Nordrhein-Westfalen

Satzung für den Niersverband (Niersverbandssatzung)

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 4e53fe46-f82c-4b7b-8363-7d9c84a7a9ee. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 08.09.1994 Fassung Gültig ab 11.02.2023

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 08.09.1994 Fassung Gültig ab 11.02.2023 Fußnoten hierzu gehören im Sinne dieser Satzung u. a. auch Krankenhäuser, militärische Anlagen, Bundesbahn- und Bundespostanlagen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten SGV. NRW. 77. Vom 8. September 1994 Aufgrund des § 10 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 11 und 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Niersverband vom 15. Dezember 1992 (NiersVG) (GV. NW. 1993 S. 8), hat die Verbandsversammlung am 8. September 1994 folgende Satzung beschlossen: Inhaltsübersicht § 1 Rechtsform, Name, Sitz § 2 Verbandsgebiet § 3 Beitragsgruppen, Mindestbeiträge für die Mitgliedschaft, Mitgliederverzeichnis § 4 Übergabepunkt § 5 Pflichten zum Schutz von Gewässern, Grundstücken und Anlagen § 6 Bildung der Verbandsversammlung § 7 Liste der Delegierten § 8 Sitzungen der Verbandsversammlung § 9 Wahl der Mitglieder des Verbandsrates § 10 Sitzungen des Verbandsrates, Beschlußbuch, Entschädigung § 11 Geschäfte und sonstige Angelegenheiten von herausragender Bedeutung § 12 Übersichten, Bau- und Maßnahmepläne § 13 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen § 14 Rechnungsprüfung § 15 Abnahme der Jahresrechnung/des Jahresabschlusses und Entlastung des Vorstandes § 16 Beitragsgruppen und Beitragsbedarf § 17 Beitragsveranlagung, Veranlagungsregeln § 18 Beiträge für die Unterhaltung der Gewässer § 19 Beiträge für die Regelung des Wasserabflusses einschließlich Ausgleich der Wasserführung und Sicherung des Hochwasserabflusses § 20 Beiträge für die Rückführung ausgebauter oberirdischer Gewässer in einen naturnahen Zustand § 21 Beiträge für die Regelung des Grundwasserstandes sowie Ausgleich wasserwirtschaftlicher nachteiliger Veränderungen § 22 Beiträge für die Ent- und Bewässerung von Grundstücken § 23 Beiträge für die Abwasser- und die Deponiesickerwasserbeseitigung sowie für die Entsorgung der dabei anfallenden Abfälle § 23a Beiträge für die Behandlung von mit Niederschlagswasser vermischtem Schmutzwasser aus Mischkanalisationen in Niederschlagswasserbehandlungsanlagen sowie für die Rückhaltung von mit Niederschlagswasser vermischtem Schmutzwasser aus Mischkanalisationen in dazu bestimmten Sonderbauwerken § 23b Beiträge zur Deckung der Abwasserabgabe für das Einleiten von Niederschlagswasser § 24 Nachlaufende Beiträge § 25 Beiträge für die Ermittlung der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse § 26 Sonderbeiträge und Auftragsmaßnahmen § 27 Beitragszahlungen, Fälligkeit § 28 Widerspruchsausschuß § 29 Bekanntmachung § 30 Genehmigung von Geschäften § 31 Inkrafttreten Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Rechtsform, Name, Sitz(Zu § 1 NiersVG) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Niersverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. (2) Der Niersverband hat seinen Sitz in Viersen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Verbandsgebiet(Zu § 5 NiersVG) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Grenzen des Verbandsgebietes werden in einer Übersichtskarte im Maßstab 1:50 000 dargestellt. Im Bedarfsfall erstellt die Verbandsverwaltung für genauere örtliche Ermittlungen von Grenzgebieten Ausschnitte in geeignetem Maßstab. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Beitragsgruppen, Mindestbeiträge für die Mitgliedschaft,Mitgliederverzeichnis(Zu § 6 Abs. 2 und 3 NiersVG) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Entsprechend der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 - 11 Niersverbandsgesetz aufgeführten Aufgabenbereiche werden folgende Beitragsgruppen gebildet: a) Abwasserbeseitigung und Entsorgung der dabei anfallenden Rückstände, b) Behandlung von mit Niederschlagswasser vermischtem Schmutzwasser aus Mischkanalisationen in Niederschlagswasserbehandlungsanlagen sowie Rückhaltung von mit Niederschlagswasser vermischtem Schmutzwasser aus Mischkanalisationen in dazu bestimmten Sonderbauwerken, c) Abwasserabgabe für das Einleiten von Niederschlagswasser, d) Unterhaltung der Gewässer, e) Regelung des Wasserabflusses einschließlich Ausgleich der Wasserführung und Sicherung des Hochwasserabflusses, f) Rückführung ausgebauter oberirdischer Gewässer in einen naturnahen Zustand soweit nicht bereits von § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Niersverbandsgesetz erfasst, g) Deponiesickerwasserbeseitigung, h) Ausgleich des Wasserhaushalts durch Maßnahmen nach § 2 Abs. 1 Nr 4 und 5 Niersverbandsgesetz. Die Mitglieder außerhalb des Verbandsgebietes nach § 2 Abs. 2 NiersVG sind ebenso in diesen Beitragsgruppen zu veranschlagen. (2) Die Mindestbeiträge im Sinne von § 6 Abs. 2 Niersverbandsgesetz betragen je Beitragsgruppe 2.500 €. (3) Das Verzeichnis der Mitglieder gemäß § 6 Abs. 2 NiersVG wird vom Vorstand jährlich unter Berücksichtigung der festgesetzten Beitragsliste neu erstellt. Es wird am Sitz der Verbandsverwaltung in Viersen zur Einsichtnahme ausgelegt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Übergabepunkt(Zu § 2 NiersVG) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Mitglieder, die Abwasser ableiten, haben dies dem Verband an einem Punkt zur Abwasserbehandlung (Übergabepunkt I) zu übergeben, an dem eine Kläranlage für diese Mitglieder nach dem Stand der Technik auf hierfür geeignetem Gelände zweckmäßigerweise errichtet oder erweitert werden könnte und das Abwasser mit ausreichender Höhe in ein hierfür geeignetes Gewässer unmittelbar abgeleitet werden kann. Die Mitglieder, die Abwasser aus mischkanalisierten Gebieten ableiten, haben dies dem Verband an Punkten zur Niederschlagswasserbehandlung (Übergabepunkt II) zu übergeben, an denen der Verband eine Niederschlagswasserbehandlungsanlage (NWBA) für diese Mitglieder nach dem Stand der Technik auf hierfür geeignetem Gelände zweckmäßigerweise errichtet oder erweitert und das Abwasser mit ausreichender Höhe in ein hierfür geeignetes Gewässer unmittelbar abgeleitet werden kann. Wenn sich die NWBA nicht im örtlichen und verfahrenstechnischen Zusammenhang mit einer Kläranlage befindet oder das Abwasser nicht unmittelbar eingeleitet werden kann, übergibt der Verband das Abwasser wieder an die Gemeinde zur Fortleitung. Sofern das Abwasser aus mischkanalisierten Gebieten in dazu bestimmten Sonderbauwerken zurückzuhalten ist, haben die Mitglieder dem Verband dieses Abwasser an Stellen zur Rückhaltung zu übergeben, an denen der Verband ein Rückhaltevolumen für diese Mitglieder zweckmäßigerweise vorhält (Übergabepunkt III). Wenn die Sonderbauwerke im örtlichen Zusammenhang mit Anlagen nach Unterabsatz 1 oder 2 errichtet sind, fällt der Übergabepunkt III mit den Übergabepunkten I bzw. II zusammen. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Unterabsatzes 2 entsprechend. (2) In Gebieten, aus denen dem Einzugsgebiet Wasser zugeführt wird, hat der Niersverband nur die Aufgabe gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8 und 9 NiersVG. (3) Soweit Abwasser in außerhalb des Verbandsgebietes gelegene Anlagen öffentlich-rechtlicher Träger abfließt oder ihnen zugeführt und dort behandelt wird, ist der Niersverband von den Aufgaben gemäß § 2 NiersVG freigestellt. (4) Soweit und solange Aufgaben im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1-3 NiersVG der neben dem Niersverband in dessen Verbandsgebiet tätigen Wasser- und Bodenverbände sich mit den Aufgaben des Niersverbandes überschneiden, ist dieser von der Aufgabenerfüllung freigestellt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Pflichten zum Schutz von Gewässern,Grundstücken und Anlagen(Zu § 7 Abs. 1 NiersVG) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Mitglieder, die Abwasser ableiten, haben den Verband rechtzeitig zu benachrichtigen, soweit sich ihr Abwasser nach Art, Menge oder Beschaffenheit nachhaltig so verändern wird, daß sich