Brandenburg

Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des Schul- und Schulaufsichtsdienstes des Landes Brandenburg (Schullaufbahnverordnung - SchulLV)

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Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des Schul- und Schulaufsichtsdienstes des Landes Brandenburg (Schullaufbahnverordnung - SchulLV) vom 16. August 2022 (GVBl.II/22, [Nr. 53]) zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Juli 2025 (GVBl.II/25, [Nr. 54])

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und der Förderschullehrerin, des Förderschullehrers gehören bei einer Verwendung gemäß Absatz 1 Satz 1 die Beförderungsämter der Rektorin, des Rektors (Besoldungsgruppe A 14) und der Rektorin, des Rektors (Besoldungsgruppe A 15). (3) Zur Laufbahn der Studienrätin, des Studienrats gehören bei einer Verwendung gemäß Absatz 1 Satz 1 die Beförderungsämter der Oberstudienrätin, des Oberstudienrats (Besoldungsgruppe A 14), der Studiendirektorin, des Studiendirektors (Besoldungsgruppe A 15) und der Oberstudiendirektorin, des Oberstudiendirektors (Besoldungsgruppe A 16). Kapitel 4 Gemeinsame laufbahnrechtliche Regelungen Abschnitt 1 Allgemeines § 26 Leistungsprinzip (1) Einstellung, Übertragung von Dienstposten und Beförderung der Beamtinnen und Beamten sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen. (2) Die Eignung umfasst die allgemeinen beamtenrechtlichen Voraussetzungen und die zur Erfüllung der Aufgaben erforderliche Befähigung. (3) Die Befähigung umfasst die für die dienstliche Verwendung wesentlichen Fähigkeiten, Kenntnisse, Fertigkeiten und sonstigen Eigenschaften der Beamtinnen und Beamten. (4) Die fachliche Leistung besteht in den nach den dienstlichen Anforderungen bewerteten Arbeitsergebnissen. § 27 Stellenausschreibungen (1) Für Einstellungen mit Ausnahme der Eingangsämter in den Laufbahnen des Schuldienstes sind die Bewerberinnen und Bewerber durch öffentliche Stellenausschreibungen zu ermitteln. Die Bewerbung für eine Einstellung in den Eingangsämtern der Laufbahnen des Schuldienstes erfolgt über ein Online-Portal. Das Nähere über die Einstellungen im Eingangsamt des Schuldienstes wird durch die für Schule zuständige oberste Dienstbehörde geregelt. (2) Freie Beförderungsdienstposten sind mindestens innerhalb der Behörde auszuschreiben. Ein Beförderungsdienstposten gilt dann nicht als frei, wenn das Amt, das der Beamtin oder dem Beamten verliehen ist, der Wertigkeit des Beförderungsdienstpostens, der ihr oder ihm übertragen ist, noch nicht entspricht. Ein Beförderungsdienstposten gilt auch dann nicht als frei, wenn dieser mit Tarifbeschäftigten besetzt ist. (3) Die für Schule zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle regelt im Übrigen Art und Umfang der Ausschreibungen und ihrer Bekanntmachung unter Berücksichtigung des Landesgleichstellungsgesetzes. (4) Stellenausschreibungen sind grundsätzlich nicht erforderlich bei Stellen, die durch eine Versetzung oder Umsetzung innerhalb des Geschäftsbereiches, ohne dass damit eine Beförderung vorbereitet werden soll, besetzt werden. Das gilt auch bei Stellen, die mit Personen besetzt werden, die durch eine gerichtliche Entscheidung oder auf Grund von Rechtsvorschriften einen vorrangigen Besetzungsanspruch haben. § 28 Probezeit (1) Die laufbahnrechtliche Probezeit ist die Zeit im Beamtenverhältnis auf Probe, während der sich die Beamtinnen und Beamten nach Erwerb der Laufbahnbefähigung für ihre Laufbahn bewähren sollen. Die Probezeit soll insbesondere zeigen, ob die Beamtinnen und Beamten nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung in der Lage sind, die Aufgaben der Laufbahn zu erfüllen. (2) Die Probezeit dauert drei Jahre. (3) Mit der schriftlichen Festsetzung der Probezeit sollen Zeiten in einem hauptberuflichen Beschäftigungsverhältnis an öffentlichen Schulen oder Ersatzschulen, die nach dem Bestehen der Staatsprüfung zurückgelegt worden sind, angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der jeweiligen Laufbahn entsprochen hat. (4) Die nach