Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 20 vom 26.06.2026, Seiten 167 – 172 , Größe: 274 KB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2026-06-26

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167 HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I HmbGVBl. Nr. 20 FREITAG, DEN 26. JUNI 2026 Tag Inhalt Seite 9. 6. 2026 Gesetz zum Verwaltungsabkommen über die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben nach dem Energiewirtschaftsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 167 neu: 752-2, 752-6 16. 6. 2026 Hamburgische Wattwagenverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 170 9240-5 Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg. Gesetz zum Verwaltungsabkommen über die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben nach dem Energiewirtschaftsgesetz Vom 9. Juni 2026 Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: Artikel 1 „§ 1 Dem am 20. Februar 2026 und 5. März 2026 unterzeichne- Errichtung und Aufgaben ten Verwaltungsabkommen zwischen der Bundesrepublik der Landesregulierungsbehörde Deutschland und der Freien und Hansestadt Hamburg über Für die Durchführung der in die Landeszuständigkeit die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben nach dem Energie- fallenden Aufgaben nach § 54 des Energiewirtschaftsgeset- wirtschaftsgesetz wird zugestimmt. zes (EnWG) vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), zuletzt geändert am 29. März 2026 (BGBl. I Nr. 84 S. 1, 7), Artikel 2 in der jeweils geltenden Fassung sowie zur Wahrnehmung der Mitgliedschaft und Rechte im Länderausschuss nach Das Verwaltungsabkommen wird nachstehend mit Geset- § 8 des Gesetzes über die Bundesnetzagentur für Elektrizi- zeskraft veröffentlicht. tät, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 2009), zuletzt geändert am Artikel 3 6. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 149 S. 1, 21), in der jeweils gelten- den Fassung, wird bei der für die Regulierung im Sinne Der Tag, an dem das Verwaltungsabkommen nach seinem des § 54 EnWG zuständigen Behörde die Landesregulie- Artikel 5 Absatz 1 in Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetz- rungsbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg (Lan- und Verordnungsblatt bekannt zu geben. desregulierungsbehörde) errichtet. Artikel 4 § 1a Organleihe § 1 des Hamburgischen Energiewirtschafts-Landesregulie- rungsbehördengesetzes vom 19. Dezember 2024 (HmbGVBl. Die Wahrnehmung der Aufgaben der Landesregulie- 2025 S. 80) wird durch folgende §§ 1 und 1a ersetzt: rungsbehörde nach § 54 Absatz 2 EnWG kann im Wege 168 Freitag, den 26. Juni 2026 HmbGVBl. Nr. 20 der Organleihe auf die zuständige Bundesbehörde über- die Aufsicht über die rechtmäßige Wahrnehmung der im tragen werden. Der für Energiewirtschaft zuständigen Rahmen der Organleihe übertragenen Aufgaben zu Behörde steht gegenüber der tätig werden Bundesbehörde (Rechtsaufsicht).“ Ausgefertigt Hamburg, den 9. Juni 2026. Der Senat Verwaltungsabkommen über die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben nach dem Energiewirtschaftsgesetz zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (Bund), und der Freien und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senat (Land) Artikel 1 Artikel 3 (Organleihe) (Haushalts- und Verwaltungsverfahrensrecht) (1) Der Bund stellt dem Land zur Wahrnehmung der dem Für den nach Artikel 1 Absatz 1 übertragenen Aufgabenbe- Land nach § 54 Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes reich ist das Landesrecht, insbesondere das Haushalts-, Ver- (EnWG) vom 7. Juli 2005 obliegenden Verwaltungsaufgaben waltungsgebühren- und Verwaltungsverfahrensrecht des Lan- die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunika- des anzuwenden, soweit sich aus dem Energiewirtschaftsgesetz tion, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) nach Maß- und den auf Grund des Energiewirtschaftsgesetzes erlassenen gabe des Satzes 2 zur Verfügung (Organleihe). Die Organleihe Rechtsverordnungen nicht etwas anderes ergibt. umfasst die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben nach § 54 Absatz 2 EnWG einschließlich aller zur