Sachsen

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Quellenkennung: 16220. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2015 Nr. 10, S. 434 Fsn-Nr.: 710-2/2 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. August 2025

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lerinnen und Schüler in einem Bildungsgang gemäß § 2 Absatz 2 Satz 2 der Schulordnung Berufsschule und in berufsvorbereitenden Maßnahmen der Arbeitsagentur erhält der Schulträger zwei Fünftel dieses Betrages. 4Die Beträge werden durch das Staatsministerium für Kultus schuljährlich unter Berücksichtigung der Rechtsverordnung nach § 20 Nummer 14a angepasst; es wird auf volle Eurobeträge gerundet. 5Es wird auf volle Eurobeträge gerundet. (7) 1Pflegeschulen erhalten einen Investitionszuschuss. 2Dieser beträgt im Schuljahr 2025/2026 je Schülerin oder Schüler in Vollzeit 331 Euro. 3Für Schülerinnen und Schüler in einer Teilzeitausbildung erhält der Schulträger den Betrag, der sich ergibt, wenn der Gesamtbetrag für die dreijährige Vollzeitausbildung durch die Dauer der Teilzeitausbildung geteilt wird. 4Für die Gewährung des Investitionszuschusses gelten § 13 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 2 bis 6 und § 14 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 sowie 2 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 6 Satz 4 und 5 entsprechend. (8) Auf der Grundlage der Kostenentwicklung des Schulwesens in öffentlicher Trägerschaft und unter Einbeziehung der tatsächlichen Entwicklung des Schulwesens in freier Trägerschaft überprüft die Staatsregierung kontinuierlich, ob Anlass für eine Änderung der Absätze 1 bis 7 besteht, und berichtet spätestens nach Ablauf von drei Schuljahren darüber dem Landtag.8 § 15 Teilhabeanspruch 1Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft sind in der Nutzung von staatlichen Angeboten der Lehrerfortbildung, Lehrerweiterbildung, Schulevaluation und Unterstützung, einschließlich der Tätigkeit der Schulpsychologinnen und Schulpsychologen, gleichberechtigt. 2Schulen in freier Trägerschaft sollen bei der Erstellung und Umsetzung der Angebote einbezogen werden.9 § 16 Statistisches Landesamt 1Es wird ab dem Berichtsjahr 2025 eine Landesstatistik über die ordentlichen Aufwendungen der kommunalen Schulträger nach Kontenklasse 4 des Kommunalen Kontenrahmens gemäß Anlage 2 der VwV Kommunale Haushaltssystematik vom 11. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. 2020 S. S 82), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 7. Dezember 2020 (SächsABl. S. 1451) geändert worden ist, geführt. 2Das Statistische Landesamt stellt dem Staatsministerium für Kultus jährlich die Daten der kommunalen Schulträger zur Berechnung eines künftigen Schülerkostensatzes auf der Grundlage der ordentlichen Aufwendungen der kommunalen Schulträger zur Verfügung.10 Abschnitt 5 Schulaufsicht, Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussbestimmungen § 17 Schulaufsicht und Schulaufsichtsbehörden (1) Die Schulaufsicht umfasst die Beratung der Schulen und die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der auf der Grundlage dieses Gesetzes oder des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen oder in anderen Rechtsvorschriften für anwendbar erklärten schulrechtlichen Bestimmungen. (2) 1Die Schulaufsichtsbehörde achtet die pädagogische Eigenverantwortung der Schule und der Lehrkraft. 2Bedienstete und Beauftragte der Schulaufsichtsbehörde sind für Zwecke der Schulaufsicht insbesondere befugt, 1. während der allgemeinen Geschäftszeiten und nach Ankündigung die Räumlichkeiten und Unterrichtsstätten der Schule zur Ausübung ihrer aufsichtlichen Tätigkeit zu betreten sowie 2. schulbezogene Unterlagen und Dateien des Schulträgers, die für die Genehmigungsanforderungen, die Anerkennungsanforderungen und die staatliche Finanzhilfe maßgeblich sind, einzusehen und zu vervielfältigen. 3Der Schulträger ist verpflichtet, die Unterlagen und Dateien gemäß Satz 2 Nummer 2 bis spätestens zum Ende jedes Quartals in einem prüffähigen Zustand bereitzuhalten und der Schulaufsichtsbehörde auf Aufforderung unverzüglich zur Einsichtnahme zu übersenden. 