Absatz 3 festgesetzte Probezeit kann für Beamtinnen und Beamte, welche die Staatsprüfung oder die Qualifizierung nach den §§ 18b oder 18e mit mindestens der Note „gut“ bestanden haben und deren praktische Bewährung mindestens der Note „gut“ entspricht, um ein Drittel gekürzt werden. (5) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sind während der Probezeit zu bewerten. Bei Ablauf der Probezeit wird abschließend festgestellt, ob sich die Beamtin oder der Beamte bewährt hat. Wenn die Bewährung bis zum Ablauf der Probezeit nicht festgestellt werden kann, kann die Probezeit schriftlich um höchstens zwei Jahre verlängert werden; sie darf jedoch insgesamt die Höchstfrist nach dem Landesbeamtengesetz nicht überschreiten. (6) Als Probezeit gilt die Zeit eines Urlaubs für eine hauptberufliche Tätigkeit in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen einschließlich eines Auslandsschuldienstes, bei Fraktionen des Europäischen Parlaments, des Bundestages oder eines Landtages sowie bei kommunalen Spitzenverbänden oder zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungshilfe, ohne Dienstbezüge, der dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient oder unter vollständiger oder teilweiser Fortgewährung der Besoldung, wenn eine den Laufbahnanforderungen gleichwertige Tätigkeit ausgeübt wird. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 ist bei Gewährung des Urlaubs von der für Schule zuständigen obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle schriftlich festzustellen. Der Zeit eines Urlaubs nach Satz 1 Nummer 1 steht die Zeit einer von der für Schule zuständigen obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle angeordneten Tätigkeit bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gleich. (7) Der Zeitraum einer Abwesenheit mit Ausnahme der Abwesenheitszeiten gemäß Absatz 6, der ein Viertel der geforderten Probezeit überschreitet, wird nicht auf die Probezeit angerechnet. Bei unterrichtlicher Tätigkeit bleiben bei der Berechnung der Abwesenheitszeiten die Schulferien außer Betracht. (8) Auf die Probezeit können Zeiten einer gleichwertigen Tätigkeit bis zur Dauer einer Mindestprobezeit von einem Jahr angerechnet werden. (9) Auf die Probezeit anrechenbare Zeiten setzen eine Beschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit voraus. (10) Es ist mindestens ein Jahr Probezeit abzuleisten. (11) Beamtinnen und Beamte, die sich nicht bewährt haben, werden entlassen. Wird während der Probezeit auf Grund der erbrachten Leistungen festgestellt, dass ein erfolgreicher Abschluss der Probezeit gefährdet ist, ist zu dem Zeitpunkt, zu dem die Gefährdung erstmals erkennbar ist, dies zu dokumentieren und der Beamtin oder dem Beamten mitzuteilen. Wird eine mangelnde Bewährung festgestellt, kann die Entlassung vorzeitig vorgenommen werden, wenn nicht zu erwarten ist, dass die Bewährung bis zum Ablauf der Probezeit festgestellt werden kann und Gelegenheit zur Verbesserung gegeben worden ist. (12) Die Probezeit gemäß § 120 des Landesbeamtengesetzes bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt. § 29 Ausnahmen für die Dauer der Probezeit für bereits ernannte Beamtinnen und Beamte Beamtinnen und Beamte, die in einer der in Kapitel 2 Abschnitt 1 bis 6 genannten Laufbahnen bereits Teile der Probezeit abgeleistet haben und in eine andere Laufbahn gemäß Kapitel 2 Abschnitt 1 bis 6 wechseln, haben in der neuen Laufbahn nur noch den verbleibenden Teil der Probezeit abzuleisten. Es sind jedoch mindestens sechs Monate Probezeit in der neuen Laufbahn abzuleisten. § 30 Ermittlung und Berücksichtigung von Dienstzeiten (1) Nach Ablauf der in dieser Verordnung genannten Dienstzeiten, deren Ableistung Voraussetzung für die Beförderung ist, wird die praktische Bewährung im bisherigen Statusamt als weitere Voraussetzung für die Beförderung festgestellt. Die Dienstzeiten rechnen ab der erfolgreich abgeleisteten Probezeit. (2) Zeiten, die nach Bestehen einer Laufbahnprüfung in einem Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst oder an