Nordrhein-Westfalen

Satzung für den Niersverband (Niersverbandssatzung)

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Quellenkennung: 4e53fe46-f82c-4b7b-8363-7d9c84a7a9ee. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 08.09.1994 Fassung Gültig ab 11.02.2023

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weck und Kosten erforderlichen Angaben enthalten sowie die vorgesehene Finanzierung und, soweit möglich, die voraussichtliche Bauzeit darlegen. Den Unterlagen ist möglichst eine Projektbewertung sowie eine Abschätzung der jährlichen Folgekosten beizufügen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Wirtschaftsführung(Zu § 24 Abs. 2 NiersVG) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Niersverband führt ein kaufmännisches Rechnungswesen nach § 22 a NiersVG ein. Der Vorstand kann Einzelheiten der Einführung zeitlich und sachlich regeln. Soweit und solange ein Wirtschaften nach einem Haushaltsplan erfolgt, findet das kommunale Haushaltsrecht NW entsprechende Anwendung. Im einzelnen sind Abweichungen zulässig, die wegen der Eigenart der Aufgaben des Verbandes notwendig oder zweckmäßig sind. Einzelheiten regelt der Vorstand in einer Haushalts- und Kassenordnung. (2) Sofern § 22 a Abs. 3 NiersVG auf die Bestimmungen der EigVO NW verweist, gelten die Zuständigkeiten der Werkleitung und der Gemeindedirektorin oder des Gemeindedirektors als auf den Vorstand übertragen und die des Werkausschusses als auf den Verbandsrat übertragen. (3) Einzelheiten regelt der Vorstand in einer Ordnung für die Wirtschaftsführung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Rechnungsprüfung(Zu § 24 Abs. 2 NiersVG) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Nach Ablauf des Wirtschaftsjahres stellt der Vorstand die Jahresrechnung bzw. den Jahresabschluß in der ersten Hälfte des neuen Rechnungsjahres auf und legt diese mit dem Bericht der internen Rechnungsprüfung der Prüfstelle vor, die gemäß § 14 Abs. 2 Ziff. 4 NiersVG von der Verbandsversammlung bestellt wird (externe Prüfstelle), sowie den gewählten Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfern nach Absatz 3. Als Prüfstelle sind in geeignetem Rhythmus erfahrene Wirtschaftsprüfungsgesellschaften durch die Verbandsversammlung zu bestellen. (2) Die externe Prüfstelle prüft die Jahresrechnung/den Jahresabschluß mit allen Unterlagen, insbesondere ob a) der Haushaltsplan bzw. der Wirtschaftsplan eingehalten ist, b) die einzelnen Rechnungsbeträge sachlich und rechnerisch vorschriftsmäßig begründet und belegt sind, c) bei den Einnahmen und Ausgaben nach den geltenden Vorschriften verfahren worden ist, d) die Vermögensrechnung richtig geführt ist. Der Verbandsrat kann der externen Prüfstelle zusätzlich Aufträge erteilen. (3) Die Verbandsversammlung wählt jeweils im voraus für ein Haushaltsjahr/Wirtschaftsjahr drei Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer sowie deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter aus dem Kreise der Delegierten oder der Mitglieder. Die Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer können auch in einem Beschäftigungsverhältnis zu einem Mitglied stehen. Die Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer müssen mindestens zwei unterschiedlichen Mitgliedergruppen angehören. Wiederwahl ist zulässig. (4) Die Jahresabschlüsse der Betriebe und Unternehmen, an denen der Verband maßgebend beteiligt ist, sind innerhalb einer angemessenen Frist nach Ablauf des Haushaltsjahres/Wirtschaftsjahres in entsprechender Weise zu prüfen. (5) Die Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer werden bei ihrer Tätigkeit durch die Verbandsverwaltung unterstützt. (6) Der Prüfungsbericht der externen Prüfstelle ist vom Vorstand den von der Verbandsversammlung gewählten Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfern vorzulegen. Diese haben ein umfassendes Recht, unterrichtet zu werden. Die Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer erstatten dem Verbandsrat Bericht über das Ergebnis der Prüfung. (7) Der Verband hat eine interne Prüfstelle. Diese nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr: 