4Er hat alle notwendigen Auskünfte, erforderlichenfalls einschließlich personenbezogener Daten, zu erteilen. (3) Die Schulaufsichtsbehörde soll dem Schulträger den Einsatz einer Schulleiterin, eines Schulleiters oder einer Lehrkraft ganz oder teilweise untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person persönlich oder aufgrund einer unzureichenden wissenschaftlichen Ausbildung fachlich oder pädagogisch für die Tätigkeit nicht geeignet ist. (4) 1Schulaufsichtsbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist das Landesamt für Schule und Bildung. 2Oberste Schulaufsichtsbehörde ist das Staatsministerium für Kultus.11 § 18 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. eine nicht genehmigte Ersatzschule betreibt oder leitet; 2. gegen die Pflicht verstößt, die Aufnahme und Beendigung der Tätigkeit von Lehrkräften unverzüglich der Schulaufsichtsbehörde anzuzeigen; 3. eine Schulleiterin, einen Schulleiter oder eine Lehrkraft, deren Einsatz an einer Schule in freier Trägerschaft untersagt worden ist, in der entsprechenden Funktion beschäftigt; 4. gegen die Pflicht verstößt, Unterlagen und Dateien gemäß § 17 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 bis spätestens zum Ende jedes Quartals in einem prüffähigen Zustand bereitzuhalten und der Schulaufsichtsbehörde auf Aufforderung unverzüglich zur Einsichtnahme zu übersenden sowie Auskünfte, erforderlichenfalls einschließlich personenbezogener Daten, zu erteilen; 5. gegen die Anzeigepflicht von Ergänzungsschulen verstößt; 6. eine Ergänzungsschule eröffnet oder betreibt, obwohl ihm dies untersagt ist, oder 7. eine Einrichtung unter einer Bezeichnung betreibt, die gegen § 2 Absatz 3, § 4 Absatz 1 Satz 2, § 9 Absatz 1 Satz 2 oder § 12 Satz 2 verstößt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Landesamt für Schule und Bildung.12 § 19 Beurlaubung und Anrechnung von Beschäftigungszeiten 1Lehrkräfte an Schulen in öffentlicher Trägerschaft werden auf ihren Antrag zur Dienstleistung an Schulen in freier Trägerschaft befristet für insgesamt höchstens drei Jahre beurlaubt. 2Die Beurlaubung wird abgelehnt, sofern ein dringendes dienstliches Interesse, insbesondere die Absicherung des Unterrichts an Schulen in öffentlicher Trägerschaft, entgegensteht. 3Die Dienstleistung als Lehrkraft an Schulen in freier Trägerschaft kann bei einer Verwendung als Lehrkraft im öffentlichen Dienst auf die Beschäftigungszeit angerechnet werden. § 20 Rechtsverordnungen Das Staatsministerium für Kultus wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die näheren Bestimmungen zu erlassen über 1. die Genehmigung und Anerkennung von Ersatzschulen, wobei deren pädagogische Freiheit mit Blick auf die Gleichwertigkeit der Bildungsgänge zu berücksichtigen ist; 2. die Anzeige und Anerkennung von Ergänzungsschulen; 3. die Prüfungsordnungen; 4. die Aufnahme, Versetzung, Prüfung und Zeugnisse der Schülerinnen und Schüler der anerkannten Ersatzschulen; 5. Aufbewahrungspflichten für schulbezogene Unterlagen und Dateien des Schulträgers, die für die Genehmigungsanforderungen, die Anerkennungsanforderungen und die staatliche Finanzhilfe maßgeblich sind, auch über die Zeit des Betriebs der Schule hinaus; dabei können insbesondere Fristen für die Aufbewahrung bestimmt werden; 6. das Antragsverfahren für die Genehmigung, die Anerkennung und die staatliche Finanzhilfe für Ersatzschulen; dabei können der zeitliche und organisatorische Ablauf der Verfahren, die vorzulegenden Unterlagen zur Ermittlung der Voraussetzungen nach den §§ 5, 6, 8 und 13, des Umfangs gemäß § 14 sowie Stichtage, insbesondere zur Ermittlung der Schülerzahl, und Ausschlussfristen bestimmt werden; 7. das Nähere zu § 13 Absatz 5; 8. die Zahl der Unterrichtsstunden gemäß § 14 Absatz 3 Satz 1 nach der für den entsprechenden einzügigen Bildungsgang an Schulen in öffentlicher Trägerschaft im Freistaat Sachsen geltenden Stundentafel ohne Ergänzungsbereich; dabei sind 40 Unterrichtswochen im Jahr zugrunde zu legen; in begründeten Fällen kann von dieser Stundentafel abgewichen werden; 9. die Zuordnung der maßgebenden Besoldungsgruppen zu den Entgeltgruppen gemäß § 14 Absatz 3 Satz 1 und 4; 10. die Zahl der Jahreslehrerstunden gemäß § 14 Absatz 3 Satz 1 nach den für den entsprechenden Bildungsgang an Schulen in öffentlicher Trägerschaft im Freistaat Sachsen geltenden Regelstundenmaßen; dabei sind 40 Unterrichtswochen im Jahr zugrunde zu legen; in begründeten Fällen kann von diesen Regelstundenmaßen