Brandenburg

Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des Schul- und Schulaufsichtsdienstes des Landes Brandenburg (Schullaufbahnverordnung - SchulLV)

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Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des Schul- und Schulaufsichtsdienstes des Landes Brandenburg (Schullaufbahnverordnung - SchulLV) vom 16. August 2022 (GVBl.II/22, [Nr. 53]) zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Juli 2025 (GVBl.II/25, [Nr. 54])

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Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des Schul- und Schulaufsichtsdienstes des Landes Brandenburg (Schullaufbahnverordnung - SchulLV) vom 16. August 2022 (GVBl.II/22, [Nr. 53]) zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Juli 2025 (GVBl.II/25, [Nr. 54]) Auf Grund des § 25 in Verbindung mit § 6 und § 9 Absatz 2 Satz 5 des Landesbeamtengesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26), von denen § 9 Absatz 2 Satz 5 zuletzt durch Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe c des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. I Nr. 35 S. 13) und § 25 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 29. Juni 2018 (GVBl. I Nr. 17) geändert worden sind, verordnet die Landesregierung: Inhaltsübersicht Kapitel 1 Einleitende Vorschriften § 1 Geltungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen § 3 Laufbahnen des Schul- und Schulaufsichtsdienstes Kapitel 2 Schuldienst Abschnitt 1 Laufbahn der Lehrerin und des Lehrers für die Primarstufe § 4 Laufbahn der Lehrerin und des Lehrers für die Primarstufe § 5 Fachliche Voraussetzungen § 6 Voraussetzungen für die Beförderung Abschnitt 2 Laufbahn der Lehrerin und des Lehrers für die Sekundarstufe I § 7 Laufbahn der Lehrerin und des Lehrers für die Sekundarstufe I § 8 Fachliche Voraussetzungen § 9 Voraussetzungen für die Beförderung Abschnitt 3 Laufbahn der Studienrätin und des Studienrats (allgemeinbildende Fächer) § 10 Laufbahn der Studienrätin und des Studienrats (allgemeinbildende Fächer) § 11 Fachliche Voraussetzungen § 12 Voraussetzungen für die Beförderung Abschnitt 4 Laufbahn der Studienrätin und des Studienrats (berufliche Fächer) § 13 Laufbahn der Studienrätin und des Studienrats (berufliche Fächer) § 14 Fachliche Voraussetzungen § 15 Voraussetzungen für die Beförderung Abschnitt 5 Laufbahn der Förderschullehrerin und des Förderschullehrers § 16 Laufbahn der Förderschullehrerin und des Förderschullehrers § 17 Fachliche Voraussetzungen § 18 Voraussetzungen für die Beförderung Abschnitt 6 Laufbahnen der Bildungsamtfrau und des Bildungsamtmanns sowie der Bildungsamtsrätin und des Bildungsamtsrats an allgemeinbildenden Schulen und an Oberstufenzentren § 18a Laufbahn der Bildungsamtfrau und des Bildungsamtmanns an allgemeinbildenden Schulen und Oberstufenzentren § 18b Fachliche Voraussetzungen § 18c Voraussetzungen für die Beförderung § 18d Laufbahn der Bildungsamtsrätin und des Bildungsamtsrats an allgemeinbildenden Schulen und an Oberstufenzentren § 18e Fachliche Voraussetzungen Abschnitt 7 Schulpsychologischer Dienst § 19 Laufbahn des schulpsychologischen Dienstes Abschnitt 8 Schulaufsichtsdienst § 20 Laufbahn des Schulaufsichtsdienstes § 21 Voraussetzungen für die Ernennung und Beförderung § 22 Überspringen von Ämtern Kapitel 3 Sonstige Verwendung Abschnitt 1 Verwendung an Pädagogische Zentren § 23 Beförderungsämter § 24 Voraussetzungen für die Beförderung Abschnitt 2 Dienst bei der obersten