einer Ersatzschule zurückgelegt worden sind, sollen auf die Dienstzeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der entsprechenden Laufbahn entsprochen hat und sie nicht schon auf die Probezeit angerechnet worden sind. (3) Zeiten, die vor Bestehen einer Laufbahnprüfung in einem Beschäftigungsverhältnis als Lehrkraft im öffentlichen Dienst oder an einer Ersatzschule zurückgelegt worden sind, sollen zu einem Viertel auf die Dienstzeiten angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat. (4) Die in dieser Verordnung genannten und erbrachten Dienstzeiten, deren Ableistung Voraussetzung für eine Beförderung ist, müssen mindestens zur Hälfte in der Schulstufe, in der das Beförderungsamt wahrgenommen werden soll, abgeleistet worden sein. (5) Für Beamtinnen und Beamte, welche die Staatsprüfung mit mindestens der Note „gut“ bestanden haben und deren praktische Bewährung mindestens der Note „gut“ entspricht, kann bei der Berechnung der Dienstzeit ein Jahr angerechnet werden, soweit eine Anrechnung nicht schon auf die Probezeit erfolgt ist. (6) Bei der Berechnung von Dienstzeiten ist eine Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zu berücksichtigen. Bei einer Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit wird die Teilzeit entsprechend ihrem Verhältnis zu einer Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 50 vom Hundert berücksichtigt. (7) Als Dienstzeit gilt auch bis zur Dauer von insgesamt drei Jahren die Zeit eines Urlaubs für die Tätigkeit in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen oder zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungshilfe oder eines Urlaubs ohne Dienstbezüge, der dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, wenn eine den Laufbahnanforderungen gleichwertige Tätigkeit ausgeübt wird und das Vorliegen der Voraussetzungen bei Gewährung des Urlaubs von der für Schule zuständigen obersten Dienstbehörde schriftlich festgestellt worden ist, bis zur Dauer von insgesamt drei Jahren die Zeit eines Urlaubs für eine Tätigkeit als wissenschaftliche Assistentin, wissenschaftlicher Assistent oder Geschäftsführerin, Geschäftsführer bei Fraktionen des Europäischen Parlaments, des Bundestages oder eines Landtages sowie bei kommunalen Spitzenverbänden oder der Wahrnehmung von Tätigkeiten auf einem Dienstposten in einer obersten Dienstbehörde des Landes Brandenburg, wenn eine den Laufbahnanforderungen gleichwertige Tätigkeit ausgeübt wird, ohne zeitliche Begrenzung die Zeit der Wahrnehmung von Tätigkeiten im Auslandsschuldienst und im Übrigen die Zeit eines Urlaubs nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz oder einer Beurlaubung gemäß § 80 des Landesbeamtengesetzes, wenn die Beamtin oder der Beamte ein Kind, für das ihr oder ihm die Personensorge zusteht und das in ihrem oder seinem Haushalt lebt oder ein Kind im Sinne des § 1 Absatz 3 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder nach ärztlicher Bescheinigung einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder einer entsprechenden Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen überwiegend betreut oder erzieht. (8) Für die Zeit einer Beurlaubung nach Absatz 7 Nummer 4 wird jeweils der Zeitraum der Verzögerung bis zu 12 Monaten zugrunde gelegt. Insgesamt können höchstens drei Jahre berücksichtigt werden. (9) Im Falle der Berücksichtigung von Dienstzeiten nach den Absätzen 2 bis 8 ist jedoch in jedem Fall mindestens ein Jahr Dienstzeit im Sinne des Absatzes 1 im öffentlichen Schuldienst abzuleisten. § 31 Übertragung von höherbewerteten Dienstposten (1) Vor einer Beförderung haben die Beamtinnen und Beamten die Eignung für den höherbewerteten Dienstposten nachzuweisen. Die Erprobungszeit beträgt für die Wahrnehmung einer Funktion im Schulaufsichtsdienst, als stellvertretende Schulleiterin, stellvertretender Schulleiter, Abteilungsleiterin, Abteilungsleiter an einem Oberstufenzentrum, Studiendirektorin, Studiendirektor zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben und als Leiterin, Leiter eines Pädagogischen