Sachsen

SächsDG

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Quellenkennung: 20787. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2024 Nr. 5, S. 405, 408 Fsn-Nr.: 241-3/2 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. Mai 2024

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Sächsisches Disziplinargesetz1 (SächsDG) erlassen als Artikel 2 des Gesetzes zur Stärkung der Verfassungstreue im öffentlichen Dienst und zur weiteren Änderung dienstrechtlicher Vorschriften Vom 12. April 2024 Inhaltsübersicht Teil 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Persönlicher Geltungsbereich § 2 Sachlicher Geltungsbereich § 3 Ergänzende Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung § 4 Gebot der Beschleunigung Teil 2 Disziplinarmaßnahmen § 5 Arten der Disziplinarmaßnahmen § 6 Verweis § 7 Geldbuße § 8 Kürzung der Dienstbezüge oder einer Aufwandsentschädigung § 9 Zurückstufung § 10 Entfernung aus dem Beamtenverhältnis § 11 Kürzung des Ruhegehalts § 12 Aberkennung des Ruhegehalts § 13 Bemessung der Disziplinarmaßnahme § 14 Zulässigkeit von Disziplinarmaßnahmen nach Straf- oder Bußgeldverfahren § 15 Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs § 16 Verwertungsverbot, Entfernung aus der Personalakte Teil 3 Behördliches Disziplinarverfahren Abschnitt 1 Einleitung, Ausdehnung und Beschränkung § 17 Einleitung von Amts wegen § 18 Einleitung auf Antrag der Beamtin oder des Beamten § 19 Ausdehnung und Beschränkung Abschnitt 2 Durchführung § 20 Unterrichtung, Belehrung und Anhörung der Beamtin oder des Beamten § 21 Pflicht zur Durchführung von Ermittlungen, Ausnahmen § 22 Zusammentreffen von Disziplinarverfahren mit Strafverfahren oder anderen Verfahren, Aussetzung § 23 Bindung an tatsächliche Feststellungen aus Strafverfahren oder anderen Verfahren § 24 Beweiserhebung § 25 Zeuginnen, Zeugen und Sachverständige § 26 Herausgabe von Unterlagen § 27 Beschlagnahmen und Durchsuchungen § 28 Protokoll § 29 Innerdienstliche Informationen, Informationen aufgrund des Artikels 56a der Richtlinie 2005/36/EG § 30 Abschließende Anhörung § 31 Abgabe des Disziplinarverfahrens Abschnitt 3 Abschlussentscheidung § 32 Einstellungsverfügung § 33 Disziplinarverfügung § 34 Erhebung der Disziplinarklage § 35 Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnisse § 36 Verfahren bei nachträglicher Entscheidung im Straf- oder Bußgeldverfahren § 37 Kostentragungspflicht Abschnitt 4 Vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen § 38 Zulässigkeit § 39 Rechtswirkungen § 40 Verfall und Nachzahlung der einbehaltenen Dienst- oder Anwärterbezüge Abschnitt 5 Widerspruchsverfahren § 41 Erforderlichkeit, Form und Frist des Widerspruchs § 42 Widerspruchsbescheid § 43 Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnisse § 44 Kostentragungspflicht Teil 4 Gerichtliches Disziplinarverfahren Abschnitt 1 Disziplinargerichtsbarkeit § 45 Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit § 46 Kammer für Disziplinarsachen § 47 Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer § 48 Wahl der Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer § 49 Ausschluss von der Ausübung des Richteramts § 50 Nichtheranziehung einer Landesbeamtenbeisitzerin oder eines Landesbeamtenbeisitzers § 51 Entbindung vom Amt der Landesbeamtenbeisitzerin oder des Landesbeamtenbeisitzers § 52 Senat für Disziplinarsachen Abschnitt 2 Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht Unterabschnitt 1 Klageverfahren § 53 Klageerhebung, Form und Frist der Klage § 54 Nachtragsdisziplinarklage § 55 Belehrung der Beamtin oder des Beamten § 56 Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift § 57 Beschränkung des Disziplinarverfahrens § 58 Bindung an tatsächliche Feststellungen aus anderen Verfahren § 59 Beweisaufnahme § 60 Entscheidung durch Beschluss § 61 Mündliche Verhandlung und Entscheidung durch Urteil § 62 Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnisse Unterabschnitt 2 Besondere Verfahren § 63 Antrag