Schulaufsichtsbehörde oder einer dieser nachgeordneten Behörde oder Einrichtung § 25 Voraussetzungen und Beförderungsämter Kapitel 4 Gemeinsame laufbahnrechtliche Regelungen Abschnitt 1 Allgemeines § 26 Leistungsprinzip § 27 Stellenausschreibungen § 28 Probezeit § 29 Ausnahmen für die Dauer der Probezeit für bereits ernannte Beamtinnen und Beamte § 30 Ermittlung und Berücksichtigung von Dienstzeiten § 31 Übertragung von höherbewerteten Dienstposten § 32 Schwerbehinderte § 33 Laufbahnwechsel Abschnitt 2 Fortbildungsmaßnahmen § 34 Dienstliche und eigene Fortbildung Kapitel 5 Anerkennungs- und Übernahmevorschriften § 35 Übernahme von Beamtinnen und Beamten anderer Dienstherren § 36 Anerkennung von Laufbahnbefähigungen anderer Dienstherren Kapitel 6 Landespersonalausschuss § 37 Ausnahmeregelungen des Landespersonalausschusses Kapitel 7 Übergangs- und Schlussvorschriften § 38 Übergangsregelungen § 39 Laufende Auswahlverfahren § 40 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Kapitel 1 Einleitende Vorschriften § 1 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten des Schul- und Schulaufsichtsdienstes des Landes Brandenburg. § 2 Begriffsbestimmungen (1) Der Schuldienst im Sinne dieser Verordnung umfasst den Dienst als Lehrkraft an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft im Land Brandenburg, den Dienst an den Studienseminaren als Ausbilderin oder Ausbilder sowie den schulpsychologischen Dienst. (2) Der Schulaufsichtsdienst im Sinne dieser Verordnung umfasst die Aufsicht über die Schulen. Der Schulaufsichtsdienst wird in dem für Schule zuständigen Ministerium als oberste Schulaufsichtsbehörde und in den staatlichen Schulämtern als untere Schulaufsichtsbehörden sowie in der Schulvisitation wahrgenommen. (3) Die Beamtinnen und Beamten führen die für den Schul- und Schulaufsichtsdienst vorgesehenen Amtsbezeichnungen auch bei einer Verwendung außerhalb des Schul- und Schulaufsichtsdienstes, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. § 3 Laufbahnen des Schul- und Schulaufsichtsdienstes Der Dienst an der brandenburgischen Schule und in der Schulaufsicht gliedert sich in die Laufbahnen der Lehrerin und des Lehrers für die Primarstufe, für die Sekundarstufe I, der Studienrätin und des Studienrats (allgemeinbildende Fächer) der Studienrätin und des Studienrats (berufliche Fächer), der Förderschullehrerin und des Förderschullehrers, der Bildungsamtfrau und des Bildungsamtmanns an allgemeinbildenden Schulen und an Oberstufenzentren, der Bildungsamtsrätin und des Bildungsamtsrats an allgemeinbildenden Schulen und an Oberstufenzentren, des schulpsychologischen Dienstes und des Schulaufsichtsdienstes. Kapitel 2 Schuldienst Abschnitt 1 Laufbahn der Lehrerin und des Lehrers für die Primarstufe § 4 Laufbahn der Lehrerin und des Lehrers für die Primarstufe Zur Laufbahn gehören als Eingangsamt das Amt der Lehrerin, des Lehrers (Besoldungsgruppe A 13) und Beförderungsämter das Amt der Zweiten Konrektorin, des Zweiten Konrektors (Besoldungsgruppe A 14), das Amt der Konrektorin, des Konrektors (Besoldungsgruppe A 14), das Amt der Rektorin, des Rektors (Besoldungsgruppe A 14), das Amt der Rektorin, des Rektors an einer Gesamtschule oder an einer Oberschule (Besoldungsgruppe A 14) und das Amt der Rektorin, des Rektors (Besoldungsgruppe A 15). § 5 Fachliche Voraussetzungen Die fachlichen Voraussetzungen für die Laufbahn gemäß § 4 besitzen Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt für die Primarstufe, Lehramt für die Bildungsgänge der