch a) kann der Schülerin oder dem Schüler aufgegeben werden, den Leistungsnachweis zu wiederholen, wenn der Umfang der Täuschung nicht feststellbar ist, b) können einzelne Leistungen, auf die sich der Täuschungsversuch bezieht, für ungenügend erklärt werden, c) kann die gesamte Leistung für ungenügend erklärt werden, wenn es sich um einen umfangreichen Täuschungsversuch handelt. Wird eine Täuschungshandlung erst nach Abschluss der Leistung festgestellt, ist entsprechend zu verfahren. (7) Soweit es die Behinderung oder der sonderpädagogische Förderbedarf einer Schülerin oder eines Schülers erfordert, kann die Schulleiterin oder der Schulleiter Vorbereitungszeiten und Prüfungszeiten angemessen verlängern und sonstige Ausnahmen vom Prüfungsverfahren zulassen. Entsprechendes gilt bei einer besonders schweren Beeinträchtigung des Lesens und Rechtschreibens. Die fachlichen Leistungsanforderungen bei Abschlüssen und Berechtigungen bleiben unberührt. Sonstige Ausnahmen vom Prüfungsverfahren sind insbesondere die Nutzung von Werkzeugen, technischen Hilfsmitteln, besonderen räumlichen oder personellen Bedingungen und die Nutzung der vom Ministerium bereitgestellten modifizierten Klausuren für die Förderschwerpunkte Sehen, Hören und Kommunikation/Sprache oder anderer vom Ministerium bereitgestellter oder zugelassener Anpassungen der Prüfungsaufgaben. (8) In der schriftlichen Abiturprüfung entscheidet an Stelle der Schulleiterin oder des Schulleiters die obere Schulaufsichtsbehörde über die Gewährung von Nachteilsausgleichen. Bei der Abiturprüfung ist die Verlängerung von Vorbereitungs- und Prüfungszeiten in der Regel nur dann zulässig, wenn diese Form des individuellen Nachteilsausgleichs Gegenstand der bisherigen Förderpraxis für die Schülerin oder den Schüler war. Das gilt auch für die Zulassung sonstiger Ausnahmen vom Prüfungsverfahren. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Beurteilungsbereich "Klausuren" und „Projekte“ Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 14 und 32 zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. März 2023 (GV. NRW. S. 217), in Kraft getreten am 1. August 2023. (1) In der Einführungsphase sind in Deutsch, Mathematik, den Fremdsprachen je Halbjahr zwei, in einem gesellschaftswissenschaftlichen und einem naturwissenschaftlichen Fach je Halbjahr ein bis zwei Klausuren zu schreiben. Die Schülerin oder der Schüler kann weitere Grundkursfächer als Fächer mit Klausuren wählen. Eine Klausur in den Fächern Deutsch und Mathematik wird nach § 18 Absatz 3 SchulG landeseinheitlich zentral gestellt. (2) In den ersten drei Halbjahren der Qualifikationsphase sind in den zwei Leistungskursfächern und in mindestens zwei von der Schülerin oder dem Schüler gewählten Grundkursfächern je zwei Klausuren zu schreiben. Unter den Fächern mit Klausuren müssen die Abiturfächer, Deutsch, Mathematik, eine Fremdsprache, in jedem Fall die in der Einführungsphase neu einsetzenden Fremdsprachen, und das gemäß § 11 Abs. 5 gewählte Pflichtfach sein. Im letzten Halbjahr der Qualifikationsphase ist im ersten bis dritten Abiturfach je eine Klausur zu schreiben. Für die Dauer der Klausuren im letzten Halbjahr der Qualifikationsphase gilt § 32 Absatz 2 entsprechend. (3) In der Qualifikationsphase wird nach Festlegung durch die Schule eine Klausur durch eine Facharbeit ersetzt. Die Verpflichtung zur Anfertigung einer Facharbeit entfällt bei Belegung eines Projektkurses. (4) In einer Woche sollen für die einzelne Schülerin oder den einzelnen Schüler nicht mehr als drei Klausuren angesetzt werden. Die Klausuren sind in der Regel vorher anzukündigen. An