Nordrhein-Westfalen

Satzung für den Niersverband (Niersverbandssatzung)

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Quellenkennung: 4e53fe46-f82c-4b7b-8363-7d9c84a7a9ee. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 08.09.1994 Fassung Gültig ab 11.02.2023

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len des betroffenen Mitgliedes in der vorgenannten Beitragsgruppe dessen diesbezügliche Wertzahlen im Auslösejahr übersteigen. Bei einem weiteren Rückgang der Wertzahlen nach Absatz 2 in den dem Auslösejahr folgenden Veranlagungsjahren wird ein nachlaufender Beitrag unter Außerachtlassung derjenigen Vorjahre, die bereits einmal zur Auslösung eines nachlaufenden Beitrags herangezogen worden sind, wiederum als grundsätzlich gleich bleibender Betrag fünf Jahre lang festgesetzt. Einzelheiten hierzu sind in den Veranlagungsregeln des Niersverbandes zu regeln. (5) Auf den nachlaufenden Beitrag wird der Beitrag angerechnet, der von einem anderen Mitglied des Verbandes in der Beitragsgruppe "Abwasserbeseitigung und Entsorgung der dabei anfallenden Rückstände" auf Grundlage derjenigen Wertzahlen erhoben wird, die das andere Mitglied nach dem Ausscheiden bzw. der eingeschränkten Teilnahme auf demselben Grundstück wie das ausgeschiedene bzw. eingeschränkt teilnehmende Mitglied verursacht hat. Die Anrechnung erfolgt in jedem Jahr des 5-Jahreszeitraums gemäß Absatz 4, in dem ein entsprechender Beitrag von dem anderen Mitglied erhoben wird. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 25 Beiträge für die Ermittlungder wasserwirtschaftlichen Verhältnisse Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die bei der Erfüllung der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 11 NiersVG entstehenden Kosten werden, soweit sie nicht einzelnen Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 NiersVG zugeordnet werden können, anteilig auf die Gebietskörperschaften im Einzugsgebiet der Niers und des Nierskanals umgelegt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 26 Sonderbeiträge und Auftragsmaßnahmen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Aufwendungen für Verbandsanlagen und -maßnahmen, aus denen einzelnen Mitgliedern ein Sondervorteil erwächst oder die in besonderen Verhältnissen eines dieser Mitglieder ihren Grund finden, werden auf diese Mitglieder umgelegt (Sonderbeiträge: S-Beiträge). § 23 Abs. 5 der Satzung bleibt unberührt. (2) Die Aufwendungen für Auftragsmaßnahmen im Sinne von § 2 Abs. 4 NiersVG werden nicht im Wege der Veranlagung eingezogen, sondern von den Auftraggebern aufgrund eines mit ihnen abzuschließenden privatrechtlichen Vertrages ersetzt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 27 Beitragszahlungen, Fälligkeit(Zu §§ 25 Abs. 2 und 27 NiersVG) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Mitglieder haben Vorauszahlungen auf den Jahresbeitrag (Vorauszahlungsbescheid) zu leisten. Den Mitgliedern gleichgestellt sind gewerbliche Unternehmen und die jeweiligen Eigentümer von Grundstücken, Verkehrsanlagen und sonstigen Anlagen im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Niersverbandsgesetz sowie Gebietskörperschaften, Unternehmen oder Eigentümer im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 2 Niersverbandsgesetz, bei denen eine Kalkulation aufgrund des Bekanntwerdens neuer Tatsachen ergibt, dass sie im laufenden Veranlagungsjahr einen Mindestbeitrag im Sinne von § 3 Abs. 2 Niersverbandssatzung voraussichtlich erreichen werden. Die Last der Vorauszahlungen verteilt sich nach dem Beitragsverhältnis der letzten festgesetzten Beitragsliste. Den Vorauszahlungen können nach Bekanntwerden neuer Tatsachen auch diese Beitragsverhältnisse zugrunde gelegt werden. Die Vorauszahlungen sind in vier Teilbeträgen am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines jeden Jahres zu zahlen. Der Jahresbeitrag wird nach Ablauf des Wirtschaftsjahres (= Veranlagungsjahr) unter Anrechnung geleisteter Vorauszahlungen auf der Basis der tatsächlichen Beitragsverhältnisse des Veranlagungsjahres festgesetzt und einen Monat nach Zustellung des Beitragsbescheides fällig. (2) Auf Antrag können in begründeten Ausnahmefällen Beiträge ganz oder teilweise gestundet oder erlassen werden. §§ 222, 227, 234 und 238 der Abgabenordnung gelten entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 28 Widerspruchsausschuß(Zu § 29 NiersVG) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Für die Wahl und Ersatzwahl der Mitglieder des Widerspruchsausschusses gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 NiersVG und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter gilt § 9 entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 29 Bekanntmachung(Zu § 33 NiersVG) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Bekanntmachungen des Verbandes werden vom Vorstand unterzeichnet. (2) Bekanntmachungen des Niersverbandes an seine Mitglieder erfolgen durch Zusendung verschlossenen einfachen Briefs. Auslegungen erfolgen in der Geschäftsstelle des Verbandes. (3) Die für die Öffentlichkeit bestimmten Bekanntmachungen werden durch Abdruck in den Amtsblättern für die Bezirksregierungen Düsseldorf und Köln veröffentlicht, soweit nicht besonders bestimmt (§ 8 Abs. 1 dieser Satzung). § 11 Abs. 4 NiersVG bleibt unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 