Sekundarstufe I und der Primarstufe an allgemeinbildenden Schulen und Lehramt für die Sekundarstufen I und II (allgemeinbildende Fächer). § 6 Voraussetzungen für die Beförderung (1) Wer die fachlichen Voraussetzungen gemäß § 5 Nummer 1 und 2 erfüllt, kann befördert werden zur Zweiten Konrektorin, zum Zweiten Konrektor, zur Konrektorin, zum Konrektor, zur Rektorin, zum Rektor an einer Gesamtschule oder an einer Oberschule, zur Rektorin, zum Rektor (Besoldungsgruppe A 14), wenn eine mindestens zweijährige Dienstzeit abgeleistet wurde und zur Rektorin, zum Rektor (Besoldungsgruppe A 15), wenn eine mindestens vierjährige Dienstzeit abgeleistet wurde. (2) Wer die fachlichen Voraussetzungen gemäß § 5 Nummer 3 erfüllt, kann befördert werden in ein Amt nach Absatz 1 Nummer 1, wenn eine mindestens vierjährige Dienstzeit in der Primarstufe abgeleistet wurde und in ein Amt nach Absatz 1 Nummer 2, wenn eine mindestens sechsjährige Dienstzeit in der Primarstufe abgeleistet wurde. (3) Bei der Beförderung zur Rektorin, zum Rektor (Besoldungsgruppe A 15) müssen die Ämter der Besoldungsgruppe A 14 nicht durchlaufen werden. Abschnitt 2 Laufbahn der Lehrerin und des Lehrers für die Sekundarstufe I § 7 Laufbahn der Lehrerin und des Lehrers für die Sekundarstufe I Zur Laufbahn gehören als Eingangsamt das Amt der Lehrerin, des Lehrers (Besoldungsgruppe A 13) und Beförderungsämter das Amt der Zweiten Gesamtschulkonrektorin, des Zweiten Gesamtschulkonrektors (Besoldungsgruppe A 14), das Amt der Zweiten Oberschulkonrektorin, des Zweiten Oberschulkonrektors (Besoldungsgruppe A 14), das Amt der Oberschulkonrektorin, des Oberschulkonrektors (Besoldungsgruppe A 14) das Amt der Oberschulrektorin, des Oberschulrektors (Besoldungsgruppe A 14) und das Amt der Oberschulrektorin, des Oberschulrektors (Besoldungsgruppe A 15). § 8 Fachliche Voraussetzungen Die fachlichen Voraussetzungen für die Laufbahn gemäß § 7 besitzen Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt für die Bildungsgänge der Sekundarstufe I und der Primarstufe an allgemeinbildenden Schulen, Lehramt für die Sekundarstufen I und II (allgemeinbildende Fächer) mit einer Schwerpunktbildung auf die Sekundarstufe I und Lehramt für die Sekundarstufen I und II (allgemeinbildende Fächer) bei einer Schwerpunktbildung auf die Sekundarstufe II. § 9 Voraussetzungen für die Beförderung (1) Wer die fachlichen Voraussetzungen gemäß § 8 Nummer 1 und 2 erfüllt, kann befördert werden zur Zweiten Gesamtschulkonrektorin, zum Zweiten Gesamtschulkonrektor, zur Zweiten Oberschulkonrektorin, zum Zweiten Oberschulkonrektor, zur Oberschulkonrektorin, zum Oberschulkonrektor, zur Oberschulrektorin, zum Oberschulrektor (Besoldungsgruppe A 14), wenn eine mindestens zweijährige Dienstzeit abgeleistet wurde und zur Oberschulrektorin, zum Oberschulrektor (Besoldungsgruppe A 15), wenn eine mindestens vierjährige Dienstzeit abgeleistet wurde. (2) Wer die fachlichen Voraussetzungen gemäß § 8 Nummer 3 erfüllt, kann befördert werden in ein Amt nach Absatz 1 Nummer 1, wenn eine mindestens dreijährige Dienstzeit in der Sekundarstufe I abgeleistet wurde und in ein Amt nach Absatz 1 Nummer 2, wenn eine mindestens fünfjährige Dienstzeit in der Sekundarstufe I abgeleistet wurde. (3) Bei der Beförderung zur Oberschulrektorin, zum Oberschulrektor (Besoldungsgruppe A 15) müssen die Ämter der Besoldungsgruppe A 14 nicht durchlaufen werden. Abschnitt 3 Laufbahn der Studienrätin und des Studienrats (allgemeinbildende Fächer) § 10 Laufbahn der Studienrätin und