abgewichen werden; 11. die Zahl der Klassenstufen gemäß § 14 Absatz 3 Satz 1; dabei ist die Zahl der Klassenstufen oder Jahrgangsstufen des entsprechenden Bildungsgangs einer Schule in öffentlicher Trägerschaft im Freistaat Sachsen zugrunde zu legen; von ihr kann in begründeten Fällen abgewichen werden; 12. die Zahl der Schülerinnen und Schüler je Klasse gemäß § 14 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4; dabei ist der für die entsprechende Schulart an Schulen in öffentlicher Trägerschaft im Freistaat Sachsen geltende Klassenrichtwert zugrunde zu legen; gelten unterschiedliche Klassenrichtwerte für dieselbe Schulart oder denselben Förderschultyp, kann einer von ihnen oder ein zwischen ihnen liegender Klassenrichtwert festgelegt werden; solange für Gemeinschaftsschulen in öffentlicher Trägerschaft im Freistaat Sachsen kein Klassenrichtwert gilt, kann dieser aus den für die Schularten Grundschule, Oberschule und Gymnasium für die staatliche Finanzhilfe angewandten Klassenrichtwerten errechnet werden; 13. die Zahl der Stellenanteile je Klasse gemäß § 14 Absatz 4; dabei sind die geltenden Werte für Schulen in öffentlicher Trägerschaft zugrunde zu legen; 14. eine schuljährliche Anpassung des bedarfserhöhenden Faktors gemäß § 14 Absatz 3 Satz 3 auf der Grundlage der im jeweiligen Schuljahr bei Schulen in öffentlicher Trägerschaft zu den für sie bestimmten Stichtagen erhobenen Daten; dabei kann auf aus drei Schuljahren gebildete Durchschnittswerte zurückgegriffen werden; im Ergänzungsbereich sollen nur diejenigen Bestandteile berücksichtigt werden, die nicht für zusätzliche Bildungsangebote in den Schulen oder schulübergreifende Projekte verwendet werden; 14a. die schuljährliche Anpassung des Sachkostenanteils gemäß § 14 Absatz 6 Satz 1 auf der Basis der beim Statistischen Landesamt aktuell verfügbaren Daten der kommunalen Schulträger sowie der beim Freistaat Sachsen entstandenen Sachkosten unter Fortschreibung auf das Ende des laufenden Schuljahres anhand des durch das Statistische Landesamt ermittelten Verbraucherpreisindexes zur Steigerung der Verbraucherpreise, wobei die Jahresteuerungsrate von Juni des vorangegangenen Jahres bis Juni des laufenden Jahres zugrunde gelegt wird; 15. die Erklärung von Schulen in freier Trägerschaft, die nicht die Anforderungen des § 3 Absatz 1 erfüllen, zu Ersatzschulen, wenn ein wichtiges öffentliches Interesse besteht; 16. ein Zurückbehaltungsrecht für weitere Abschläge der staatlichen Finanzhilfe bei nicht fristgerechter Vorlage der zur Bewilligung der Finanzhilfe erforderlichen Unterlagen; 17. das Anzeigeverfahren für Lehrkräfte nach § 7; dabei können der zeitliche und organisatorische Ablauf des Verfahrens sowie die vorzulegenden Unterlagen zur Ermittlung der Voraussetzungen nach § 7 bestimmt werden; 18. die Mitwirkungspflicht nach § 16; dabei können der Umfang der Auskunftspflicht, die vorzulegenden Unterlagen, Formen und Fristen bestimmt werden; 19. das Verfahren zur Bestimmung des Erhöhungsprozentsatzes bei Vorliegen einer Schwerstmehrfachbehinderung nach § 14 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4; dabei können insbesondere Fristen und die zu berücksichtigenden Unterlagen bestimmt werden, und 20. einen erhöhten Zuschuss gemäß § 14 Absatz 1 in Verbindung mit § 14 Absatz 3 und 6 für den zusätzlichen Bedarf sorbischer Schulen in freier Trägerschaft, die entsprechend § 2 Absatz 2 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen betrieben werden.13 § 21 Einschränkung eines Grundrechtes Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen wird durch § 17 Absatz 2 eingeschränkt. § 22 Übergangsvorschriften (1) Die vor dem 1. August 2015 durchlaufene Wartefrist wird auf den Lauf der Wartefrist gemäß § 13 Absatz 3 angerechnet. (2) Der Zuschuss gemäß § 13 Absatz 3 Satz 2 wird für die Zeit der Wartefrist geleistet, die ab dem 1. August 2015 durchlaufen wird. (3) Internationale Schulen, die bereits im Schuljahr 2006/2007 staatliche Finanzhilfe erhielten, gelten als mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen staatlich anerkannte Ergänzungsschulen. (4) § 13 Absatz 2 und 3 Satz 5 findet für solche Schulen keine Anwendung, die bereits im Schuljahr 2006/2007 als genehmigte Ersatzschulen betrieben wurden. (5) 1Die Erstattung von staatlicher Finanzhilfe, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 aufgrund von § 15 des Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft vom 4. Februar 1992 (SächsGVBl. S. 37), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2006 (SächsGVBl. S. 515; 2007 S. 25) geändert worden ist, in der vor dem 1. August 2007 geltenden Fassung gezahlt wurde, ist ausgeschlossen. 