1. Die Prüfung von Anordnungen vor ihrer Zuleitung an die Kasse, 2. die dauernde Überwachung der Verbandskasse sowie die Vornahme von Kassenprüfungen, 3. die Prüfungen von Vergaben. Näheres über Art und Umfang der internen Prüfung ist in einer Dienstanweisung zu regeln. Die interne Prüfstelle ist organisatorisch direkt dem Vorstand unterstellt. Der Vorstand kann der internen Prüfstelle besondere Prüfungsaufträge erteilen. Die interne Prüfstelle ist ansonsten unabhängig von Weisungen des Vorstandes. Die sachliche Weisungsfreiheit der internen Prüfstelle bleibt unberührt. Der durch besondere Prüfungsaufträge veranlaßte Umfang der Tätigkeit darf nicht so groß sein, daß die interne Prüfstelle nicht mehr jene Prüfungen durchführen kann, die sie nach ihrem Ermessen für notwendig hält. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Abnahme der Jahresrechnung/des Jahresabschlussesund Entlastung des Vorstandes(Zu § 14 Abs. 2 Nr. 6 NiersVG) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Vorstand legt der Verbandsversammlung zu der Sitzung, in der über den Haushaltsplan/Wirtschaftsplan des kommenden Jahres beschlossen wird, die Jahresrechnung/den Jahresabschluß des Verbandes sowie die Jahresabschlüsse der Betriebe und der Unternehmen, an denen der Verband maßgebend beteiligt ist, mit dem Prüfvermerk der Prüfstelle vor. (2) Die Verbandsversammlung hat in der Sitzung gemäß Absatz 1 über die Abnahme der vorgelegten Jahresrechnung/des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstandes zu beschließen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Beitragsgruppen und Beitragsbedarf(Zu §§ 25, 26 und 27 NiersVG) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Beiträge sind nach den Aufwendungen des Verbandes für die einzelnen Aufgaben gemäß § 2 NiersVG unter Berücksichtigung der zugehörigen Einnahmen zu berechnen und getrennt nach Beitragsgruppen in der Beitragsliste aufzuführen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Beitragsveranlagung, Veranlagungsregeln(§ 27 NiersVG) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Beitragsveranlagung erfolgt aufgrund dieser Satzung in Verbindung mit den vom Vorstand aufzustellenden und von der Verbandsversammlung zu beschließenden Veranlagungsregeln. In den Veranlagungsregeln ist das Nähere hinsichtlich des Beitragsverhältnisses, der Bildung von Beitragsgruppen und der Beitragsveranlagung zu bestimmen. Der Niersverband macht die Veranlagungsregeln sowie ihre Änderungen bekannt und teilt sie seinen Mitgliedern mit. (2) Die Veranlagung ist jeweils für ein Haushaltsjahr (Veranlagungsjahr) vorzunehmen. Ihr sind der Haushaltsplan und die Verhältnisse dieses Veranlagungsjahres (Bemessungszeitraum) zugrunde zu legen. (3) Das Mitglied hat auf seine Kosten dem Niersverband alle für die Ermittlung des Beitragsverhältnisses und die Beitragsveranlagung notwendigen Angaben zu machen und die dazu benötigten Meßvorrichtungen auf eigene Kosten einzubauen, ordnungsgemäß zu betreiben, überprüfen zu lassen und dem Niersverband die Meßergebnisse mitzuteilen, sofern diese Maßnahmen wirtschaftlich zumutbar sind. Der Niersverband ist berechtigt, zusätzliche Feststellungen an Ort und Stelle zu treffen. Ist es dem Niersverband nicht möglich, die Veranlagung nach den §§ 25 bis 28 NiersVG in Verbindung mit §§ 16 und 17 dieser Satzung vorzunehmen, so führt er die Veranlagung nach seinem pflichtgemäßen Ermessen im Wege der Schätzung durch. (4) Die Kosten der Beitragsveranlagung trägt der Niersverband, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 Beiträge für die Unterhaltung der Gewässer(§ 2 Abs. 1 Nr. 2 NiersVG) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Für die Aufwendungen des Niersverbandes zur Gewässerunterhaltung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 NiersVG (§§ 90, 91 LWG) werden zunächst die Erschwerer und danach für die verbleibenden, nicht durch Finanzierungshilfen gedeckten Kosten (§ 92 LWG) die Mitglieder nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NiersVG (Städte und Gemeinden) im Verhältnis der nach Abflußbeiwerten