auf gerichtliche Fristsetzung § 64 Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen Abschnitt 3 Disziplinarverfahren vor dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht Unterabschnitt 1 Berufung § 65 Statthaftigkeit, Form und Frist der Berufung § 66 Berufungsverfahren § 67 Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil Unterabschnitt 2 Beschwerde § 68 Statthaftigkeit, Form und Frist der Beschwerde § 69 Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts Abschnitt 4 Disziplinarverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht § 70 Form, Frist und Zulassung der Revision § 71 Revisionsverfahren, Entscheidung über die Revision Abschnitt 5 Wiederaufnahme des gerichtlichen Disziplinarverfahrens § 72 Wiederaufnahmegründe § 73 Unzulässigkeit der Wiederaufnahme § 74 Frist, Verfahren § 75 Entscheidung durch Beschluss § 76 Mündliche Verhandlung und Entscheidung des Gerichts § 77 Rechtswirkungen, Entschädigung Abschnitt 6 Kostenentscheidung im gerichtlichen Disziplinarverfahren § 78 Kostentragungspflicht § 79 Kosten Teil 5 Unterhaltsbeitrag, Unterhaltsleistung und Begnadigung § 80 Unterhaltsbeitrag bei Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder bei Aberkennung des Ruhegehalts § 81 Unterhaltsleistung bei Mithilfe zur Aufdeckung von Straftaten § 82 Begnadigung Teil 6 Beamtinnen und Beamte der Gemeinden, Landkreise, Verwaltungs- und Zweckverbände § 83 Dienstvorgesetzte, höhere Dienstvorgesetzte und oberste Dienstbehörde § 84 Weisungsbefugnis der Rechtsaufsichtsbehörde § 85 Widerspruchsverfahren Teil 7 Besondere Bestimmungen für sonstige Beamtengruppen sowie Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte § 86 Beamtinnen und Beamte der übrigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts § 87 Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte Teil 8 Übergangs- und Schlussvorschriften § 88 Verwaltungsvorschriften § 89 Übergangsvorschrift Anlage Gebührenverzeichnis Teil 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Persönlicher Geltungsbereich (1) 1Dieses Gesetz gilt für die Beamtinnen und Beamten sowie Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten im Sinne des Sächsischen Beamtengesetzes. 2Für die Beamtinnen und Beamten des Bundes gilt dieses Gesetz, soweit dies besonders bestimmt ist. (2) Frühere Beamtinnen und Beamte, die Unterhaltsbeiträge nach den Bestimmungen des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes oder entsprechender früherer Regelungen beziehen, gelten bis zum Ende dieses Bezuges als Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamte, ihre Unterhaltsbeiträge gelten als Ruhegehalt. § 2 Sachlicher Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für die 1. von Beamtinnen und Beamten während ihres Beamtenverhältnisses begangenen Dienstvergehen und 2. von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten a) während ihres Beamtenverhältnisses begangenen Dienstvergehen sowie b) nach Eintritt in den Ruhestand begangenen, als Dienstvergehen geltenden Handlungen. (2) Ein Wechsel des Dienstherrn während des Beamtenverhältnisses steht der disziplinarrechtlichen Verfolgung nicht entgegen. (3) 1Für Beamtinnen, Beamte, Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, die früher in einem anderen Dienstverhältnis als Beamtinnen, Beamte, Richterinnen, Richter, Berufssoldatinnen, Berufssoldaten oder Soldatinnen oder Soldaten auf Zeit gestanden haben, gilt dieses Gesetz auch wegen solcher Dienstvergehen, die sie in dem früheren Dienstverhältnis oder als Versorgungsberechtigte aus einem solchen Dienstverhältnis begangen haben. 