einem Tag soll nur eine Klausur geschrieben werden. Für die Klausuren gelten die Richtlinien und Lehrpläne für den Unterricht in der gymnasialen Oberstufe. Die Aufgabenstellung muss auf die Anforderungen in der Abiturprüfung vorbereiten. (5) In den modernen Fremdsprachen können Klausuren mündliche Anteile enthalten. In einem der ersten drei Halbjahre der Qualifikationsphase wird nach Festlegung durch die Schule in den modernen Fremdsprachen eine Klausur durch eine gleichwertige mündliche Leistungsüberprüfung ersetzt. Die mündliche Leistungsüberprüfung darf nicht in dem Halbjahr liegen, das in demselben Fach von der Schule für die Facharbeit nach Absatz 3 festgelegt wurde. (6) Die Klausuren werden nach Benotung und Besprechung mit den Schülerinnen und Schülern diesen mit nach Hause gegeben, damit die Eltern Kenntnis nehmen können; sie sind auf Verlangen spätestens nach einer Woche an die Schule zurückzugeben. (7) Am Ende der Projektkurse wird eine Jahresnote erteilt, die sich zu gleichen Teilen aus der Abschlussnote der beiden Halbjahresleistungen im Bereich „Sonstige Mitarbeit“ und einer weitgehend eigenständigen Dokumentation, die in Umfang und Anforderungen den Ergebnissen zweier Schulhalbjahre entspricht, zusammensetzt. Bei Arbeiten, an denen mehrere Schülerinnen und Schüler beteiligt sind, muss die individuelle Schülerleistung erkennbar sein. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Beurteilungsbereich "Sonstige Mitarbeit" Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 1, 15, 17, 19, 22, 30 und 31 geändert durch VO vom 12. März 2009 (GV. NRW. S. 178), in Kraft getreten am 1. August 2010. (1) Zum Beurteilungsbereich "Sonstige Mitarbeit" gehören alle im Zusammenhang mit dem Unterricht erbrachten schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungen mit Ausnahme der Klausuren und der Facharbeit gemäß § 14 Abs.3 sowie der Dokumentation im Projektkurs gemäß § 11 Absatz 8. (2) Die Formen der "Sonstigen Mitarbeit" richten sich nach den Richtlinien und Lehrplänen für den Unterricht in der gymnasialen Oberstufe. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Notenstufen und Punkte Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 12, 16 und 29 zuletzt geändert durch VO vom 12. März 2009 (GV. NRW. S. 178), in Kraft getreten am 1. August 2010. (1) Die in der Einführungsphase erbrachten Schülerleistungen werden mit den Notenstufen gemäß § 48 Abs. 3 SchulG bewertet. (2) Die in der Qualifikationsphase erteilten Kursabschlussnoten und die in der Abiturprüfung erteilten Noten werden in Punkte übertragen. Dafür gilt folgender Schlüssel: Note Punkte nach Notentendenz Notendefinition sehr gut (15 – 13 Punkte) Die Leistungen entsprechen den Anforderungen in besonderem Maße. gut (12 – 10 Punkte) Die Leistungen entsprechen den Anforderungen voll. befriedigend (9 – 7 Punkte) Die Leistungen entsprechen den Anforderungen im Allgemeinen. ausreichend (6 – 5 Punkte) Die Leistungen weisen zwar Mängel auf, entsprechen aber im Ganzen noch den Anforderungen. schwach ausreichend (4 Punkte) Die Leistungen weisen Mängel auf und entsprechen den Anforderungen nur noch mit Einschränkungen.