Wahrnehmung Artikel 4 der Aufgaben notwendigen Befugnisse nach Teil 8 des Energie- wirtschaftsgesetzes, insbesondere Aufsichtsmaßnahmen nach (Verwaltungskosten) § 65 EnWG, die Durchführung von Anhörungen und Ermitt- (1) Die dem Bund für die Bereitstellung der personellen lungen, die Vertretung der Landesregulierungsbehörde Ham- und sachlichen Verwaltungsmittel entstehenden Kosten trägt burg in Beschwerde-, Rechtsbeschwerde- und Nichtzulas- das Land. sungsbeschwerdeverfahren, die Erhebung von Kosten, Zwangsgeldern und Bußgeldern sowie die Vollstreckung, (2) Für die Wahrnehmung derjenigen Aufgaben nach Arti- soweit die Befugnisse nicht der Bundesnetzagentur als Bun- kel 1 Absatz 1, bei denen es sich nach § 91 EnWG um kosten- desbehörde ausschließlich zugewiesen sind. pflichtige Amtshandlungen handelt, stellt der Bund dem Land (2) Die Organleihe erfolgt aus verwaltungspraktischen und die Kosten in der Höhe in Rechnung, wie er sie bei einer Auf- -ökonomischen Erwägungen zur Entlastung der Behörden des gabenwahrnehmung in eigener Zuständigkeit gegenüber dem Landes. jeweiligen Kostenschuldner auf der Grundlage der Kostenver- ordnung des Bundes in der jeweils geltenden Fassung festge- Artikel 2 setzt hätte. Fälle der Uneinbringbarkeit der Kosten oder einer Ermäßigung der Kosten gegenüber dem Kostenschuldner aus (Organisation) Billigkeitsgründen mindern den Anspruch des Bundes nicht. (1) Der für den Vollzug des Energiewirtschaftsgesetzes (3) Für die Abrechnung der Kosten für die Wahrnehmung zuständigen Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrar- derjenigen Aufgaben nach Artikel 1 Absatz 1, die nicht nach wirtschaft (Aufsichtsbehörde) steht gegenüber der Bundes- § 91 EnWG kostenpflichtig sind, finden die folgenden Kosten- netzagentur die Aufsicht über die rechtmäßige Wahrnehmung sätze Anwendung: der im Rahmen der nach Artikel 1 Absatz 1 übertragenen Aufgaben zu, insofern dadurch nicht in die unionsrechtlich 1. für die Überwachung eines Energieversorgungsunterneh- vorgeschriebene Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde mens, an dessen Elektrizitätsverteilernetz weniger als 10 eingegriffen wird (Rechtsaufsicht). 000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind, 1 500 Euro pro Jahr, (2) Aufbau, Innere Ordnung und Personalangelegenheiten der Bundesnetzagentur bleiben Aufgabe des Bundes (Dienst- 2. für die Überwachung eines Energieversorgungsunterneh- aufsicht). mens, an dessen Elektrizitätsverteilernetz mindestens HmbGVBl. Nr. 20 Freitag, den 26. Juni 2026 169 10 000, jedoch weniger als 100 000 Kunden unmittelbar oder Artikel 5 mittelbar angeschlossen sind, 3 000 Euro pro Jahr, (Inkrafttreten und Geltungsdauer) 3. für die Überwachung eines Energieversorgungsunterneh- (1) Dieses Verwaltungsabkommen tritt nach Zustimmung mens nach Nummern 1 und 2, welches Teil eines vertikal der Hamburgischen Bürgerschaft am Tage nach der Veröffent- integrierten Energieversorgungsunternehmens im Sinne lichung im Amtsblatt der Freien und Hansestadt Hamburg in des Energiewirtschaftsgesetzes ist, auf welches die Regelun- Kraft. gen des Teils 2 des Energiewirtschaftsgesetzes unbeschränkt Anwendung finden, 4 700 Euro pro Jahr. (2) Die Bundesnetzagentur überprüft regelmäßig die Ange- messenheit der Kostensätze nach Artikel 4 Absatz 3 Satz 1 und Satz 1 gilt für die Überwachung von Gasverteilernetzen 2 anhand ihrer Kosten- und Leistungsrechnung unter Zugrun- entsprechend. delegung ihrer Vollkostenrechnung. (4) Das Land leistet vierteljährliche Abschlagszahlungen (3) Das Verwaltungsabkommen kann jährlich zum der Kosten nach Absatz 3. Die quartalsweise zu leistenden 31. Dezember gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Beträge erfolgen bis zum 5. Werktag des darauffolgenden Schriftform. Voraussetzung einer Kündigung nach Satz 1 ist, Monats. Mehr- oder Minderbeträge, die sich aus der jährlichen dass diese dem Vertragspartner mindestens sechs Monate vor Endabrechnung ergeben, werden mit der Abschlagszahlung Ablauf der Frist nach Satz 1 zugeht. für das 3. Quartal des Folgejahres ausgeglichen. Die Kosten nach Absatz 2 werden dem Land jeweils zum Ende eines Quar- tals in Rechnung