des Studienrats (allgemeinbildende Fächer) Zur Laufbahn gehören als Eingangsamt das Amt der Studienrätin, des Studienrats (Besoldungsgruppe A 13) und Beförderungsämter das Amt der Oberstudienrätin, des Oberstudienrats (Besoldungsgruppe A 14), das Amt der Gesamtschulkonrektorin, des Gesamtschulkonrektors (Besoldungsgruppe A 15), das Amt der Gesamtschulrektorin, des Gesamtschulrektors (Besoldungsgruppe A 15), das Amt der Studiendirektorin, des Studiendirektors (Besoldungsgruppe A 15), das Amt der Gesamtschulrektorin, des Gesamtschulrektors (Besoldungsgruppe A 16) und das Amt der Oberstudiendirektorin, des Oberstudiendirektors (Besoldungsgruppe A 16). § 11 Fachliche Voraussetzungen Die fachlichen Voraussetzungen für die Laufbahn gemäß § 10 erfüllen Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt für die Sekundarstufen I und II (allgemeinbildende Fächer) bei einer Schwerpunktbildung auf die Sekundarstufe II. § 12 Voraussetzungen für die Beförderung (1) Wer die fachlichen Voraussetzungen gemäß § 11 erfüllt, kann befördert werden zur Oberstudienrätin, zum Oberstudienrat (Besoldungsgruppe A 14), wenn eine mindestens zweijährige Dienstzeit abgeleistet wurde, zur Gesamtschulkonrektorin, zum Gesamtschulkonrektor, zur Gesamtschulrektorin, zum Gesamtschulrektor, zur Studiendirektorin, zum Studiendirektor (Besoldungsgruppe A 15), wenn eine mindestens vierjährige Dienstzeit abgeleistet wurde und zur Gesamtschulrektorin, zum Gesamtschulrektor, zur Oberstudiendirektorin, zum Oberstudiendirektor (Besoldungsgruppe A 16), wenn eine mindestens sechsjährige Dienstzeit abgeleistet wurde. (2) In der Laufbahn der Studienrätin und des Studienrats darf das Amt der Oberstudienrätin, des Oberstudienrats nicht übersprungen werden. Bei der Beförderung zur Studiendirektorin, zum Studiendirektor (Besoldungsgruppe A 15 zuzüglich Amtszulage) muss ein darunterliegendes Beförderungsamt der Besoldungsgruppe A 15 nicht durchlaufen werden. Bei der Beförderung zur Oberstudiendirektorin, zum Oberstudiendirektor, zur Gesamtschulrektorin, zum Gesamtschulrektor (Besoldungsgruppe A 16) müssen die Ämter der Besoldungsgruppe A 15 nicht durchlaufen werden. Abschnitt 4 Laufbahn der Studienrätin und des Studienrats (berufliche Fächer) § 13 Laufbahn der Studienrätin und des Studienrats (berufliche Fächer) Zur Laufbahn gehören als Eingangsamt das Amt der Studienrätin, des Studienrats (Besoldungsgruppe A 13) und Beförderungsämter das Amt der Oberstudienrätin, des Oberstudienrats (Besoldungsgruppe A 14), das Amt der Studiendirektorin, des Studiendirektors (Besoldungsgruppe A 15) und das Amt der Oberstudiendirektorin, des Oberstudiendirektors (Besoldungsgruppe A 16). § 14 Fachliche Voraussetzungen Die fachlichen Voraussetzungen für die Laufbahn gemäß § 13 erfüllen Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt für die Sekundarstufe II (berufliche Fächer) Lehramt für die Sekundarstufen I und II (allgemeinbildende Fächer) bei einer Schwerpunktbildung auf die Sekundarstufe II. § 15 Voraussetzungen für die Beförderung (1) Wer die fachlichen Voraussetzungen gemäß § 14 erfüllt, kann befördert werden zur Oberstudienrätin, zum Oberstudienrat (Besoldungsgruppe A 14), wenn eine mindestens zweijährige Dienstzeit und davon mindestens ein Jahr an einer beruflichen Schule abgeleistet wurde, zur Studiendirektorin, zum Studiendirektor (Besoldungsgruppe A 15), wenn eine mindestens vierjährige Dienstzeit und davon mindestens zwei Jahre an einer beruflichen Schule abgeleistet wurde und zur Oberstudiendirektorin, zum