2Auch bei den aus einem solchen Dienstverhältnis Ausgeschiedenen und Entlassenen gelten die in § 47 Absatz 2 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes und in § 75 des Sächsischen Beamtengesetzes bezeichneten Handlungen als Dienstvergehen. (4) Für Beamtinnen und Beamte, die Wehrdienst im Rahmen einer Wehrübung oder einer besonderen Auslandsverwendung leisten, gilt dieses Gesetz auch wegen solcher Dienstvergehen, die während des Wehrdienstes begangen wurden, wenn das Vergehen sowohl soldaten- als auch beamtenrechtlich ein Dienstvergehen darstellt. § 3 Ergänzende Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung Zur Ergänzung dieses Gesetzes sind die Bestimmungen des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 344) geändert worden ist, und der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert worden ist, in den jeweils geltenden Fassungen, entsprechend anzuwenden, soweit sie nicht zu den Bestimmungen dieses Gesetzes in Widerspruch stehen oder in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist. § 4 Gebot der Beschleunigung Disziplinarverfahren sind beschleunigt durchzuführen. Teil 2 Disziplinarmaßnahmen § 5 Arten der Disziplinarmaßnahmen (1) Disziplinarmaßnahmen gegen Beamtinnen und Beamte sind: 1. Verweis, 2. Geldbuße, 3. Kürzung der Dienstbezüge, 4. Zurückstufung und 5. Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. (2) Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamte sind: 1. Kürzung des Ruhegehalts und 2. Aberkennung des Ruhegehalts. (3) Bei Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten sind nur Verweis, Geldbuße, Kürzung einer Aufwandsentschädigung und Entfernung aus dem Dienst möglich. (4) 1Beamtinnen und Beamten auf Probe sowie Beamtinnen und Beamten auf Widerruf können nur Verweise erteilt und Geldbußen auferlegt werden. 2Für die Entlassung von Beamtinnen und Beamten auf Probe sowie Beamtinnen und Beamten auf Widerruf wegen eines Dienstvergehens gelten § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes sowie § 43 Absatz 3 Satz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes entsprechend. § 6 Verweis 1Der Verweis ist der schriftliche Tadel eines bestimmten Verhaltens der Beamtin oder des Beamten. 2Missbilligende Äußerungen wie Zurechtweisungen, Ermahnungen oder Rügen, die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden, sind keine Disziplinarmaßnahmen. § 7 Geldbuße 1Die Geldbuße kann bis zur Höhe der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge der Beamtin oder des Beamten verhängt werden. 2Bei Beamtinnen und Beamten, die Gebühren beziehen, berechnen sich die Dienstbezüge nach einem monatlichen Pauschbetrag, der sich aus dem Durchschnitt der Gebühren abzüglich etwaiger Staatsanteile zuzüglich etwaiger Dienstbezüge der letzten sechs Monate vor Erlass der Disziplinarverfügung ergibt. 3Hat die Beamtin oder der Beamte keine Dienst- oder Anwärterbezüge oder hat sie oder er diese nur während der Dauer eines Beschäftigungsauftrags, darf die Geldbuße bis zu einem Betrag von 500 Euro verhängt werden. § 8 Kürzung der Dienstbezüge oder einer Aufwandsentschädigung (1) 1Die Kürzung der Dienstbezüge ist die bruchteilsmäßige Verminderung der monatlichen Dienstbezüge der Beamtin oder des Beamten um höchstens ein Fünftel auf längstens drei Jahre. 2Sie erstreckt sich auf alle Ämter, welche die Beamtin oder der Beamte bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung innehat. 3Hat die Beamtin oder der Beamte aus einem früheren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis einen Versorgungsanspruch erworben, bleibt dieser von der Kürzung der Dienstbezüge unberührt. (2) 1Die Kürzung der Dienstbezüge beginnt mit dem Kalendermonat, der auf den Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung folgt. 2Tritt die Beamtin oder der Beamte vor Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung in den Ruhestand, gilt eine entsprechende Kürzung des Ruhegehalts als festgesetzt. 3Tritt die Beamtin oder der Beamte während der Dauer der Kürzung der Dienstbezüge in den Ruhestand, wird ihr oder sein Ruhegehalt entsprechend wie die Dienstbezüge für den restlichen Zeitraum gekürzt. 4Sterbegeld sowie Witwen- und Waisengeld werden nicht gekürzt. (3) 1Die Kürzung der Dienstbezüge wird gehemmt, solange die Beamtin oder der Beamte ohne Dienstbezüge beurlaubt ist. 2Sie oder er kann jedoch für die Dauer der Beurlaubung den Kürzungsbetrag monatlich an den Dienstherrn entrichten. 