2Satz 1 gilt nicht, sofern 1. die Zahlung oder das Belassen der gezahlten Zuschüsse durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt wurde, 2. die Zahlung oder das Belassen der gezahlten Zuschüsse auf Angaben des Schulträgers beruht, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren, oder 3. die staatliche Finanzhilfe zweckwidrig verwendet wurde. (6) Die gemäß § 14 Absatz 5 berechneten Personalausgaben für Schulverwaltungsassistenz werden um den in den Sachausgaben gemäß § 14 Absatz 6 im jeweiligen Schuljahr enthaltenen Anteil für Schulverwaltungsassistenz gekürzt, jedoch höchstens auf null. Dieser Anteil beträgt 25,75 Euro im Schuljahr 2021/2022 und wird schuljährlich gemäß § 14 Absatz 6 Satz 4 fortgeschrieben.14 § 23 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) 1Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. August 2015 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt das Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft vom 4. Februar 1992 (SächsGVBl. S. 37), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387) geändert worden ist, außer Kraft. (2) § 20 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Dresden, den 8. Juli 2015 Der Landtagspräsident Dr. Matthias Rößler Der Ministerpräsident Stanislaw Tillich Die Staatsministerin für Kultus Brunhild Kurth 1 § 3 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) 2 § 4 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. April 2017 (SächsGVBl. S. 242, 263), durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2020 (SächsGVBl. S. 376) und durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578 3 § 5 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) 4 § 8 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) 5 § 9 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) 6 § 11 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) 7 § 13 geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782), durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2020 (SächsGVBl. S. 376) und durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) 8 § 14 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. April 2017 (SächsGVBl. S. 242, 263), durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. August 2017 (SächsGVBl. S. 456), durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. August 2018 (SächsGVBl. S. 547), durch Artikel 18 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782), durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 476), durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Juli 2020 (SächsGVBl. S. 429), durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2020 (SächsGVBl. S. 376), durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578), durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. August 2021 (SächsGVBl. S. 839), durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Juli 2022 (SächsGVBl. S. 462), durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705), durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 585), durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 650), durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Juli 2025 (SächsGVBl. S. 313) und durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Juli 2026 (SächsGVBl. S. 268) 9 § 15 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) 10 § 16 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) und geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) 11 § 17 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) 12 § 18 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) und durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) 13 § 20 geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782), durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) und durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) 14 § 22 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) und durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.