diese Veränderung auf den Betrieb vorhandener oder die Bemessung geplanter Abwasseranlagen des Verbandes auswirken kann. In Zweifelsfällen ist beim Verband Rückfrage zu halten. (2) Abwässer, von denen zu besorgen ist, daß sie sich der zumutbaren Behandlung entziehen, daß sie Betrieb oder Wirkung der Behandlung nachteilig beeinflussen, Abwasseranlagen beschädigen oder die Klärschlammentsorgung wesentlich erschweren, dürfen den der Abwasserbeseitigung dienenden Anlagen des Verbandes nicht zugeführt werden. Die Mitglieder nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 NiersVG dürfen bei ihren Maßnahmen die Werte für die Zuleitung schädlicher Stoffe sowie sonstige die Vorbehandlung von Abwasser betreffenden Festlegungen nicht überschreiten, die der Niersverband zum Schutz der Verbandsanlagen und ihrer Wirksamkeit sowie zur Sicherung des Verbandsunternehmens festlegt. Der Verband kann die Übernahme an besondere Bedingungen knüpfen, insbesondere von einer Vorbehandlung abhängig machen. Die für die Indirekteinleiter geltenden Vorschriften und Regelungen des kommunalen Satzungsrechts sowie die ordnungsbehördliche Verordnung über die Genehmigungspflicht für die Einleitung von Abwasser mit gefährlichen Stoffen in öffentliche Abwasseranlagen - VGS - bleiben hiervon unberührt. (3) Werden Abwässer entgegen Absatz 2 wiederholt oder ständig einer Abwasseranlage des Verbandes zugeführt, wird der Verband das Mitglied unterrichten, das die Abwässer dieser Anlage zugeführt hat. Wird die Zuführung solcher Abwässer fortgesetzt, ist der Verband nach vorheriger Unterrichtung der zuständigen Ordnungsbehörde und nach Ablauf einer dem Mitglied schriftlich gesetzten Frist berechtigt, diese Abwässer nicht zu übernehmen, es sei denn, daß die Ordnungsbehörde den Verband zur weiteren Übernahme anhält. (4) Sind Stoffe, von denen zu besorgen ist, daß sie sich der zumutbaren Behandlung entziehen, daß sie Betrieb oder Wirkung der Behandlung nachteilig beeinflussen, Abwasseranlagen beschädigen oder die Klärschlammentsorgung wesentlich erschweren können, in eine öffentliche Abwasseranlage gelangt, der eine Abwasserbehandlungsanlage des Verbandes zugeordnet ist, ist der Verband unverzüglich zu benachrichtigen, damit die zum Schutz der Anlagen und Gewässer notwendigen Maßnahmen getroffen werden können. (5) § 23 Abs. 5 bleibt unberührt (Sonderaufwendungen). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Bildung der Verbandsversammlung(Zu §§ 12 und 13 Abs. 6 NiersVG) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Beitragseinheit, die zur Entsendung einer oder eines Delegierten in die Verbandsversammlung berechtigt, beträgt ein 75stel der - die Abwasserabgabe nicht enthaltenden - durchschnittlichen Jahresbeiträge des Verbandes der jeweils letzten drei Jahre vor dem Jahr der Neubildung der Verbandsversammlung. Damit besteht - unter Berücksichtigung von § 12 Abs. 4 NiersVG - die Verbandsversammlung aus höchstens 76 Delegierten. (2) Die Mitglieder, die mindestens eine volle Beitragseinheit erreichen, werden mit Bekanntgabe der Liste nach § 13 Absatz 7 Niersverbandsgesetz durch den Verband aufgefordert, die auf die vollen Beitragseinheiten entfallenden Delegierten für die nächste Amtszeit innerhalb einer vom Verband unter Berücksichtigung von § 13 Absatz 4 Niersverbandsgesetz zu bestimmenden Frist schriftlich gegenüber der oder dem Vorsitzenden des Verbandsrates zu benennen. Die benannten Personen sind mit Vor- und Zunamen, ladungsfähiger Anschrift und unter Angabe der Tatsachen, die die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Delegierteneigenschaft begründen, zu benennen. Mitglieder gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 Niersverbandsgesetz haben anzugeben, ob die benannten Personen Vertreter der Verwaltung oder Mitglieder der Vertretung der Gebietskörperschaft sind. (3) Für die Jahresbeiträge, die eine volle Beitragseinheit nicht erreichen oder darüber hinaus gehen (Beitragsteileinheiten), wird je Mitgliedergruppe gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Niersverbandsgesetz