3Die Dauer der Kürzung der Dienstbezüge nach der Beendigung der Beurlaubung verringert sich entsprechend. (4) 1Während der Dauer der Kürzung der Dienstbezüge darf eine Beförderung nicht vorgenommen werden. 2Dieser Zeitraum kann in der Entscheidung abgekürzt werden, sofern dies im Hinblick auf die Dauer des Disziplinarverfahrens angezeigt ist. (5) 1Die Rechtsfolgen der Kürzung der Dienstbezüge erstrecken sich auch auf ein neues Beamtenverhältnis. 2Hierbei steht bei Anwendung des Absatzes 4 die Einstellung in einem höheren als dem bisherigen Amt der Beförderung gleich. (6) 1Die Kürzung einer Aufwandsentschädigung ist die bruchteilsmäßige Verminderung der monatlichen Aufwandsentschädigung einer Ehrenbeamtin oder eines Ehrenbeamten um höchstens ein Fünftel auf längstens drei Jahre. 2Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 gelten entsprechend. § 9 Zurückstufung (1) 1Die Zurückstufung ist die Versetzung der Beamtin oder des Beamten in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt. 2Die Beamtin oder der Beamte verliert alle Rechte aus dem bisherigen Amt einschließlich der damit verbundenen Dienstbezüge und der Befugnis, die bisherige Amtsbezeichnung zu führen. 3Soweit in der Entscheidung nichts anderes bestimmt ist, enden mit der Zurückstufung auch die Ehrenämter und die Nebentätigkeiten, welche die Beamtin oder der Beamte im Zusammenhang mit dem bisherigen Amt oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten übernommen hat. (2) 1Die Dienstbezüge aus dem neuen Amt werden von dem Kalendermonat an gezahlt, der dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung folgt. 2Tritt die Beamtin oder der Beamte vor Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung in den Ruhestand, erhält sie oder er Versorgungsbezüge nach der in der Entscheidung bestimmten Besoldungsgruppe. (3) 1Der Beamtin oder dem Beamten darf frühestens fünf Jahre nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung ein Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen werden. 2Der Zeitraum kann in der Entscheidung verkürzt werden, sofern dies im Hinblick auf die Dauer des Disziplinarverfahrens angezeigt ist. (4) 1Die Rechtsfolgen der Zurückstufung erstrecken sich auch auf ein neues Beamtenverhältnis zu demselben oder zu einem anderen Dienstherrn, für dessen Beamtinnen und Beamte das Sächsische Beamtengesetz gilt. 2Hierbei steht die Einstellung in einem höheren Amt als dem, in das die Beamtin oder der Beamte zurückgestuft wurde, der Verleihung eines Amtes mit höherem Endgrundgehalt nach Absatz 3 gleich. § 10 Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (1) 1Mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis endet das Dienstverhältnis. 2Die Beamtin oder der Beamte verliert die Ansprüche auf Besoldung und Versorgung sowie die Befugnis, die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen und die Dienstkleidung zu tragen. (2) 1Die Zahlung der Besoldung wird mit dem Ende des Kalendermonats eingestellt, in dem die Entscheidung unanfechtbar wird. 2Tritt die Beamtin oder der Beamte in den Ruhestand, bevor die Entscheidung über die Entfernung aus dem Dienst unanfechtbar wird, gilt die Entscheidung als Aberkennung des Ruhegehalts. (3) 1Beamtinnen und Beamte, die aus dem Beamtenverhältnis entfernt worden sind, erhalten für die Dauer von sechs Monaten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 Prozent der Dienstbezüge, die ihnen bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zustehen. 2Eine Einbehaltung von Dienstbezügen nach § 38 Absatz 2 bleibt unberücksichtigt. 3Die Gewährung des Unterhaltsbeitrags kann in der Entscheidung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, soweit eine Beamtin oder ein Beamter ihrer nicht würdig oder den erkennbaren Umständen nach nicht bedürftig ist. 4Sie kann in der Entscheidung über sechs Monate hinaus verlängert werden, soweit dies zur Vermeidung einer unbilligen Härte notwendig ist. 5Die Beamtin oder der Beamte hat die Umstände glaubhaft zu machen. 