30 Genehmigung von Geschäften(Zu § 38 Abs. 1 NiersVG) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Bei der unentgeltlichen Veräußerung von Vermögensgegenständen liegt ein erheblicher Wert im Sinne von § 38 Abs. 1 Nr. 2 NiersVG vor, wenn ein Geschäftswert von 30.000 Euro überschritten wird. (2) Bei der unentgeltlichen Überlassung der Nutzung von Vermögensgegenständen auf Dauer liegt ein erheblicher Wert im Sinne von § 38 Abs. 1 Nr. 2 NiersVG vor, wenn ein jährlicher Nutzungswert von 30.000 Euro überschritten wird. (3) Die Belastung aus der Bestellung von Sicherheiten und der Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen steht im Sinne von § 38 Abs. 1 Nr. 5 NiersVG dann nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zu der Finanzkraft des Verbandes, wenn deren Höhe insgesamt 10% der zum Verwaltungshaushalt zu leistenden Jahresbeiträge übersteigt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 31 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten GV. NRW. ausgegeben am 25. November 1994. Die Satzung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung des Niersverbandes vom 20. November 1981 (Amtsblatt RP Düsseldorf vom 3. 12. 1981), zuletzt geändert durch Beschluß der Verbandsversammlung vom 13. 12. 1990, außer Kraft. Es wird darauf hingewiesen, daß eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des NiersVG gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht worden, c) der Vorstand hat den Beschluß der Verbandsversammlung vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Verband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Die vorstehende, mit Erlaß des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. 10. 1994 - IV C 2 - 53.48.01 - gemäß § 11 Abs. 2 NiersVG genehmigte Satzung sowie der Hinweis nach § 11 Abs. 5 NiersVG werden hiermit gemäß § 11 Abs. 4 bekanntgemacht. Viersen, den 25. Oktober 1994 Der Vorstand Melsa Genehmigung Gemäß § 11 Abs. 2 des Gesetzes über den Niersverband (NiersVG) vom 15. Dezember 1992 (GV. NW. 1993 S. 8) genehmige ich die von der Verbandsversammlung am 8. September 1994 beschlossene Satzung. Düsseldorf, den 19. Oktober 1994 Das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen Im Auftrag Dr. Pietrzeniuk Hinweis: Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Niersverbandsgesetzes kann gegen diese Satzungsänderung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) der Vorstand hat den Beschluss der Verbandsversammlung vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Verband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Die vorstehende, mit Erlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 13. Dezember 2007, Aktenzeichen IV-1/IV-6-5.6.03, gemäß § 11 Abs. 2 Niersverbandsgesetz genehmigte Änderung der Satzung sowie der Hinweis nach § 11 Abs. 5 Niersverbandsgesetz werden hiermit gemäß § 11 Abs. 4 Niersverbandsgesetz bekannt gemacht. Viersen, den 14. Dezember 2007 Niersverband Der Vorstand Prof. Dr.-Ing. E.  h.  M e l s a Hinweis: Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Niersverbandsgesetzes kann gegen diese Satzungsänderung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) der Vorstand hat den Beschluss der Verbandsversammlung vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Verband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Die vorstehende, mit Erlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. Dezember 2008, Aktenzeichen IV - 1 - 5.6.03, gemäß § 11 Abs. 2 Niersverbandsgesetz genehmigte Änderung der Satzung sowie der Hinweis nach § 11 Abs. 5 Niersverbandsgesetz werden hiermit gemäß § 11 Abs. 4 Niersverbandsgesetz bekannt gemacht. Viersen, den 12. Dezember 2008 Niersverband Der Vorstand Prof. Dr.-Ing. Dietmar  S c h i t t h e l m   Hinweis: Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Niersverbandsgesetzes kann gegen diese Satzungsänderung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) der Vorstand hat den Beschluss der Verbandsversammlung vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Verband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Die vorstehende, mit Erlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. Dezember 2009, Aktenzeichen IV - 1 - 072 060 03, gemäß § 11 Absatz 2 Niersverbandsgesetz genehmigte Änderung der Satzung sowie der Hinweis nach § 11 Absatz 5 Niersverbandsgesetz werden hiermit gemäß § 11 Absatz 4 Niersverbandsgesetz bekannt gemacht. Viersen, den 11. Dezember 2009 Niersverband Der Vorstand Prof. Dr.-Ing. Dietmar   S c h i t t h e l m   Hinweis: Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Niersverbandsgesetzes kann gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) der Vorstand hat den Beschluss der Verbandsversammlung vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Verband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Die vorstehende, mit Erlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 13. Dezember 2012, Aktenzeichen IV-1-072 060 03 gemäß § 11 Absatz 2 Niersverbandsgesetz genehmigte Änderung der Satzung sowie der Hinweis nach § 11 Absatz 5 Niersverbandsgesetz werden hiermit gemäß § 11 Absatz 4 Niersverbandsgesetz bekannt gemacht. Viersen, den 13. Dezember 2012 Niersverband Der Vorstand Prof. Dr.-Ing. Dietmar   S c h i t t h e l m

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.