*) mangelhaft (3 – 1 Punkte) Die Leistungen entsprechen den Anforderungen nicht, lassen jedoch erkennen, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können. ungenügend (0 Punkte) Die Leistungen entsprechen den Anforderungen nicht und selbst die Grundkenntnisse sind so lückenhaft, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. *) Eine oder mehrere schwach ausreichende Leistungen können dazu führen, dass die notwendigen Punktzahlen gemäß §§ 19, 28 bis 31, 39 nicht erreicht werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Besondere Lernleistung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 1, 15, 17, 19, 22, 30 und 31 geändert durch VO vom 12. März 2009 (GV. NRW. S. 178), in Kraft getreten am 1. August 2010. (1) Im Rahmen der für die Abiturprüfung vorgesehenen Punktzahl (§ 29) kann Schülerinnen und Schülern eine besondere Lernleistung angerechnet werden, die im Rahmen oder Umfang eines mindestens zwei Halbjahre umfassenden Kurses erbracht wird. Als besondere Lernleistung können ein umfassender Beitrag aus einem von den Ländern geförderten Wettbewerb oder die Ergebnisse des Projektkurses oder eines umfassenden fachlichen oder fachübergreifenden Projektes gelten. (2) Die Absicht, eine besondere Lernleistung zu erbringen, muss spätestens zu Beginn des zweiten Jahres der Qualifikationsphase bei der Schule angezeigt werden. Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet in Abstimmung mit der Lehrkraft, die als Korrektor vorgesehen ist, ob die vorgesehene Arbeit als besondere Lernleistung zugelassen werden kann. Die Arbeit ist spätestens bis zur Zulassung zur Abiturprüfung abzugeben, nach den Maßstäben und dem Verfahren für die Abiturprüfung zu korrigieren und zu bewerten. Ein Rücktritt von der besonderen Lernleistung muss bis zur Entscheidung über die Zulassung zur Abiturprüfung erfolgt sein. In einem Kolloquium von in der Regel 30 Minuten, das im Zusammenhang mit der Abiturprüfung nach Festlegung durch die Schulleitung stattfindet, stellt der Prüfling vor einem Fachprüfungsausschuss (§ 26) die Ergebnisse der besonderen Lernleistung dar, erläutert sie und antwortet auf Fragen. Die Endnote wird auf Grund der insgesamt in der besonderen Lernleistung und im Kolloquium erbrachten Leistungen gebildet; eine Gewichtung der Teilleistungen findet nicht statt. (3) Bei Arbeiten, an denen mehrere Schülerinnen und Schüler beteiligt werden, muss die individuelle Schülerleistung erkennbar und bewertbar sein. (4) In der besonderen Lernleistung sind maximal 15 Punkte erreichbar, die vierfach gewertet werden (§ 29 Abs. 2 und 4). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 Bescheinigung über die Schullaufbahn, Abgangszeugnisse,Konferenzen in der Qualifikationsphase Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 18, 23, 33 und 43 zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Mai 2016 (GV. NRW. S. 245), in Kraft getreten am 28. Mai 2016. (1) Am Ende des Schulhalbjahres wird in den drei ersten Halbjahren der Qualifikationsphase eine Bescheinigung über die Schullaufbahn erteilt, die die in den belegten Kursen erreichten Leistungen und Angaben zum Schulbesuch ausweist. Auf Kursabschlussergebnisse mit schwach ausreichenden oder schlechteren Leistungen, auf nicht erfüllte Belegungsbedingungen, auf Wiederholungsmöglichkeiten und -notwendigkeiten wird hierbei hingewiesen. § 5 Abs. 4 gilt entsprechend. (2) Wer aus der Qualifikationsphase abgeht, erhält ein Abgangszeugnis mit den in den einzelnen Halbjahren der Qualifikationsphase erreichten Kursabschlussnoten. § 5 Abs. 4 gilt entsprechend. (3) Am Ende des Schulhalbjahres findet in den drei ersten Halbjahren der Qualifikationsphase eine Konferenz der Lehrkräfte statt, die die Schülerin oder den Schüler in der Jahrgangsstufe unterrichtet haben. Für die Zusammensetzung und Leitung der Konferenz gilt § 9 Abs. 1. Die Konferenz berät über die Entwicklung der Schülerin oder des Schülers und über den Leistungsstand und stellt Beratungsnotwendigkeiten im Hinblick auf Leistungsdefizite und Belegungsnotwe

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.