6Für die Zahlung des Unterhaltsbeitrags gilt § 80. (4) Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und ihre Rechtsfolgen erstrecken sich auf alle Ämter, welche die Beamtin oder der Beamte bei einem Dienstherrn, für dessen Beamtinnen und Beamte das Sächsische Beamtengesetz gilt, bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung bekleidet. (5) Wird eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der früher in einem anderen Dienstverhältnis bei einem Dienstherrn im Freistaat Sachsen gestanden hat, aus dem Beamtenverhältnis entfernt, verliert sie oder er auch die Ansprüche aus dem früheren Dienstverhältnis, wenn diese Disziplinarmaßnahme wegen eines Dienstvergehens ausgesprochen wird, das in dem früheren Dienstverhältnis begangen wurde. (6) 1Ist eine Beamtin oder ein Beamter aus dem Beamtenverhältnis entfernt worden, darf sie oder er nicht wieder zur Beamtin oder zum Beamten ernannt werden. 2Es soll auch kein anderes Beschäftigungsverhältnis begründet werden. § 11 Kürzung des Ruhegehalts 1Die Kürzung des Ruhegehalts ist die bruchteilsmäßige Verminderung des monatlichen Ruhegehalts der oder des Ruhestandsbeamten um höchstens ein Fünftel auf längstens drei Jahre. 2§ 8 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 Satz 1 und 4 gilt entsprechend. § 12 Aberkennung des Ruhegehalts (1) Mit der Aberkennung des Ruhegehalts verliert die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte den Anspruch auf Versorgung einschließlich der Hinterbliebenenversorgung und die Befugnis, die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem früheren Amt verliehenen Titel zu führen. (2) 1Nach der Aberkennung des Ruhegehalts erhält die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte bis zur Gewährung einer Rente aufgrund einer Nachversicherung, längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten, einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 70 Prozent des Ruhegehalts, das ihr oder ihm bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zusteht. 2Eine Kürzung des Ruhegehalts nach § 38 Absatz 3 bleibt unberücksichtigt. 3§ 10 Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. 4Für die Zahlung des Unterhaltsbeitrags gilt § 80. (3) Die Aberkennung des Ruhegehalts und ihre Rechtsfolgen erstrecken sich auf alle Ämter, welche die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte bei Eintritt in den Ruhestand innegehabt hat. (4) § 10 Absatz 2 Satz 1 sowie Absatz 5 und 6 gilt entsprechend. § 13 Bemessung der Disziplinarmaßnahme (1) 1Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. 2Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. 3Das Persönlichkeitsbild der Beamtin oder des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. 4Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang die Beamtin oder der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat. (2) 1Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. 2Der Ruhestandsbeamtin oder dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn sie oder er noch während der Dienstzeit aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen. § 14 Zulässigkeit von Disziplinarmaßnahmen nach Straf- oder Bußgeldverfahren (1) Ist gegen eine Beamtin oder einen Beamten im Straf- oder Bußgeldverfahren unanfechtbar eine Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden oder kann eine Tat nach § 153a Absatz 1 Satz 5 oder Absatz 2 Satz 2 der Strafprozessordnung nach der Erfüllung von Auflagen und Weisungen nicht mehr als Vergehen verfolgt werden, darf wegen desselben Sachverhalts 1. ein Verweis, eine Geldbuße oder eine Kürzung des Ruhegehalts nicht ausgesprochen werden, 2. eine Kürzung der Dienstbezüge nur ausgesprochen werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um die Beamtin oder den Beamten zur Pflichterfüllung anzuhalten. (2) Ist die Beamtin oder der Beamte im Straf- oder Bußgeldverfahren rechtskräftig freigesprochen