für unbebaute Flächen und für bebaute Flächen gewichteten Größe der Gemeindegebiete innerhalb des Einzugsgebiets der Niers und des Nierskanals zu den Verbandsbeiträgen herangezogen; diese Beiwerte betragen für unbebaute Flächen 0,04 bebaute Flächen 0,5. (2) Für die Errechnung des Verhältnisses zwischen bebauten und unbebauten Gemeindeflächen wird der Anteil der bebauten Fläche der Gemeinde auf der Grundlage einer mittleren Wohndichte von 60 Einwohnern je Hektar ermittelt. Die unbebaute Fläche errechnet sich aus der amtlichen Gemeindefläche innerhalb des Einzugsgebiets der Niers und des Nierskanals unter Abzug der vorher ermittelten bebauten Flächen. Stichtag für die Ermittlung der Einwohnerzahl der Gemeinde ist der 30. Juni des jeweils abgelaufenen Kalenderjahres, Grundlage für die Berechnung ist die Statistik des Landesamtes für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen. Soweit darin ortsansässige Streitkräfte und Inhaber zweiter Wohnsitze nicht erfaßt sind, werden sie zur Wohnbevölkerung hinzugerechnet. (3) Als Erschwernis im Sinne des Absatzes 1 gelten Anlagen im Sinne des § 99 LWG und die Einleitung von Abwasser einschließlich seiner mittelbaren Zuführung mittels Kanalisation in die oberirdischen Gewässer. Bei der Berechnung des Gesamtaufwandes für Erschwernis durch die Einleitung von gereinigtem Abwasser ist der zusätzlich verursachte Unterhaltungsaufwand maßgebend. (4) Bei der Berechnung des Anteils für die Erschwernisse durch Anlagen sind Art und Ausmaß der Anlage, die sich auf die Gewässerunterhaltung erschwerend auswirken, maßgebend. Die Aufwendungen des Niersverbandes durch Anlagen sind von den Eigentümern der Anlagen aufzubringen. Die Aufwendungen des Niersverbandes nach Absatz 3 Satz 2 sind von den Abwassereinleitern gemäß § 23 aufzubringen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Beiträge für die Regelung des Wasserabflusses einschließlich Ausgleich der Wasserführung und Sicherung des Hochwasserabflusses Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Beiträge für die Aufwendungen des Niersverbandes, die ihm aus der Durchführung von Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 NiersVG entstehen, verteilen sich nach Maßgabe des § 26 NiersVG vorab auf diejenigen Mitglieder, die nicht nur unwesentlich zu den nachteiligen Abflußveränderungen beitragen, durch die die Maßnahmen des Niersverbandes veranlaßt werden, sowie auf diejenigen Mitglieder, die von den Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 NiersVG einen nicht nur unerheblichen Vorteil haben. (2) Im Übrigen verteilt sich der Beitrag auf die Städte und Gemeinden im Einzugsgebiet der Niers und des Nierskanals im Verhältnis von Nutzungsart und Größe ihrer Flächen, soweit diese im Einzugsgebiet der Niers und des Nierskanals (§ 26 Abs. 1 Satz 3 NiersVG) liegen, gemäß den in § 18 Abs. 1 dieser Satzung festgelegten Werten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Beiträge für die Rückführung ausgebauter oberirdischer Gewässer in einen naturnahen Zustand (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 NiersVG) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Beitragslast für die Aufwendungen des Niersverbandes zur Rückführung ausgebauter oberirdischer Gewässer in einen naturnahen Zustand verteilt sich zunächst vorab auf diejenigen Mitglieder, die von den Maßnahmen des Verbandes nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Niersverbandsgesetz weitergehende Vorteile haben, entsprechend dem Verhältnis dieser weitergehenden Vorteile. Im Übrigen verteilt sich die verbleibende Beitragslast auf die Mitglieder nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Niersverbandsgesetz entsprechend dem Verhältnis der Zahl ihrer Einwohner im Verbandsgebiet am 31. Dezember des Veranlagungsjahres. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 Beiträge für die Regelungdes Grundwasserstandes sowie Ausgleichwasserwirtschaftlicher nachteiliger Veränderungen(§ 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 NiersVG) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Wird Grundwasser oder Wasser oberirdischer Gewässer dem Verbandsgebiet auf Dauer in erheblichem Umfang entzogen, haben die Wasserentnehmer Beiträge zu zahlen, soweit sie den Entzug nicht durch entsprechende Ersatzwasserlieferung in voller Höhe ausgleichen. Der Beitrag bemißt sich nach den Kosten für die Aufwendungen des Niersverbandes, die für eine entsprechende Ersatzbeschaffung von Wasser für die entzogene Wassermenge notwendig wären. Er ist zu 10% für die Regelung des Wasserabflusses (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 NiersVG) und zu 90% für die Abwasserbeseitigung (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 und 9 NiersVG) zu verwenden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22 Beiträge für die Ent- und Bewässerungvon Grundstücken(§ 2 Abs. 1 Nr. 7 NiersVG) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Beitragslast für die Aufwendungen des Niersverbandes für die Entwässerung und die Bewässerung von Grundstücken verteilt sich auf die beitragspflichtigen Mitglieder im Verhältnis der Flächeninhalte der beteiligten Grundstücke. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23 Beiträge für die Abwasser- und die Deponiesickerwasserbeseitigung sowiefür die Entsorgung der dabei anfallenden Abfälle(§ 2 Abs. 1 Nr. 8 und 9 NiersVG) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Für die Aufwendungen des Niersverbandes zur Beseitigung von Abwasser einschließlich der Entsorgung der dabei anfallenden Abfälle sowie zur Deckung der Abwasserabgabe für das Einleiten von Schmutzwasser sind als Abwasserableiter die Mitglieder nach Maßgabe des § 26 Niersverbandsgesetz beitragspflichtig, für die der Niersverband gemäß § 2 Niersverbandsgesetz Abwasser beseitigt, die Gemeinden auch für die abwasserableitenden Nichtmitglieder sowie für diejenigen Mitglieder, die vom Niersverband nicht unmittelbar veranlagt werden (§ 3 Abs. 2). (2) Der Beitrag für die Beseitigung von Abwasser (Schmutzwasser einschließlich des damit abfließenden Fremdwassers sowie des Niederschlagwassers) deckt die nach Abzug von Kostenanteilen für schädlichen Wasserentzug nach § 21dieser Satzung und für Sonderaufwendungen (Absatz 5) verbleibenden Aufwendungen des Niersverbandes für die Beseitigung von Abwasser. Unbeschadet der Kostenerstattung für die Sonderaufwendungen verteilt er sich nach Wertzahlen, die sich nach der Abwassermenge, den Abwasserbeiwerten sowie einer Degressionsstaffel nach den Bestimmungen des Absatzes 3 errechnen. a) Die von einer Gemeinde übergebenen Abwassermengen werden vom Verbandgemessen bzw. ersatzweise sachgerecht ermittelt. Zu den gemessenen bzw. ermittelten Abwassermengen sind auch die auf Kläranlagen direkt angelieferten Abwassermengen (Abwasser aus Kleinkläranlagen und aus abflußlosen Gruben) hinzuzurechnen. Die übernommenen Abwassermengen sind um die Abwassermengen der vom Verband gesondert veranlagten gewerblichen Mitglieder zu vermindern. b) Die Abwassermenge des gewerblichen Mitglieds errechnet sich nach der bezogenen zuzüglich der aus Eigenversorgungsanlagen geförderten Frischwassermenge und/oder des auf sonstige Weise zusätzlich erzeugten Abwassers, einschließlich gesammelten Niederschlagswassers, sofern die Abwassermenge nicht durch Messungen festgestellt wird. c) Zur Berücksichtigung des Mengenverlustes bei Zugrundelegung des Bezugs und der Eigenförderung von Frischwasser für die Ermittlung der Abwassermenge wird die Frischwassermenge um einen Verlustabzug von 8 % verringert. Auf Antrag wird die Höhe des Verlustabzugs hinsichtlich des Gesamtablaufs oder des Teilstroms geändert, für den abweichende Abzugswerte allgemein anerkannt sind oder für den der Mengenverlust nachgewiesen wird. In Zweifelsfällen kann der Niersverband Abwassermengenmessungen fordern, wenn dies möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. d) Der Abwasserbeiwert für die wegen der Beseitigung von Abwasser und Klärschlamm heranzuziehenden Gemeinden geht von der Zahl 1 für alle Gemeinden aus und ändert sich bei den gewerblichen Mitgliedern für ihr Abwasser nach Verschmutzungsgrad und Schädlichkeit, die aufgrund von Untersuchungen und bei