Nordrhein-Westfalen

Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über den Erftverband (ErftVG)

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Quellenkennung: 78a93d01-e353-4fde-a02d-578a7a2e447b. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 03.01.1986 Fassung Gültig ab 19.02.2022

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 03.01.1986 Fassung Gültig ab 19.02.2022 Fußnoten § 30 zuletzt geändert durch Art. 5 d. Gesetzes v. 7. 3. 1995 (GV. NW. S. 248); in Kraft getreten am 1. Juli 1995. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht, Überschrift des Sechsten Teils und Überschrift des Zwölften Teils geändert sowie § 1, § 2, § 3, § 4, § 6, § 14, § 15, § 23, § 25, § 27, § 28, § 32, § 33, § 35, § 40, § 41, § 54, § 56, § 58 und § 62 zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016. Vom 3. Januar 1986 Aufgrund des Artikels 4 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Großen Erftverband vom 19. März 1985 (GV. NW. S. 280) wird nachstehend der vom 1. Januar 1986 an geltende Wortlaut des Gesetzes über den Erftverband vom 3. Juni 1958 (GV. NW. S. 253, ber. S. 280) unter Berücksichtigung der Änderungen durch § 133 Abs. 3 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG) vom 22. Mai 1962 (GV. NW. S. 235), § 26 Abs. 2 Nr. 14 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712), Artikel XXXIV des Zweiten Gesetzes zur Anpassung landesrechtlicher Straf- und Bußgeldvorschriften an das Bundesrecht (2. AnpG. NW.) vom 3. Dezember 1974 (GV. NW. S. 1504), Artikel 25 des Zweiten Gesetzes zur Funktionalreform (2. FRG) vom 18. September 1979 (GV. NW. S. 552), Artikel II des Gesetzes zur Änderung des Landesplanungsgesetzes vom 20. November 1979 (GV. NW. S. 730), Artikel 5 des Gesetzes zur Änderung wasserverbandrechtlicher Vorschriften vom 1. Dezember 1981 (GV. NW. S. 698), § 25 Abs. 8 Nr. 16 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG 1983) vom 17. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1777), Artikel 28 des Dritten Gesetzes zur Funktionalreform (3. FRG) vom 26. Juni 1984 (GV. NW. S. 370), Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Großen Erftverband vom 19. März 1985 (GV. NW. S. 280) bekanntgemacht. Der Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen Gesetz über den Erftverband (ErftVG) Vom 3. Januar 1986 Inhaltsverzeichnis Erster Teil Allgemeines § 1 Rechtsform und Sitz Zweiter Teil Aufgaben, Unternehmen, Übersichten § 2 Aufgaben des Verbandes § 3 Unternehmen des Verbandes, Übersichten § 4 Übernahme von Aufgaben und Anlagen Dritter Teil Verbandsgebiet, Mitgliedschaft § 5 Verbandsgebiet § 6 Mitglieder des Verbandes Vierter Teil Befugnisse § 7 Befugnisse des Verbandes § 8 Benutzung von Grundstücken und Anlagen der Mitglieder § 9 Benutzung von Grundstücken zu Beobachtungen und Vorbereitungen § 10 Enteignung § 11 Eingriffe in das Grundwasser, wasserwirtschaftliche Maßnahmen § 12 Zusammenarbeit mit dem Braunkohlenausschuß Fünfter Teil Innere Verfassung § 13 Selbstverwaltung, Verbandsorgane § 14 Satzung § 15 Delegiertenversammlung § 16 Delegierte in der Delegiertenversammlung § 17 entfallen § 18 entfallen § 19 entfallen § 20 entfallen § 21 entfallen § 22 Sitzungen der Delegiertenversammlung, Beschlußfassung § 23 Aufgaben der Delegiertenversammlung § 24 Zusammensetzung, Wahl und Amtszeit des Verbandsrates § 25 Aufgaben des Verbandsrates § 26 Sitzungen des Verbandsrates, Beschlußfassung § 27 Vorstand § 28 Aufgaben des Vorstandes § 29 Vertretung des Verbandes Sechster Teil Finanzplanung, Wirtschaftsführung und Rechnungswesen, Beiträge § 30 (weggefallen) § 30a Wirtschaftsplan, Finanzplanung § 31 Über- und außerplanmäßige Ausgaben § 32 Rücklagen, Rechnungs- und Prüfungswesen, Wirtschaftsführung § 33 Beiträge § 34 Beitragsmaßstab § 35 Veranlagung § 36 entfallen § 37 Beitragslast des Braunkohlenbergbaues § 38 Rücklage des Verbandes aus Beiträgen des Braunkohlenbergbaues § 39 Beitragslast des