Oberstudiendirektor (Besoldungsgruppe A 16), wenn eine mindestens sechsjährige Dienstzeit und davon mindestens drei Jahre an einer beruflichen Schule abgeleistet wurde. (2) § 12 Absatz 2 gilt entsprechend. Abschnitt 5 Laufbahn der Förderschullehrerin und des Förderschullehrers § 16 Laufbahn der Förderschullehrerin und des Förderschullehrers Zur Laufbahn gehören als Eingangsamt das Amt der Förderschullehrerin, des Förderschullehrers (Besoldungsgruppe A 13) und Beförderungsämter das Amt der Förderschulkonrektorin, des Förderschulkonrektors (Besoldungsgruppe A 14), das Amt der Förderschulrektorin, des Förderschulrektors (Besoldungsgruppe A 14) und das Amt der Förderschulrektorin, des Förderschulrektors (Besoldungsgruppe A 15). § 17 Fachliche Voraussetzungen Die fachlichen Voraussetzungen für die Laufbahn gemäß § 16 erfüllen Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt für Förderpädagogik und Lehramt für die Primarstufe, für die Sekundarstufen I und II (allgemeinbildende Fächer) und für die Sekundarstufe II (berufliche Fächer). § 18 Voraussetzungen für die Beförderung (1) Wer die fachlichen Voraussetzungen gemäß § 17 Nummer 1 erfüllt, kann befördert werden zur Förderschulkonrektorin, zum Förderschulkonrektor, zur Förderschulrektorin, zum Förderschulrektor (Besoldungsgruppe A 14), wenn eine mindestens zweijährige Dienstzeit abgeleistet wurde und zur Förderschulrektorin, zum Förderschulrektor (Besoldungsgruppe A 15), wenn eine mindestens vierjährige Dienstzeit abgeleistet wurde. (2) Wer die fachlichen Voraussetzungen gemäß § 17 Nummer 2 erfüllt, kann befördert werden in ein Amt nach Absatz 1 Nummer 1, wenn eine mindestens vierjährige Dienstzeit an einer Förderschule abgeleistet wurde und in ein Amt nach Absatz 1 Nummer 2, wenn eine mindestens sechsjährige Dienstzeit an einer Förderschule abgeleistet wurde. (3) In der Laufbahn der Förderschullehrerin und des Förderschullehrers müssen die Ämter der Besoldungsgruppe A 14 nicht durchlaufen werden. Abschnitt 6 Laufbahnen der Bildungsamtfrau und des Bildungsamtmanns sowie der Bildungsamtsrätin und des Bildungsamtsrats an allgemeinbildenden Schulen und an Oberstufenzentren § 18a Laufbahn der Bildungsamtfrau und des Bildungsamtmanns an allgemeinbildenden Schulen und an Oberstufenzentren Zur Laufbahn gehören als Eingangsamt das Amt der Bildungsamtfrau, des Bildungsamtmanns (Besoldungsgruppe A 11) und Beförderungsamt das Amt der Bildungsamtsrätin, des Bildungsamtsrats (Besoldungsgruppe A 12). § 18b Fachliche Voraussetzungen Die fachlichen Voraussetzungen für die Laufbahn gemäß § 18a erfüllen Lehrkräfte mit der Befähigung zum Unterrichten in einem Fach an allgemeinbildenden Schulen und an Oberstufenzentren gemäß § 8a Absatz 1 und 2 des Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetzes. § 18c Voraussetzungen für die Beförderung Zur Bildungsamtsrätin, zum Bildungsamtsrat (Besoldungsgruppe A 12) kann befördert werden, wer die fachlichen Voraussetzungen gemäß § 18b erfüllt und zusätzlich eine zweite achtzehnmonatige Zertifikatsqualifizierung mit Studienleistungen im Umfang von 45 Leistungspunkten nach ECTS mit bestandener Prüfung nachweist. § 18d Laufbahn der Bildungsamtsrätin und des Bildungsamtsrats an allgemeinbildenden Schulen und an Oberstufenzentren Zur Laufbahn gehört als Eingangsamt das Amt der Bildungsamtsrätin, des Bildungsamtsrats (Besoldungsgruppe A 12). § 18e Fachliche Voraussetzungen Die fachlichen Voraussetzungen für die Laufbahn gemäß § 18d erfüllen Lehrkräfte mit einer