Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 20 vom 26.06.2026, Seiten 167 – 172 , Größe: 274 KB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2026-06-26

Quellenkennung: gazette-2026-020. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Das gilt auch, wenn eine Fahrerlaubnis bereits erteilt wurde. (1) Wer Wattwagen zur gewerblichen Beförderung von (5) Die Bewerberin oder der Bewerber um eine Beifahrer­ ­Personen einsetzen will, bedarf einer Unternehmererlaubnis. erlaubnis hat die für das Führen eines Gespannes erforder­ lichen Kenntnisse und Fähigkeiten vor den Mitgliedern der (2) Die Unternehmererlaubnis wird durch die zuständige Wattwagenkommission (§ 10) durch eine praktische Gespann- Behörde erteilt, wenn die Antragstellerin oder der Antragstel- und Fahrprüfung nachzuweisen, wenn andere Nachweise nicht ler die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Wattwagenverkehrs erbracht werden können. Entsprechende Kenntnisse und gewährleisten kann und eine Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Fähigkeiten können alternativ insbesondere auch durch den Satz 1 Nummer 8 Buchstabe c des Tierschutzgesetzes in der Erwerb eines Fahrabzeichens auf der Grundlage der Richt­ Fassung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1207, 1313), zuletzt linien der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. nachgewie- geändert am 17. August 2023 (BGBl. I Nr. 219 S. 1, 3), in der sen werden. jeweils geltenden Fassung besitzt, sowie eine Gewerbeanmel- dung nach § 14 der Gewerbeordnung nachweist. Die Unter- (6) Die Selbstfahrererlaubnis wird nach dreijähriger Fahr- nehmererlaubnis kann mit Auflagen versehen werden und praxis als Beifahrerin oder Beifahrer erteilt, wenn die Antrag- wird widerruflich erteilt. stellerin oder der Antragsteller über hinreichende Kenntnisse über das Watt und die Priele sowie Erfahrungen für die selbst- (3) Die Unternehmerin oder der Unternehmer ist ver- ständige Fahrt im Watt verfügt. pflichtet, vor Erteilung der Unternehmererlaubnis oder auf Verlangen nachzuweisen, dass eine ausreichende Haftpflicht- (7) Die Hauptfahrererlaubnis wird nach dreijähriger Fahr- versicherung besteht. Die Deckungssumme hat für Personen- praxis als Selbstfahrerin oder Selbstfahrer erteilt, wenn die schäden mindestens 2 Millionen Euro, für Sachschäden min- Antragstellerin oder der Antragsteller über hinreichende destens 1 Million Euro und für Vermögensschäden mindestens Kenntnisse und Erfahrungen für die Mitnahme anderer Watt- 100.000 Euro zu betragen. Ist die Versicherung erloschen oder wagen verfügt. ruht sie, so wird die Unternehmererlaubnis ungültig; die Unternehmererlaubnisurkunde ist an die zuständige Behörde (8) Mit Zustimmung der Wattwagenkommission können zurückzugeben. die Selbstfahrererlaubnis und die Hauptfahrererlaubnis aus- nahmsweise früher erteilt werden. (4) Nach bisherigem Recht erteilte Unternehmererlaub- nisse behalten ihre Gültigkeit. (9) Die Erlaubnis wird befristet bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres erteilt. Nach Vollendung des 65. Lebensjah- (5) Wer eine gültige Unternehmererlaubnis nach der Watt- res wird die Fahrerlaubnis auf Antrag jeweils für zwei Jahre wagenverordnung der Stadt Cuxhaven besitzt, bedarf keiner erteilt, wenn ein ärztliches oder amtsärztliches Zeugnis über Unternehmererlaubnis nach dieser Verordnung. Die Unter- die geistige und körperliche Eignung zum Führen eines Watt- nehmerin bzw. der Unternehmer hat der zuständigen Behörde wagens vorgelegt wird. Sie kann auf Antrag der Inhaberin oder eine Versicherung nach Absatz 3 nachzuweisen. des Inhabers verlängert werden. (6) § 31 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (10) Nach bisherigem Recht erteilte Fahrerlaubnisse behal- bleibt unberührt. ten ihre Gültigkeit bis zu ihrem Ablaufdatum. 