Zentrums ein Jahr und für alle übrigen Beförderungsämter neun Monate. (2) Auf die Erprobungszeit werden Zeiten angerechnet, in denen die Beamtin oder der Beamte bereits vor der Übertragung der Funktion mit der Wahrnehmung der Geschäfte dieses Dienstpostens oder eines entsprechenden Dienstpostens gleicher Bewertung und Tätigkeit schriftlich beauftragt worden ist und sich dabei bewährt hat. (3) Die Erprobung kann, wenn die sonstigen Voraussetzungen nach dieser Verordnung erfüllt sind, auch im Rahmen der Probezeit nach § 28 stattfinden. (4) Bei Zeiten einer Abwesenheit von mehr als einem Drittel verlängert sich die Erprobungszeit, soweit eine Mindesterprobungszeit von sechs Monaten noch nicht erreicht ist, entsprechend. Bei unterrichtlicher Tätigkeit bleiben bei der Berechnung der Abwesenheitszeiten die Schulferien außer Betracht. (5) Wenn die Eignung nicht festgestellt werden kann, ist von der Übertragung des Dienstpostens abzusehen oder die Übertragung zu widerrufen. (6) Bei der Wahrnehmung einer leitenden Funktion gemäß § 120 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes entfällt die Erprobungszeit nach Absatz 1 Satz 2. § 32 Schwerbehinderte (1) Von Schwerbehinderten darf bei der Einstellung, Übertragung höherbewerteter Dienstposten und Beförderung nur das Mindestmaß körperlicher Eignung verlangt werden. (2) Im Prüfungsverfahren und bei der Erstellung von Leistungsnachweisen sind für Schwerbehinderte die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen vorzusehen. Die fachlichen Anforderungen dürfen nicht geringer bemessen werden. (3) Bei der Beurteilung der Leistung Schwerbehinderter sind Minderungen der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit durch die Behinderung zu berücksichtigen. § 33 Laufbahnwechsel (1) Ein Laufbahnwechsel ist nur zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte die Befähigung für die neue Laufbahn besitzt oder die in dieser Verordnung beschriebenen fachlichen Voraussetzungen erfüllt und eine sechsmonatige Einführungszeit ableistet. (2) Eine im Land Brandenburg erworbene Laufbahnbefähigung kann als Befähigung für eine gleichwertige Laufbahn anerkannt werden. Laufbahnen sind gleichwertig, wenn sie zu derselben Laufbahngruppe gehören und die Befähigung für die neue Laufbahn eine im Wesentlichen gleiche Vor- und Ausbildung voraussetzt oder auf Grund der Vor- und Ausbildung sowie Tätigkeit in der bisherigen Laufbahn durch Ergänzungsausbildung erworben werden kann. (3) Die für Schule zuständige oberste Dienstbehörde trifft die Entscheidung für die Feststellung der Befähigung über eine gleichwertige Laufbahn gemäß Absatz 2. (4) Beamtinnen und Beamten im schulpsychologischen Dienst kann ein ihrer Lehrbefähigung gemäß Kapitel 2 Abschnitt 1 bis 5 entsprechendes Amt übertragen werden. § 30 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes bleibt unberührt. Bei einer Beförderung in ein Amt im Schul- oder Schulaufsichtsdienst werden die im schulpsychologischen Dienst verbrachten Dienstzeiten angerechnet. Abschnitt 2 Fortbildungsmaßnahmen § 34 Dienstliche und eigene Fortbildung (1) Die Entwicklung neuer Arbeitsmethoden, der Einsatz technikunterstützter Informationsverarbeitung sowie der Wandel und die notwendige vorausschauende Anpassung der Aufgaben und der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes an sich verändernde gesellschaftliche, technologische und wirtschaftliche Bedingungen erfordern eine ständige Fortbildung der Beamtinnen und Beamten. Die dienstliche Fortbildung ist deshalb besonders zu fördern. (2) Die Beamtinnen und Beamten sind verpflichtet, an Maßnahmen der dienstlichen Fortbildung teilzunehmen, die der Erhaltung und Verbesserung der Befähigung für ihren Dienstposten oder für gleich bewertete Dienstposten dienen oder bei Änderung der Laufbahnausbildung eine Angleichung an den neuen Befähigungsstand zum Ziel haben. (3) Die Beamtinnen und Beamten in den Laufbahnen des Schuldienstes aktualisieren ständig ihre Kenntnisse und Fähigkeiten, damit sie über die Änderungen der Aufgaben und der Anforderungen