Befähigung zum Unterrichten in zwei Fächern an allgemeinbildenden Schulen und an Oberstufenzentren gemäß § 8a Absatz 1 und 3 des Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetzes. Abschnitt 7 Schulpsychologischer Dienst § 19 Laufbahn des schulpsychologischen Dienstes Die fachlichen Voraussetzungen für die Ernennung zur Schulpsychologierätin, zum Schulpsychologierat (Besoldungsgruppe A 13) erfüllt, wer einen Masterabschluss in der Fachrichtung Psychologie, eine Diplomhauptprüfung für Psychologie an einer wissenschaftlichen Hochschule abgelegt oder eine Promotion in Psychologie erfolgreich abgeschlossen hat und eine hauptberufliche Tätigkeit von zwei Jahren und sechs Monaten nachweist. Auf die hauptberufliche Tätigkeit können im Schuldienst verbrachte Zeiten bis zu zwei Jahren angerechnet werden. Abschnitt 8 Schulaufsichtsdienst § 20 Laufbahn des Schulaufsichtsdienstes Zur Laufbahn gehören als Eingangsamt das Amt der Schulrätin, des Schulrats (Besoldungsgruppe A 14) und Beförderungsämter das Amt der Oberschulrätin, des Oberschulrats (Besoldungsgruppe A 15), das Amt der Oberschulrätin, des Oberschulrats (Besoldungsgruppe A 16), das Amt der Leitenden Oberschulrätin, des Leitenden Oberschulrats (Besoldungsgruppe B 2) und das Amt der Ministerialdirigentin, des Ministerialdirigenten (Besoldungsgruppe B 5). § 21 Voraussetzungen für die Ernennung und Beförderung (1) In der Laufbahn des Schulaufsichtsdienstes kann ernannt werden zur Schulrätin, zum Schulrat (Besoldungsgruppe A 14), wer die fachlichen Voraussetzungen für eine Laufbahn gemäß den Abschnitten 1 bis 5 erfüllt, eine mindestens fünfjährige Dienstzeit abgeleistet hat und davon mindestens zwei Jahre eine leitende Funktion gemäß § 69 Absatz 1 des Brandenburgischen Schulgesetzes innerhalb dieser Schulstufe wahrgenommen hat oder als Leiterin, Leiter oder stellvertretende Leiterin, stellvertretender Leiter eines Pädagogischen Zentrums beauftragt worden ist oder mit einer über die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit hinausgehenden Wahrnehmung von Aufgaben in der Schulaufsicht gemäß § 2 Absatz 2 und an nachgeordneten Einrichtungen im Geschäftsbereich des für Schule zuständigen Ministeriums beauftragt worden ist, zur Oberschulrätin, zum Oberschulrat (Besoldungsgruppe A 15), wer eine mindestens zweijährige Dienstzeit im Schulaufsichtsdienst abgeleistet hat, zur Oberschulrätin, zum Oberschulrat (Besoldungsgruppe A 16), wer eine mindestens einjährige Dienstzeit als Oberschulrätin, Oberschulrat (Besoldungsgruppe A 15) abgeleistet hat, zur Leitenden Oberschulrätin, zum Leitenden Oberschulrat (Besoldungsgruppe B 2), wer eine mindestens achtjährige Dienstzeit im Schul- und Schulaufsichtsdienst und davon eine mindestens einjährige Dienstzeit als Oberschulrätin, Oberschulrat (Besoldungsgruppe A 16) abgeleistet hat und zur Ministerialdirigentin, zum Ministerialdirigenten (Besoldungsgruppe B 5), wer eine mindestens fünfjährige Dienstzeit im Schulaufsichtsdienst und davon mindestens eine zweijährige Dienstzeit als Oberschulrätin, Oberschulrat (Besoldungsgruppe A 16) abgeleistet hat; das Amt der Leitenden Oberschulrätin, des Leitenden Oberschulrats (Besoldungsgruppe B 2) ist zu durchlaufen; das Amt der Ministerialdirigentin, des Ministerialdirigenten darf nur nach Maßgabe des § 120 Landesbeamtengesetz übertragen werden. (2) Die Voraussetzungen gemäß Absatz 1 Nummer 1 werden auch erfüllt, wenn eine für eine schulaufsichtliche Tätigkeit bei der für Schule zuständigen obersten Dienstbehörde oder