gestellt. Die vom Land zu leistenden Beträge Berlin, den 20. Februar 2026 sind ab dem Zeitpunkt, in dem das Land mit der Zahlung in Die Bundesministerin für Wirtschaft und Energie Verzug ist, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz In Vertretung gez. Frank Wetzel jährlich zu verzinsen. Hamburg, den 5. März 2026 (5) Die von der Bundesnetzagentur im Zusammenhang mit Für den Senat der Aufgabendurchführung nach Artikel 1 Absatz 1 erhobenen Die Senatorin für Umwelt, Klima, Energie Einnahmen werden jeweils zum Ende des Quartals an das und Agrarwirtschaft Land abgeführt. Gez. Katharina Fegebank 170 Freitag, den 26. Juni 2026 HmbGVBl. Nr. 20 Hamburgische Wattwagenverordnung Vom 16. Juni 2026 Auf Grund von § 1 Absatz 1 des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vom 14. März 1966 (HmbGVBl. S. 77), zuletzt geändert am 22. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 183, 190), wird verordnet: §1 dige Behörde Ausnahmen zugelassen oder Beschränkungen Geltungsbereich festgelegt werden. (1) Diese Verordnung gilt für die gewerbliche Beförderung (2) Die Fahrerin oder der Fahrer kann Personen, durch die von Personen mit Wattwagen im Watt des Nationalparks Ham- eine Gefährdung des Betriebes oder eine erhebliche Belästi- burgisches Wattenmeer. gung der anderen Fahrgäste zu befürchten ist, von der Beförde- rung ausschließen. (2) Straßenverkehrsrechtliche und tierschutzrechtliche Re­­ gelungen bleiben unberührt. (3) Fracht, durch die eine Gefährdung des Betriebes oder der Sicherheit der Fahrgäste zu befürchten ist, darf nicht §2 ­mitgenommen werden. Wattwagen §4 (1) Für die gewerbliche Personenbeförderung im Watt dür- Verhalten im Wattwagenverkehr fen nur mit zwei Pferden bespannte Wagen mit hoch liegen- (1) Im Watt des Nationalparks Hamburgisches Wattenmeer dem Gestell (Wattwagen) und mit höchstens drei Sitzbänken sind die durch Reisigbündel oder Baken gekennzeichneten eingesetzt werden. Die zugeteilte Zulassungsnummer, der Wege zu benutzen. Bei widrigen Witterungsverhältnissen oder Name und die Anschrift der Unternehmerin oder des Unter- hohen Wasserständen ist die Beförderung von Personen ver­ nehmers sind gut lesbar dauerhaft anzubringen. Die zustän- boten. Tritt während einer bereits begonnenen Fahrt eine dige Behörde kann Ausnahmen von den Anforderungen der erhebliche Witterungsverschlechterung oder treten andere Sätze 1 und 2 zulassen. Umstände ein, die geeignet sind, die Sicherheit der Personen (2) Sowohl Pferde und ihre Ausrüstung, als auch die Watt- oder des Gespannes zu beeinträchtigen, so hat die Fahrerin wagen müssen für die besonderen Verhältnisse im Watt geeig- oder der Fahrer nach bestem Wissen und Können alle erfor- net sein. Weiterhin müssen die eingesetzten Pferde aufgrund derlichen Maßnahmen zu ergreifen, um einer Sicherheits­ ihres Körper- und Trainingszustands für die Beförderung von beeinträchtigung bestmöglich entgegenzuwirken. Personen geeignet sein. Für jedes Pferd ist geeignetes Zaum- (2) Den Fahrerinnen und Fahrern von Wattwagen ist es zeug einschließlich Gebiss und Geschirr bereitzuhalten, das untersagt, alkoholische Getränke oder andere die Tätigkeit nach Material, Verarbeitung und Technik der besonderen beeinträchtigende Mittel während der Fahrt zu sich zu Beanspruchung im Watt genügt. nehmen oder die Fahrt anzutreten, obwohl sie bzw. er unter (3) Auf dem Wattwagen sind auf jeder Fahrt mitzuführen: der Wirkung solcher Mittel steht, es sei denn, die nachgewie- sene Substanz ist auf die bestimmungsgemäße Einnahme eines 1. eine Uhr, für den Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels zurück- 2. eine Trillerpfeife, zuführen. 