eine Stimmgruppe gebildet. Die Mitglieder, auf die Beitragsteileinheiten entfallen, werden mit Bekanntgabe der Liste nach § 13 Absatz 7 Niersverbandsgesetz auf die Möglichkeit hingewiesen, sich mit ihren Beitragsteileinheiten an ihrer Stimmgruppe zu beteiligen. Die Beitragsteileinheit eines Mitgliedes ist in die Stimmgruppe eingebracht, wenn das Mitglied nicht binnen einer Ausschlussfrist von einem Monat schriftlich gegenüber dem Verband erklärt, sich nicht an der Stimmgruppe beteiligen zu wollen. Die Ausschlussfrist beginnt am dritten Tag nach der Aufgabe des Schreibens zur Post, mit dem die Liste nach § 13 Absatz 7 Niersverbandsgesetz bekanntgegeben wird. (4) Der Verband gibt den Mitgliedern, deren Beitragsteileinheiten in die Stimmgruppe eingebracht sind, unverzüglich nach Ablauf der Ausschlussfrist zur Erklärung der Nichtbeteiligung an der Stimmgruppe die Zusammensetzung der Stimmgruppe und die Zahl der von ihr zu wählenden Delegierten schriftlich bekannt. Damit verbunden erfolgt die Aufforderung, innerhalb einer weiteren Ausschlussfrist von einem Monat schriftlich Wahlvorschläge für die Delegiertensitze der Stimmgruppe einzureichen. Dabei sollen auch für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens Vorschläge für erste und weitere Nachfolgerinnen oder Nachfolger der oder des jeweiligen Delegierten gemacht werden. Zur Wahl der Delegierten der Stimmgruppen der Mitgliedergruppen „kreisfreie Städte, kreisangehörige Städte, Gemeinden“ und „Kreise“ können nur Mitglieder der Vertretung der Gebietskörperschaften vorgeschlagen werden. Es gilt Absatz 2 Satz 2 entsprechend. Für den Beginn der Ausschlussfrist zur Einreichung der Wahlvorschläge gilt Absatz 3 Satz 4 entsprechend. Der Verband hat mit einer Ausschlussfrist von zwei Wochen von den Mitgliedern der Stimmgruppen weitere Wahlvorschläge anzufordern, wenn die Anzahl der Vorgeschlagenen unzureichend ist. Für den Beginn der Ausschlussfrist zur Nachreichung von Wahlvorschlägen gilt Absatz 3 Satz 4 entsprechend. Ist die Anzahl der Vorgeschlagenen auch nach Fristablauf unzu­reichend, beschränkt sich die Gesamtzahl der Delegierten der Stimmgruppe für diese Amtszeit auf die Zahl der vorgeschlagenen und gemäß Absatz 5 gewählten Delegierten. (5) Werden aus einer Stimmgruppe nicht mehr Wahlvorschläge gemacht, als Delegierte auf sie entfallen und verlangt kein Mitglied der Stimmgruppe schriftlich innerhalb der Ausschlussfrist nach Absatz 4 Satz 2 bzw. Satz 7 zur Einreichung der Wahlvorschläge die Durchführung der Wahl, sind die Vorgeschlagenen gewählt. Werden mehr Wahlvorschläge gemacht als Delegierte auf die Stimmgruppe entfallen oder verlangt ein Mitglied der Stimmgruppe die Durchführung der Wahl, werden die Delegierten der Stimmgruppe im schriftlichen Verfahren gewählt. Delegierte und vorgeschlagene Nachfolgerinnen oder Nachfolger stehen nur einheitlich zur Wahl. Aus den entsprechenden Wahlvorschlägen werden durch den Verband für jede Stimmgruppe Stimmzettel zusammengestellt und den Stimmberechtigten zur Wahl zugeleitet. Gewählt wird durch Rücksendung der Stimmzettel bis zu einem vom Verband bestimmten Termin, der mindestens einen Monat nach Aufgabe des Schreibens zur Post liegen muss, mit dem den Stimmberechtigten die Stimmzettel zur Wahl zugeleitet werden. Nach dem Termin beim Verband zugehende Stimmzettel bleiben unberücksichtigt. Jedes Mitglied einer Stimmgruppe hat so viele Stimmen, wie Delegierte von der Stimmgruppe zu wählen sind. Jede Stimme des einzelnen Mitgliedes hat die Wertigkeit der auf das Mitglied entfallenden Beitragsteileinheiten. Für jeden Wahlvorschlag darf je Mitglied nur eine Stimme abgegeben werden. Gewählt sind die Personen, die von den abgegebenen Stimmen die höchsten Summen an Beitragsteileinheiten auf sich vereinigen. Bei Stimmengleichheit entscheidet im Bedarfsfall das Los. Die Auswertung der Wahl erfolgt unter Aufsicht der internen Prüfstelle des Verbandes. Über die Auswertung ist eine Niederschrift zu fertigen. Das Ergebnis der Wahl wird allen Mitgliedern der Stimmgruppe bekannt gemacht. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Liste der Delegierten(Zu § 13 Abs. 7 NiersVG) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Delegierten werden vom Vorstand in einer Liste aufgeführt, die entsprechend den Änderungen fortzuführen ist. Veränderungen gemäß § 13 Abs. 6 Satz 1 NiersVG sind dem Vorstand unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Liste kann von den Delegierten sowie den Mitgliedern und ihren Beauftragten am Sitz der Verbandsverwaltung eingesehen werden. Die Bekanntgabe der Liste gemäß § 13 Abs. 7 NiersVG beinhaltet die Auszüge der zugehörigen Mitgliedergruppe. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Sitzungen der Verbandsversammlung(Zu § 15 NiersVG) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Sitzungstermine der Verbandsversammlung sowie der Sitzungsort werden unter Angabe der Tagesordnung im Amtsblatt des Kreises Viersen bekannt gemacht. Unabhängig davon werden die Delegierten schriftlich geladen. (2) Gegenstände, die sich zur öffentlichen Beratung nicht eignen, sind in nicht öffentlicher Sitzung zu behandeln. Für die Beschlußfassung über diesen Antrag gilt § 15 Abs. 6 NiersVG. (3) Über Beratungsgegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, darf nur dann beschlossen werden, wenn mehr als 2/3 aller Delegierten vertreten ist und keiner widerspricht. Über die Satzung und ihre Änderungen, die Veranlagungsrichtlinien und ihre Änderungen, die Feststellung des Haushaltsplanes und seiner Änderungen sowie die Wahl der Mitglieder des Verbandsrates darf ohne Ankündigung auf der Tagesordnung nicht beschlossen werden. Beschlüsse über Änderungen der Satzung bedürfen einer einfachen Mehrheit gemäß § 15 Abs. 6 NiersVG. (4) Die Delegierten können sich in der Verbandsversammlung nicht vertreten lassen. (5) Die Niederschriften über die Sitzungen der Verbandsversammlung sollen den Mitgliedern, den Delegierten, den Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern des Verbandsrates, der Aufsichtsbehörde, den Vertreterinnen und Vertretern nach § 15 Abs. 8 NiersVG sowie dem Vorstand innerhalb von sechs Wochen zugeleitet werden. (6) Beschlüsse der Verbandsversammlung sind in ein Beschlußbuch aufzunehmen. Aufgehobene geänderte und ergänzte Beschlüsse sind entsprechend zu kennzeichnen. (7) Die Amtszeit der Delegierten endet mit der Konstituierung der neuen Verbandsversammlung, die alle 5 Jahre erfolgt (§ 13 Abs. 4 NiersVG). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Wahl der Mitglieder des Verbandsrates(Zu § 16 NiersVG) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Drei Monate vor Ablauf der Amtszeit des Verbandsrates teilt der Vorstand den Mitgliedergruppen mit, wieviele Mitglieder jeweils auf die einzelnen Mitgliedergruppen gemäß § 16 Abs. 1 NiersVG entfallen. Die Mitglieder können der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Verbandsrates bis 4 Wochen vor der Sitzung der Verbandsversammlung schriftlich Vorschläge für die nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 NiersVG in den Verbandsrat zu wählenden Mitglieder unterbreiten. Die Wahl der Mitglieder des Verbandsrates erfolgt jeweils für die Mitglieder nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 NiersVG. Gleiches gilt für die Wahl der Arbeitnehmervertreterinnen und Arbeitnehmervertreter gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 NiersVG. Werden bei den Mitgliedergruppen gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 NiersVG mehr Wahlvorschläge für die Vertreterinnen und Vertreter der Verwaltung gemacht als auf sie gemäß § 16 Abs. 1 Satz 4 NiersVG entfallen, findet für die Vertreterinnen und Vertreter der Verwaltung und für die Mitglieder der Vertretung der Gebietskörperschaft eine getrennte Wahl statt. (2) Die Mitglieder des Verbandsrates werden bei allseitiger Zustimmung durch Handzeichen mittels einer Stimmkarte, sonst durch Stimmzettel gewählt. Findet eine Wahl durch Abgabe von Stimmzetteln statt, können auf diesem so viele Personen angekreuzt werden, wie Mitglieder zu wählen sind. (3) Die zur Wahl Vorgeschlagenen sind in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie entfallenden Stimmenzahlen gewählt. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl unter den nicht gewählten Personen statt, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Bei der Stichwahl entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. (4) Bei einer Ersatzwahl (§ 16 Abs. 7 Satz 3 NiersVG) gelten die Absätze 1-3 entsprechend. (5) Für jedes Mitglied des Verbandsrates wird in gleicher Weise ein stellvertretendes Mitglied gewählt, von dem es im Falle der Verhinderung vertreten wird (§ 18 Abs. 3 Satz 2 NiersVG). Die Vertretung ist personengebunden und nur möglich, wenn das Mitglied des Verbandsrates verhindert ist. (6) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Verbandsrates sind verpflichtet, über alle ihnen bei der Durchführung ihrer Aufgaben bekanntwerdenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, über personenbezogene Belange, über Beitragsangelegenheiten und Vergaben sowie über Abstimmungsverhältnisse Verschwiegenheit zu wahren. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Sitzungen des Verbandsrates, Beschlußbuch,Entschädigung(Zu § 18 NiersVG) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Verbandsrates hat die Vertreterin oder den Vertreter der Aufsichtsbehörde in gleicher Weise wie die Mitglieder des Verbandsrates zu den Sitzungen einzuladen. (2) Ist ein Mitglied des Verbandsrates an der Teilnahme verhindert, ist dies der oder dem Vorsitzenden des Verbandsrates über die Verbandsverwaltung unverzüglich mitzuteilen. (3) Die Niederschriften über die Sitzungen des Verbandsrates sollen den Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern des Verbandsrates, dem Vorstand sowie der Aufsichtsbehörde innerhalb von 6 Wochen zugeleitet werden. (4) Beschlüsse des Verbandsrates sind in ein Beschlußbuch aufzunehmen. Aufgehobene, geänderte und ergänzte Beschlüsse sind entsprechend zu kennzeichnen. (5) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Verbandsrates und des Widerspruchsausschusses sowie die Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter erhalten für die Ausübung ihrer Tätigkeit eine Entschädigung, über deren Höhe die Verbandsversammlung im Rahmen des Haushaltsplanes beschließt. Fahrtkosten für die Anreise vom Wohnort bzw. Dienstsitz werden auf Antrag nach den Regelungen des Landesreisekostengesetzes in der jeweils gültigen Fassung erstattet. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Geschäfte und sonstige Angelegenheitenvon herausragender Bedeutung(Zu § 17 Abs. 5 Nr. 12 NiersVG) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Geschäfte und sonstige Angelegenheiten von herausragender Bedeutung im Sinne von § 17 Abs. 5 Nr. 12 NiersVG sind a) Vergaben von Lieferungen und Leistungen für im Wirtschaftsplan veranschlagte Maßnahmen, wenn der Auftragswert im einzelnen höher ist als 5 Millionen Euro, b) Grundstücksgeschäfte ab einem Einzelwert pro Grundstück von über 500.000 Euro, c) Vergleiche mit einem Wert von über 250.000 Euro. § 23 NiersVG bleibt unberührt. Ebenso bleibt unberührt das Zustimmungserfordernis nach § 17 Abs. 5 Nr. 2 NiersVG. Der Vorstand wird dem Verbandsrat in geeigneter Weise Mitteilung über alle vor der jeweiligen Verbandsratssitzung vollzogenen Vergaben ab 100.000 Euro sowie Darlehnsaufnahmen machen. (2) Die unentgeltliche Überlassung der Nutzung von Vermögensgegenständen auf Dauer bedarf der Zustimmung des Verbandsrates. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Übersichten, Bau- und Maßnahmepläne(Zu § 17 Abs. 5 Nr. 1 und 2 NiersVG) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Vorstand legt dem Verbandsrat zur Zustimmung die Entwürfe der Übersichten nach § 3 Abs. 2 und 3 NiersVG rechtzeitig vor. (2) Die für die Verbandsunternehmen dem Verbandsrat zur Zustimmung vorzulegenden Bau- und Maßnahmepläne (§ 17 Abs. 5 Nr. 2 NiersVG) müssen getrennt nach den einzelnen Aufgaben des Verbandes die zur Beurteilung von Art, Umfang, Z

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.