einer ihr nachgeordneten Einrichtung geeignete abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulausbildung und eine mindestens fünfjährige für den Schulaufsichtsdienst geeignete Tätigkeit, davon mindestens zwei Jahre Tätigkeiten nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c nachgewiesen werden. § 22 Überspringen von Ämtern Im Schulaufsichtsdienst muss das Amt der Besoldungsgruppe A 15 nicht regelmäßig durchlaufen werden, wenn ein Beförderungsamt im Schuldienst seit mindestens einem Jahr übertragen wurde und das bisherige Amt mindestens derselben Besoldungsgruppe zugeordnet ist wie das zu übertragende Amt. Kapitel 3 Sonstige Verwendung Abschnitt 1 Verwendung an Pädagogischen Zentren § 23 Beförderungsämter (1) Zu den Laufbahnen der Lehrerin, des Lehrers und der Förderschullehrerin, des Förderschullehrers gehören bei einer Verwendung an Pädagogischen Zentren die Beförderungsämter der Rektorin, des Rektors (Besoldungsgruppe A 14) und der Rektorin, des Rektors (Besoldungsgruppe A 15). (2) Zur Laufbahn der Studienrätin, des Studienrats (allgemeinbildende und berufliche Fächer) gehören bei einer Verwendung an Pädagogischen Zentren die Beförderungsämter der Oberstudienrätin, des Oberstudienrats (Besoldungsgruppe A 14), der Studiendirektorin, des Studiendirektors (Besoldungsgruppe A 15) und der Oberstudiendirektorin, des Oberstudiendirektors (Besoldungsgruppe A 16). § 24 Voraussetzungen für die Beförderung (1) Bei einer Verwendung an Pädagogischen Zentren gemäß § 23 Absatz 1 kann befördert werden zur Rektorin, zum Rektor (Besoldungsgruppe A 14), wer eine mindestens zweijährige Dienstzeit abgeleistet hat und zur Rektorin, zum Rektor (Besoldungsgruppe A 15) als Vertreterin oder Vertreter der Leiterin oder des Leiters eines Pädagogischen Zentrums, wer eine mindestens vierjährige Dienstzeit abgeleistet hat. (2) Bei einer Verwendung an Pädagogischen Zentren gemäß § 23 Absatz 2 kann befördert werden zur Oberstudienrätin, zum Oberstudienrat (Besoldungsgruppe A 14), wer eine mindestens zweijährige Dienstzeit abgeleistet hat, zur Studiendirektorin, zum Studiendirektor (Besoldungsgruppe A 15) als Vertreterin oder Vertreter der Leiterin oder des Leiters eines Pädagogischen Zentrums, wer eine mindestens vierjährige Dienstzeit abgeleistet hat und zur Oberstudiendirektorin, zum Oberstudiendirektor (Besoldungsgruppe A 16) als Leiterin oder Leiter eines Pädagogischen Zentrums, wer eine mindestens sechsjährige Dienstzeit abgeleistet hat. (3) Bei der Beförderung nach Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 muss zuvor ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 durchlaufen worden sein. Bei der Beförderung nach Absatz 2 Nummer 3 muss zuvor ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 durchlaufen worden sein. Abschnitt 2 Dienst bei der obersten Schulaufsichtsbehörde oder einer dieser nachgeordneten Einrichtung § 25 Voraussetzungen und Beförderungsämter (1) Lehrkräften, die die fachlichen Voraussetzungen für die Ernennung in einer Laufbahn gemäß Kapitel 2 Abschnitt 1 bis 5 erfüllen, kann ein Amt nach den Absätzen 2 und 3 im Geschäftsbereich des für Schule zuständigen Ministeriums übertragen werden. Für die Verwendung an Pädagogischen Zentren gelten die §§ 23 und 24. Die für Schule zuständige oberste Dienstbehörde ist berechtigt, diesen Lehrkräften jederzeit wieder ein ihrer Laufbahnbefähigung entsprechendes Amt zu übertragen. (2) Zu den Laufbahnen der Lehrerin, des Lehrers

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.