deren Fehlen anhand vorliegender Erfahrungswerte, ersatzweise durch Schätzung bewertet werden. e) Soweit Gemeinden anderes Abwasser bzw. andere Stoffe als kommunales Abwasser zugeben bzw. anliefern, so werden diese in Anwendung der Regeln für gewerbliches Abwasser veranlagt. (3) Die Degressionsstaffel für die Errechnung der Wertzahlen des gewerblichen Abwassers berücksichtigt die Senkung der spezifischen Kosten, die sich mit wachsendem Produkt aus Abwassermenge und Abwasserbeiwert (Berechnungswert) bei gemeinsamer Behandlung dieses Abwassers in einer Kläranlage gegenüber den spezifischen Kosten einer Kläranlage durchschnittlicher Größe des Niersverbandes für kommunales Abwasser ergibt oder ergeben würde. Abwasser im Sinne von Absatz 2 Buchstabe b) wird nicht in die Degression einbezogen. (4) Die Beitragslast für die Beseitigung von Flüssigkeiten aus Abfällen (Abwasser im Sinne von § 51 Abs. 1 Satz 2 LWG, insbesondere Deponiesickerwasser) ist von denjenigen Mitgliedern zu tragen, die daraus einen unmittelbaren Vorteil haben. Der Beitrag für die Beseitigung von Flüssigkeiten aus Abfällen bemißt sich nach den hierfür entstehenden und gesondert erfaßten Aufwendungen. Er verteilt sich nach Wertzahlen auf der Grundlage der angelieferten Flüssigkeitsmenge und Beiwerten, die unter Berücksichtigung des für die Unschädlichmachung entstehenden Aufwands und der Anlagenbelastung bestimmt werden. (5) Entstehen durch Maßnahmen oder Unterlassungen eines Mitglieds dem Niersverband Aufwendungen für nicht plangemäße Beseitigung von Abwasser, Klärschlamm und festen Stoffen (§ 7 NiersVG) sowie für entsprechende erhöhte Heranziehungen zur Abwasserabgabe - Sonderaufwendungen -, so wird das Mitglied dafür zu zusätzlichen Beiträgen herangezogen. Solange und soweit das verursachende Mitglied nicht herangezogen werden kann, sind die Sonderaufwendungen als Aufwendungen im Sinne des Absatzes 1 zu behandeln. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23a Beiträge für die Behandlung von mit Niederschlagswasser vermischtem Schmutzwasser aus Mischkanalisationen in Niederschlagswasserbehandlungsanlagen sowie für die Rückhaltung von mit Niederschlagswasser vermischtem Schmutzwasser aus Mischkanalisationen in dazu bestimmten Sonderbauwerken (§ 54 Abs. 1 LWG) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Beitrag für die Behandlung von mit Niederschlagswasser vermischtem Schmutzwasser aus Mischkanalisationen in Niederschlagswasserbehandlungsanlagen (NWBA) deckt die diesbezüglichen Aufwendungen des Niersverbandes. Die Aufwendungen verteilen sich nach den reduzierten Abflußflächen (Ared) der mischkanalisierten Entwässerungsgebiete auf die Mitglieder nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 4 Niersverbandsgesetz. Sie bemessen sich nach den Festlegungen im Wirtschaftsplan. Die der Mischkanalisation zugeordneten Entwässerungsflächen (Ared-Flächen) der Mitglieder nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Niersverbandsgesetz - im folgenden als gewerblich bezeichnet - werden zum Stichtag 30. Juni des jeweils abgelaufenen Kalenderjahres im einzelnen erfaßt. Hierbei ist in der Regel von einem Abflußbeiwert von 0,85 auszugehen; falls der überbaute Anteil mehr als 85 % oder weniger als 65 % der Gesamtfläche eines gewerblichen Betriebsgrundstücks ausmacht, wird der Abflußbeiwert als gewogenes Mittel auf der Grundlage folgender Daten errechnet: Überbaute Fläche spezifischer Beiwert 1,0 Straßen, Wege, Plätze spezifischer Beiwert 0,85 Übrige Fläche innerhalb des Betriebsgrundstücks spezifischer Beiwert 0,1. Flächen, von denen Niederschlagswasser versickert wird, sowie die Versickerungsflächen selbst werden mit einem spezifischen Beiwert von Null bewertet. Die Größe und Nutzungsart der jeweiligen Flächen sind auf Verlangen des Verbandes durch das Mitglied nachzuweisen. (2) Der Beitrag für die Rückhaltung von mit Niederschlagswasser vermischtem Schmutzwasser aus Mischkanalisationen in dazu bestimmten Sonderbauwerken deckt die diesbezüglichen Aufwendungen des Niersverbandes, die sich nach den Festlegungen im Wirtschaftsplan bemessen. Die Aufwendungen verteilen sich auf die Mitglieder nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Niersverbandsgesetz entsprechend dem Verhältnis des verbandlichen Rückhaltevolumens in dem jeweiligen zum Verband gehörenden Gemeindegebiet zu dem verbandlichen Rückhaltevolumen im Verbandsgebiet insgesamt. Die einzelnen Rückhaltevolumina der Sonderbauwerke werden jeweils entsprechend ihrer Größe gewichtet. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23b Beiträge zur Deckung der Abwasserabgabe für das Einleitenvon Niederschlagswasser(§ 65 Abs. 2 LWG) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Aufwendungen des Niersverbandes zur Deckung der Abwasserabgabe für das Einleiten von Niederschlagswasser verteilen sich auf diejenigen Mitglieder in der Gruppe nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Niersverbandsgesetz, die den verbandlichen Abwasserbehandlungsanlagen Niederschlagswasser zuführen. Maßgebend für die Verteilung ist die Anzahl der Einwohner, die am 31. Dezember des jeweiligen Veranlagungsjahres an die öffentlichen Kanalisationsnetze der Mitglieder angeschlossen sind, aus denen verbandlichen Anlagen Niederschlagswasser zugeführt wird. (2) Steht bestandskräftig fest, dass das Einleiten von Niederschlagswasser aus einem öffentlichen Kanalisationsnetz nach Maßgabe des § 73 Abs. 2 Landeswassergesetz für ein nach dem 31. Dezember 2008 beginnendes Veranlagungsjahr abgabefrei bleibt, mindert sich bei denjenigen Mitgliedern, deren Einwohner an dieses Kanalisationsnetz angeschlossen sind, der Beitrag nach Absatz 1 für das jeweils zeitlich nächste zu veranlagende Wirtschaftsjahr um einen Betrag, der dem nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 4 Abwasserabgabengesetz zu ermittelnden Abgabebetrag entspricht. Dabei ist der Abgabebetrag auf Grundlage der Zahl der am 31. Dezember des maßgeblichen Veranlagungsjahres an das betreffende öffentliche Kanalisationsnetz angeschlossenen Einwohner des jeweiligen Mitgliedes zu ermitteln. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 24 Nachlaufende Beiträge (Zu § 25 Abs. 4 Niersverbandsgesetz) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Ausgeschiedene und eingeschränkt teilnehmende Mitglieder des Verbandes in der Beitragsgruppe „Abwasserbeseitigung und Entsorgung der dabei anfallenden Rückstände" werden wegen der Aufwendungen des Verbandes im Sinne von § 25 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz Niersverbandsgesetz zu nachlaufenden Beiträgen veranlagt. Nachlaufende Beiträge werden nur festgesetzt, wenn die ausgeschiedenen oder eingeschränkt teilnehmenden Mitglieder in den letzten fünf Veranlagungsjahren vor dem Jahr des Ausscheidens bzw. der eingeschränkten Teilnahme (Auslösejahr) in der vorgenannten Beitragsgruppe jeweils den Mindestbeitrag nach § 3 Abs. 2 erreicht haben und die nachlaufenden Beiträge ihrerseits einen Mindestbeitrag in Höhe von 5.000 Euro erreichen. (2) Als ausgeschieden oder eingeschränkt teilnehmend gelten diejenigen Mitglieder, deren Wertzahlen in der vorgenannten Beitragsgruppe im Auslösejahr im Verhältnis zum arithmetischen Mittel dieser Wertzahlen in den drei Vorjahren um mehr als 40 v. H. zurückgegangen sind. Dies gilt jedoch nicht, sofern der Rückgang der Wertzahlen des betroffenen Mitgliedes allein darauf zurückzuführen ist, dass dessen Abwasserbeiwert erstmals aufgrund spezifischer Untersuchungen ermittelt worden ist. (3) Der nachlaufende Beitrag steigt mit dem Rückgang der Wertzahlen des betroffenen Mitgliedes nach Absatz 2 linear von Null bis zu dem Höchstwert für ausgeschiedene Mitglieder an. Der Höchstwert entspricht dem nicht vermeidbaren Anteil der durch das jeweilige Mitglied verursachten Aufwendungen und bemisst sich nach dem 0,6-fachen des arithmetischen Mittels der Wertzahlen der drei dem Auslösejahr vorhergehenden Jahre. (4) Der nachlaufende Beitrag, der auf der Basis der Verhältnisse des Auslösejahres als grundsätzlich gleich bleibender Betrag fünf Jahre lang festgesetzt wird, reduziert sich für Veranlagungsjahre, in denen die Wertzah

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.