Braunkohlenbergbaues für die Sicherung der Wasserversorgung § 40 Rechtliche Eigenschaften der Beiträge, Zwangsvollstreckung Siebenter Teil Spruchausschuß § 41 Spruchausschuß § 42 Aufgaben des Spruchausschusses § 43 Verfahrensordnung § 44 Kosten des Verfahrens Achter Teil Entschädigung § 45 Entschädigung Neunter Teil Ordnungsgewalt, Zwangsmaßnahmen § 46 Pflichten der Verbandsmitglieder § 47 Zwangsmittel § 48 Rechtsbehelfe § 49 Vollstreckungsbehörde Zehnter Teil Bekanntmachungen, Verordnungen, Auskunft § 50 Bekanntmachungen § 51 Verordnungen zum Schutze des Unternehmens § 52 Auskunft § 53 Staatliche Zwangsbefugnisse Elfter Teil Rechtsaufsicht § 54 Aufsicht § 55 Teilnahme an Sitzungen, Unterrichtung der Aufsichtsbehörde § 56 Anordnung und Aufhebung von Maßnahmen § 57 Beauftragte oder Beauftragter der Aufsichtsbehörde § 58 Genehmigung von Geschäften Zwölfter Teil Auflösung, Übergangsvorschrift, Inkrafttreten § 59 (weggefallen) § 60 Auflösung § 61 Übergangsvorschrift § 62 Inkrafttreten Erster Teil Allgemeines Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Rechtsform und Sitz Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht, Überschrift des Sechsten Teils und Überschrift des Zwölften Teils geändert sowie § 1, § 2, § 3, § 4, § 6, § 14, § 15, § 23, § 25, § 27, § 28, § 32, § 33, § 35, § 40, § 41, § 54, § 56, § 58 und § 62 zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016. (1) Für das Einzugsgebiet der Erft und angrenzende Gebiete (Verbandsgebiet, § 5) wird hiermit eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Namen ,,Erftverband" gegründet. Der Erftverband ist keine Gebietskörperschaft. Er dient dem Wohl der Allgemeinheit und dem Nutzen seiner Mitglieder. (2) Der Sitz des Verbandes wird durch die Satzung bestimmt. (3) Der Verband ist berechtigt, das kleine Landessiegel in abgewandelter Form zu verwenden. Zweiter Teil Aufgaben, Unternehmen, Übersichten Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Aufgaben des Verbandes Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht, Überschrift des Sechsten Teils und Überschrift des Zwölften Teils geändert sowie § 1, § 2, § 3, § 4, § 6, § 14, § 15, § 23, § 25, § 27, § 28, § 32, § 33, § 35, § 40, § 41, § 54, § 56, § 58 und § 62 zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016. (1) Der Verband hat im Verbandsgebiet folgende Aufgaben: 1. Erforschung und Beobachtung der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse im Zusammenhang mit dem Braunkohlenabbau; 2. Regelung des Wasserabflusses einschließlich Ausgleich der Wasserführung und Sicherung des Hochwasserabflusses der oberirdischen Gewässer oder Gewässerabschnitte und in deren Einzugsgebieten; 3. Unterhaltung oberirdischer Gewässer oder Gewässerabschnitte und der mit ihnen in funktionellem Zusammenhang stehenden Anlagen; 4. Rückführung ausgebauter oberirdischer Gewässer in einen naturnahen Zustand; 5. Regelung des Grundwasserstandes; 6. Vermeidung, Minderung, Beseitigung und Ausgleich wasserwirtschaftlicher und damit in Zusammenhang stehender ökologischer, durch Einwirkungen auf den Grundwasserstand, insbesondere durch den Braunkohlenabbau hervorgerufener oder zu erwartender nachteiliger Veränderungen; 7. Beschaffung und Bereitstellung von Wasser zur Sicherung der gegenwärtigen und künftigen Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft sowie Förderung von Maßnahmen zur Minderung des Wasserverbrauchs; 8. Abwasserbeseitigung nach Maßgabe des Landeswassergesetzes; 9. Entsorgung der bei der Durchführung der Verbandsaufgaben anfallenden Abfälle; 10. Vermeidung, Minderung, Beseitigung und Ausgleich eingetretener oder zu erwartender, auf Abwassereinleitungen oder sonstige Ursachen zurückzuführender nachteiliger Veränderungen des oberirdischen Wassers; 11. Ermittlung der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse, soweit es die Verbandsaufgaben nach Nummern 2 bis 10 erfordern. (2) Auf Beschluß der Delegiertenversammlung