in der Laufbahn unterrichtet und steigenden Anforderungen gewachsen sind. (4) Nach den Erfordernissen der Personalplanung und des Personaleinsatzes sind Fortbildungsangebote vorzusehen, die zum Ziel haben, die Befähigung für höherbewertete Tätigkeiten zu vermitteln. (5) Beamtinnen und Beamte, die durch Fortbildung ihre Fähigkeiten und fachlichen Kenntnisse nachweislich wesentlich gesteigert haben, sollen gefördert werden. Vor allem soll ihnen nach Möglichkeit Gelegenheit gegeben werden, ihre Fähigkeiten und fachlichen Kenntnisse in höherbewerteten Dienstposten anzuwenden und hierbei ihre besondere Eignung nachzuweisen. Kapitel 5 Anerkennungs- und Übernahmevorschriften § 35 Übernahme von Beamtinnen und Beamten anderer Dienstherren (1) Bei der Übernahme von Beamtinnen und Beamten und früheren Beamtinnen und Beamten anderer Dienstherren ist diese Verordnung anzuwenden. Dabei gelten die vorgeschriebene Probezeit und sonstige für die Verleihung eines Amtes vorgesehenen Dienstzeiten als abgeleistet, sofern bei einem anderen Dienstherrn bereits entsprechende Dienstzeiten zurückgelegt wurden. Bei der Übernahme von Beamtinnen und Beamten und früheren Beamtinnen und Beamten anderer Dienstherren, die ihre vorgeschriebene Probezeit oder sonstige für die Verleihung eines Amtes vorgesehenen Dienstzeiten noch nicht abgeleistet haben, werden die beim bisherigen Dienstherrn abgeleisteten entsprechenden Zeiten angerechnet. Die Entscheidung trifft die für Schule zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr dazu bestimmte Stelle. Die lehrerbildungsrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt. (2) Wird der Beamtin oder dem Beamten bei der Übernahme ein Beförderungsamt verliehen, sind die Vorschriften über Beförderungen anzuwenden. § 36 Anerkennung von Laufbahnbefähigungen anderer Dienstherren Bei der Übernahme von Beamtinnen und Beamten anderer Dienstherren, deren Laufbahn in dieser Verordnung nicht geregelt ist, erfolgt die Anerkennung und Zuordnung nach Maßgabe der lehrerbildungsrechtlichen Vorschriften. Die Zuordnung zu einer Laufbahn erfolgt durch die für Schule zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr dazu bestimmte Stelle. Kapitel 6 Landespersonalausschuss § 37 Ausnahmeregelungen des Landespersonalausschusses Der Landespersonalausschuss kann auf Antrag der für Schule zuständigen obersten Dienstbehörde für den Bereich des Schulaufsichtsdienstes oder auf Antrag der jeweils zuständigen nachgeordneten Behörde mit Zustimmung der für Schule zuständigen obersten Dienstbehörde im Rahmen von Grundsatzbeschlüssen für alle Laufbahnen dieser Verordnung Ausnahmen von Vorschriften dieser Verordnung zum Überspringen von Ämtern bei einer Beförderung zulassen. Kapitel 7 Übergangs- und Schlussvorschriften § 38 Übergangsregelungen Beamtinnen und Beamte, die sich bei Inkrafttreten dieser Verordnung in Laufbahnen befinden, die in § 3 nicht genannt sind (geschlossene Laufbahnen) oder deren Befähigung keiner dieser Laufbahnen zugeordnet ist, verbleiben in ihrer bisherigen Rechtsstellung. Auf sie sind die Vorschriften dieser Verordnung entsprechend anzuwenden. Den in Satz 1 genannten geschlossenen Laufbahnen und Befähigungen sind die Ämter gemäß § 68 Satz 1 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes (künftig wegfallende Ämter) zugeordnet. § 39 Laufende Auswahlverfahren Soweit in laufenden Auswahlverfahren für eine Funktionsstelle gemäß § 69 Absatz 1 des Brandenburgischen Schulgesetzes noch keine Auswahlentscheidung getroffen worden ist, können Bewerberinnen und Bewerber, welche die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen nunmehr aufgrund dieser Verordnung erfüllen, einbezogen werden. § 40 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Schullaufbahnverordnung vom 24. Juni 1999 (GVBl. II S. 378) außer Kraft. Potsdam, den 16. August 2022 Die Landesregierung des Landes Brandenburg Der Ministerpräsident Dr. Dietmar Woidke Die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport Britta Ernst

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.