172 Freitag, den 26. Juni 2026 HmbGVBl. Nr. 20 (11) Wer eine gültige Fahrerlaubnis nach der Wattwagen- § 11 verordnung der Stadt Cuxhaven oder eine gültige vergleich- Ordnungswidrigkeiten bare in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europä- (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ischen Wirtschaftsraum erworbene Fahrerlaubnis für Watt­ bei der gewerblichen Beförderung von Personen im Watt wagen oder sonstige pferdegezogene Fahrzeuge, die der Perso- 1. den Vorschriften des § 2 über die Anforderungen an den nen- oder Güterbeförderung in Watt- oder Gezeitengebieten Wattwagen zuwiderhandelt, dienen sowie entsprechende Kenntnisse für das Fahren im 2. entgegen § 3 Absatz 1 das Gesamtgewicht des beladenen Watt des Nationalparks Hamburgisches Wattenmeer besitzt, Wattwagens überschreitet, bedarf keiner Fahrerlaubnis nach dieser Verordnung. 3. gegen die Wegebenutzungsvorschrift oder das Personen­ § 10 beförderungsverbot des § 4 Absatz 1 verstößt, 4. entgegen § 4 Absatz 2 alkoholische Getränke oder andere die Wattwagenkommission Tätigkeit beeinträchtigende Mittel zu sich nimmt oder die (1) Die Wattwagenkommission von Cuxhaven und Neu- Fahrt unter der Wirkung solcher Getränke oder Mittel werk berät und unterstützt die zuständige Behörde in allen antritt, es sei denn, die nachgewiesene Substanz ist auf die Fragen des Wattwagenverkehrs. Sie beurteilt bei der Antrag- bestimmungsgemäße Einnahme eines für den Krankheits- stellung auf eine Fahrerlaubnis die Sachkunde (§ 9 Absatz 5) fall verschriebenen Arzneimittels zurückzuführen, sowie den Kenntnis- und Erfahrungsstand (§ 9 Absätze 6 5. gegen die Meldepflicht des § 6 Absatz 2 verstößt, und 7) der Antragstellerin oder des Antragstellers. 6. entgegen § 8 Absatz 1 Wattwagen ohne Unternehmererlaub- (2) Die Inhaberinnen und Inhaber einer Unternehmer­ nis einsetzt, erlaubnis (§ 8) wählen aus ihrer Mitte ein Mitglied der Wattwa- 7. entgegen § 9 Absatz 1 Wattwagen ohne Fahrerlaubnis fährt, genkommission (Wattwagenobfrau oder Wattwagenobmann). eine Fahrerin oder einen Fahrer zur gewerblichen Perso- Ist ein solches nicht gewählt, tritt an dessen Stelle die Insel­ nenbeförderung mit einem Wattwagen einsetzt, die oder der obfrau oder der Inselobmann der Insel Neuwerk. Mitglieder eine Fahrerlaubnis nach § 9 Absatz 1 nicht besitzt oder wer der Wattwagenkommission sind ferner drei nach Maßgabe der nach § 9 Absatz 3 einen Wattwagen entgegen der entspre- Wattwagenverordnung der Stadt Cuxhaven gewählte Cuxhave- chenden Erlaubnis nutzt. ner Unternehmerinnen bzw. Unternehmer. Die Kommission wählt ein Mitglied zur bzw. zum Vorsitzenden. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden. (3) Die Mitglieder der Wattwagenkommission sind ehren- amtlich tätig. Ihre Amtszeit beträgt fünf Jahre. Eine Wieder- § 12 wahl ist möglich. Schlussvorschrift (4) Zur Wahl und zu den Sitzungen lädt die Stadt Cuxhaven Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2046 nach der Wattwagenverordnung der Stadt Cuxhaven ein. außer Kraft. Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 16. Juni 2026. Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg. Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Alsterdorfer Straße 202, 22297 Hamburg, — Telefon: 23 51 29-0 — Telefax: 23 51 29 77. Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und II zusammen jährlich 75,– Euro. Einzelstücke je angefangene vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.