kann der Verband im Einvernehmen mit Abwasserbeseitigungspflichtigen außerhalb des Verbandsgebietes und im Benehmen mit dem örtlich zuständigen Abwasserverband Aufgaben gemäß Absatz 1 Nrn. 8 und 9 außerhalb des Verbandsgebietes wahrnehmen oder Abwasser zur Behandlung in verbandseigene Abwasserbehandlungsanlagen übernehmen, anfallende Klärschlämme und sonstige feste Stoffe entsorgen sowie im Zusammenhang damit weitere Maßnahmen der Abwasserbeseitigung auch außerhalb des Verbandsgebietes durchführen. Der Beschluß der Delegiertenversammlung bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Für die Rückübertragung gelten die Bestimmungen dieses Absatzes entsprechend. (3) Außerhalb des Verbandsgebietes hat der Verband in der Venloer Scholle, der Rurscholle und der Erftscholle sowie in der linken Rheintalscholle von der nördlichen Stadtgrenze Bonn bis zur Erftmündung und darüber hinaus zwischen Nordkanal, der Grenze des Kreises Viersen und Neuer Niers (Tätigkeitsbereich) die Aufgaben gemäß Absatz 1 Nrn. 1, 5 bis 7 und 11. Wenn es das öffentliche Interesse erfordert, kann der Verband die genannten Aufgaben auch außerhalb dieser Bereiche in den Grenzen des Braunkohlenplangebietes durchführen. (4) Der Verband kann auf Beschluß der Delegiertenversammlung Aufträge übernehmen, die zur Erfüllung seiner Aufgaben zwar nicht erforderlich, aber dienlich sind und mit seinen Aufgaben im Zusammenhang stehen. Die Kosten trägt der Auftraggeber. Der Verband darf die Aufträge nur übernehmen, wenn die Ausführung der ihm nach Gesetz und Satzung obliegenden Aufgaben nicht beeinträchtigt wird und nicht zu einer Interessenkollision führt. In Fällen besonderer Eilbedürftigkeit entscheidet der Verbandsrat über die Auftragsübernahme. Der Delegiertenversammlung ist die Auftragsübernahme in der nächsten Sitzung bekannt zu geben. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Unternehmen des Verbandes, Übersichten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht, Überschrift des Sechsten Teils und Überschrift des Zwölften Teils geändert sowie § 1, § 2, § 3, § 4, § 6, § 14, § 15, § 23, § 25, § 27, § 28, § 32, § 33, § 35, § 40, § 41, § 54, § 56, § 58 und § 62 zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016. (1) Unternehmen des Verbandes sind Planung, Bau, Betrieb und Unterhaltung der für die Aufgabenerledigung notwendigen Anlagen sowie alle sonstigen für die Durchführung der Aufgaben erforderlichen Ermittlungen und Arbeiten. Bei Planung, Bau und Betrieb der Anlagen nach Satz 1 können die Möglichkeiten der Anlage zur Energieerzeugung genutzt werden, sofern dies mit der Erledigung der Aufgaben nach § 2 vereinbar ist. Dabei können Anlagen zur Energieerzeugung, die in einem funktionalen Zusammenhang mit Anlagen nach Satz 1 stehen, geplant, gebaut, betrieben und unterhalten werden. (2) Unternehmen, die der Verband zur Vermeidung oder zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen des Braunkohlenbergbaues durchzuführen beabsichtigt, hat er vorher mit den Bergwerksunternehmen, denen die Kosten der Durchführung nach §§ 33, 37 zur Last fallen würden, anzuzeigen und ihnen eine Erörterung anzubieten. Der Verband kann die Durchführung den Bergwerksunternehmen auf deren Kosten überlassen; er muß dabei die Bedingungen für die Durchführung festlegen. Er setzt den Bergwerksunternehmen eine Frist, innerhalb der sie erklären müssen, ob sie bereit sind, die Durchführung unter den festgelegten Bedingungen zu übernehmen. Wird der Übernahme nicht innerhalb der gesetzten Frist zugestimmt oder werden die festgelegten Bedingungen bei der Durchführung nicht eingehalten, führt der Verband die Unternehmen selbst durch. (3) Der Verband stellt über die zur Erfüllung seiner Aufgaben und übernommenen Pflichten erforderlichen Unternehmen, die in einem Zeitraum von jeweils sechs Jahren durchzuführen sind, Übersichten auf (Sechsjahresübersichten). Satz 1 gilt nicht für die Aufgaben nach § 53 Absatz des Landeswassergesetzes vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 133. (4) Der Verband hat solche Unternehmen zur Erfüllung der Verbandsaufgaben, die die oberirdischen Gewässer benachbarter Wasserverbände oder Wasser- und Bodenverbände beeinflussen, mit diesen Verbänden vorher abzustimmen. Im Zweifel entscheidet auf Antrag die Aufsichtsbehörde des Erftverbandes. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Übernahme von Aufgaben und Anlagen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht, Überschrift des Sechsten Teils und Überschrift des Zwölften Teils geändert sowie § 1, § 2, § 3, § 4, § 6, § 14, § 15, § 23, § 25, § 27, § 28, § 32, § 33, § 35, § 40, § 41, § 54, § 56, § 58 und § 62 zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016. (1) Aufgaben, die durch dieses Gesetz dem Verband übertragen sind, haben die bisher dazu Verpflichteten weiter zu erfüllen, bis der Verband sie übernimmt. (2) Der Verband kann Aufgaben im Sinne des § 2, die einer Gebietskörperschaft, einem Wasser- und Bodenverband oder öffentlich-rechtlichen Zweckverband im Verbandsgebiet obliegen, nur im Einvernehmen mit der betroffenen Gebietskörperschaft oder dem Verband durch Beschluß der Delegiertenversammlung ganz oder teilweise übernehmen. Der Beschluß bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Kommt das Einvernehmen mit einem Wasser- und Bodenverband nicht zustande, entscheidet auf Antrag die Aufsichtsbehörde des Erftverbandes. Liegt die Übernahme der Aufgabe durch den Erftverband im öffentlichen Interesse, kann die Aufsichtsbehörde des Erftverbandes die Übernahme gegenüber dem betroffenen Wasser- und Bodenverband anordnen. (3) Für die Übertragung von Aufgaben des Erftverbandes auf eine Gebietskörperschaft, einen Wasser- und Bodenverband oder einen öffentlich-rechtlichen Zweckverband im Verbandsgebiet gilt Absatz 2 entsprechend. (4) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Aufgabe gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 9, soweit diese unter § 5 Abs. 8 des Landesabfallgesetzes fällt. (5) Der Verband darf Anlagen, die der Erfüllung der in § 2 bezeichneten Aufgaben dienlich sind, nur im Einvernehmen mit dem bisherigen Eigentümer übernehmen und als Verbandsanlagen betreiben. Wenn die hierfür zu gewährende Gegenleistung oder Entschädigung die Kosten überschreitet, die dem Verband durch Herstellung und Betrieb eigener Anlagen mit gleicher Wirkung entstehen würden, soll er Anlagen nur übernehmen, wenn das öffentliche Interesse es erfordert. (6) Der Verband soll öffentliche Wasserversorgungsbetriebe mit ihren Zuleitungs- und Versorgungsnetzen nicht ohne zwingenden Grund übernehmen. (7) Die bis zum 28. Februar 2007 bestehende Aufgabenwahrnehmung auf dem Gebiet der Abwasserbeseitigung durch den Verband und die in Absatz 2 genannten Aufgabenträger bleibt unberührt. Dritter Teil Verbandsgebiet, Mitgliedschaft Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Verbandsgebiet Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 5 zuletzt geändert durch Artikel 25 d. Gesetzes v. 11.12.2007 (GV. NRW. S. 662), in Kraft getreten am 1. Januar 2008. Das Verbandsgebiet umfaßt das im Land Nordrhein-Westfalen gelegene oberirdische Einzugsgebiet der Erft sowie das des Nordkanals mit Jüchener Bach südlich des Nordkanals, der Nordkanalallee und des Scheibendammes in der Stadt Neuss. Die Grenzen des Verbandsgebietes ergeben sich aus einer Übersichtskarte, die dem Kartenwerk des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen ,,Stationierung und Gebietsbezeichnung der Gewässer in Nordrhein-Westfalen" entspricht. Für die Abgrenzung des Tätigkeitsbereichs gemäß § 2 Abs. 3 ist die entsprechende Karte des Geologischen Dienstes Nordrhein-Westfalen - Landesbetrieb - maßgebend. Der Verband legt die Übersichtskarte am Sitz der Verbandsverwaltung zur Einsichtnahme aus. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Mitglieder des Verbandes Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht, Überschrift des Sechsten Teils und Überschrift des Zwölften Teils geändert sowie § 1, § 2, § 3, § 4, § 6, § 14, § 15, § 23, § 25, § 27, § 28, § 32, § 33, § 35, § 40, § 41, § 54, § 56, § 58 und § 62 zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016. (1) Mitglieder des Verbandes sind: 1. die jeweiligen Eigentümer der im Verbandsgebiet gelegenen Braunkohlenbergwerke, und zwar der a) unverritzten Felder, b) betriebenen Bergwerke einschließlich ihrer Brikettfabriken, Elektrizitätswerke, Wasserförderanlagen sowie sonstigen Aufbereitungsanstalten und Einrichtungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Bundesberggesetzes, c) stillgelegten Bergwerke mit ihren Einrichtungen wie zu Buchstabe b; 2. die jeweiligen Eigentümer der im Verbandsgebiet gelegenen, nicht unter Nummer 1 fallenden Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie mit einer installierten Leistung von wenigstens 50 000 kW; 3. kreisfreie Städte, kreisangehörige Städte, Gemeinden und 4. Kreise soweit sie ganz oder teilweise im Verbandsgebiet liegen; 5. Unternehmen und sonstige Träger der öffentlichen Wasserversorgung im Verbandsgebiet, die hier zum Zweck der Nutzung Wasser als Grundwasser fördern, aus oberirdischen Gewässern entnehmen oder aus Anlagen des Verbandes übernehmen; 6. a) die jeweiligen Eigentümer aller im Verbandsgebiet gelegenen industriellen, gewerblichen und sonstigen Anlagen und Betriebe, die wenigstens einen in der Satzung festzusetzenden Volumenstrom - Grundwasser fördern, fördern lassen, Wasser aus oberirdischen Gewässern entnehmen oder aus Anlagen des Verbandes übernehmen oder - Abwasser einschließlich Kühlwasser unmittelbar in Gewässer des Verbandsgebietes einleiten; b) gewerbliche Unternehmen und die jeweiligen Eigentümer von Grundstücken, Verkehrsanlagen und sonstigen Anlagen, die keine Mitglieder nach Nummern 1, 2, 5 und 6 a sind und Unternehmen des Verbandes verursachen, erschweren, zu erwarten haben oder von ihnen Vorteile haben oder zu erwarten haben; soweit ein Erbbaurecht bestellt ist, tritt der Erbbauberechtigte an die Stelle des Eigentümers; soweit für Verkehrsanlagen eine Baulast besteht, tritt deren Träger an die Stelle des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten; 7. die Erftfischereigenossenschaft Bergheim. Mitglieder des Verbandes in den Gruppen nach Satz 1 Nrn. 1 bis 6 sind auch Eigentümer, Gebietskörperschaften oder Unternehmen außerhalb des Verbandsgebietes, a) die im Tätigkeitsbereich unmittelbar Grundwasser fördern, fördern lassen, oder b) die Wasser aus Anlagen des Verbandes übernehmen oder c) deren Aufgaben und Pflichten der Verband gemäß § 2 Abs. 2 übernommen hat. Auf Antrag werden in den Fällen des Satzes 2 auch Personen außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen als Mitglieder des Verbandes in den Gruppen nach Satz 1 Nrn. 1 bis 6 aufgenommen. Bergwerke und Einrichtungen gemäß Satz 1 Nr. 1 Buchstaben b und c und Satz 2 sind auch das Bergwerkseigentum und die Bewilligung im Sinne des Bundesberggesetzes, ferner Bergwerke, Bergwerkseigentum und Bewilligungen, die aufgehoben oder widerrufen werden oder erlöschen. Mitglied des Verbandes ist ferner jedes Unternehmen oder sein Rechtsnachfolger gleich welcher Rechtsform, das ein anderes Unternehmen zu einer Verrichtung bestellt hat, welches Unternehmen des Verbandes verursacht oder erschwert hat, oder weiter verursacht, erschwert oder erwarten lässt. Ein Unternehmen, das von einem anderen Unternehmen abhängig ist, gilt als von diesem Unternehmen zur Verrichtung bestellt. (2) Die Mitgliedschaft in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 b und Absatz 1 Sätze 2 und 3 setzt voraus, daß in der Satzung festzusetzende Mindestbeiträge erreicht werden und der Beitragsbescheid dem Veranlagten zugestellt ist (§ 35 Abs. 1 und 2). Unterschreitet ein Mitglied in einer Beitragsgruppe den Mindestbeitrag, erlischt