3. eine tragbare, eigenständig leuchtende Lichtquelle (etwa (3) Beifahrerinnen und Beifahrer (§ 9 Absatz 3 Satz 1) Taschen- oder Stirnlampe), haben in der Spur der Hauptfahrerin oder des Hauptfahrers zu 4. Erste-Hilfe-Material gemäß den Anforderungen nach § 35h fahren und deren bzw. dessen Weisungen Folge zu leisten. Absätze 3 und 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679), zuletzt geändert am §5 10. Juni 2024 (BGBl. I Nr. 191 S. 1), in der jeweils geltenden Wegeschau Fassung, Im Frühjahr eines jeden Jahres oder aus besonderem Anlass 5. ein Taschenmesser, sind die Wattwege von der Insel Neuwerk nach Cuxhaven von 6. ein betriebsbereites Hand-Funksprechgerät zur Kontakt- einer Wegekommission zu schauen. An der Wegeschau neh- aufnahme mit einer empfangsbereiten Stelle an Land men die zuständigen Dienststellen der Stadt Cuxhaven, des oder ein Mobiltelefon, wenn für die Strecke ausreichender Landes Niedersachsen und der Freien und Hansestadt Ham- Empfang besteht und burg, die Wasserschutzpolizei, die Wasserstraßen- und Schiff- 7. die gültige Fahrerlaubnis. fahrtsverwaltung des Bundes und diejenige Person, die in der Wattwagenkommission (§ 10) den Vorsitz führt, teil. Weitere §3 sachverständige Personen können hinzugezogen werden. Die Belastung der Wattwagen, Stadt Cuxhaven lädt nach der Wattwagenverordnung der Stadt Beförderung von Personen und Sachen Cuxhaven vom 19. Mai 2016 (Amtsblatt für den Landkreis (1) Auf jeder Sitzbank dürfen höchstens drei Personen Cuxhaven Nr. 17 S. 91) in der jeweils geltenden Fassung zur s­itzen. Abweichend von Satz 1 dürfen auf der mittleren und Wegeschau ein. der hinteren Sitzbank vier Personen sitzen, soweit davon eine §6 unter zehn Jahre alt ist oder sämtliche Personen unter 13 Jahre Meldepflichten alt sind. Das Gesamtgewicht des beladenen Wattwagens darf das zweifache Gewicht der angespannten Pferde nicht über- (1) Wesentliche Veränderungen der Wegebeschaffenheit schreiten. Es können in begründeten Fällen durch die zustän- oder der Sicherheitsvorkehrungen (Reisigbündel, Rettungs­ HmbGVBl. Nr. 20 Freitag, den 26. Juni 2026 171 baken oder gleichwertig geeignete Vorrichtungen) sind von §9 den Fahrerinnen bzw. Fahrern oder ihren Unternehmerinnen Fahrerlaubnis bzw. Unternehmern unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden. (1) Wer einen Wattwagen lenken will, bedarf einer Fahr­ erlaubnis. (2) Unfälle mit Personen- oder Sachschäden sind von den beteiligten Fahrerinnen bzw. Fahrern oder ihren Unternehme- (2) Die Fahrerlaubnis kann als Beifahrererlaubnis, Selbst- rinnen bzw. Unternehmern unverzüglich der zuständigen Poli- fahrererlaubnis oder Hauptfahrererlaubnis erteilt werden. Sie zeidienststelle zu melden. kann mit Auflagen versehen werden und ist widerruflich. §7 (3) Die Beifahrererlaubnis berechtigt, hinter dem Gespann Abnahme der Wattwagen einer Hauptfahrerin oder eines Hauptfahrers in deren bzw. dessen Spur durch das Watt zu fahren. Die Selbstfahrererlaub- (1) Die Unternehmerinnen bzw. Unternehmer sind ver- nis berechtigt, Fahrten in eigener Verantwortung durchzufüh- pflichtet, die Wattwagen vor ihrem ersten Einsatz mit den ren. Die Hauptfahrererlaubnis berechtigt, hinter dem eigenen Pferden sowie anschließend einmal jährlich einer technischen Wattwagen bis zu sechs weitere Wattwagen mitzunehmen. Überprüfung der Verkehrs- und Betriebssicherheit zu unter- ziehen. Die technische Überprüfung erfolgt durch von der (4) Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer zuständigen Behörde beauftragte anerkannte Prüfinstanzen, Fahrerlaubnis jeglicher Art durch die zuständige Behörde insbesondere durch amtlich anerkannte Sachverständige von sind: Technischen Überwachungs-Vereinen oder durch Prüfingeni- 1. Vollendung des 18. Lebensjahres, eurinnen bzw. Prüfingenieure amtlich anerkannter Überwa- 2. Kenntnisse und Fähigkeiten für das Führen eines Ge­ - chungsorganisationen. Nach erfolgreicher Überprüfung stellt spannes, die beauftragte Prüfinstanz eine Prüfplakette mit einer Gültig- keitsdauer von einem Jahr aus; diese ist gut sichtbar am Watt- 3. körperliche und geistige Eignung zur Personenbeförderung wagen anzubringen. Der Nachweis über die Durchführung der sowie Zuverlässigkeit, Überprüfung ist der zuständigen Behörde vorzulegen. 4. Nachweis über die Teilnahme an einer Unterweisung in (2) Die Unternehmerin oder der Unternehmer trägt die lebensrettenden Sofortmaßnahmen oder einer Ausbildung Kosten der Überprüfung. in erster Hilfe in den letzten fünf Jahren. Zum Nachweis der körperlichen und geistigen Eignung kann §8 ein ärztliches oder amtsärztliches Zeugnis verlangt werden. Unternehmererlaubnis

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.