worden, darf wegen des Sachverhalts, der Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung gewesen ist, eine Disziplinarmaßnahme nur ausgesprochen werden, wenn dieser Sachverhalt ein Dienstvergehen darstellt, ohne den Tatbestand einer Straf- oder Bußgeldvorschrift zu erfüllen. § 15 Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs (1) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als zwei Jahre vergangen, darf ein Verweis nicht mehr erteilt werden. (2) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als drei Jahre vergangen, darf eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Kürzung des Ruhegehalts nicht mehr ausgesprochen werden. (3) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als fünf Jahre vergangen, darf eine Zurückstufung nicht mehr ausgesprochen werden. (4) Besteht das Dienstvergehen in einer Verletzung der Pflicht zur Mäßigung nach § 33 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes, der Pflicht zur Verfassungstreue nach § 33 Absatz 1 Satz 3 des Beamtenstatusgesetzes oder des § 63 Absatz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes, betragen die Fristen für die Erteilung einer Disziplinarmaßnahme in den Fällen des Absatzes 1 fünf Jahre, des Absatzes 2 sieben Jahre und des Absatzes 3 zehn Jahre. (5) Die Fristen der Absätze 1 bis 4 werden durch die Einleitung oder Ausdehnung des Disziplinarverfahrens, die Erhebung der Disziplinarklage, die Erhebung der Nachtragsdisziplinarklage oder die Anordnung oder Ausdehnung von Ermittlungen gegen Beamtinnen und Beamte auf Probe sowie Beamtinnen und Beamte auf Widerruf wegen solcher Handlungen unterbrochen, die zu deren Entlassung nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 43 Absatz 3 Satz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes und nach § 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 43 Absatz 3 Satz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes berechtigen. (6) 1Die Fristen der Absätze 1 bis 4 sind für die Dauer des Widerspruchsverfahrens, des gerichtlichen Disziplinarverfahrens, für die Dauer einer Aussetzung des Disziplinarverfahrens nach § 22 oder für die Dauer der Mitbestimmung des Personalrats gehemmt. 2Ist vor Ablauf der Frist wegen desselben Sachverhalts ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet oder eine Klage aus dem Beamtenverhältnis erhoben worden, ist die Frist für die Dauer dieses Verfahrens gehemmt. § 16 Verwertungsverbot, Entfernung aus der Personalakte (1) 1Ein Verweis darf nach zwei Jahren, eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge und eine Kürzung des Ruhegehalts dürfen nach drei Jahren und eine Zurückstufung darf nach fünf Jahren bei weiteren Disziplinarmaßnahmen und bei sonstigen Personalmaßnahmen nicht mehr berücksichtigt werden (Verwertungsverbot). 2Wurde die Disziplinarmaßnahme wegen der Verletzung der Pflicht zur Mäßigung nach § 33 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes, der Pflicht zur Verfassungstreue nach § 33 Absatz 1 Satz 3 des Beamtenstatusgesetzes oder des § 63 Absatz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes ausgesprochen, betragen die Fristen nach Satz 1 bei einem Verweis fünf Jahre, bei einer Geldbuße, einer Kürzung der Dienstbezüge und einer Kürzung des Ruhegehalts sieben Jahre und bei einer Zurückstufung zehn Jahre. 3Die Beamtin oder der Beamte gilt nach dem Eintritt des Verwertungsverbots als von der Disziplinarmaßnahme nicht betroffen. (2) 1Die Frist für das Verwertungsverbot beginnt, sobald die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme unanfechtbar ist. 2Sie endet nicht, solange ein gegen die Beamtin oder den Beamten eingeleitetes Straf- oder Disziplinarverfahren nicht unanfechtbar abgeschlossen ist, eine andere Disziplinarmaßnahme berücksichtigt werden darf, eine Entscheidung über die Kürzung der Dienstbezüge noch nicht vollstreckt ist oder ein gerichtliches Verfahren über die Beendigung des Beamten

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.