insoweit seine Mitgliedschaft mit dem Zeitpunkt, zu dem ihm die hierüber getroffene Entscheidung des Vorstandes zugestellt ist. Zwischen dieser Entscheidung und der Zustellung entstehen insoweit keine neuen Rechte oder Pflichten des Mitgliedes. (3) Die Interessen derjenigen Eigentümer und Unternehmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 6, die die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft im Verband nicht erfüllen, nehmen die Städte und Gemeinden gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 wahr. (4) Mitglieder des Verbandes sind auch Eigentümer, Gebietskörperschaften oder Unternehmen im Sinne von Absatz 1, die infolge von Veränderungen der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse den Bedarf an Wasser (§ 39 Abs. 1) ganz oder teilweise vom Braunkohlenbergbau erhalten. (5) Die Aufstellung und Führung des Verzeichnisses der Mitglieder wird durch die Satzung geregelt. (6) Streitigkeiten über Bestehen und Umfang der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Gegen dessen Entscheidung kann binnen einer Frist von einem Monat seit Zustellung Widerspruch beim Spruchausschuss eingelegt werden. Vierter Teil Befugnisse Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Befugnisse des Verbandes Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 7 zuletzt geändert durch Artikel 90 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002. (1) Der Verband ist berechtigt, die im Verbandsgebiet fließenden Gewässer auszubauen, zu benutzen und zu beseitigen sowie über das Grundwasser im Verbandsgebiet zu verfügen, soweit es zur Durchführung der ihm gestellten Aufgabe erforderlich ist. Die Befugnisse der Wasserbehörden bleiben unberührt. (2) Der Verband ist berechtigt, zur Erfüllung seiner Aufgabe über das von den Unternehmen des rheinischen Braunkohlentagebaues innerhalb und außerhalb des Verbandsgebietes zutage geförderte Wasser zu verfügen. Das gilt nicht für Wasser, das für die betrieblichen Zwecke des Bergwerksbetriebes sowie der sonstigen Aufbereitungsanstalten und Einrichtungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Bundesberggesetzes unter Beachtung einer zumutbaren Wassereinsparung benötigt wird. Im Zweifelsfalle trifft die Bezirksregierung Arnsberg als obere Bergbehörde im Benehmen mit der zuständigen Bezirksregierung nach Anhörung des Verbandes und des Bergwerksunternehmens die Feststellung, in welchem Umfang dies der Fall ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Benutzung von Grundstücken undAnlagen der Mitglieder Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 8 Abs. 5 geändert durch Gesetz v. 15. 12. 1992 (GV. NW. 1993 S. 62); in Kraft getreten am 28. Januar 1993; Absatz 5 geändert durch Artikel 28 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. (1) Der Verband ist berechtigt, auf den Grundstücken seiner Mitglieder die Verbandsunternehmen durchzuführen. Er kann zu diesem Zweck verlangen, daß ihm die Mitglieder Anlagen, die zur Erfüllung seiner Aufgabe dienlich sind, zur Benutzung überlassen. (2) Der Verband darf die für das Unternehmen nötigen Bodenbestandteile von den im Absatz 1 bezeichneten Grundstücken nehmen, wenn nicht Vorschriften zum Schutze der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entgegenstehen. (3) Der Verband hat dafür zu sorgen, daß der Ertragszustand der Grundstücke möglichst wenig beeinträchtigt und nach der Benutzung möglichst wiederhergestellt wird. (4) Das Mitglied hat im Falle der Inanspruchnahme durch den Verband nach Absatz 1 und 2 Anspruch auf Entschädigung in Geld. Im Falle des Absatzes 1 bemißt sich diese Entschädigung nach dem vollen Wert der Nutzungen, die ihm durch die Inanspruchnahme entgehen. Im Falle des Absatzes 2 ist der volle Schaden zu ersetzen, der dem Mitglied durch die Wegnahme der Bodenbestandteile erwächst. Auf Verlangen des Mitglieds ist die Entschädigung in jä

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.